Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 1 Anwendungsbereich
Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 1 Anwendungsbereich
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Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht Inhaltsverzeichnis
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
- 1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und - 2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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05/11/2023 13:52
Online-Coachings werden immer beliebter und auch die rechtliche Legitimität von Online-Coaching-Verträgen wird zunehmend vor Gericht geprüft. Ein Fall in Hamburg führte zur Annullierung eines solchen Vertrags, der als Fernunterricht eingestuft wurde, bei dem der Coach jedoch nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz verfügte.
In Bereich des Online-Coachings gibt es unseriöse Anbieter mit irreführenden Versprechungen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg wirft Fragen zur Regulierung und Qualitätssicherung im Coaching auf und zeigt, dass fehlende Zulassungen die Vertragskündigung erleichtern können.
Bei Fragen zu Coaching-Verträgen bietet Streifler&Kollegen kompetente Beratung.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 310/08 Verkündet am: 15. Oktober 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fern-USG § 1 Ab
published on 04/08/2015 00:00
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urt
published on 24/06/2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund - 12 C 300/14 - vom 18.09.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in
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