Landgericht Stralsund Urteil, 24. Juni 2015 - 1 S 203/14

bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund - 12 C 300/14 - vom 18.09.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1. genannte Urteil des Amtsgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.932,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin bietet Ausbildungsseminare für Heilpraktiker an. Sie begehrt von der Beklagten die Bezahlung von Kursgebühren i.H.v. 4.032,00 € zzgl. 492,54 € vorgerichtlicher Mahnauslagen.

2

Die Beklagte, die im Frühjahr 2012 arbeitslos war, nahm am 24.04.2012 telefonisch Kontakt zum Institut der Klägerin in auf. Am Abend desselben Tages buchte sie über das Internet ein Seminar „Praktische Anwendungen der Homöopathie“ (vgl. Bl. 66/67 GA). Streitig ist, ob die Anmeldemaske auf eine Widerrufsbelehrung verwies und welchen Inhalt diese hatte. Am folgenden Tag verschickte die Klägerin eine Anmeldebestätigung an die Klägerin (vgl. Bl. 68 GA).

3

Am 28.04.2012 suchte die Klägerin - auch auf Empfehlung der für sie zuständigen Arbeitsagentur - das Institut der Klägerin im Rahmen eines von diesem durchgeführten Info-Tages auf. Bei diesem Anlass unterzeichnete sie einen „Antrag zur Heilpraktiker-Ausbildung im Kombistudium“. Wegen des näheren Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Antragskopie verwiesen (Bl. 13 ff. GA). Die Klägerin händigte der Beklagten einen Wertgutschein über 249,00 € aus, den die Beklagte unterschrieb. Die Beklagte erteilte der Klägerin eine Einzugsermächtigung. Die Leiterin zeichnete sowohl den Antrag als auch den Wertgutschein. Der Antrag wurde an die Zentrale der Klägerin in weitergeleitet.

4

Anfang Mai 2012 erhielt die Beklagte ein Paket der Klägerin mit Ausbildungsmaterial, dessen Empfang sie bestätigte.

5

Die Klägerin buchte zwei Teilzahlungen im Mai und Juni 2012 in Höhe von 156,00 € vom Konto der Beklagten ab. Die zweite Einziehung ließ die Beklagte zurückbuchen und widerrief die Einzugsermächtigung. Das Sonderseminar widerrief die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 24.07.2014.

6

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ein Erstpaket bestehend aus Lehrheften und Büchern übersandt, wie es sich aus der dem Schriftsatz vom 10.06.2014 (Bl. 46 GA) beigefügten Liste ergebe; das Paket habe auch ein Studienbuch und einen Studienausweis beinhaltet. Die weiteren Lehrhefte hätte die Beklagte entsprechend der Studienordnung nach ihrer Themenbestimmung anfordern müssen.

7

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich damit verteidigt, mit der Klägerin keine Verträge abgeschlossen zu haben. Die Klägerin habe ihren Antrag nie angenommen. Ferner habe es an einer Belehrung über das Widerrufsrecht gefehlt.

8

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Vertrag über die Heilpraktikerausbildung sei nicht zu Stande gekommen. Das Angebot der Beklagten habe die Klägerin nicht angenommen. Das Sonderseminar habe die Beklagte wirksam widerrufen. Eine Widerrufsbelehrung sei weder dem Anmeldeformular im Internet zu entnehmen gewesen noch habe die schriftliche Anmeldebestätigung/Rechnung eine solche enthalten.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf den Hinweis des Gerichts, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung finden könne, hat sie die Auffassung vertreten, das Fernunterrichtsschutzgesetz finde auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da hinsichtlich des Sonderseminars „Praktische Anwendungen der Homöopathie“ der zu vermittelnde Lernstoff allein im Direktunterricht zu erbringen gewesen sei und eine vertragliche Verpflichtung, den Lernstoff zu kontrollieren, nicht übernommen worden sei.

10

Die Klägerin beantragt:

11

1. Das Urteil des Amtsgericht Stralsund - 12 C 300/14 - vom 18.09.2014 aufzuheben.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.032,00 € zzgl. 12,25 % Zinsen seit dem 20.12.2013 zzgl. 492,54 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

15

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

II.

