Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO 2008 | § 2 Höchstmengen und Wertgrenzen

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(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:

1.
Tabakwaren:
a)
200 Zigaretten oder
b)
100 Zigarillos oder
c)
50 Zigarren oder
d)
250 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a)
ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
b)
vier Liter nicht schäumende Weine und
c)
16 Liter Bier;
3.
Arzneimittel:die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
4.
Kraftstoffe:für jedes Motorfahrzeug
a)
die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b)
bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
5.
andere Waren:
a)
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b)
für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c)
für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.

(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.

(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.

(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

1.
Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
2.
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
3.
Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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06/02/2011 19:52

Lässt ein Sportverein als Idealverein seine aktiven Sportler einheitliche Trainingsanzüge tragen, so handelt er nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 143 MarkenG, selbst wenn die A
SubjectsStrafrecht
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(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(1) Bei Einfuhren durch 1. Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über
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(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.
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published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. 2 Der Kläger ist Pilot und fliegt für die A GmbH & Co. KG in deren Eigentum stehende Kleinflugzeuge. Im Streitfall flog er eine Maschine von B nach C und zurück, die..
published on 29/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Beamte ist im Jahr 1956 geboren. Er wurde 1973 bei der Landespolizei H. als Polizist im mittleren Dienst eingestellt. Nach Erlangung der Fachhochschulre
published on 18/03/2013 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Mitteilung von Abgaben in Höhe von 77,94 EUR im Zusammenhang mit
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(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit. (2) Im Sinne...