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Art. 5Amtlich · § 5 UrhG

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/394 Artikel 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (1)   Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2)   Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. (3)   Menschenhandel ist verboten.

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