16

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

17

Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Heilpraktiker-Ausbildungsvertrag im Kombistudium und aus dem Vertrag betr. das Sonderseminar „Praktische Anwendung der Homöopathie“.

1.

18

Die Parteien haben eine vertragliche Einigung betr. eine Heilpraktikerausbildung im Kombistudium erzielt. Die Beklagte hat in der Geschäftsstelle der Klägerin in am 28.04.2012 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesen Antrag hat die Klägerin durch Übersendung der ersten Tranche der Ausbildungsunterlagen angenommen. Insoweit folgt die Kammer nicht der Rechtsansicht des Amtsgerichts. Der Wirksamkeit des Vertrages steht jedoch § 7 Abs. 1 FernUSG entgegen.

a.

19

Entgegen der Auffassung der Klägerin findet das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) Anwendung. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

20

Bei der Auslegung des Gesetzes und der Qualifikation des Vertrages hat die Kammer die Intention des Gesetzgebers beim Erlass des FernUSG zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber wollte wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen "Schadens", nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 -). Diese Intention des Gesetzgebers findet auch in der Formulierung des FernUSG ihren Niederschlag. So regelt § 8 FernUSG ein Umgehungsverbot, wonach §§ 2 bis 7 des Gesetzes auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrages in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung finden. Die Kammer war daher gehalten, das Gesetz weit auszulegen. Hiervon ausgehend ist der zwischen den Parteien geschlossene Kombivertrag als Fernunterrichtsvertrag zu qualifizieren.

1)

21

Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 FernUSG ist erfüllt. Der Vertrag sieht vor, dass der Lehrende und der Lernende überwiegend räumlich getrennt sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Zusatz in der Überschrift des Vertrages. Danach sollte die Leistung der Klägerin in der Zurverfügungstellung von „Selbststudienunterlagen“ bestehen. Dem in den Vertragsbedingungen definierten Lieferumfang ist ebenso zu entnehmen, dass der Leistungsschwerpunkt der Klägerin in der Übersendung von Studienunterlagen liegt. Hier heißt es:

22

Lieferumfang: Kleiner schriftlicher Vorbereitungskurs, Einführungsskripten, 46 Lehrhefte, 9 Testbögen, 22 Selbstkontrollbögen, über 1000 Seiten, dazu Literatur (...) und 100 Unterrichtsstunden nach Wahl.

23

Vorgesehen war des weiteren nur die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Direktunterricht. Der Direktunterricht war damit nicht notwendiger Bestandteil des Kurses. Vielmehr sollte der Lernende selber entscheiden, ob und wie häufig er am Direktunterricht teilnimmt. Das Ziel des Erwerbs des erstrebten Abschlusses war dadurch nicht gefährdet. Das Belegen der Unterrichtsstunden stand vielmehr im Ermessen des Lernenden. Den Lehrstoff sollte sich der Lernende überwiegend anhand des übersandten Studienmaterials im Selbststudium aneignen; Lehrender und Lernende wären überwiegend räumliche getrennt gewesen und der angebotene Direktunterricht sollte lediglich begleitend sein.

2)

24

Auch die weitere Voraussetzung eines Fernunterrichts liegt vor. Eine Lernüberwachung im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 FernUSG war im Rahmen des Kombistudiums vorgesehen. Zwar ist im Leistungsumfang formuliert, dass eine Lernzielkontrolle (Bewertung einzusendender Testbögen oder Leistungsprüfungen) im Unterricht nicht vorgesehen sei. Dennoch war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolges von der Klägerin geschuldet. Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolges ist hinsichtlich ihrer Voraussetzung nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aus den o.g. Gründen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers dieses Tatbestandsmerkmal weit auszulegen. Auf die tatsächliche Überwachung des Lernerfolges kommt es nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn der Lernende nach dem Vertrag das Recht hat, eine Lernkontrolle einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen. Auf Grund der Schutzintention des FernUSG ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolges nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

25

Einen solchen Anspruch hatte die Beklagte. Sie konnte an einem Direktunterricht teilnehmen und dort, wie es in einem Unterricht üblich ist, Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolges erfüllt. Bereits die Begriffe „Studium“, „Studienzeit“ und „Studienort“, die die Klägerin in ihren Verträgen verwendet, legen nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilnehmer weiterqualifiziert. Ein Studium und ein Lehrgang sind untrennbar mit Lernkontrollen verbunden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Testbögen eingesandt werden können oder Prüfungen im Unterricht geschrieben werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2005 - XII ZR 107/01 -, NJW 2005, 1183, 1184).

b.

