Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2015 - 2 A 10419/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0804.2A10419.15.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2015

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin – eine Universität des Landes Rheinland-Pfalz – wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), mit welchem diese festgestellt hat, dass der Master-Fernstudiengang „Erwachsenenbildung“ des Distance and Independent Studies Center (DISC) der Klägerin der Zulassungspflicht nach § 12 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG –) unterliege.

2

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 wandte sich die ZFU an die Klägerin und teilte mit, es bestehe Anlass zu der Annahme, dass es sich bei den Fernstudiengängen in den Bereichen „Human Resources, Management & Law und Science & Engineering“ um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes handele. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG bedürften Fernlehrgänge und Fernstudiengänge, bevor sie angeboten würden, der Zulassung durch die ZFU. Um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich bei den genannten Fernstudiengängen um zulassungspflichtige Fernstudiengänge handele, werde gebeten, der ZFU die verwendeten Vertragsunterlagen und Lehrgangsmaterialien sowie eine Darstellung der Unterrichtskonzeption zuzuleiten.

3

Die Anfrage der ZFU wurde vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 3. April 2014 für die Klägerin beantwortet. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 (im Folgenden: Staatsvertrag) zwar die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht für die Länder die zuständige Behörde im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes sei. Dies gelte jedoch nach Abs. 3 dieser Bestimmung nicht für den Hochschulbereich, und zwar unabhängig davon, ob Fernstudiengänge gegen Gebühr oder auf der Grundlage von privatrechtlichen Entgelten durchgeführt würden.

4

Hierauf teilte die ZFU mit Schreiben vom 3. Juni 2014 mit, dass sie der Rechtsauffassung, wonach sie für die Zulassung von Fernstudiengängen auf privatrechtlicher Grundlage an Hochschulen nicht zuständig sei, entgegentrete. Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages vom 10. April 1978 finde keine Anwendung, weil diese Regelung aus der Systematik des Fernunterrichtsschutzgesetzes nur so verstanden werden könne, dass mit der Nennung des Hochschulbereichs nur solche Fernlehrangebote von der Anwendung dieses Gesetzes befreit werden sollten, die auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhten. Ansonsten solle dieses Gesetz anwendbar sein mit der Folge, dass entgeltlicher Fernunterricht aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unabhängig vom Status des Anbieters dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterworfen sei.

5

Mit Bescheid vom 28. August 2014 stellte die ZFU fest, dass das Master-Fernstudium „Erwachsenenbildung“ des DISC der Klägerin der Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG unterliege. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der von der Klägerin angebotene Fernstudiengang alle Tatbestandsmerkmale des Fernunterrichts in § 1 FernUSG erfülle. Es handele sich um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt seien und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachten. Die privatrechtliche Ausgestaltung des Studienverhältnisses ergebe sich aus der Entgeltordnung des DISC der Klägerin. Die Klägerin werde daher aufgefordert, unverzüglich den erforderlichen Zulassungsantrag bei der ZFU zu stellen. Die Feststellung der Zulassungspflicht für die weiteren Bachelor- und Master-Fernstudienangebote bleibe ausdrücklich vorbehalten.

6

Mit ihrer am 25. September 2014 erhobenen Klage, mit welcher sie sich gegen diesen Feststellungsbescheid wendet, hat die Klägerin geltend gemacht, aus Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages ergebe sich, dass die ZFU nicht für den Hochschulbereich zuständig sei, und zwar unabhängig davon, ob Fernstudiengänge gegen Gebühr oder auf der Grundlage von privatrechtlichen Entgelten durchgeführt würden. Sofern Fernlehrangebote der Hochschulen in den Geltungsbereich des FernUSG fielen, obliege den Hochschulen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Rechtsaufsicht liege beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur. Die Hochschulen richteten Studiengänge gemäß § 19 Hochschulgesetz – HochSchG – ein. Die Einrichtung von Studiengängen sei nach § 19 Abs. 7 HochSchG dem Ministerium anzuzeigen; sie gelte als genehmigt, sofern das Ministerium nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspreche. Prüfungsordnungen seien gemäß § 7 Abs. 3 HochSchG ebenfalls dem Ministerium anzuzeigen. Die Hochschulen unterlägen damit bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben umfassenden Qualitätssicherungsverfahren für ihre Studiengänge. Der Master-Fernstudiengang Erwachsenenbildung sei im Übrigen akkreditiert und bereits mehrfach reakkreditiert worden. Die letzte Reakkreditierung sei im Jahr 2013 durch die Agentur AQUAS erfolgt und bis zum 20. September 2020 gültig. Das DISC wende darüber hinaus für seine Fernstudiengänge ein internes, mit den Akkreditierungsagenturen abgestimmtes Qualitätssicherungsmodell an. Hiermit sei dem Schutzzweck des FernUSG ausreichend Rechnung getragen. Für die Auferlegung einer zusätzlichen Zulassungspflicht durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht sei deshalb kein Raum. Die ZFU sei somit nicht für die Entscheidung über die Zulassung bzw. Zulässigkeit eines Fernstudienganges der Klägerin zuständig. Deswegen sei sie auch nicht berechtigt, mittels Bescheid eine Feststellung darüber zu treffen, ob der genannte Studiengang der Klägerin nach § 12 FernUSG zulassungspflichtig sei oder nicht. Der Feststellungsbescheid sei daher bereits wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der ihn erlassenden Behörde rechtswidrig.

