Steuerrecht: Zur Abziehbarkeit von EU-Geldbußen als Betriebsausgaben

14.03.2014

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag enthält keinen Abschöpfungsteil.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 7. 11. 2013 (Az.: IV R 4/12) folgendes entschieden:

Richtet sich die Bemessung einer von der Europäischen Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße allein nach dem Grundbetrag, der ggf. anschließend auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 S. 2 EGV 1/2003 gekürzt wird, so ist die Geldbuße auch nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehbar.


Sachverhalt:

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine GmbH & Co. KG.

Wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i. d. F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte – EG – – jetzt Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. d. F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – AEUV – – sowie ab 1. 1. 1994 gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWRAbk – durch Beteiligung an einem Kartell verhängte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom … 2006 Geldbußen. Gegenüber der Klägerin wurde eine Geldbuße i. H. von … € festgesetzt, die von der Klägerin zwischenzeitlich entrichtet worden ist.

Bei der Bemessung dieser Geldbuße ging die Kommission von der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, ihrer Beschaffenheit, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern messbar, und dem Umfang des räumlich relevanten Marktes aus. Trotz der Behauptung der Klägerin, dass sie nicht zum „harten Kern” des Kartells gehört habe, ihre Zuwiderhandlung allenfalls als schwer einzustufen sei und keine Auswirkung auf den Markt gehabt habe , ermittelte die Kommission trotz nicht messbarer tatsächlicher Auswirkungen der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung mit dem Ziel einer wirksamen Abschreckung auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum im Jahr 2000 einen Ausgangsbetrag für die zu verhängende Geldbuße i. H. von … €. Im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung der Klägerin – zugrunde gelegt wurde der Zeitraum – erhöhte die Kommission den Ausgangsbetrag für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % , insgesamt um 90 %, auf einen Grundbetrag i. H. von … €.

Nach Auffassung der Kommission war dieser Grundbetrag weder aufgrund mildernder noch erschwerender Umstände zu ändern; da der Grundbetrag jedoch 10 % des von der Klägerin im Jahr 2005 weltweit erwirtschafteten Gesamtumsatzes überstieg, setzte die Kommission den Grundbetrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße auf … € herab.

Die gegen die Kommissionsentscheidung gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union ab. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Klägerin wies der Gerichtshof der Europäischen Union zurück.

In ihrer Steuerbilanz auf den 31. 12. 2006 bildete die Klägerin wegen der verhängten, zu jener Zeit noch nicht entrichteten Geldbuße eine gewinnmindernde Rückstellung i. H. von … €, die sich nach Angaben der Klägerin aus geschätzten Prozesskosten sowie einem ebenfalls geschätzten, nach ihrer Auffassung steuerlich zu berücksichtigenden Abschöpfungsteil i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung EStG i. H. von … € zusammensetzte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte folgte der von der Klägerin auf dieser Grundlage für das Streitjahr erstellten Feststellungserklärung nicht. In seinem Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 4. 12. 2007 ging er von entsprechend höheren Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus.

Aufgrund des von der Klägerin eingelegten Einspruchs wandte sich das FA am 4. 2. 2008 per E-Mail an die „Generalkommission Wettbewerb” der Kommission und bat um Beantwortung folgender Fragen:
Enthalten die von der EU-Kommission festgesetzten kartellrechtlichen Geldbußen grundsätzlich nur einen Sanktionsteil oder auch einen Teil, der den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht abschöpft, gleich Abschöpfungsteil?

Ist die Kommission in der Lage, im Einzelfall auf Antrag des Unternehmens, gegen das ein Bußgeld verhängt wurde, denjenigen Betrag zu bestätigen, der auf den Abschöpfungsanteil entfällt?

Diese Anfrage wurde von Seiten der angeschriebenen Behörde am 18. 2. 2008 per E-Mail unter Bezugnahme auf die „Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen” und die in diesen Leitlinien in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH, wonach Geldbußen so hoch festgesetzt werden sollen, „dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung … beteiligten Unternehmen sanktioniert werden , sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 oder 82 abgehalten werden ”, dahin gehend beantwortet, dass die Geldbußen der Kommission, die zur Ahndung von Verstößen gegen Art. 81 oder 82 EG verhängt werden, der Abschreckung dienten, eine gesonderte Abschöpfungsfunktion den Leitlinien nicht zu entnehmen sei und dementsprechend die Kommission auch keinen Abschöpfungsteil bestimmen könne.

Eine im Laufe des Einspruchsverfahrens bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung erkannte zwar die von der Klägerin für voraussichtlich anfallende Prozesskosten gebildete Rückstellung in voller Höhe an. Soweit die von der Klägerin gebildete Rückstellung auf einen nach deren Auffassung in der verhängten Geldbuße enthaltenen Abschöpfungsteil i. H. von … € entfiel, wurde diese jedoch auch weiterhin steuerlich nicht berücksichtigt. Dem schloss sich das FA in seinem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 16. 2. 2009 an. Unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung stellte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr auf … € fest.

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. 4. 2009 wies das FA das nach Erlass des Änderungsbescheids vom 16. 2. 2009 verbleibende Einspruchsbegehren der Klägerin als unbegründet zurück. Es könne nicht festgestellt werden, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthalten habe. Zudem enthalte die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG ein von der handelsrechtlichen Regelung abweichendes Rückstellungsverbot.

Das FG wies die Klage aus den in EFG 2012, 1030, BeckRS 2012, 94680 veröffentlichten Gründen ab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verfahrensfehler sowie die Verletzung materiellen Rechts.

Sie trägt im Wesentlichen vor, das FG sei zwar richtigerweise davon ausgegangen, dass eine Geldbuße nach EU-Kartellrecht prinzipiell Abschöpfungswirkung haben könne, es habe jedoch unter Verstoß gegen Denkgesetze angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung des durch die im Streitfall verhängte Geldbuße abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils bereits dem Grunde nach nicht vorlägen. Ausgehend von dem Beschluss des BFH vom 24. 3. 2004, I B 203/03 sei das Vorliegen eines Abschöpfungsteils dem Grunde nach unabhängig davon zu bejahen, welche Aussagen die Klägerin im Kartellverfahren vor der Kommission gemacht habe und ob ein kartellbedingter Vorteil durch die Kommission gemessen worden bzw. von dieser messbar gewesen sei. Des Weiteren habe das FG im Rahmen seiner Schätzung des Abschöpfungsteils auf 0 € verkannt, dass die Klägerin die Schätzungsgrundlagen anhand betriebsinterner Unterlagen hinreichend dargelegt und bei ihrer Schätzung die in der Kartellrechtspraxis anerkannten Grundsätze uneingeschränkt berücksichtigt habe; insoweit habe das FG gegen die Grundsätze der sphärenorientierten Risikoverteilung, gegen Denkgesetze und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Schließlich liege ein Gehörsverstoß vor, soweit das FG die von der Klägerin eingereichten Unterlagen als unzureichend angesehen und den Abschöpfungsteil auf 0 € geschätzt habe, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 18. 11. 2011, 14 K 1535/09 F, BeckRS 2012, 94680 und die Einspruchsentscheidung vom 8. 4. 2009 aufzuheben und den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 16. 2. 2009 dahin zu ändern, dass gewinnmindernd eine Rückstellung i. H. von … € berücksichtigt wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Europäische Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln – EGV 1/2003 – um Übermittlung von Informationen und um Stellungnahme zu der Frage zu bitten, ob und ggf. in welcher Höhe die von der Europäischen Kommission gegen die Klägerin mit ihrer Entscheidung … vom … verhängte Geldbuße einen wirtschaftlichen Vorteil bei der Klägerin abschöpfen sollte, äußerst hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen:

Enthält eine von der Europäischen Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWRAbk verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil, mit dem beim wettbewerbsverstoßenden Unternehmen der durch den Wettbewerbsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird, und wird bei der Bemessung der Geldbuße die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallende Steuer abgezogen?

