Verwaltungsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis im Ausland
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Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1958 geborene Kläger war seit dem 15. August 2011 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, C, BE, C1E, CE, M, S, L und T.
Am 6. März 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung eines Ersatzführerscheins mit der Begründung, sein Führerschein sei in Polen wegen einer Alkoholfahrt mit 0,1 Promille von der Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung eines gegen ihn von einem Schnellgericht verhängten zweijährigen Fahrverbotes eingezogen worden.
Unter dem 6. Januar 2014 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten Unterlagen aus Polen, darunter eine Kopie des am 2. Mai 2013 rechtskräftig gewordenen Urteils der II. Strafkammer des Amtsgerichts T. vom 25. April 2013. Darin wurde der Kläger wegen einer am 4. März 2013 mit einem Lkw nebst Anhänger auf der Autobahn A2 begangenen Trunkenheitsfahrt mit 1,03 mg/dm3 Alkohol in der ausgeatmeten Atemluft für schuldig erklärt, eine Straftat nach Art. 178a § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs begangen zu haben, und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurden gegen den Kläger eine Geldstrafe und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt.
Unter dem 4. Februar 2014 forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 5. April 2014 auf. Aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/I sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, oder ob als Folge missbräuchlichen Konsums berauschender Mittel Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.
Dagegen wandte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, das in Polen gewonnene Messergebnis sei in Deutschland nicht verwertbar. Es werde bestritten, dass das zum Einsatz gekommene Atemalkolholtestgerät auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sei. Es müsse von der Beklagten nachgewiesen werden, dass insoweit in Polen die gleichen Zulassungsvoraussetzungen wie in der Bundesrepublik Deutschland gelten würden. Weiter hinge die Verwertbarkeit des Testergebnisses davon ab, dass, anders als geschehen, eine zweite Messung erfolgt und die erforderliche Wartezeit von zwei mal zehn Minuten eingehalten worden sei. Es gebe auch keine klare Vorgabe für die Umrechnung eines Atemalkoholwertes in eine Blutalkoholkonzentration. Im Übrigen habe er die Atemalkoholprobe unmittelbar nach dem Anhalten abgeben müssen, was zur Unverwertbarkeit führe. Es sei auch nicht zulässig, mit Blick auf das Strafurteil des Amtsgerichts T. von bindenden Feststellungen auszugehen.
Nachdem der Kläger der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war, entzog ihm die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 9. April 2014 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, weil ihm wegen der behaupteten Trunkenheitsfahrt nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe aufgegeben werden dürfen. Es sei nach wie vor unklar, welches Messgerät verwendet worden sei bzw. ob dieses den hier geltenden Standards entsprochen habe, desgleichen, ob das Gerät ordnungsgemäß geeicht gewesen sei. Es habe nur eine statt der erforderlichen zwei Messungen gegeben. Er, der Kläger, sei auch bei der Polizeikontrolle in Polen nicht über seine Rechte belehrt worden, zumindest habe er mangels hinreichender Sprachkenntnisse eine etwaige Belehrung nicht verstehen können. Erst nach 24 Stunden sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden; eine Blutentnahme sei von der Polizei abgelehnt worden. Entgegen der von Beklagtenseite angeführten Rechtsprechung könne auch weder von der Gleichwertigkeit noch von einer gesicherten Konvertierbarkeit von Atem und Blutalkoholwerten ausgegangen werden. In einem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er habe auf ein Rechtsmittel gegen das in Polen ergangene Strafurteil verzichten müssen, um eine Inhaftierung zu vermeiden.
Der Kläger hat beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. April 2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angegriffene Ordnungsverfügung verteidigt und unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch vorgetragen, dass im vorliegenden Fall ein rechtskräftiges Strafurteil die Grundlage für die Fahreignungszweifel beim Kläger sei.