7

Darüber hinaus werde der Fernstudiengang „Erwachsenenbildung“ auch nicht auf privatrechtlicher Grundlage angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Studiengang sei die Immatrikulation der Studienbewerber in den betreffenden Studiengang. Durch die Immatrikulation würden die Bewerber Mitglieder der Universität. Hierdurch werde ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Studierenden und der Universität begründet, das die Studierenden zur Teilnahme an dem betreffenden Fernstudienangebot berechtige. Ein privatrechtlicher Vertrag mit den Studienbewerbern werde nicht geschlossen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entgeltordnung des DISC. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 HochSchG könnten die Hochschulen für das weiterbildende Studium – um ein solches handle es sich bei dem hier betroffenen Studiengang – statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin Gebrauch gemacht. Hiermit werde jedoch nicht automatisch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Die Ausgestaltung zwischen den Studierenden des Fernstudienganges Erwachsenenbildung und der Klägerin bleibe öffentlich-rechtlicher Natur.

8

Auch die Erhebung privatrechtlicher Entgelte führe keineswegs dazu, dass das der Leistungserbringung zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis dem Privatrecht zugeordnet werden müsse. Vorliegend verhalte es sich so, dass die Immatrikulation Rechtsgrundlage für die Teilnahme am Fernunterrichtsangebot sei. An der TU Kaiserslautern würden die Fernstudierenden wie alle anderen Studierenden eingeschrieben. Sie zahlten lediglich ein privatrechtliches Entgelt für das Studium. Nach der Zweistufentheorie werde aber allein deswegen daraus kein privates Studium. Denn das Rechtsverhältnis zwischen Universität und Studierenden (das „Ob“ der Leistung) sei eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur. Bei der Erhebung der privatrechtlichen Entgelte gehe es nur um die Ausgestaltung der Leistung, also um das „Wie“ der Leistung. Diese Einordnung lasse jedoch das „Ob“ der Leistung unberührt. Es bleibe somit im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages bei einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

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Die Klägerin hat beantragt,

10

den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ergänzend ausgeführt, soweit die Klägerin auf die Akkreditierung des Studienganges verweise und meine, damit sei dem Schutzzweck des FernUSG hinreichend Rechnung getragen, irre sie. Sie verkenne, dass im Akkreditierungsverfahren eine verbraucherrechtliche Prüfung der Vertragsunterlagen sowie der Informations- bzw. Werbematerialien nicht stattfinde. Entsprechendes gelte für das vom Ministerium angeführte interne Qualitätssicherungsverfahren. Im Übrigen ergebe sich die Unhaltbarkeit der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung des Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages auch aus Folgendem: Die Länder führten nach Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz das FernUSG als eigene Angelegenheit aus. Sie hätten hierfür zulässigerweise auf Staatsvertragsbasis die ZFU als zuständige Behörde errichtet. Hingegen liege es nicht in der Kompetenz der Länder, den Geltungsbereich des FernUSG durch den Staatsvertrag einzuschränken. Soweit versucht werde, den Eindruck zu erwecken, es gebe eine zuständige Stelle auf Landesebene, die im Hochschulbereich Zulassungen nach dem FernUSG auf Hochschulebene vornehme, werde dem ausdrücklich entgegengetreten. Weder sei die Zulassung nach § 12 FernUSG integraler Bestandteil des Akkreditierungsverfahrens noch eines anderen hochschulrechtlichen Verfahrens des Ministeriums.

14

Aufgrund des an die Teilnehmer des Fernstudiengangs verliehenen öffentlich-rechtlichen Studierendenstatus werde auch nicht das Unterrichtsverhältnis entsprechend charakterisiert. Tatsächlich handele es sich bei der Verleihung dieses Status um einen Akt, der zwar mitgliedschaftliche Rechte der Studierenden begründe. Für die Rechtsbeziehung, die das Unterrichtsverhältnis regele, gebe dies aber nichts her. Offensichtlich versuche die Klägerin, durch die gleichzeitige Verleihung des Studierendenstatus das privatrechtliche Rechtsverhältnis des Fernunterrichtsvertrages zu „tarnen“. Zugleich habe sie jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für das weiterbildende Studium statt Gebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin in Kenntnis dieses Umstands ernstlich die Auffassung vertreten könne, dass hierdurch nicht automatisch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis begründet werde. Richtig sei vielmehr, dass die Klägerin selbst den Weg der privatrechtlichen Ausgestaltung des Fernunterrichtsverhältnisses gewählt habe. Diese Gestaltungsvariante eröffne ihr u.a. die Möglichkeit, jenseits des sonst im öffentlich-rechtlichen Gebührenrecht geltenden Äquivalenzprinzips auch Gewinne einzukalkulieren. Da sie die Gegenleistung für den angebotenen Fernstudiengang als Entgelt und nicht als Gebühr einziehe, müssten Streitigkeiten über die Zahlung vor den Zivil- und nicht vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden. Festzustellen sei somit, dass die Klägerin aufgrund der von ihr selbst gewählten Gestaltungsform wie jeder andere Fernunterrichtsanbieter am Wettbewerb teilnehme. Sie müsse sich daher auch denselben Regelungen unterwerfen. Anderenfalls läge eine eindeutige Wettbewerbsverzerrung vor.

15

Bei der Entgeltforderung der Klägerin handele es sich im Übrigen um eine privatrechtliche Forderung, so dass ein öffentlich-rechtlich gestalteter Einzug nicht denkbar sei. So wie die Klägerin – würde sie nicht ohnehin auf eine semesterweise Vorauszahlung bestehen – ausstehende Entgeltzahlungen der Teilnehmer auf dem Zivilrechtsweg und nicht etwa durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid eintreiben müsste, müsste auch der Teilnehmer bei einem Rückzahlungsverlangen Klage vor einem Zivilgericht erheben. Die Klägerin habe sich entschlossen, wie ein privates Unternehmen am Fernunterrichtswettbewerb teilzunehmen. Dann müsse sie sich aber auch denselben Rahmenbedingungen unterwerfen und die Zulassung ihres Fernlehrangebotes beantragen. Dazu gehöre die Einhaltung der verbraucherrechtlichen Schutzbestimmungen, wie die Begrenzung der Vorleistungspflicht des Teilnehmers auf drei Monate (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FernUSG), gegen die von der Klägerin im Übrigen verstoßen werde.