Für den Fall, dass eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthält, ist eine nationale steuerliche Regelung, die einen Abzug des Abschöpfungsteils als steuerliche Betriebsausgabe bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag zulässt, als wettbewerbsbeeinträchtigende staatliche Beihilfe nach Art. 107 AEUV zu qualifizieren?

Für den Fall, dass eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthält, ist eine nationale steuerliche Regelung, die einen Abzug des Abschöpfungsteils als steuerliche Betriebsausgabe bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag zulässt, als Verletzung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union zu werten?

Die Klägerin beantragt, die Hilfsanträge des FA zurückzuweisen, für den Fall, dass der Senat eine Vorlage an den EuGH für erforderlich hält, dem EuGH folgende Fragen vorzulegen:

Sind die für die Auferlegung einer Kartellgeldbuße maßgeblichen Vorschriften des EU-Rechts dahin gehend auszulegen, dass die Kartellgeldbuße allein der Ahndung dient und der aus dem Kartellrechtsverstoß gezogene wirtschaftliche Vorteil durch die Geldbuße nicht abgeschöpft werden soll?

Soweit die Frage 1 zustimmend beantwortet wird: Hat die konkrete Zumessung der Geldbuße gegen die Klägerin durch die Europäische Kommission … hinreichend berücksichtigt, dass nach den für die Auferlegung einer Kartellgeldbuße maßgeblichen Vorschriften des EU-Rechts der aus dem konkreten Kartellrechtsverstoß gezogene wirtschaftliche Vorteil nicht abgeschöpft werden sollte?
3. Ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 des deutschen EStG, dem zufolge u. a. von der Europäischen Kommission verhängte Geldbußen in dem Umfang, in dem sie zur Abschöpfung des durch den Kartellrechtsverstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils führen, als Betriebsausgaben von dem zu versteuernden Gewinn in Abzug gebracht werden können, mit EU-Recht vereinbar?

Das FA trägt u. a. vor, die streitbefangene Geldbuße enthalte keinen Abschöpfungsteil. Nicht nur im deutschen Recht liege es grundsätzlich in der Natur der Straf- und Bußgeldbemessung, dass dabei der Schaden beim Opfer und der Vorteil beim Täter Berücksichtigung fänden. Der Umstand, dass bei der Bemessung der Buße der vom Täter erlangte finanzielle Gewinn berücksichtigt werde, bedeute nicht automatisch, dass dieser Gewinn damit abgeschöpft werde. Auch dem BFH-Beschluss in DStRE 2004, 1449 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Abschöpfungsteil dem Grunde nach automatisch zu bejahen sei. Soweit die Klägerin sich auf Ausführungen des XXI. Berichts über die Wettbewerbspolitik berufe, wonach in zunehmendem Maße die finanziellen Gewinne, die den gegen die Wettbewerbsbedingungen verstoßenden Unternehmen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten entstehen, Berücksichtigung fänden, treffe die Folgerung der Klägerin, dass jedenfalls eine Abschöpfung stattfinde, nicht zu. Zur Sicherung des Sanktions- und Präventionszwecks von Strafe und Bußgeld dürften diese nicht niedriger als der erlangte Vorteil sein. Zweck von EU-Kartellrechtsbußen sei ausschließlich die Ahndung einschlägiger Verstöße mit dem Ziel der Spezial- und Generalprävention. Wenn überhaupt, sei der erzielte wirtschaftliche Vorteil nur ein Kriterium für die Bemessung einer Geldbuße. Dabei handele die Kommission auf der Grundlage ihrer einschlägigen Leitlinien stets in Kategorien der Strafzumessung. Auch habe die Kommission nach Art. 103 Abs. 2 AEUV nicht die Kompetenz zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Die EGV 1/2003 sehe gleichfalls keine Abschöpfungskompetenz der Kommission vor. Soweit der bei Wettbewerbsverstößen Geschädigte nach der Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf Schadensersatz habe, seien hierfür die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig. Die Bemessung der Geldbußen durch die Kommission folge einer hiervon abgekoppelten Systematik. Auch spreche die in den Leitlinien der Kommission vorgesehene Kronzeugenregelung, die eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße zur Folge habe, gegen einen Abschöpfungsteil der Geldbuße; gebe es einen solchen, dann müsse dieser auch im Fall der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung Bestand haben. Abgesehen davon verstoße die Abzugsfähigkeit einer Geldbuße gegen vorrangiges Unionsrecht, soweit durch die Minderung der Steuerlast der Zweck der Geldbuße unterlaufen werde. Auch enthalte § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG ein Rückstellungsverbot, weil einem rechtswidrig Handelnden vor Entrichtung der Geldbuße keine Steuer-, Zins- oder Liquiditätsvorteile aus seiner Tat und der Festsetzung der Geldbuße zukommen dürften. Schließlich sei auch die Bezifferung des Abschöpfungsteils durch das FG nicht zu beanstanden. Wenn keine Anhaltspunkte für eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dem Grunde nach vorlägen, könne der Abschöpfungsteil nur auf Null geschätzt werden.

Das FinMin. des Landes Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 122 Abs. 2 S. 2 FGO den Beitritt zum Verfahren erklärt.

Es trägt u. a. vor, dass EU-Kartellrechtsgeldbußen Ahndung und Abschreckung bezweckten, nicht hingegen eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils. Weder den Art. 101 und 102 AEUV, die ex-Art. 81 und 82 EG entsprechen, noch der EGV 1/2003 sei eine Formulierung zum Mehrerlös zu entnehmen. Die Orientierung am Gewinn sei lediglich ein Kriterium, das zwar die Höhe einer Geldbuße beeinflussen könne, nicht jedoch zwingend beeinflussen müsse. Entscheidend sei, welche Funktion der Geldbuße im europäischen Wettbewerbsrecht von den Organen der EU selbst beigemessen werde. Danach beinhalteten EU-Kartellrechtsgeldbußen weder allgemein noch im Streitfall die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils.