26

Gem. § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig, wenn er von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung geschlossen wird. Das Vorliegen einer solchen Zulassung ist von Amts wegen zu prüfen. Die Kammer hat in ihrem Hinweis vom 12.05.2015 die erforderliche Zulassung abgefordert. Eine solche hat die Klägerin nicht vorgelegt, da sie der Auffassung ist, das FernUSG finde auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Diese Rechtsauffassung der Klägerin teilt - wie dargelegt - die Kammer nicht.

2.

27

Auch auf das Sonderseminar über die „Praktische Anwendung der Homöopathie“ findet das FernUSG Anwendung. Denn dieses ist im Zusammenhang mit dem Kombivertrag zu sehen. In dem Seminar geht es um die praktische Anwendung der Homöopathie, die denklogischer Weise erst dann erfolgen kann, wenn der Lernende bereits theoretische Kenntnisse erworben hat. Dass beide Verträge als Einheit zu sehen sind, folgt auch aus der zeitlichen Abfolge. Studienbeginn gem. Kombivertrag sollte der 10. Mai 2012 sein. Am 06.05.2012 wurden die Studienunterlagen übersandt. Die praktische Anwendung der Homöopathie sollte in 20 ganztägigen Unterrichtseinheiten stattfinden, die in monatlichen Samstagsseminaren von 5 Stunden beginnend im November 2012 bis zum 21.02.2015 stattfinden sollten. Danach handelt es sich bei diesem Seminar um ein studienbegleitendes Seminar, welches die praktischen Fertigkeiten vertieft und im Zusammenhang mit dem Fernunterrichtsvertrag zu sehen ist. Eine getrennte Betrachtung beider Verträge verbietet sich, da hierdurch das FernUSG und der damit verbundene Schutzzweck zu Gunsten des Lernenden umgangen würden. Daher bedurfte es für die Berechtigung zur Abhaltung des praktischen Seminars gleichfalls der Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG. Da die Klägerin eine solche nicht vorgelegt hat, ist der Vertrag in seiner Gesamtheit - auch hinsichtlich des Sonderseminars - nichtig.

28

Die Frage, ob die Beklagte über ihr Widerrufsrecht ausreichend belehrt worden ist, kann dahinstehen.

III.

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

30

Die Revision wird nicht zugelassen, weil hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht


Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG

Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 12 Zulassung von Fernlehrgängen


(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. De

Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2

Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung


(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig. (2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen wor

Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG | § 8 Umgehungsverbot


Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - III ZR 310/08

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 310/08 Verkündet am: 15. Oktober 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fern-USG § 1 Ab

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(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

(2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.