16

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das Urteil vom 29. Januar 2015 stattgegeben und den Feststellungsbescheid vom 28. August 2014 aufgehoben. Die Vorinstanz hat zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente der Klägerin abgestellt. Eine Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG für das Master-Fernstudium „Erwachsenenbildung“ des DISC der Klägerin lasse sich dem FernUSG nicht entnehmen, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid fehle. Der Studiengang sei nicht als Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu qualifizieren, da er nicht der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 FernUSG entsprechend „auf vertraglicher Grundlage“ erteilt werde. Diese Voraussetzungen würde nur ein privatrechtlich gestalteter Fernunterrichtsvertrag erfüllen, der hier allerdings nicht vorliege, denn der Studiengang der Klägerin beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage. Dies folge daraus, dass die Zulassung zu dem Studiengang auf Grundlage der Prüfungsordnung durch einen positiven Zulassungsbescheid erfolge, aufgrund dessen der Bewerber seine Einschreibung zum Studium nach der Einschreibeordnung der Klägerin beantragen könne. Mit der Einschreibung werde der Bewerber Mitglied der Klägerin, wodurch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet werde. Ein Vertrag werde nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass die Klägerin von der in § 35 Abs. 2 HochSchG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, anstatt einer Gebühr ein privatrechtliches Entgelt zu erheben, ändere nichts an der grundsätzlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich. Darüber hinaus fehle es auch bereits an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass des angefochtenen Bescheids, denn nach Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages sei sie ausdrücklich „im Hochschulbereich“ nicht zuständige Behörde für die Aufgaben nach dem FernUSG. Der Feststellungsbescheid sei auch aus diesem Grunde rechtswidrig.

17

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG vorlägen und der Studiengang der Klägerin damit der Zulassung bedürfe. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die ZFU sowohl zuständige Behörde als auch der Studiengang der Klägerin privatrechtlicher Natur. Das Unterrichtsverhältnis sei ungeachtet der daneben bestehenden hochschulrechtlichen Rechtsverhältnisse im Status- und Prüfungsbereich letztlich privatrechtlich geregelt.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung hat keinen Erfolg.

25

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der von der Klägerin angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt sie dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Der Beklagte ist zwar nicht nach Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 per se unzuständig für die Zulassung von Fernstudiengängen der Klägerin (1.). Das Master-Fernstudium „Erwachsenenbildung“ des Distance and Independent Studies Center (DISC) der Klägerin unterliegt aber nicht der Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG (2.).

26

1. Der Beklagte ist nicht per se unzuständig für die Zulassung von Fernstudiengängen der Klägerin, nur weil es sich bei ihr um eine staatliche Hochschule handelt. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages bestimmt, dass die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) – als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen (Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages) – zuständige Behörde im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist. Sie ist die „einheitliche Stelle“ gemäß §§ 12a Abs. 1, 19 Abs. 1 FernUSG, die nach § 12 FernUSG über die Zulassung von Fernlehrgängen befindet.

27

Die danach begründete Zuständigkeit der ZFU wird auch, anders als die Klägerin und mit ihr das Verwaltungsgericht meinen, nicht durch Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages dergestalt eingeschränkt, dass Fernstudiengänge, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen angeboten werden, aus der Zuständigkeit der ZFU herausgenommen würden. Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrages bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 nicht „im Hochschulbereich“ gelten. Schon von seinem Wortlaut her trifft diese Bestimmung keine Aussage „für Hochschulen“ insgesamt, sondern lediglich für den „Hochschulbereich“. Zu Recht wird daher in der Literatur davon ausgegangen, dass hiermit allein der Aufgabenbereich der Hochschulen im Sinne ihres öffentlich-rechtlichen Status gemeint ist und damit – anders gewendet – eine bloße Wiederholung von § 1 FernUG erfolgt, der seinerseits den Fernunterricht im Sinne des FernUSG auf solchen beschränkt, der „auf vertraglicher Grundlage“ erfolgt (vgl. Vennemann, FernUSG, 2. Aufl. 2014, § 19 Rn. 3).

28

Diese Ergebnis wird gestützt durch eine gesetzessystematische Betrachtung: Dadurch, dass §§ 12a Abs. 1, 19 Abs. 1 FernUSG den Ländern ermöglichen, eine zentrale Stelle als zuständige Behörde im Sinne des FernUSG einzurichten, ist ihnen nicht gleichzeitig die Möglichkeit übertragen worden, durch Bestimmungen über die Zuständigkeit der von ihnen eingerichteten Zentralstelle den Anwendungsbereich des FernUSG, wie er in § 1 FernUSG niedergelegt ist, einzuschränken. Dies wäre ein unzulässiger Übergriff in eine bundesrechtlich geregelte Materie, die insoweit keinen Raum für Abweichungen durch die Länder eröffnet. Art. 2 des Staatsvertrages ist daher keinerlei selbständiger materiell-rechtlicher Gehalt beizumessen, sondern er enthält lediglich eine Wiederholung des § 1 FernUSG (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. November 2006 – 81 Ss-OWi 71/06-210 B –, juris Rn. 28; Vennemann, a.a.O., § 19 Rn. 3).

29

Es ist im Gegenteil im Jahr 2011 der Versuch des Bundesrates, dem § 12 Abs. 1 FernUSG die Formulierung „Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die von staatlichen oder nach dem jeweiligen Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen angeboten werden“ als neuen Satz 4 anzufügen, gescheitert (vgl. BT-Drucks. 17/6208, S. 5, 9 f.). Die Bundesregierung hatte seinerzeit in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich betont, dass eine Freistellung der Hochschulen vom Erfordernis der Zulassung ihrer privatrechtlichen Fernunterrichtsangebote mit dem Schutzzweck des Gesetzes, das letztlich dem Verbraucherschutz dient (vgl. dazu im Einzelnen VG Koblenz, Urteil vom 5. August 2013 – 3 K 116/12.KO –, juris Rn. 31), nicht zu vereinbaren sei und zudem andere Anbieter von Fernunterricht benachteiligen würde (vgl. BT-Drucks. 17/6208, S. 10). Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers kann nicht durch eine staatsvertragliche Vereinbarung der Länder unterlaufen werden.