Gründe:

Die Revision ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG für einen teilweisen Abzug der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße als Betriebsausgabe unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht gegeben sind und – da die Rückstellung einer Verbindlichkeit wie der betreffende Betriebsausgabenabzug gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen unterliegt – schon deshalb keine Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Streitjahr in Betracht kommt. Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 und 3 EGV 1/2003 und der hierzu von der Kommission veröffentlichten Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und unter Berücksichtigung der im Streitfall für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Erwägungen und Rechenschritte enthält die streitbefangene Geldbuße keinen Abschöpfungsteil.
Von der EU-Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße kann als Betriebsausgabe oder durch Bildung einer Rückstellung steuerlich nur gewinnmindernd berücksichtigt werden, …

Gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind u. a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dieses Gebot stellt einen nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch steuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung dar. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Allerdings kann die Rückstellung einer Verbindlichkeit ebenso wenig wie der betreffende Betriebsausgabenabzug über die steuerlichen Abzugsverbote und -grenzen hinausgehen; beide unterliegen den gleichen tatbestandlichen Beschränkungen. Insoweit wird der entsprechende, gemäß § 5 Abs. 1 EStG auch für das Steuerrecht maßgebliche handelsrechtliche Passivposten durch außerbilanzielle Hinzurechnung im Ergebnis neutralisiert. Deshalb setzt die steuerbilanzielle Anerkennung einer Rückstellung für einen Teil der streitbefangenen Geldbuße voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG erfüllt sind, der eine Ausnahme von dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Abzugsverbot bestimmt.
… wenn mit der Geldbuße auch der durch den Kartellrechtsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist, ohne die darauf entfallenden Steuern abzuziehen

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG dürfen auch Betriebsausgaben – also durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen – in Gestalt der von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Geldbußen den Gewinn nicht mindern. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1 EStG gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Eine Ausnahme von dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Abzugsverbot setzt folglich u. a. voraus, dass die Geldbuße einen sog. Abschöpfungsteil enthält.

Im Streitfall wurde mit der verhängten Geldbuße kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft

Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auch einen Abschöpfungsteil umfasst.
Allerdings kann Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile nicht abstrakt unter Berufung auf die nach den Leitlinien der Kommission vorrangigen Aspekte der General- und Spezialprävention verneint werden; …

Dabei steht der Umstand, dass bei Geldbußen zur Ahndung von Wettbewerbsverstößen sowohl der Aspekt der Generalprävention als auch der Gesichtspunkt der Spezialprävention eine entscheidende Rolle spielen, der Annahme eines Abschöpfungsteils nicht entgegen. Zwar hat der I. Senat des BFH für von der Kommission ausgesprochene kartellrechtliche Sanktionen entschieden, dass diese nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet sind, sondern vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potenzieller Nachahmer dienen. Dem schließt sich der erk. Senat an, denn sowohl den vom I. Senat des BFH in seiner genannten Entscheidung angesprochenen Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – im Folgenden: Leitlinien 1998 – als auch den nunmehr geltenden Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – im Folgenden: Leitlinien 2006 – lässt sich entnehmen, dass die Kommission mit Geldbußen wegen kartellrechtlicher Verstöße das Ziel verfolgt, das Verhalten der Unternehmen im Sinne der im EG bzw. jetzt im AEUV festgelegten Grundsätze des Wettbewerbsrechts zu lenken, und deshalb entsprechende Maßnahmen der Kommission die hierzu notwendige Abschreckungswirkung entfalten sollen. Daher sollte nach den jüngeren Leitlinien der Kommission, die die älteren Leitlinien lediglich präzisieren und fortschreiben, ohne die Zweckbestimmung von Geldbußen anders zu gewichten, eine wegen Rechtsverstößen verhängte Geldbuße – worauf auch das FA zutreffend hingewiesen hat – so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden , sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 oder 82 EG abgehalten werden. Diese Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion von Geldbußen schließt es indes nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden.
… maßgeblich ist vielmehr, auf Grund welcher Erwägungen die Geldbuße im konkreten Einzelfall bemessen wurde

Die Annahme eines Abschöpfungsteils scheidet im Streitfall jedoch schon deshalb aus, weil die Bemessung der Geldbuße nach Maßgabe eines i. H. von … € ermittelten sog. Grundbetrags erfolgt ist, der anschließend um … € auf einen Höchstbetrag i. H. von … € gekürzt worden ist. Auf der Grundlage der EGV 1/2003 ist davon auszugehen, dass der nach Maßgabe der zu der genannten Verordnung veröffentlichten Leitlinien ermittelte Grundbetrag keinen Abschöpfungsteil enthält, sondern eine eventuelle Gewinnabschöpfung erst im Rahmen einer nach den Leitlinien möglichen, zur Erhöhung des Grundbetrags führenden Berücksichtigung „erschwerender Umstände” erfolgt. Im Streitfall liegt eine derartige Erhöhung des Grundbetrags indes nicht vor.

Geldbuße enthält keine Gewinnabschöpfung, wenn ihre Höhe nur nach dem sog. Grundbetrag nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 ermittelt worden ist, da …
Nach Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen u. a. dann verhängen, wenn sie – wie im Streitfall – vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 oder 82 EG verstoßen. Dabei darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Diese Begrenzung auf einen Höchstbetrag soll die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen voraussichtlich nicht werden zahlen können ; ein Bezug zur Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 bestimmt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind. Dieser Regelung kann weder nach ihrem eindeutigen Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Verhängung von Geldbußen, wonach – wie ausgeführt – Gesichtspunkte der General- und Spezialprävention im Vordergrund stehen, entnommen werden, dass eine Geldbuße stets einen Abschöpfungsteil enthält.
… der Grundbetrag auch unter Heranziehung der insoweit selbstbindenden Leitlinien der Kommission zur Ermittlung und Festsetzung der Geldbußen grundsätzlich keinen Abschöpfungsanteil umfasst

Die Höhe einer Geldbuße ist nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien des Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 festzusetzen. Allerdings kann der Senat nicht erkennen, ob die Kommission ihrer Entscheidung vom … 2006 die – eine Selbstbindung der Kommission hinsichtlich der Durchführung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln vermittelnden – Leitlinien 1998 oder die Leitlinien 2006 zugrunde gelegt hat. Letztere sind ausdrücklich für das Verfahren zur Festsetzung der Geldbußen gemäß dem hier einschlägigen Art. 23 Abs. 2 Buchst. a EGV 1/2003 erlassen, allerdings erst am 1. 9. 2006 im ABlEU veröffentlicht worden. Angesichts der erst unmittelbar vor der Absendung des Bescheids erfolgten Veröffentlichung der Leitlinien 2006 ist daher nicht ausgeschlossen, dass Grundlage der Kommissionsentscheidung noch die Leitlinien 1998 waren. Welche Leitlinien die Kommission ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann indes dahinstehen, da die im Streitfall einschlägigen Textpassagen beider Leitlinien weitgehend inhalts- und deckungsgleich sind.
Gewinnabschöpfung kann nach den Leitlinien allenfalls dann vorliegen, wenn der Grundbetrag in Anlehnung an die unrechtmäßig erzielten Gewinne erhöht wird

Nach den Leitlinien 1998 ist – zunächst – der sog. Grundbetrag zu errechnen. Dabei sind bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes kann sich die Festsetzung eines Zuschlags zu der Geldbuße ergeben. So ist ein Verstoß von langer Dauer für jedes Jahr des Verstoßes mit bis zu 10 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags zu berücksichtigen.
Wegen weitgehender Inhaltsgleichheit konnte im Streitfall dahinstehen, ob die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße die Leitlinien 1998 …

Die Berücksichtigung „erschwerender Umstände” erfolgt demgegenüber erst im Rahmen einer Erhöhung des Grundbetrags, wobei dessen Erhöhung nach den Leitlinien 1998 auch dem Erfordernis entsprechen kann, die Geldbuße zu erhöhen, um den Betrag der aufgrund der Verstöße unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen, sofern dieser Betrag objektiv ermittelt werden kann. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen für die Bemessung des Grundbetrags, soweit in Ziffer 5 Buchst. b der Leitlinien 1998 auf Ziffer 139 des XXI. Berichts über die Wettbewerbspolitik Bezug genommen und – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – an jener Stelle des Berichts u. a. ausgeführt wird, dass in zunehmendem Maße die finanziellen Gewinne, die den gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstoßenden Unternehmen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten entstehen, Berücksichtigung fänden. Hieraus ist nicht zu folgern, dass – entgegen den in den Leitlinien 1998 formulierten Grundsätzen für die Errechnung des Grundbetrags – schon im Grundbetrag Abschöpfungsgesichtspunkte Berücksichtigung finden können.