(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 310/08
Verkündet am:
15. Oktober 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolgs als Voraussetzung
für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08 - LG Osnabrück
AG Bersenbrück
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Entgelts für einen "Geldlehrgang".
2
Im November 2006 unterzeichnete die Klägerin auf einer Werbeveranstaltung die Anmeldung zu einem von der Beklagten durchgeführten "Geldlehrgang". Das von der Beklagten für die Anmeldung entworfene und von der Klägerin benutzte Formular hatte folgenden Inhalt: "Studienanmeldung zum Geldlehrgang … Ja, ich möchte meine Geldgeschäfte in die eigenen Hände nehmen. Deshalb melde ich mich verbindlich an zum Geldlehrgang mit zwölf Lehreinheiten … 01 … 02 … : : : 12. … mit drei begleitenden Informationsveranstaltungen zur ausführlichen Vertiefung der Lehreinheiten, die von dem Autorenteam geleitet werden. 01 Start Up Informationsveranstaltung 02 Follow Up Informationsveranstaltung 03 Power Up Informationsveranstaltung Der Preis beträgt hierfür einmal 4.990,- Euro … Dazu erhalte ich ohne zusätzliche Kosten die Mitgliedschaft als passives Mitglied im "Club of the Millionaires" … im Wert von 240.- Euro. Mein Lehrgang beginnt mit dem Erhalten der ersten Lehrmaterialsendung. Die weiteren elf Lehrgangsteile … erhalte ich danach regelmäßig …Die Anmeldung für die Informationsveranstaltungen erhalte ich mit der Zusendung der Teile 4 - 8 - 12. Leistung und Verpflichtung der Euro Success MLM: ● Pünktliche Zusendung der monatlichen Lehreinheiten … ● …. ● Das Recht zur Teilnahme an drei studienbegleitenden Informa- tionsveranstaltungen: …… ● Absolventen erhalten nach Beendigung des Studiums ein Zerti- fikat. ● Mitgliedschaft im "Club of the Millionaires": …"
3
Die Klägerin zahlte an die Beklagte den Betrag von 4.990 €. Sie besuchte eine der begleitenden Informationsveranstaltungen und erhielt hierfür eine Seminarbestätigung, in der ihre Teilnahme an der Veranstaltung dokumentiert wurde.
4
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des von ihr geleisteten Entgelts und macht geltend, dass der geschlossene Vertrag nichtig sei, da dieser in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes falle und die Beklagte - insoweit unstreitig - die erforderliche Genehmigung für die Durchführung des Fernunterrichts nicht habe. Im Übrigen sei der Vertrag sittenwidrig. Darüber hinaus kündigte sie vorsorglich den Vertrag und focht ihn zusätzlich wegen arglistiger Täuschung an.
5
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 4.990 € nebst Zinsen, insoweit Zug um Zug gegen Rückgabe der erhaltenen Lehrmaterialien, sowie 489,45 € vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen verurteilt.
6
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


8
Die Revision hat Erfolg.

I.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auf den hier vorliegenden Vertrag keine Anwendung finde. Die für die Anwendbarkeit erforderliche Lernkontrolle werde im Text der Vereinbarung nicht erwähnt. Den in der Studienanmeldung verwandten Begriffen sei nicht zu entnehmen , dass eine Lernüberwachung geschuldet gewesen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass an keiner Stelle erwähnt werde, in welcher Form und wann eine Lernerfolgskontrolle stattfinden solle. Das im Vertragstext genannte Zertifikat habe lediglich für die Teilnahme an dem Lehrgang ausgestellt werden sollen. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB. Eine arglistige Täuschung liege ebenfalls nicht vor.

II.