Gegen das klageabweisende Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt; er trägt über das bisherige Vorbringen hinaus noch vor: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei mit seinen Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit des Ermittlungs- und Strafverfahrens gleichsam präkludiert, weil er nicht weiter gegen das Strafurteil des Amtsgerichts T. vorgegangen sei, gehe an dem von ihm unwiderlegt geschilderten Umstand vorbei, dass man ihn nur aus Polen habe ausreisen lassen, weil und nachdem er auf ein Rechtsmittel gegen das Strafurteil des Amtsgerichts T. verzichtet habe. Außerdem bezögen sich seine Bedenken gegen das Messverfahren bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration auf die Abweichung von den in Deutschland anerkannten und zwingend einzuhaltenden Regeln, wohingegen ein Vorgehen gegen das Strafurteil nur bei einem Verstoß gegen die möglicherweise weniger strengen polnischen Bestimmungen Erfolg versprochen hätte; es müsse in Betracht gezogen werden, dass die Ermittlungen gegen ihn den polnischen Vorschriften entsprochen, aber gleichwohl nicht den hierzulande geltenden Standards genügt hätten. Es fehle weiterhin an authentischen Erkenntnissen über die näheren Umstände der Polizeikontrolle, die zu der Verurteilung in Polen geführt habe. Das Verwaltungsgericht habe pflichtwidrig versäumt, die dortigen Akten anzufordern, und sich stattdessen mit einigen über das Kraftfahrt-Bundesamt angeforderten Informationen und dem ungeprüft übernommenen Ergebnis der Atemalkoholmessung zufriedengegeben. Ausländische Gerichtsentscheidungen könnten angesichts der höchst unterschiedlichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze innerhalb Europas nicht unbesehen zur Grundlage für Entscheidungen deutscher Behörden und Gerichte gemacht werden. Die Ordnungsgemäßheit der Atemalkoholbestimmung durch die polnische Polizei sei in mehrfacher Hinsicht Zweifeln ausgesetzt. Es sei nicht bekannt, welches der in Polen verwendeten Analysegeräte benutzt worden sei, ob dieses den hiesigen Gepflogenheiten entsprechend geeicht gewesen sei und welcher Toleranzabzug vorgenommen werden müsse. Zudem habe nur eine Messung stattgefunden, und auch die erforderliche Wartezeit sei nicht eingehalten worden. Die Messung habe fünf Minuten nach dem Anhalten des Klägers stattgefunden, eventuell seien es sogar nur zwei oder drei Minuten gewesen. Bis unmittelbar zum Anhalten habe der Kläger geraucht; auch habe er noch kurz vor dem Anhalten Bier getrunken, zuletzt etwa die Hälfte des Inhalts einer 0,33 Liter Dose, so dass die Nichteinhaltung einer genügend langen Wartezeit das Ergebnis der Messung verfälscht haben könne.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es komme im hier einschlägigen Recht der Gefahrenabwehr nicht im Einzelnen auf die Auseinandersetzung mit dem polnischen Strafurteil und den vorangegangenen Ermittlungsmethoden an, sondern auf die Frage, ob eine deutsche Behörde berechtigt sei, die Tatsachenfeststellungen von Gerichten anderer europäischer Staaten zu hinterfragen bzw. ob analog zur Rechtslage bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nur anerkennungshindernde Sachverhalte berücksichtigungsfähig seien, die unmittelbar aus der ausländischen Gerichtsentscheidung hervorgingen. Das von der Polizei in Polen verwendete Atemalkoholmessgerät Alco Sensor IV sei im Übrigen außer in Polen auch seit Jahren in Kanada, Großbritannien und bei Bundesbehörden der USA zugelassen.
Der Senat hat eine Auskunft über den Ablauf der Verkehrskontrolle und der Atemalkoholbestimmung bei der Staatsanwaltschaft T. eingeholt. Wegen des näheren Inhalts der Auskunft, die das Schreiben der Bezirksstaatsanwaltschaft A. H., der X. der Polizei H1. X1. und des Kalibrierlabors für Atemalkoholgeräte U. International in Q. umfasst, wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte des Klageverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Die Fahrerlaubnis des Klägers war zu entziehen, weil dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Es handelt sich dabei um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur FeV.
Die hier in Rede stehende Problematik des Alkoholmissbrauchs findet in Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV eine nähere Regelung. Nach Nr. 8.1 der Anlage ist im Falle des Alkoholmissbrauchs die Fahreignung für sämtliche Fahrerlaubnisklassen nicht gegeben. Ein Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach der Beendigung eines Missbrauchs ist die Fahreignung erst dann wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit.