Auch soweit die Klägerin meint, dass das Ziel der effektiven Verwirklichung von Sinn und Zweck europarechtlicher Bestimmungen zwingend eine Vorteilsabschöpfung durch EU-Kartellgeldbußen gebiete, steht dies den vorgenannten Grundsätzen zur Errechnung des Grundbetrags nicht entgegen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dem Einwand der Klägerin u. a. entgegenstünde, dass der mit derartigen Sanktionen beabsichtigte Abschreckungseffekt sowohl unter dem Aspekt der Spezial- als auch Generalprävention nicht zwingend eine zumindest teilweise Abschöpfung der durch die geahndeten Verstöße erzielten wirtschaftlichen Vorteile voraussetzt und durch die erforderliche Begrenzung von Geldbußen auf einen Höchstbetrag auch eine beabsichtigte Abschöpfung rechnerisch wieder neutralisiert werden kann.
… oder bereits die Leitlinien 2006 zu Grunde gelegt hat

Aber auch die Leitlinien 2006 sehen eine Berücksichtigung von widerrechtlich erzielten Gewinnen nicht schon bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße vor. Vielmehr hat sich diese nach dem Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen zu richten; zur Berechnung des Grundbetrags ist ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung zu multiplizieren. Erwägungen, die auf eine Abschöpfung von Gewinnen gerichtet sind, kommen erst im Rahmen von „Anpassungen des Grundbetrags” in Betracht, soweit diese auch zu einer Erhöhung des festgesetzten Grundbetrags führen können. Insoweit wird in den Leitlinien 2006 auch ein „Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung” benannt; in diesem Zusammenhang kann die Kommission die Geldbuße erhöhen, damit ihr Betrag die aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne übersteigt, sofern diese Gewinne geschätzt werden können.

Es kann offenbleiben, ob die Kommission nach der EGV 1/2003 überhaupt befugt ist, die erlangten wirtschaftlichen Vorteile bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen
34 Richtet sich somit nach den Leitlinien der Kommission die Bemessung des Grundbetrags im Einklang mit der EGV 1/2003 nach der Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer, so kann offenbleiben, ob die Kommission nach Maßgabe der Verordnung überhaupt befugt wäre, bei der Berechnung des Grundbetrags den Aspekt der Abschöpfung von durch den Wettbewerbsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteilen zu berücksichtigen.

Ausgehend von Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV 1/2003 und den hierzu in den Leitlinien der Kommission dargelegten Grundsätzen scheidet somit bei der Errechnung des Grundbetrags stets die Berücksichtigung von Abschöpfungsgesichtspunkten aus. Ob solche Aspekte bei der Bemessung einer Geldbuße zum Tragen gekommen sind, ist deshalb erst zu untersuchen, wenn und soweit es im konkreten Einzelfall zu einer Erhöhung des Grundbetrags gekommen ist.

Keine Pflicht zur Anrufung des EuGH, da Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig

Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Streitfall derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, besteht für den Senat auch keine Pflicht zur Anrufung des EuGH nach Art. 267 AEUV.
Im Streitfall wurde die Geldbuße nur nach dem Grundbetrag ermittelt

Nach diesen Maßstäben scheidet im Streitfall die Annahme aus, dass die von der Kommission gegen die Klägerin verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthält. Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG liegt der streitbefangenen Geldbuße die Berechnung eines Grundbetrags i. H. von … zugrunde. Dabei hat die Kommission u. a. die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin bemessen und zur Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung den nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Ausgangsbetrag für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht. Eine solche Errechnung des Grundbetrags steht im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen. Sog. „erschwerende Umstände”, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags führen könnten, hat die Kommission nicht berücksichtigt. Vielmehr hat sie ausgehend von dem Grundbetrag i. H. von … € die Geldbuße im Hinblick auf die durch Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 vorgegebene Höchstgrenze Betrag von … € festgesetzt. Auch diese Höchstgrenze hat sich im Übrigen nicht an durch den Wettbewerbsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteilen zu orientieren, sondern allein an dem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz.

Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die hier vorliegende Verminderung des Grundbetrags die Annahme eines Abschöpfungsteils der verhängten Geldbuße auch deshalb ausschließt, weil der Kürzungsbetrag i. H. von … € den von der Klägerin errechneten, von ihr aufgrund des geahndeten Kartellrechtsverstoßes erlangten Gewinn i. H. von … € übersteigt, oder ob insoweit nur eine anteilige Berücksichtigung dieses Gewinns ausgeschlossen wäre.

Dies vorausgesetzt, braucht der Senat nicht über die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen zu entscheiden.

Scheidet unter den Besonderheiten des Einzelfalls die Annahme aus, dass die streitbefangene Geldbuße auch einen Abschöpfungsteil enthält, so kommt der Rüge der Klägerin, dass das FG zu Unrecht von der Klägerin vorgelegte Unterlagen zur Quantifizierung vermeintlicher wirtschaftlicher Vorteile verworfen und bei seiner Schätzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, revisionsrechtlich keine Bedeutung zu.

Der von der Klägerin gerügte Gehörsverstoß kommt ebenfalls nicht zum Tragen, weil er sich allein auf die Quantifizierung eines von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Vorteils bezieht. Soweit nach § 119 FGO in den dort genannten Fällen unwiderleglich vermutet wird, dass das Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn es auf das Vorbringen des Revisionsklägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt. Hilfsanträge nicht entscheidungserheblich

Nach alledem braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Kommission – was das FA angezweifelt hat – überhaupt die Kompetenz zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile hat. Des Weiteren kann offenbleiben, ob – wie ebenfalls das FA meint – die Bildung der streitbefangenen Rückstellung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin die Geldbuße im Streitjahr noch nicht bezahlt hatte und aus der Festsetzung einer Geldbuße wegen rechtswidrigen Handelns keine Steuer-, Zins- oder Liquiditätsvorteile gezogen werden dürfen. Ebenfalls braucht der erk. Senat nicht über die vom FA auch in seinen Hilfsanträgen aufgeworfene Frage zu befinden, ob § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG eine unerlaubte Beihilfe i. S. von Art. 87 EG bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet, soweit die Wirkung von durch die Kommission verhängten Geldbußen durch deren steuerlichen Abzug teilweise wieder zurückgenommen wird.

Nachdem sich die Revision der Klägerin als unbegründet erweist, ist über die Hilfsanträge des FA nicht zu entscheiden. Da eine Vorlage an den EuGH ausscheidet , ist auch auf die von der Klägerin in ihrem Hilfsantrag aufgeführten Fragen nicht weiter einzugehen.

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Referenzen

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG.

2

Wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. C 340, 1) --jetzt Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47)-- sowie ab 1. Januar 1994 gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum --EWRAbk-- (ABlEG 1994, Nr. L 1, 3) durch Beteiligung an einem Kartell verhängte die (nach damaliger Bezeichnung) Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Kommission) mit Entscheidung vom... 2006 Geldbußen. Gegenüber der Klägerin wurde eine Geldbuße in Höhe von ... € festgesetzt, die von der Klägerin zwischenzeitlich entrichtet worden ist.