30

Es bleibt somit dabei, dass die ZFU die zuständige Behörde für den Vollzug des zweiten Abschnitts des FernUSG ist (Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages) und damit insbesondere für die Frage, ob ein Fernlehrgang zugelassen wird oder nicht. Bei dieser Frage ist auch zu entscheiden, ob ein zulassungspflichtiger Unterricht im Sinne des FernUSG gegeben ist oder nicht bzw. ob Fernunterricht vorliegt oder nicht (vgl. VG München, Urteil vom 14. September 1988 – M 6 K 86.7044 –, NVwZ-RR 1989, 473). Der Beklagte ist somit nicht bereits unzuständig für die Beurteilung der Zulassungspflichtigkeit des Studiengangs der Klägerin.

31

2. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass das Master-Fernstudium „Erwachsenenbildung“ des DISC der Klägerin nicht der Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG unterliegt, weil dieser Unterricht nicht auf vertraglicher Grundlage erfolgt, und hat mit dieser Begründung im Ergebnis zutreffend der Klage stattgegeben.

32

a) Fernunterricht liegt nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 FernUSG dann vor, wenn die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen, auf vertraglicher Grundlage erfolgt. Bis auf die Frage, ob der in Rede stehende Studiengang „auf vertraglicher Grundlage“ erfolgt, liegen die genannten Voraussetzungen unstreitig vor. Die Parteien streiten sich insoweit lediglich darüber, ob der Studiengang „auf vertraglicher Grundlage“ erfolgt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung „auf vertraglicher Grundlage“ dient, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, zur Abgrenzung von Angeboten auf öffentlich-rechtlicher Basis (wie z.B. Funk- und Telekolleg, Fernuniversitäten und innerdienstlicher Fernunterricht von Behörden) gegenüber Angeboten, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts privatrechtlich anbietet und durchführt (vgl. BT-Drucks. 7/4245, S. 14). Nur letztere unterliegen bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen des § 1 FernUSG der Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 FernUSG (vgl. BT-Drucks. 7/4245, S. 14; BT-Drucks. 17/6208, S. 10; OLG Köln, Beschluss vom 24. November 2006 – 81 Ss-OWi 71/06-210 B –, juris Rn. 15; Vennemann, a.a.O., § 1 Rn. 6).

33

b) Für die Beantwortung der Frage, ob das konkrete Unterrichtsangebot in privatrechtlicher Form und damit nach dem Vorgesagten „auf vertraglicher Grundlage“ i.S. des § 1 Abs. 1 FernUSG erfolgt, kommt es danach allein darauf an, ob ein privatrechtlich gestalteter Fernunterrichtsvertrag vorliegt (BT-Drucks. 7/4245, S. 14). Dies hat das Verwaltungsgericht für den Studiengang der Klägerin zutreffend verneint, denn dessen Ausgestaltung ist seinem Charakter nach im Wesentlichen öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich geprägt. Der Studiengang stellt kein privatrechtlich ausgestaltetes Zusatzangebot der Hochschule gegenüber Externen dar, sondern ist nach der Prüfungsordnung vielmehr zwingend mit der Mitgliedschaft in der Hochschule verknüpft. Die Immatrikulation für diesen Fernstudiengang ist Voraussetzung für die Teilnahme. Durch den Verwaltungsakt der Immatrikulation (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 1970 – 2 B 73, 79, 81/69 –, NJW 1970, 824 [826]) wird der Studierende Mitglied der Hochschulkorporation und erwirbt damit unmittelbar die damit verbundenen Rechte und Pflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 58/78 –, NJW 1980, 2595; Urteil vom 27. April 1993 – 11 C 26/92 –, NVwZ-RR 1994, 98 [100]; OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 1970 – 2 B 73, 79, 81/69 –, NJW 1970, 824 [826]). Das durch die Immatrikulation begründete Studienrechtsverhältnis zwischen dem Studierenden und der Hochschule ist ein spezielles öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (vgl. Lindner, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. XI Rn. 151). Dieses ist danach seiner Begründung und seiner Ausgestaltung nach öffentlich-rechtlicher Natur. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht, verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

34

c) An dieser öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Studiengangs ändert sich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, auch nichts dadurch, dass an der Stelle von Gebühren ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird.

35

aa) Für den Fall, dass die Ausgestaltung eines Studiengangs neben öffentlich-rechtlichen wie hier auch privatrechtliche Elemente enthält, ist im Rahmen einer Gesamtschau und abhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilen, welches Element der Rechtsbeziehung ihr das maßgebliche Gepräge gibt. Das Studienangebot kann nämlich nur einheitlich betrachtet und bewertet und keinesfalls künstlich in einen öffentlich-rechtlichen und in einen privatrechtlichen Teil aufgespalten werden. Die sog. Zweistufentheorie hilft in diesem Fall nicht weiter (vgl. zu diesem Maßstab allgemein zu privatrechtlichen Regelungselementen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag: OLG Schleswig, Urteil vom 4. September 1987 – 14 U 371/85 –, NVwZ 1988, 761 [762 f.]). Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist auch der Schutzzweck des Fernunterrichtsschutzgesetzes, das – wie bereits ausgeführt – dem Verbraucherschutz dient, in Rechnung zu stellen.

36

bb) Gemessen daran ist der durch die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts an der Stelle von Gebühren vorliegende privatrechtliche Einschlag in der Ausgestaltung des ansonsten öffentlich-rechtlich geprägten Studiengangs Erwachsenenbildung des DISC der Klägerin von derart untergeordneter Bedeutung, dass er den öffentlich-rechtlichen Charakter des Studiengangs nicht maßgeblich zu verändern, geschweige denn zu überlagern vermag.

