Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2013 - 11 K 2960/12

bei uns veröffentlicht am18.03.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Mitteilung von Abgaben in Höhe von 77,94 EUR im Zusammenhang mit der Einfuhr eines gebrauchten Pkw aus der Schweiz in das Zollgebiet der Europäischen Union.
Am 21. Juni 2012 erschien der Kläger beim Zollamt X des beklagten Hauptzollamts (HZA) und meldete mündlich einen in der Schweiz für 303 SFr. (252,26 EUR) erworbenen Pkw der Marke Lancia zum freien Verkehr an. Das Zollamt teilte ihm daraufhin Abgaben i.H.v. 77,94 EUR (25,22 EUR Zoll sowie 52,72 EUR Einfuhrumsatzsteuer) mit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012) erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2012, eingegangen bei Gericht am 3. September 2012, Klage.
Zur Begründung führt er aus, er habe das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs eingeführt; Einfuhrabgaben seien nicht zu erheben gewesen. Die Abgabenfreiheit ergebe sich  - wenn nicht bereits aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) und Artikel 5 der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU Nr. L 346/6, im Folgenden Richtlinie 2007/74/EG) -  aus Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/74/EG. Die Formulierung „im persönlichen Gepäck“ stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der unionsrechtskonform auszulegen sei. Ungeachtet dessen habe die Erhebung von Abgaben wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben. Gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/74/EG seien sämtliche mitgeführten Waren bis zum Wert von 300 EUR von Abgaben befreit. Entsprechend weit sei der Begriff des Reisemitbringsels in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a der Einreise-Freimengen-Verordnung (BGBl. I 2008, 2235, im Folgenden EF-VO) zu fassen. Die Richtlinie 2007/74/EG gehe ausweislich ihrer Erwägungen auf die Richtlinie 69/169/EWG zurück. Aus Artikel 3 Nr. 1 dieser Richtlinie gehe hervor, dass die gesamte Reiseausrüstung zum Regelungsgegenstand gehöre. Zweck dieser Befreiung sei die Entlastung der zollamtlichen Überwachung und die Erleichterung des Reiseverkehrs. Zudem diene die Befreiung der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Allen drei Aspekten würde es nicht gerecht, wenn eine Abgrenzung dahingehend stattfinde, ob eine Ware zum Reisegepäck gehöre oder nicht. Auch das Bundesministerium für Finanzen differenziere in seinen Publikationen nicht danach, ob eine Sache zum Reisegepäck gehöre oder nicht. Es werde lediglich vorausgesetzt, dass der Reisende die betreffenden Waren mit sich führe und sie für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Er habe den streitgegenständlichen Pkw als Reisender mit sich geführt. Er sei auch zu dem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, nämlich um aus der Schweiz zurück nach Y/Deutschland zu gelangen. Auch die Wertgrenze von 300 EUR habe er eingehalten.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des HZA über Einfuhrabgaben vom 21. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen.
Die vom Kläger beantragte Zollbefreiung werde nur gewährt, wenn die Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden eingeführt würden. Unstreitig habe der Kläger das Fahrzeug jedoch selbstfahrend auf eigener Achse eingeführt. Es handelte sich weder um ein Gepäckstück noch um eine Ware im persönlichen Gepäck im Sinne der genannten Vorgaben. Nach gängiger Auslegung sei eine Ware nur dann als Gepäckstück oder als im persönlichen Gepäck befindlich zu bezeichnen, wenn sie mit menschlicher Kraft getragen werden könne. Dies sei bei einem Fahrzeug unmöglich. Daher scheide die begehrte Abgabenbefreiung aus, ungeachtet der Umstände, dass die Wertgrenze von 300 EUR unterschritten sei und es sich offensichtlich um eine nicht gewerbliche Einfuhr im Reiseverkehr handle.
Mit Kurzmitteilung vom 4. März 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auf Grund des geringen Betrages, um den gestritten wird, auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könne, wenn eine solche von den Beteiligten nicht beantragt werde. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind bei Gericht nicht eingegangen.
Am 11. März 2013 wurde die Sache auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
Das Gericht macht von der in § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffneten Möglichkeit Gebrauch und entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Durchführung einer solchen keine Förderung des Verfahrens erwarten lässt und die Beteiligten keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.
10 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das HZA hat gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben i.H.v. 77,94 EUR (25,22 EUR Zoll sowie 52,72 EUR Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt. Die Vorschriften über Zollbefreiungen stehen einer Festsetzung nicht entgegen.
11 
Der Kläger hat das Kfz am 21. Juni 2012 beim Zollamt X mündlich zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Das HZA hat die Zollanmeldung angenommen. Damit ist nach Art. 201 Abs. 1 und 2 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) eine Zollschuld entstanden, deren Schuldner nach Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK der Kläger als Anmelder ist. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben kommt weder hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer noch hinsichtlich des Zolls in Betracht.
12 
1. Die vom Kläger zur Begründung seines Vorbringens angeführte Richtlinie 2007/74/EG sieht in Kapitel II „Befreiungen“, Abschnitt 1 unter den gemeinsamen Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreien, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. In Art. 7 der Richtlinie werden die anzuwendenden Schwellenwerte vorgegeben, u.a. der vom Kläger zitierte Gesamtwert von 300 EUR pro Person (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2007/74/EG).