Ob bei dem Kläger eine zum Ausschluss der Fahreignung führende Alkoholproblematik vorliegt, ist mangels ausreichender Feststellungen offen. Gleichwohl kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen, weil er ein von ihr gefordertes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Die Gutachtensanordnung vom 4. Februar 2014 ist nicht zu beanstanden. Neben den hier nicht problematischen formellen Anforderungen ist auch der nach den §§ 11 ff. FeV erforderliche hinreichende Begutachtungsanlass gegeben.
Die materielle Befugnis der Beklagten, dem Kläger eine Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung abzuverlangen, folgt vorliegend aus der Bestimmung des § 13 FeV, die sich mit der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik befasst. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt worden ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, wobei das normative Nebeneinander eines auf die Blutalkoholkonzentration und eines auf die Atemalkoholkonzentration bezogenen Grenzwertes die Ausführungen des Klägers zu der seiner Ansicht nach fehlenden Konvertierbarkeit einer Atemalkoholkonzentration in eine Blutalkoholkonzentration gegenstandslos macht. Der Normgeber ist demnach keine Bedenken hervorrufend der Auffassung gewesen, dass jedenfalls für die Anordnung von Gefahrerforschungseingriffen auch das Erreichen eines bestimmten Atemalkoholwertes ausreicht.
Im Zusammenhang mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügen grundsätzlich auch im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen.
Erforderlich ist aber, dass diese Auslandstaten hinreichend d. h. wie bei einer Inlandstat nachgewiesen sind.
Allgemein folgt indessen die insoweit zu fordernde Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts vom Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen bzw. hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Gefahrerforschungseingriff nicht den strengen Maßstäben, die das Straf bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht an den Nachweis einer sanktionsbewehrten Tat knüpft. Vielmehr gilt im Fahrerlaubnisrecht wie allgemein im Ordnungsrecht, dass bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine zum Tätigwerden der Ordnungsbehörde berechtigende und gegebenenfalls verpflichtende Gefahr begründet.
Dies vorausgeschickt reicht es zur Annahme eines den Anforderungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügenden Gefahrenverdachts nicht aus, dass der Kläger in Polen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Vielmehr ist dem Kläger im Grundsatz zuzustimmen, dass die zum Teil noch erheblichen Unterschiede in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten der Europäischen Union, die sich nicht nur auf das materielle Straßenverkehrsrecht bzw. die damit zusammenhängenden Straf oder Ordnungswidrigkeitenbestimmungen, sondern auch auf Regelungen und Gepflogenheiten im vorgelagerten Ermittlungsverfahren beziehen, einem unbesehenen Rückgriff auf das bloße Ergebnis eines ausländischen Straf oder Bußgeldverfahrens entgegenstehen.
Vielmehr ist zu fordern, dass die aus dem betreffenden europäischen Staat stammenden Erkenntnisse einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Überschreiten einer nach inländischem Recht bestehenden Eingriffsschwelle zulassen. Vorliegend ist der Senat jedenfalls auf der Grundlage der ergänzend eingeholten polizeilichen Auskunft davon überzeugt, dass die Beklagte unter den gegebenen Umständen berechtigt war, weitergehende und gegebenenfalls auch eine Mitwirkung des Betroffenen einschließende Ermittlungen anzustellen; denn es ist von einer Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr auszugehen.
Zunächst bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei der Polizeikontrolle in Polen am 4. März 2013 ein ungeeignetes Mess und Analysegerät eingesetzt worden ist. Aus der dienstlichen Notiz des Offizieranwärters N. L. von der X. der Polizei H1. X. geht hervor, dass die Atemalkoholmessung mit dem Gerät Alco Sensor IV vorgenommen worden ist. Ausgehend von den beigefügten Angaben der in Q. ansässigen Firma U. International S. T1. u. W. G. Offene Gesellschaft Kalibrierlabor für Atemalkoholtestgeräte zeichnet sich dieser Gerätetyp durch eine geringe Messunsicherheit aus; diese wird bezogen auf die Referenzwerte 0,1 bzw. 0,25 mg/l mit 0,01 mg/l angegeben, was sich im Übrigen auch aus Internetveröffentlichungen mit hinlänglicher Gewissheit ersehen lässt.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich bei Referenzwerten von mehr als 0,25 mg/l anders als bei dem niedrigeren Referenzwert von 0,1 mg/l im Vergleich zum Referenzwert 0,25 mg/l die Messunsicherheit proportional zum Referenzwert erhöht, würde es sich bei Größenordnungen wie im vorliegenden Fall doch nur um eine Abweichung von wenigen etwa vier Prozentpunkten handeln, wobei überdies davon auszugehen ist, dass Abweichungen in beide Richtungen möglich sind.