37

Das privatrechtliche Entgelt für den hier streitgegenständlichen Studiengang beträgt 620,-- € pro Semester und wird auf der Grundlage der Entgeltordnung des DISC (Staatsanzeiger vom 19. August 2013, S. 1422) erhoben. Diese Entgeltordnung ist auch nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Geschäftsführers des DISC in der mündlichen Verhandlung an den allgemeinen Gebührengrundsätzen i.S. des Landesgebührengesetzes – LGebG – orientiert und legt diese zugrunde. Das Kostendeckungsgebot des § 3 LGebG findet sich in § 1 Nr. 2 der Entgeltordnung wieder. Mit dem Studiengang ist keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeiten zu Rabattierung und sonstige Möglichkeiten, die Höhe des geschuldeten Entgelts abweichend von dieser Entgeltordnung individuell zu vereinbaren.

38

Danach hat das DISC der Klägerin von der der Hochschule nach § 35 Abs. 2 Satz 2 HochSchG eingeräumten Wahlmöglichkeit, für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote statt Gebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben, in einer Weise Gebrauch gemacht, die das öffentlich-rechtliche Gepräge des Weiterbildungsstudiengangs nicht maßgeblich beeinflusst. Es lässt das weiterbildende Studium erst recht nicht qualitativ in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis umschlagen. Die Klägerin hat durch die Gestaltung ihrer Entgeltordnung insbesondere weder von der durch § 35 Abs. 2 Satz 2 HochSchG grundsätzlich vermittelten Möglichkeit, das Entgelt so zu gestalten, dass mit dem Studiengang Gewinne erzielt werden können (welche gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 6 HochSchG der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen) noch von der Möglichkeit, die Höhe eines Entgelts individuell zu vereinbaren oder Rabatte einzuräumen, Gebrauch gemacht.

39

Nach alledem handelt es sich vorliegend nicht um Fernunterricht i.S. des § 1 Abs. 1 FernUSG, weshalb auch keine Zulassungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besteht.

40

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2015 - 2 A 10419/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2015 - 2 A 10419/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Aug. 2013 - 3 K 116/12.KO

bei uns veröffentlicht am 05.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene jedoch nur

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(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.

(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten. Die Vergütung ist in Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu entrichten. Die einzelnen Teilleistungen dürfen den Teil der Vergütung nicht übersteigen, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die Teilleistung zu entrichten ist. Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.

(3) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 kann abgewichen werden, soweit die Vergütung auf die Lieferung einer beweglichen Sache entfällt, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist. Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 kann abgewichen werden, soweit die Vertragsparteien vereinbart haben, dass auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehrmaterial in kürzeren oder längeren als den vereinbarten Zeitabständen zu liefern ist, der Teilnehmer die Lieferung in anderen als den vereinbarten Zeitabständen verlangt und die Änderung der Teilleistungen wegen der Änderung der Zeitabstände angemessen ist.

(4) Außer der vereinbarten Vergütung darf für Tätigkeiten, die mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen eine Vergütung irgendwelcher Art weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden. Dies gilt auch für Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstattungen.

(5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teilnehmers über

1.
Vertragsstrafen,
2.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4.
den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im Falle der Abtretung der Ansprüche des Veranstalters an einen Dritten Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Veranstalter begründet waren, dem neuen Gläubiger entgegenzusetzen.
Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die sich der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, Waren zu erwerben oder den Gebrauch von Sachen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, deren Erwerb oder deren Inanspruchnahme nicht den Zielen des Fernunterrichtsvertrags dient.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene jedoch nur gegen vorherige Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung mehrerer Bescheide der Beklagten, mit denen diese Fernunterrichtskurse der Beigeladenen für Rechtsanwälte zugelassen hat.

2

Die Beigeladene bietet unter anderem Fernunterrichtskurse für Fachanwälte an. Mehrere dieser Kurse hat die Beklagte durch Bescheide vom 29. Juni 2011 als Fernunterrichtskurse zugelassen.

3

Am 26. August 2011 hat die Klägerin gegen die ihr bis dahin nicht bekannt gewesenen Zulassungsbescheide Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2012 zurückgewiesen wurde.

4

Am 06. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

5

Zu deren Begründung trägt sie vor, die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage sei zulässig. Denn durch die angefochtenen Zulassungen sei sie in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 43c Abs.2 BRAO entscheide über den Antrag eines Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis, den Titel „Fachanwalt“ zu führen, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Zuvor prüfe ein Ausschuss der Kammer die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen. In dieses Prüfungs- und Entscheidungsrecht greife die Beklagte mit der Zulassung der Fachanwaltskurse der Beigeladenen ein, wenn die Zulassungsentscheidung der Beklagten die Klägerin bei der Entscheidung über die Erlaubnis, den Titel Fachanwalt zu führen, binde. Letzteres werde jedenfalls von der Beigeladenen behauptet und zum Gegenstand der Werbung für ihre Fernunterrichtskurse gemacht.

6

Sollte die Anfechtungsklage dennoch unzulässig sein, hätte die Klägerin hilfsweise zumindest Anspruch auf die Feststellung, dass sie im Rahmen der Prüfung eines Antrages eines Mitglieds auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt“ nicht an die Zulassung der Lehrgänge der Beigeladenen durch die Beklagte gebunden sei. Fachanwaltslehrgänge unterfielen, auch wenn sie (teilweise) im Wege des Fernunterrichts erfolgten, nicht dem Regelungsgehalt des FernUSG. § 43c Abs. 2 BRAO enthalte insoweit eine bundesrechtlich abschließende Sonderregelung. Hiernach entscheide allein der Vorstand der Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt. Aus der Regelung folge weiter, dass dem anwaltlichen Berufsrecht eine generelle „Vorab-Zulassung“ von Fachanwaltslehrgängen fremd sei. Vielmehr seien die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels in jedem Einzelfall individuell zu prüfen.