3

Bei der Bemessung dieser Geldbuße ging die Kommission von der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, ihrer Beschaffenheit, ihren konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern messbar, und dem Umfang des räumlich relevanten Marktes aus (Erwägung 744). Trotz der Behauptung der Klägerin, dass sie nicht zum "harten Kern" des Kartells gehört habe, ihre Zuwiderhandlung allenfalls als schwer einzustufen sei und keine Auswirkung auf den Markt gehabt habe (Erwägung 748), ermittelte die Kommission trotz nicht messbarer tatsächlicher Auswirkungen der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung (Erwägung 755) mit dem Ziel einer wirksamen Abschreckung (Erwägung 756) auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum im Jahr 2000 (Erwägung 758) einen Ausgangsbetrag für die zu verhängende Geldbuße in Höhe von ... € (Erwägung 765). Im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung der Klägerin --zugrunde gelegt wurde der Zeitraum (neun Jahre und drei Monate; Erwägung 734 Buchst. xxx)-- erhöhte die Kommission den Ausgangsbetrag für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % (Erwägung 775), insgesamt um 90 %, auf einen Grundbetrag in Höhe von ... € (Erwägung 777).

4

Nach Auffassung der Kommission war dieser Grundbetrag weder aufgrund mildernder noch erschwerender Umstände zu ändern; da der Grundbetrag jedoch 10 % des von der Klägerin im Jahr 2005 weltweit erwirtschafteten Gesamtumsatzes überstieg, setzte die Kommission den Grundbetrag der gegen die Klägerin zu verhängenden Geldbuße auf ... € herab (Erwägungen 739, 830, 831).

5

Die gegen die Kommissionsentscheidung gerichtete Klage wies das Gericht der Europäischen Union ab. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Klägerin wies der Gerichtshof der Europäischen Union (vormals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--) zurück.

6

In ihrer Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2006 bildete die Klägerin wegen der verhängten, zu jener Zeit noch nicht entrichteten Geldbuße eine gewinnmindernde Rückstellung in Höhe von ... €, die sich nach Angaben der Klägerin aus geschätzten Prozesskosten sowie einem ebenfalls geschätzten, nach ihrer Auffassung steuerlich zu berücksichtigenden Abschöpfungsteil i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) geltenden Fassung (EStG) in Höhe von... € zusammensetzte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der von der Klägerin auf dieser Grundlage für das Streitjahr erstellten Feststellungserklärung nicht. In seinem Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 4. Dezember 2007 ging er von entsprechend höheren Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus.

7

Aufgrund des von der Klägerin eingelegten Einspruchs wandte sich das FA am 4. Februar 2008 per E-Mail an die "Generalkommission Wettbewerb" der Kommission und bat um Beantwortung folgender Fragen:

8

"1) Enthalten die von der EU-Kommission festgesetzten kartellrechtlichen Geldbußen grundsätzlich nur einen Sanktionsteil oder auch einen Teil, der den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht abschöpft, gleich Abschöpfungsteil?

9

2) Ist die Kommission in der Lage, im Einzelfall auf Antrag des Unternehmens, gegen das ein Bußgeld verhängt wurde, denjenigen Betrag zu bestätigen, der auf den Abschöpfungsanteil entfällt?"

10

Diese Anfrage wurde von Seiten der angeschriebenen Behörde am 18. Februar 2008 per E-Mail unter Bezugnahme auf die "Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen" und die in diesen Leitlinien in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGH, wonach Geldbußen so hoch festgesetzt werden sollen, "dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung ... beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 oder 82 abgehalten werden (Generalprävention)", dahin gehend beantwortet, dass die Geldbußen der Kommission, die zur Ahndung von Verstößen gegen Art. 81 oder 82 EG verhängt werden, der Abschreckung dienten, eine gesonderte Abschöpfungsfunktion den Leitlinien nicht zu entnehmen sei und dementsprechend die Kommission auch keinen Abschöpfungsteil bestimmen könne.

11

Eine im Laufe des Einspruchsverfahrens bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung erkannte zwar die von der Klägerin für voraussichtlich anfallende Prozesskosten gebildete Rückstellung in voller Höhe an. Soweit die von der Klägerin gebildete Rückstellung auf einen nach deren Auffassung in der verhängten Geldbuße enthaltenen Abschöpfungsteil in Höhe von ... € entfiel, wurde diese jedoch auch weiterhin steuerlich nicht berücksichtigt. Dem schloss sich das FA in seinem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 16. Februar 2009 an. Unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung stellte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr auf ... € fest.

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. April 2009 wies das FA das nach Erlass des Änderungsbescheids vom 16. Februar 2009 verbleibende Einspruchsbegehren der Klägerin als unbegründet zurück. Es könne nicht festgestellt werden, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthalten habe. Zudem enthalte die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG ein von der handelsrechtlichen Regelung abweichendes Rückstellungsverbot.

13

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1030 veröffentlichten Gründen ab.

14

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verfahrensfehler (§ 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 162 der Abgabenordnung, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 3 FGO) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG).

15

Sie trägt im Wesentlichen vor, das FG sei zwar richtigerweise davon ausgegangen, dass eine Geldbuße nach EU-Kartellrecht prinzipiell Abschöpfungswirkung haben könne, es habe jedoch unter Verstoß gegen Denkgesetze angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung des durch die im Streitfall verhängte Geldbuße abgeschöpften wirtschaftlichen Vorteils bereits dem Grunde nach nicht vorlägen. Ausgehend von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) sei das Vorliegen eines Abschöpfungsteils dem Grunde nach unabhängig davon zu bejahen, welche Aussagen die Klägerin im Kartellverfahren vor der Kommission gemacht habe und ob ein kartellbedingter Vorteil durch die Kommission gemessen worden bzw. von dieser messbar gewesen sei. Des Weiteren habe das FG im Rahmen seiner Schätzung des Abschöpfungsteils auf Null € verkannt, dass die Klägerin die Schätzungsgrundlagen anhand betriebsinterner Unterlagen hinreichend dargelegt und bei ihrer Schätzung die in der Kartellrechtspraxis anerkannten Grundsätze uneingeschränkt berücksichtigt habe; insoweit habe das FG gegen die Grundsätze der sphärenorientierten Risikoverteilung, gegen Denkgesetze und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Schließlich liege ein Gehörsverstoß vor, soweit das FG die von der Klägerin eingereichten Unterlagen als unzureichend angesehen und den Abschöpfungsteil auf Null € geschätzt habe, ohne der Klägerin Gelegenheit zu geben, entsprechende Unterlagen vorzulegen.

16

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG Münster vom 18. November 2011  14 K 1535/09 F und die Einspruchsentscheidung vom 8. April 2009 aufzuheben und den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 16. Februar 2009 dahin zu ändern, dass gewinnmindernd eine Rückstellung in Höhe von ... € berücksichtigt wird.