Die von der Beklagten angeführten Erkenntnisse über die Anwendung dieses Gerätes in anderen Staaten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, gehen auch aus den Produktinformationen der Herstellerfirma Intoximeters Inc. aus St. Louis/Missouri hervor.
Schließlich erweist sich unter Berücksichtigung des Kalibrierungszertifikats der Firma U. vom 22. Januar 2013, dass das zum Einsatz gekommene Atemalkoholmessgerät an jenem Tag, also nur rund sechs Wochen vor der anlassgebenden Alkoholfahrt des Klägers, kalibriert worden ist. Es hat sich im Übrigen auch nicht um ein Altgerät gehandelt; als Anschaffungsjahr wird in dem Kalibrierungszertifikat das Jahr 2011 genannt.
Auch die nähere Durchführung der Atemalkoholmessung, das heißt insbesondere die Vornahme von mehr als nur einer Einzelmessung und die Einhaltung von Wartezeiten vor und zwischen den Messungen, ruft keine ernsthaften Zweifel daran hervor, dass die hierzulande anerkannten Standards für die Gewinnung eines möglichst realitätsnahen Messergebnisses im Wesentlichen auch bei der Messung beim Kläger in Polen beachtet worden sind.
Der bereits genannte Polizist N. L. hat in seinem Bericht vom 4. März 2013 festgehalten, dass beim Kläger drei Atemalkoholmessungen in größeren zeitlichen Abständen stattgefunden haben, und zwar um 1.56 Uhr, um 2.11 Uhr und um 2.31 Uhr. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die erste Messung wenige Minuten nach dem Angehaltenwerden erfolgt ist und er noch unmittelbar davor, das Ergebnis der ersten Messung möglicherweise verfälschend, geraucht bzw. Bier getrunken hat, liegen gleichwohl zwei weitere Messungen vor, die hinsichtlich der Wartezeiten bzw. des zeitlichen Abstandes voneinander auf ein insgesamt ordnungsgemäßes Messverfahren schließen lassen.
Berücksichtigt man weiter, dass der festgestellte Wert von 1,03 mg/l den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Grenzwert von 0,8 mg/l deutlich übersteigt, ist am Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung selbst dann nicht zu zweifeln, wenn eine größere Sicherheitsmarge veranschlagt würde als diejenige, die der theoretischen Messungenauigkeit des verwendeten Analysegerätes entspricht, oder wenn doch kleinere Fehler des Messverfahrens vorlägen.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Aufklärung durch einen Sachverständigen.
Es bedarf auch keines näheren Eingehens auf die vom Kläger vorgetragenen Umstände der Polizeikontrolle vom 3./4. März 2013, aus denen er etwa eine mangelhafte Belehrung über Beschuldigtenrechte herleitet. Soweit dieses Vorbringen nicht ohnehin mit der in der konkreten Situation kaum zu überwindenden Sprachbarriere zusammengehangen hat, wären aus eventuellen Verstößen gegen Beschuldigtenrechte keine Konsequenzen für das vorliegende Verfahren zu ziehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats, können die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit wie im Fahrerlaubnisrecht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
An diesen Grundsätzen hält der Senat weiter fest und sieht sich hieran auch nicht durch die Bedenken gehindert, die das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten.
Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und ohne sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u. a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsverboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner bemängelt, ihm sei trotz eines dahingehend geäußerten Wunsches keine Blutprobe entnommen worden, ist dies schon deshalb kein beachtlicher Verfahrensmangel, weil offensichtlich nicht nur das polnische Verkehrsstrafrecht, sondern auch die hier maßgebliche Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV einen hinlänglich hohen Atemalkoholwert als ausreichend erachtet, so dass es einer Absicherung durch eine Blutalkoholanalyse nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Annotations
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.