7

In der Sache trägt die Klägerin eine Reihe von Argumenten vor, mit denen sie im Wesentlichen darzulegen versucht, dass die Zulassungsentscheidung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu Unrecht ergangen sei.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Zulassungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni 2011 betreffend die Fernunterrichts-Kurse der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 aufzuheben,

10

hilfsweise,

11

festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen der Prüfung eines Antrages eines Mitgliedes über den Antrag auf Führung des Titels „Fachanwalt“ nicht an die Zulassung der Beigeladenen durch die Beklagte gebunden ist.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hält die Klage im Hauptantrag für unzulässig. Insoweit tritt sie dem Vortrag der Klägerin mit eigenen Rechtsausführungen entgegen.

15

Der Hilfsantrag der Klägerin sei ebenfalls unzulässig, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein streitiges Rechtsverhältnis bezüglich der Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung bestehe.

16

Die Beigeladene beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie hält die Klage im Hauptantrag für unzulässig, weil die Klägerin durch die Zulassungsentscheidung der Beklagten nicht in eigenen Rechten berührt werde.

19

Dies folge aus dem Umstand, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zulassungsentscheidung der Beklagten für die Rechtsanwaltskammern bindend feststelle, dass der zugelassene Fernkurs alle qualitativen und sonstigen Anforderungen erfülle. Denn für die Amtstätigkeit der Klägerin habe die inhaltliche Ausgestaltung von Fernkursen keine Bedeutung. Für die Verleihung des Fachanwaltstitels spiele es keine Rolle, wie der besuchte Fachanwaltskurs ausgestaltet sei. Aus den Vorgaben der FAO und der einschlägigen Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH ergebe sich, dass die Rechtsanwaltskammern bei der Verleihung des Fachanwaltstitels keine Prüfung von Kursinhalten, Kursskripten usw. vornehmen dürften. Die FAO enthalte keine Regelungen, die es den Rechtsanwaltskammern ermöglichten, Fachanwaltslehrgänge vorab darauf zu überprüfen und gegebenenfalls zu zertifizieren, ob sie geeignet sind, die jeweils erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Eine entsprechende Prüfung könne dann nur im Zusammenhang mit einem konkret gestellten Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt erfolgen. Damit bestehe die Gefahr, dass bezüglich ein- und demselben Fachanwaltskurs unterschiedliche Bewertungen verschiedener Rechtsanwaltskammern vorgenommen würden. Dies würde dazu führen, dass sowohl den Kandidaten wie auch den Anbietern ein Agieren auf rechtlich gesicherter Basis unmöglich wäre. Hieraus folge, dass die Klägerin kein materielles Prüfungsrecht haben könne.

20

Dies bestätige sich in der Rechtsprechung, die den Kammern z.B. das Recht abgesprochen habe, Aufgabenstellungen der Fachanwaltsklausuren und die Lösungsbewertung durch den Kursveranstalter zu überprüfen. Die dem Fachausschuss nach § 6 Abs. 1 FAO obliegende Prüfung sei weitgehend formalisiert. Sie lasse dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten Nachweise erbracht habe.

21

Wenn die Rechtsanwaltskammern demnach schon kein Recht hätten, einzelne Klausuren und deren Bewertungen inhaltlich zu überprüfen, so müsse dies erst recht für einen ganzen Kurs gelten. Insoweit dürfe die Kammer nur überprüfen, ob der Lehrgang die erforderliche Stundenzahl gedauert habe und den Fächerkanon abdecke, den die §§ 8 ff. FAO für die verschiedenen Fachanwaltschaften definieren.

22

Außerdem sei die Klage auch unbegründet.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (9 Ordner) und der Gerichtsakte 3 L 763/11.KO Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage erweist sich insgesamt bereits als unzulässig.

25

Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Zulassungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni 2011 betreffend die Fernunterrichtskurse der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 begehrt, handelt es sich um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unter anderem voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei genügt es, wenn unter Zugrundelegung des unterbreiteten Sachverhaltes eine Verletzung geschützter Rechte des Klägers möglich erscheint. Diese Voraussetzung liegt hier indes nicht vor, denn eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die Zulassungsentscheidungen der Beklagten vom 29. Juni 2011 zugunsten der Beigeladenen scheidet unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt aus.

26

Die Klägerin ist zunächst nicht selbst Adressatin der angefochtenen Bescheide, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine mögliche Betroffenheit der Klägerin von vornherein ausscheidet. Adressatin der angefochtenen Bescheide ist vielmehr die Beigeladene, aus deren Sicht es sich hier um begünstigende Verwaltungsakte in Gestalt der Zulassung ihrer Fernunterrichtsseminare für Fachanwälte durch die Beigeladene auf der Grundlage des FernunterrichtsschutzgesetzesFernUSG – handelt. In dieser Konstellation einer möglichen Drittbetroffenheit der Klägerin könnte diese nur dann in eigenen Rechten verletzt sein, wenn die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen gleichzeitig in ihre Rechte eingreifen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

27

Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang allein auf die ihr gemäß § 43c Abs. 2 BundesrechtsanwaltsordnungBRAO – in Verbindung mit §§ 4 ff. Fachanwaltsordnung – FAO – zugewiesene Kompetenz berufen, über den Antrag eines Rechtsanwalts, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, zu entscheiden. In Bezug auf diese Sachentscheidungskompetenz der Klägerin entfaltet die Zulassungsentscheidung der Beklagten jedoch weder eine Bindungswirkung noch wird diese Entscheidung hierdurch in sonstiger Weise präjudiziert.