17

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Europäische Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln --EGV 1/2003-- (ABlEG 2003, Nr. L 1, 1) um Übermittlung von Informationen und um Stellungnahme zu der Frage zu bitten, ob und ggf. in welcher Höhe die von der Europäischen Kommission gegen die Klägerin mit ihrer Entscheidung ... vom ... verhängte Geldbuße einen wirtschaftlichen Vorteil bei der Klägerin abschöpfen sollte,
äußerst hilfsweise,
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen:
1. Enthält eine von der Europäischen Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWRAbk verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil, mit dem beim wettbewerbsverstoßenden Unternehmen der durch den Wettbewerbsverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird, und wird bei der Bemessung der Geldbuße die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallende Steuer abgezogen?
2. Für den Fall, dass eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthält, ist eine nationale steuerliche Regelung, die einen Abzug des Abschöpfungsteils als steuerliche Betriebsausgabe bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag zulässt, als wettbewerbsbeeinträchtigende staatliche Beihilfe nach Art. 107 AEUV zu qualifizieren?
3. Für den Fall, dass eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthält, ist eine nationale steuerliche Regelung, die einen Abzug des Abschöpfungsteils als steuerliche Betriebsausgabe bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag zulässt, als Verletzung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union zu werten?

18

Die Klägerin beantragt,
die Hilfsanträge des FA zurückzuweisen,
für den Fall, dass der Senat eine Vorlage an den EuGH für erforderlich hält,
dem EuGH folgende Fragen vorzulegen:
1. Sind die für die Auferlegung einer Kartellgeldbuße maßgeblichen Vorschriften (und Rechtsgrundsätze) des EU-Rechts dahin gehend auszulegen, dass die Kartellgeldbuße allein der Ahndung dient und der aus dem Kartellrechtsverstoß gezogene wirtschaftliche Vorteil durch die Geldbuße nicht abgeschöpft werden soll?
2. Soweit die Frage 1 zustimmend beantwortet wird: Hat die konkrete Zumessung der Geldbuße gegen die Klägerin durch die Europäische Kommission ... hinreichend berücksichtigt, dass nach den für die Auferlegung einer Kartellgeldbuße maßgeblichen Vorschriften (und Rechtsgrundsätzen) des EU-Rechts der aus dem konkreten Kartellrechtsverstoß gezogene wirtschaftliche Vorteil nicht abgeschöpft werden sollte?
3. Ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 des deutschen EStG, dem zufolge u.a. von der Europäischen Kommission verhängte Geldbußen in dem Umfang, in dem sie zur Abschöpfung des durch den Kartellrechtsverstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils führen, als Betriebsausgaben von dem zu versteuernden Gewinn in Abzug gebracht werden können, mit EU-Recht vereinbar?

19

Das FA trägt u.a. vor, die streitbefangene Geldbuße enthalte keinen Abschöpfungsteil. Nicht nur im deutschen Recht liege es grundsätzlich in der Natur der Straf- und Bußgeldbemessung, dass dabei der Schaden beim Opfer und der Vorteil beim Täter Berücksichtigung fänden. Der Umstand, dass bei der Bemessung der Buße der vom Täter erlangte finanzielle Gewinn berücksichtigt werde, bedeute nicht automatisch, dass dieser Gewinn damit abgeschöpft werde. Auch dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Abschöpfungsteil dem Grunde nach automatisch zu bejahen sei. Soweit die Klägerin sich auf Ausführungen des XXI. Berichts über die Wettbewerbspolitik berufe, wonach in zunehmendem Maße die finanziellen Gewinne, die den gegen die Wettbewerbsbedingungen verstoßenden Unternehmen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten entstehen, Berücksichtigung fänden, treffe die Folgerung der Klägerin, dass jedenfalls eine Abschöpfung stattfinde, nicht zu. Zur Sicherung des Sanktions- und Präventionszwecks von Strafe und Bußgeld dürften diese nicht niedriger als der erlangte Vorteil sein. Zweck von EU-Kartellrechtsbußen sei ausschließlich die Ahndung einschlägiger Verstöße mit dem Ziel der Spezial- und Generalprävention. Wenn überhaupt, sei der erzielte wirtschaftliche Vorteil nur ein Kriterium für die Bemessung einer Geldbuße. Dabei handele die Kommission auf der Grundlage ihrer einschlägigen Leitlinien stets in Kategorien der Strafzumessung. Auch habe die Kommission nach Art. 103 Abs. 2 AEUV nicht die Kompetenz zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Die EGV 1/2003 sehe gleichfalls keine Abschöpfungskompetenz der Kommission vor. Soweit der bei Wettbewerbsverstößen Geschädigte nach der Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf Schadensersatz habe, seien hierfür die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig. Die Bemessung der Geldbußen durch die Kommission folge einer hiervon abgekoppelten Systematik. Auch spreche die in den Leitlinien der Kommission vorgesehene Kronzeugenregelung, die eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße zur Folge habe, gegen einen Abschöpfungsteil der Geldbuße; gebe es einen solchen, dann müsse dieser auch im Fall der Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung Bestand haben. Abgesehen davon verstoße die Abzugsfähigkeit einer Geldbuße gegen vorrangiges Unionsrecht, soweit durch die Minderung der Steuerlast der Zweck der Geldbuße unterlaufen werde. Auch enthalte § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG ein Rückstellungsverbot, weil einem rechtswidrig Handelnden vor Entrichtung der Geldbuße keine Steuer-, Zins- oder Liquiditätsvorteile aus seiner Tat und der Festsetzung der Geldbuße zukommen dürften. Schließlich sei auch die Bezifferung des Abschöpfungsteils durch das FG nicht zu beanstanden. Wenn keine Anhaltspunkte für eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dem Grunde nach vorlägen, könne der Abschöpfungsteil nur auf Null geschätzt werden.

20

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 FGO den Beitritt zum Verfahren erklärt.

21

Es trägt u.a. vor, dass EU-Kartellrechtsgeldbußen Ahndung und Abschreckung bezweckten, nicht hingegen eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils. Weder den Art. 101 und 102 AEUV, die ex-Art. 81 und 82 EG entsprechen, noch der EGV 1/2003 sei eine Formulierung zum Mehrerlös zu entnehmen. Die Orientierung am Gewinn sei lediglich ein Kriterium, das zwar die Höhe einer Geldbuße beeinflussen könne, nicht jedoch zwingend beeinflussen müsse. Entscheidend sei, welche Funktion der Geldbuße im europäischen Wettbewerbsrecht von den Organen der EU selbst beigemessen werde. Danach beinhalteten EU-Kartellrechtsgeldbußen weder allgemein noch im Streitfall die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils.

Entscheidungsgründe

22

II. Die Revision ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG für einen teilweisen Abzug der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße als Betriebsausgabe unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht gegeben sind und --da die Rückstellung einer Verbindlichkeit wie der betreffende Betriebsausgabenabzug gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen unterliegt-- schon deshalb keine Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Streitjahr in Betracht kommt. Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV 1/2003 und der hierzu von der Kommission veröffentlichten Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und unter Berücksichtigung der im Streitfall für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Erwägungen und Rechenschritte enthält die streitbefangene Geldbuße keinen Abschöpfungsteil.

23

1. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dieses Gebot stellt einen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch steuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung dar. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (näher dazu z.B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, Deutsches Steuerrecht 2013, 2745, m.w.N.). Allerdings kann die Rückstellung einer Verbindlichkeit ebenso wenig wie der betreffende Betriebsausgabenabzug über die steuerlichen Abzugsverbote und -grenzen hinausgehen; beide unterliegen den gleichen tatbestandlichen Beschränkungen. Insoweit wird der entsprechende, gemäß § 5 Abs. 1 EStG auch für das Steuerrecht maßgebliche handelsrechtliche Passivposten durch außerbilanzielle Hinzurechnung im Ergebnis neutralisiert (z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 64/97, BFHE 189, 75, BStBl II 1999, 656). Deshalb setzt die steuerbilanzielle Anerkennung einer Rückstellung für einen Teil der streitbefangenen Geldbuße voraus, dass (insoweit) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG erfüllt sind, der eine Ausnahme von dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Abzugsverbot bestimmt.

