Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 1 Anwendungsbereich

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 15 IntV.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - III ZR 310/08

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 310/08 Verkündet am: 15. Oktober 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fern-USG § 1 Ab

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2015 - 2 A 10419/15

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urt

Landgericht Stralsund Urteil, 24. Juni 2015 - 1 S 203/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund - 12 C 300/14 - vom 18.09.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in