28

Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die eine solche Bindungswirkung der Zulassung zum Fernunterricht gegenüber der Klägerin statuieren würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beteiligten des Verfahrens nicht vorgetragen. Ebensowenig finden sich im FernUSG oder an anderer Stelle verfahrensrechtliche Regelungen, die auf eine entsprechende Bindungswirkung hindeuten könnten. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, vor ihrer Entscheidung über den Zulassungsantrag die gegebenenfalls zuständige Fachbehörde oder sonst zuständige Stelle anzuhören oder gar die Entscheidung „im Benehmen“ mit dieser Stelle zu treffen. Derartige Regelungen finden sich aber nicht. Die Beklagte entscheidet vielmehr uneingeschränkt in eigener Zuständigkeit.

29

Die von der Klägerin befürchtete Bindungswirkung lässt sich aber auch nicht aus der Systematik oder Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen herleiten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

30

Ausgangspunkt der in diesem Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Überlegungen ist der Umstand, dass für die in § 4 FAO genannten Fachanwaltslehrgänge unstreitig keine besondere Zulassung nach dem Gesetz vorgesehen ist. Vielmehr prüft die Rechtsanwaltskammer in jedem Einzelfall gesondert, ob der jeweils antragstellende Rechtsanwalt unter anderem die besonderen theoretischen Kenntnisse in dem von ihm avisierten Fachgebiet nachweisen kann. Soll dies durch die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang dargelegt werden, so hat der Antragsteller die in § 6 Abs. 2 a) bis c) FAO aufgeführten Nachweise hierüber vorzulegen. Diese Nachweise werden sodann in der Regel vom Berichterstatter des jeweiligen Fachanwaltsausschusses formell und inhaltlich überprüft (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 FAO). Umfang und Reichweite dieses Prüfungsrechts sind in der Rechtsprechung der insoweit gemäß § 223 BRAO zuständigen Anwaltsgerichte weitgehend geklärt (vgl. z.B. Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2000 – II AGH 19/98 –, juris; BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 23. September 2002 – AnwZ [B] 40/01 –, juris; Urteil vom 08. April 2013 – AnwZ [BrfG] 54/11 –, juris; Beschluss vom 27. Juli 2008 – AnwZ [B] 62/07 –, juris; Anwaltsgerichtshof München, Beschluss vom 27. Februar 2008 – BayAGH I – 34/07 –, juris). Da dem Regelwerk der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung eine Zertifizierung oder generelle Zulassungspflicht für Fachanwaltsseminare – wie dargelegt – fremd ist, gilt dieses durch die zitierte Rechtsprechung näher konkretisierte Prüfprogramm uneingeschränkt für alle vorgelegten Nachweise, gleichgültig, ob diese im Rahmen eines Präsenzkurses oder eines Fernlehrganges erworben worden sind.

31

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel der gesetzgeberischen Zielsetzung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Wie die Bezeichnung dieses Regelwerkes schon unmissverständlich zu erkennen gibt, handelt es sich um ein Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vor Missständen auf dem Gebiet des Unterrichtswesens wie z.B. ungünstige Vertragsbedingungen, unzureichende Information und irreführende Werbung, aggressiver Vertretereinsatz sowie die fehlende Eignung von Fernlehrgängen zur Erreichung des angegebenen Lehrgangsziels (Wassermann, Anmerkung zu BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08 –, juris). Zwar ist insbesondere mit Blick auf den zuletzt genannten Aspekt (vgl. insoweit § 12 Abs. 2 Nr. 1 FernUSG) nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass das von der Beklagten im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach dem FernUSG durchgeführte Prüfprogramm sich zumindest in Teilen mit dem vorstehend beschriebenen Prüfprogramm der Klägerin deckt bzw. sogar noch über dieses hinausgeht. Dabei bleibt aber zu beachten, dass Gegenstand der Prüfung der Klägerin nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 FAO die vom jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters sind, während Gegenstand der Zulassungsentscheidung der Beklagten der Lehrgang als solcher ist. Letzteres bedeutet deshalb gerade nicht, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beurteilung, ob der jeweilige Antragsteller die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse zur Führung eines Fachanwaltstitels nachgewiesen hat, dies immer dann ungeprüft unterstellen müsste, wenn die vorgelegten Nachweise im Rahmen eines zugelassenen Fernlehrgangs erworben worden sind. Auch in diesem Fall hat die Klägerin vielmehr uneingeschränkt zu überprüfen, ob die vom antragstellenden Rechtsanwalt vorgelegten Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters die in § 6 Abs. 2 a) bis c) FAO beschriebenen Anforderungen erfüllen. Eine diesbezügliche Bindungswirkung kann der Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz mit Blick auf die vorstehend dargelegte gesetzgeberische Zielsetzung des Verbraucherschutzes nicht beigemessen werden, da dies über diese Zielsetzung deutlich hinaus gehen würde. Die Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besagt deshalb nicht mehr und nicht weniger, als dass der zugelassene Fernunterrichtslehrgang nach Maßgabe des Fernunterrichtsschutzgesetzes überprüft wurde und sich dabei aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht keine Beanstandungen ergeben haben. Keinesfalls ist damit gleichzeitig eine Aussage dergestalt getroffen, dass die von einem Teilnehmer an einem solchen Kurs vorgelegten Zeugnisse einer Überprüfung im Sinne der §§ 24 in Verbindung mit 6 Abs. 2 FAO nicht mehr zugänglich wären oder, dass das Ergebnis einer solchen Überprüfung durch die Zulassung als Fernunterrichtslehrgang in irgendeiner Richtung vorgegeben wäre. Vielmehr eröffnet die Zulassung dem Anbieter von Fernunterrichtsseminaren überhaupt erst die Möglichkeit, sinnvoll am Markt teilnehmen zu können. Dies folgt aus der Tatsache, dass gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig ist.