24

2. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG dürfen auch Betriebsausgaben --also durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG)-- in Gestalt der von Organen der Europäischen Gemeinschaften (hier der Kommission) festgesetzten Geldbußen den Gewinn nicht mindern. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Eine Ausnahme von dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Abzugsverbot setzt folglich u.a. voraus, dass die Geldbuße einen sog. Abschöpfungsteil enthält.

25

3. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auch einen Abschöpfungsteil umfasst.

26

a) Dabei steht der Umstand, dass bei Geldbußen zur Ahndung von Wettbewerbsverstößen sowohl der Aspekt der Generalprävention als auch der Gesichtspunkt der Spezialprävention eine entscheidende Rolle spielen, der Annahme eines Abschöpfungsteils nicht entgegen. Zwar hat der I. Senat des BFH für von der Kommission ausgesprochene kartellrechtliche Sanktionen entschieden, dass diese nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet sind, sondern vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potenzieller Nachahmer dienen (eingehend BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959, m.w.N.). Dem schließt sich der erkennende Senat an, denn sowohl den vom I. Senat des BFH in seiner genannten Entscheidung angesprochenen Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (ABlEG 1998, Nr. C 9, 3) --im Folgenden Leitlinien 1998-- als auch den nunmehr geltenden Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (ABlEU 2006, Nr. C 210, 2) --im Folgenden Leitlinien 2006-- lässt sich entnehmen, dass die Kommission mit Geldbußen wegen kartellrechtlicher Verstöße das Ziel verfolgt, das Verhalten der Unternehmen im Sinne der im EG bzw. jetzt im AEUV festgelegten Grundsätze des Wettbewerbsrechts zu lenken, und deshalb entsprechende Maßnahmen der Kommission die hierzu notwendige Abschreckungswirkung entfalten sollen. Daher sollte nach den jüngeren Leitlinien der Kommission, die die älteren Leitlinien lediglich präzisieren und fortschreiben, ohne die Zweckbestimmung von Geldbußen anders zu gewichten, eine wegen Rechtsverstößen verhängte Geldbuße --worauf auch das FA zutreffend hingewiesen hat-- so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 oder 82 EG abgehalten werden (Generalprävention; vgl. Leitlinien 2006, unter Ziffer 4). Diese Zweckbestimmung und Lenkungsfunktion von Geldbußen schließt es indes nicht aus, dass mit derartigen Geldbußen auch durch die sanktionierten Wettbewerbsverstöße erlangte wirtschaftliche Vorteile i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG jedenfalls teilweise abgeschöpft werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 959).

27

b) Die Annahme eines Abschöpfungsteils scheidet im Streitfall jedoch schon deshalb aus, weil die Bemessung der Geldbuße nach Maßgabe eines in Höhe von ... € ermittelten sog. Grundbetrags erfolgt ist, der anschließend um ... € auf einen Höchstbetrag in Höhe von ... € gekürzt worden ist. Auf der Grundlage der EGV 1/2003 ist davon auszugehen, dass der nach Maßgabe der zu der genannten Verordnung veröffentlichten Leitlinien ermittelte Grundbetrag keinen Abschöpfungsteil enthält, sondern eine eventuelle Gewinnabschöpfung erst im Rahmen einer nach den Leitlinien möglichen, zur Erhöhung des Grundbetrags führenden Berücksichtigung "erschwerender Umstände" erfolgt. Im Streitfall liegt eine derartige Erhöhung des Grundbetrags indes nicht vor.

28

aa) Nach Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen u.a. dann verhängen, wenn sie --wie im Streitfall-- vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 oder Art. 82 EG verstoßen. Dabei darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Diese Begrenzung auf einen Höchstbetrag soll die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Juni 2005 C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rz 280, m.w.N.); ein Bezug (auch) zur Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 bestimmt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind. Dieser Regelung kann weder nach ihrem eindeutigen Wortlaut (Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung) noch nach Sinn und Zweck der Verhängung von Geldbußen, wonach --wie ausgeführt-- Gesichtspunkte der General- und Spezialprävention im Vordergrund stehen, entnommen werden, dass eine Geldbuße stets einen Abschöpfungsteil enthält.

29

bb) Die Höhe einer Geldbuße ist nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien des Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 festzusetzen. Allerdings kann der Senat nicht erkennen, ob die Kommission ihrer Entscheidung vom ... 2006 die --eine Selbstbindung der Kommission hinsichtlich der Durchführung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln vermittelnden-- Leitlinien 1998 oder die Leitlinien 2006 zugrunde gelegt hat. Letztere sind ausdrücklich für das Verfahren zur Festsetzung der Geldbußen gemäß dem hier einschlägigen Art. 23 Abs. 2 Buchst. a EGV 1/2003 erlassen, allerdings erst am 1. September 2006 im ABlEU veröffentlicht worden. Angesichts der erst unmittelbar vor der Absendung des Bescheids erfolgten Veröffentlichung der Leitlinien 2006 ist daher nicht ausgeschlossen, dass Grundlage der Kommissionsentscheidung noch die Leitlinien 1998 waren. Welche Leitlinien die Kommission ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann indes dahinstehen, da die im Streitfall einschlägigen Textpassagen beider Leitlinien weitgehend inhalts- und deckungsgleich sind.

30

Nach den Leitlinien 1998 (unter Ziffer 1 Buchst. A und B) ist --zunächst-- der sog. Grundbetrag zu errechnen. Dabei sind bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (vgl. Leitlinien 1998, unter Ziffer 1 Buchst. A). Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes kann sich die Festsetzung eines Zuschlags zu der Geldbuße ergeben. So ist ein Verstoß von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre) für jedes Jahr des Verstoßes mit bis zu 10 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags zu berücksichtigen (vgl. Leitlinien 1998, unter Ziffer 1 Buchst. B.).

31

Die Berücksichtigung "erschwerender Umstände" erfolgt demgegenüber erst im Rahmen einer Erhöhung des Grundbetrags, wobei dessen Erhöhung nach den Leitlinien 1998 (unter Ziffer 2) auch dem Erfordernis entsprechen kann, die Geldbuße zu erhöhen, um den Betrag der aufgrund der Verstöße unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen, sofern dieser Betrag objektiv ermittelt werden kann. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen für die Bemessung des Grundbetrags, soweit in Ziffer 5 Buchst. b der Leitlinien 1998 auf Ziffer 139 des XXI. Berichts (der Kommission) über die Wettbewerbspolitik (1991) Bezug genommen und --worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat-- an jener Stelle des Berichts u.a. ausgeführt wird, dass in zunehmendem Maße die finanziellen Gewinne, die den gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstoßenden Unternehmen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten entstehen, Berücksichtigung fänden. Hieraus ist nicht zu folgern, dass --entgegen den in den Leitlinien 1998 formulierten Grundsätzen für die Errechnung des Grundbetrags-- schon im Grundbetrag Abschöpfungsgesichtspunkte Berücksichtigung finden können.