10
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach § 7 Abs. 1 des Fernunterrichtschutzgesetzes (FernUSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931), nichtig ist. Die Beklagte hatte für den von ihr angebotenen "Geldlehrgang" nicht die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG erforderliche Zulassung.
12
1. Der von der Klägerin gebuchte "Geldlehrgang" bei der Beklagten war Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG.
13
a) Auf vertraglicher Grundlage war die Beklagte zur entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet, bei der die Klägerin als Lernende überwiegend räumlich von der Beklagten als Lehrende getrennt war.
14
b) Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine Überwachung des Lernerfolgs durch die Beklagte oder ihren Beauftragten geschuldet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG).
15
Die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, aufgrund derer es zum gegenteiligen Ergebnis kommt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. An die Auslegung des Berufungsgerichts ist der Senat bereits deshalb nicht gebunden und kann sie selbst vornehmen, weil es sich um einen von der Beklagten entworfenen Formularvertrag handelt (vgl. BGHZ 163, 321).
16
aa) Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt. Unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen.
17
Der (1) Gesetzgeber wollte wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen "Schadens", nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BT-Drucks. 7/4245 S. 12).
18
(2) Im Gesetzgebungsverfahren ist der ursprünglich vorgesehene Regierungsentwurf , der eine "wiederholte" und damit mindestens zweimalige Überwachung des Lernerfolgs als Anwendungsvoraussetzung für das Fernunterrichtsgesetz vorsah (§ 1 Abs. 1 FernUSG-Reg-E; BT-Drucks. 7/4245 S. 4, 14), auf Vorschlag des Bundesrates abgeändert worden. Dieser erachtete eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs als ausreichend, damit sich ein Anbieter im Hinblick auf dieses Erfordernis dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht entziehen können sollte (BT-Drucks. 7/4245 S. 22; 7/4965 S. 7). Weitere Vorschläge zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes wurden zurückgewiesen, damit nicht derjenige Fernunterricht, der den Anforderungen des Gesetzes nicht genüge, von ihm nicht mehr erfasst werde (BT-Drucks. 7/4965 S. 7).
19
(3) Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können (BT-Drucks. 7/4245 S. 14). Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 1979 2/1 S 153/79 S. 5). Es ist ausreichend, wenn eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist (Bühler, Fernunterrichtsvertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz, 1984, S. 94; Faber/Schade, Fernunterrichtsschutzgesetz, 1980, § 1 Rn. 15; Bartl NJW 1976, 1993, 1994), die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht (Faber /Schade aaO Rn. 16).
20
(4) Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird (Bühler aaO.; Faber/Schade, aaO., Rn 14 f). Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen.
21
Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.
22
bb) Ausgehend von diesem Maßstab war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet, da die Klägerin den Anspruch hatte, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und "sitzt".
23
Zwar wird das im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt; dies ergibt jedoch die Auslegung des Vertragstextes, wie er aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 19. Juni 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183, 1184).
24
Bereits die Begriffe "Studium" und "Lehrgang" als Bezeichnung für den Kurs legen es nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die den Teilnehmer weiter qualifiziert. Ein Studium und ein Lehrgang sind untrennbar mit Lernkontrollen verbunden.
25
Die Teilnehmer werden im Vertragstext auch als "Absolventen" bezeichnet , was üblicher Weise indiziert, dass nicht nur eine bloße Teilnahme, sondern darüber hinaus eine Lernkontrolle stattfindet. Dieser Eindruck wird noch vertieft, indem nach Beendigung des Studiums ein "Zertifikat" erteilt werden soll. Dieses "Zertifikat" lässt beim objektiven Betrachter die Vorstellung entstehen, es handele sich um den Nachweis einer Qualifizierung, die gegenüber Dr itten, z.B. bei Bewerbungen, verwendet werden kann, was aber nur dann Gewicht hat, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das im Unterricht vermittelte Wissen auch tatsächlich erlernt wurde. Dies setzt aber eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden vor Erteilung eines solchen "Zertifikats" voraus.
26
Des Weiteren dienten die begleitenden Informationsveranstaltungen der ausführlichen Vertiefung der schriftlichen Lehreinheiten und sollten vom Autorenteam geleitet werden. Die Formulierung "ausführliche Vertiefung" lässt darauf schließen, dass auf den bisher erlernten Stoff eingegangen wird und durch mündliche Erläuterung die Teilnehmer eine individuelle Anleitung erhalten, jedenfalls aber durch eigene Rückfrage zum Verständnis eine Kontrolle ihres bisherigen Lernerfolges erhalten können. Dieser Eindruck wird dadurch unterstrichen , dass die Informationsveranstaltungen durch das Autorenteam der Lerneinheiten durchgeführt werden und die Informationsveranstaltungen jeweils nach dem Ende von vier Lerneinheiten stattfinden sollten.
27
2. Der von der Beklagten angebotene "Geldlehrgang" ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da er nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.
28
Dies würde voraussetzen, dass der Lehrgang nicht auch allgemeinbildende oder berufsbildende Inhalte hat (Faber/Schade aaO. § 12 Rn. 18). Allgemeinbildende Kurse sind solche, die weder auf einen Beruf noch auf einen Schulabschluss unmittelbar vorbereiten, sondern lediglich einen bildungsrelevanten Inhalt aufweisen (Bühler aaO S. 10).
29
Im "Geldlehrgang" der Beklagten werden Grundlagen der Geldwirtschaft erklärt. Dabei handelt es sich um Gegenstände der Allgemeinbildung. In der Schlusserklärung zu der Lehrgangseinheit 02 und den Seminarunterlagen wird von der Beklagten darauf hingewiesen, dass der Lehrgang der persönlichen Weiterbildung diene.
30
3. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, Entscheidung vom 19.03.2008 - 11 C 1126/07 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 S 199/08 -

Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.

(2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.

(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.