32

Gegen eine mögliche Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung der Beklagten im von der Klägerin in den Raum gestellten Sinne spricht auch die Tatsache, dass es sich bei der Entscheidung der Klägerin über die Verleihung der Befugnis zum Führen eines Fachanwaltstitels einerseits und der Zulassung eines Fachanwaltslehrgangs nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz andererseits um völlig verschiedene Regelungsgegenstände handelt. Im ersten Falle handelt es sich um eine berufsrechtliche Materie, deren Rechtfertigung vornehmlich aus dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung herzuleiten ist. Denn der Geschäfts- und Rechtsverkehr verbindet mit dem Führen eines Fachanwaltstitels stets eine besondere fachliche Qualifikation des betreffenden Rechtsanwalts auf dem Rechtsgebiet, dessen Fachanwaltstitel er führt. Demgegenüber ist im zweiten Falle Gegenstand der Entscheidung der Beklagten lediglich die Zulassung eines Fachanwaltsseminars als Fernlehrgang. Dass mit einer solchen Entscheidung, deren Gegenstand der Lehrgang als solcher ist, keine letztverbindliche Entscheidung über die fachliche Qualifikation späterer Teilnehmer an diesem Lehrgang getroffen werden kann, liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten selbst nicht in Anspruch genommen.

33

Die mögliche Verletzung eigener Rechte der Klägerin ist auch nicht mit dem Argument zu begründen bzw. herzuleiten, Fachanwaltslehrgänge unterfielen, auch wenn sie (teilweise) im Wege des Fernunterrichts erfolgten, nicht dem Regelungsgehalt des Fernunterrichtsschutzgesetzes; § 43 c) Abs. 2 BRAO enthalte insoweit eine bundesrechtlich abschließende Sonderregelung. Hiernach entscheide allein der Vorstand der Rechtsanwaltskammer über die Zulassung zum Fachanwalt. Aus der Regelung folge weiter, dass dem anwaltlichen Berufsrecht eine generelle „Vorab-Zulassung“ von Fachanwaltslehrgängen fremd sei. Vielmehr seien die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels in jedem Einzelfall zu prüfen.

34

Diese Argumentation ist nicht zielführend, da sie erkennbar auf der falschen Prämisse fußt, mit der Zulassung als Fernlehrgang werde gegenüber der Klägerin eine verbindliche Feststellung hinsichtlich der fachlichen Qualifikation potentieller Teilnehmer an einem solchen Fernlehrgang getroffen. Wie oben bereits dargelegt, ist dies nicht der Fall. Die Entscheidungskompetenz der Klägerin über die Verleihung von Fachanwaltstiteln wird dadurch nicht tangiert. Kommt es im Rahmen der Entscheidung der Klägerin über einen Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels zwischen ihr und dem antragstellenden Rechtsanwalt zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die vorgelegten Nachweise tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen genügen oder nicht, so ist diese Frage allein in diesem Verhältnis zu klären.

35

Selbst wenn man schließlich der These der Klägerin folgen wollte, entgegen dem insoweit klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz unterfielen Fachanwaltslehrgänge, auch wenn sie (teilweise) als Fernunterricht ausgestaltet seien, nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz, so führt dies nicht zur Klagebefugnis. Denn die Klägerin selbst hat wiederholt zutreffend vorgetragen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Prüfung bzw. Zulassung von Fachanwaltslehrgängen nicht vorgesehen sei. Eine Rechtsverletzung der Klägerin unter diesem Aspekt scheidet demnach denknotwendig aus, da es nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehört, Fachanwaltslehrgänge in irgendeiner Hinsicht „zuzulassen“.

36

Schließlich kann die Klägerin eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht mit dem Hinweis begründen, die Beigeladene messe den angefochtenen Zulassungsentscheidungen eine über den Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes hinausgehende Bindungswirkung bei. Dabei kann dahinstehen, ob die Beigeladene tatsächlich eine solche Rechtsmeinung vertritt, denn jedenfalls wird im Rahmen der angefochtenen Bescheide der Beklagten, die hier allein Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind, eine solche Aussage nicht getroffen. Auch hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage nochmals erklärt, dass die Frage einer Bindungswirkung der angefochtenen Bescheide gegenüber der Klägerin sich aus Sicht der Beklagten nicht stelle, da Gegenstand des Zulassungsverfahrens allein verbraucherschutzrechtliche Überlegungen seien. Über die Verleihung von Fachanwaltstiteln habe die Beklagte nicht zu befinden.

37

Erweist sich die Klage nach alledem im Hauptantrag als unzulässig, so gilt dies auch für die hilfsweise erhobene Feststellungsklage.

38

Eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn ein Rechtsverhältnis im Streit steht, dessen Bestehen oder Nichtbestehen der Kläger festzustellen begehrt. Ein solches streitiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kann aber nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Klägerin die Beklagte mit der vorliegenden Klage überzogen, nachdem die Beigeladene sich im Rahmen eines zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geführten Verwaltungsrechtsstreits (vgl. 3 L 763/11.KO sowie 6 B 11309/11.OVG Rh-Pf.) unter anderem auf die Zulassung ihrer Fernunterrichtslehrgänge durch die Beklagte berufen hatte. Die Beklagte ihrerseits hat sich hingegen zu keinem Zeitpunkt in der Weise geäußert, dass die von ihr erlassenen Zulassungsentscheidungen zugunsten der Beigeladenen sich über den ihr gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes hinaus gegenüber der Klägerin auf deren Entscheidungskompetenz betreffend die Verleihung von Fachanwaltstiteln bindend auswirke. Dementsprechend hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass sich die Frage einer Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung nicht stelle, da es dabei lediglich um verbraucherschutzrechtliche Fragen gehe. Verhält es sich demnach aber so, dass der Beklagte selbst die von der Klägerin in den Raum gestellte Bindungswirkung seiner Entscheidung nicht beimisst, so geht es hier im Ergebnis nicht um die Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem, sondern allenfalls um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Allein der Umstand, dass in dieser Frage möglicherweise ein Dissens zwischen der Klägerin und der Beigeladenen besteht, führt nicht dazu, dass die Beklagte sich mit einer Klage überziehen lassen muss.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

41

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

44

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.