32

Auch soweit die Klägerin meint, dass das Ziel der effektiven Verwirklichung von Sinn und Zweck europarechtlicher Bestimmungen ("effet utile") zwingend eine Vorteilsabschöpfung durch EU-Kartellgeldbußen gebiete, steht dies den vorgenannten Grundsätzen zur Errechnung des Grundbetrags nicht entgegen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dem Einwand der Klägerin u.a. entgegenstünde, dass der mit derartigen Sanktionen beabsichtigte Abschreckungseffekt sowohl unter dem Aspekt der Spezial- als auch Generalprävention nicht zwingend eine zumindest teilweise Abschöpfung der durch die geahndeten Verstöße erzielten wirtschaftlichen Vorteile voraussetzt und durch die erforderliche Begrenzung von Geldbußen auf einen Höchstbetrag auch eine beabsichtigte Abschöpfung rechnerisch wieder neutralisiert werden kann.

33

Aber auch die Leitlinien 2006 sehen eine Berücksichtigung von widerrechtlich erzielten Gewinnen nicht schon bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße vor. Vielmehr hat sich diese nach dem Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen zu richten; zur Berechnung des Grundbetrags ist ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung zu multiplizieren (vgl. im Einzelnen Leitlinien 2006, unter Ziffer 1 Buchst. A und B, Tz. 12 ff.). Erwägungen, die (auch) auf eine Abschöpfung von Gewinnen gerichtet sind, kommen erst im Rahmen von "Anpassungen des Grundbetrags" in Betracht, soweit diese auch zu einer Erhöhung des festgesetzten Grundbetrags führen können (vgl. Leitlinien 2006, unter Ziffer 2, Tz. 27). Insoweit wird in den Leitlinien 2006 (unter Ziffer 2 Buchst. C) auch ein "Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung" benannt; (erst) in diesem Zusammenhang kann die Kommission die Geldbuße erhöhen, damit ihr Betrag die aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne übersteigt, sofern diese Gewinne geschätzt werden können (vgl. Leitlinien 2006, unter Ziffer 2 Buchst. C, Tz. 31).

34

Richtet sich somit nach den Leitlinien der Kommission die Bemessung des Grundbetrags im Einklang mit der EGV 1/2003 nach der Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer, so kann offenbleiben, ob die Kommission nach Maßgabe der Verordnung überhaupt befugt wäre, (bereits) bei der Berechnung des Grundbetrags den Aspekt der Abschöpfung von durch den Wettbewerbsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteilen zu berücksichtigen.

35

cc) Ausgehend von Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV 1/2003 und den hierzu in den Leitlinien der Kommission dargelegten Grundsätzen scheidet somit bei der Errechnung des Grundbetrags stets die Berücksichtigung von Abschöpfungsgesichtspunkten aus. Ob solche Aspekte bei der Bemessung einer Geldbuße zum Tragen gekommen sind, ist deshalb erst zu untersuchen, wenn und soweit es im konkreten Einzelfall zu einer Erhöhung des Grundbetrags gekommen ist.

36

dd) Da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Streitfall derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, besteht für den Senat auch keine Pflicht zur Anrufung des EuGH nach Art. 267 AEUV (z.B. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2005 C-461/03, Slg. 2005, I-10513, Rz 16, m.w.N.).

37

ee) Nach diesen Maßstäben scheidet im Streitfall die Annahme aus, dass die von der Kommission gegen die Klägerin verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsteil enthält. Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG liegt der streitbefangenen Geldbuße die Berechnung eines Grundbetrags in Höhe von... € zugrunde. Dabei hat die Kommission u.a. die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung auf der Grundlage der Marktanteile der Klägerin bemessen und zur Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung den nach der Schwere der Zuwiderhandlung bestimmten Ausgangsbetrag für jedes Jahr der Zuwiderhandlung um 10 % erhöht. Eine solche Errechnung des Grundbetrags steht im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen. Sog. "erschwerende Umstände", die zu einer Erhöhung des Grundbetrags führen könnten, hat die Kommission nicht berücksichtigt. Vielmehr hat sie ausgehend von dem Grundbetrag in Höhe von ... € die Geldbuße im Hinblick auf die durch Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 vorgegebene Höchstgrenze (vgl. dazu auch Leitlinien 1998, unter Ziffer 5 Buchst. a) auf einen (Höchst-)Betrag von ... € festgesetzt. Auch diese Höchstgrenze hat sich im Übrigen nicht an durch den Wettbewerbsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteilen zu orientieren, sondern allein an dem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz (vgl. Abs. 23 Abs. 2 Satz 2 EGV 1/2003).

38

ff) Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die hier vorliegende Verminderung des Grundbetrags die Annahme eines Abschöpfungsteils der verhängten Geldbuße auch deshalb ausschließt, weil der Kürzungsbetrag in Höhe von ... € (Grundbetrag in Höhe von ... € abzüglich Höchstbetrag in Höhe von ... Mio. €) den von der Klägerin errechneten, von ihr aufgrund des geahndeten Kartellrechtsverstoßes erlangten Gewinn in Höhe von ... € übersteigt, oder ob insoweit nur eine (dem Verhältnis von Kürzungsbetrag zu Grundbetrag entsprechende) anteilige Berücksichtigung dieses Gewinns ausgeschlossen wäre.

39

4. Dies vorausgesetzt, braucht der Senat nicht über die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen zu entscheiden.

40

a) Scheidet unter den Besonderheiten des Einzelfalls die Annahme aus, dass die streitbefangene Geldbuße auch einen Abschöpfungsteil enthält, so kommt der Rüge der Klägerin, dass das FG zu Unrecht von der Klägerin vorgelegte Unterlagen zur (nachträglichen) Quantifizierung vermeintlicher wirtschaftlicher Vorteile verworfen und bei seiner Schätzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, revisionsrechtlich keine Bedeutung zu.

41

b) Der von der Klägerin gerügte Gehörsverstoß kommt ebenfalls nicht zum Tragen, weil er sich allein auf die Quantifizierung eines von der Klägerin behaupteten wirtschaftlichen Vorteils bezieht. Soweit nach § 119 FGO in den dort genannten Fällen unwiderleglich vermutet wird, dass das Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn es auf das Vorbringen des Revisionsklägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt (z.B. BFH-Urteil vom 27. März 2001 VII R 62/00, BFH/NV 2001, 1037, m.w.N.).

42

5. Nach alledem braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Kommission --was das FA angezweifelt hat-- überhaupt die Kompetenz zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile hat. Des Weiteren kann offenbleiben, ob --wie ebenfalls das FA meint-- die Bildung der streitbefangenen Rückstellung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin die Geldbuße im Streitjahr noch nicht bezahlt hatte und aus der Festsetzung einer Geldbuße wegen rechtswidrigen Handelns keine Steuer-, Zins- oder Liquiditätsvorteile gezogen werden dürfen. Ebenfalls braucht der erkennende Senat nicht über die vom FA auch in seinen Hilfsanträgen aufgeworfene Frage zu befinden, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG eine unerlaubte Beihilfe i.S. von Art. 87 EG bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltet, soweit die Wirkung von durch die Kommission verhängten Geldbußen durch deren steuerlichen Abzug teilweise wieder zurückgenommen wird.

43

6. Nachdem sich die Revision der Klägerin als unbegründet erweist, ist über die Hilfsanträge des FA nicht zu entscheiden. Da eine Vorlage an den EuGH ausscheidet (s. oben unter II.3.b dd), ist auch auf die von der Klägerin in ihrem Hilfsantrag aufgeführten Fragen nicht weiter einzugehen.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.