Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 131
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29.07.2010 00:00
Gründe
1
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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