13 
Was unter dem Begriff „persönliches Gepäck von Reisenden“ zu verstehen ist, regelt Art. 5 der Richtlinie. Danach gelten als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie 2007/74/EG durch § 29 ZollVG i.V.m. der EF-VO umgesetzt. Dabei enthält § 29 ZollVG keine eigenen Regelungen, sondern lediglich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EF-VO.Danach kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG). In § 1 Abs. 1 EF-VO hat der nationale Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, nach Maßgabe der Verordnung von Einfuhrabgaben befreit. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sind unter dem Begriff „persönliches Gepäck“ sämtliche Gepäckstücke zu verstehen, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.
14 
Bereits aus der Wortbedeutung ergibt  sich, dass ein Kfz kein Gepäckstück sein kann. Nach dem Wörterbuch Duden ist unter einem Gepäckstück ein „einzelner Gegenstand, (Koffer, Tasche, Paket o. Ä.)“, zu verstehen, „der als Gepäck mitgeführt, weiterbefördert wird“. Ein Gegenstand ist im Duden definiert als „[kleinerer, fester] Körper; nicht näher beschriebene Sache, Ding“. Anderen Definitionen zufolge sind Gepäckstücke zum Transport persönlicher Gegenstände vorgesehene Behältnisse. Ein Kfz fällt weder unter die beispielhaft genannten Behältnisse, noch ist es den genannten Behältnissen ähnlich. Auch fällt es bereits aufgrund seiner Größe aus der Definition eines Gepäckstückes heraus. Das Kfz ist vielmehr als Transportmittel von den mitgeführten Gegenständen abzugrenzen. Denn wenn es auch einzelne Gepäckstücke aufnehmen kann, ist es gleichwohl selbst nicht als Gepäckstück zu qualifizieren.
15 
Auch eine europarechtliche Auslegung des Begriffs „persönliches Gepäck von Reisenden“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl die englische Fassung („personal luggage of travellers“) als auch die französische (les bagages personnels des voyageurs“) haben die gleiche Bedeutung wie die deutschen Begriffe.
16 
Dieses Verständnis widerspricht dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht. So heißt es im ersten Erwägungsgrund in Satz 2 der Richtlinie 2007/74/EG zum System der Steuerbefreiungen:
17 
„Dieses System ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen in Anbetracht der Umstände, unter denen die Waren eingeführt werden, auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft verzichtet werden kann, sollte aber auch weiterhin nur für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden gelten.“
18 
Der Kläger hat nicht dargetan, inwieweit eine Doppelbesteuerung vorliegen soll. Eine Rechnung hat er nicht vorgelegt, lediglich einen Internetausdruck über ein Kaufangebot. Ob es sich dabei tatsächlich um das nämliche Fahrzeug handelt, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zudem könnte der Kläger einer etwaigen Doppelbesteuerung entgehen, indem er sich ggf. die schweizerische Mehrwertsteuer erstatten lässt.
19 
Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft rechtfertigen würden. Die in der Verordnung vorgesehenen Befreiungen dienen der Erleichterung der Zollabfertigung im grenzüberschreitenden Reiseverkehr. Eine Abgabenerhebung für alle Waren, die ein Reisender üblicherweise mit sich führt, würde nicht nur durch zusätzliche Kosten den Reiseverkehr einschränken, sie stünde auch außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Diese Waren sind daher von den Einfuhrabgaben befreit. Gerade unter diesen Gesichtspunkten gibt der Erwerb eines Gebrauchtwagens keinen Anlass, auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Wirtschaftszollgedankens.
20 
Anders als der Kläger meint, enthält Art. 7 der Richtlinie 2007/74/EG - umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO - auch keine allgemeine Geringfügigkeitsklausel. Er konkretisiert vielmehr die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2007/74/EG enthaltene Beschränkung der Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbefreiung von Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die die Befreiung nur auf der Grundlage von Schwellenwerten anordnet. Dementsprechend gilt die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EF-VO genannte Wertgrenze von 300 EUR nicht allgemein, sondern nur im Rahmen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EF-VO.
21 
2. Auch eine Befreiung des Kfz vom festgesetzten Zoll ist ausgeschlossen.
22 
Die Befreiung von Zoll richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EU Nr. L 324/23). Diese regelt in ihrem Art. 41 die Befreiung von Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von den Einfuhrabgaben, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit sind.
23 
Da eine solche Befreiung von der Mehrwertsteuer wie oben dargestellt nicht in Betracht kommt, ist auch eine Befreiung von dem festgesetzten Zoll ausgeschlossen.
24 
_____________ _____________ _____________
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
26 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
Das Gericht macht von der in § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffneten Möglichkeit Gebrauch und entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Durchführung einer solchen keine Förderung des Verfahrens erwarten lässt und die Beteiligten keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.
10 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das HZA hat gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben i.H.v. 77,94 EUR (25,22 EUR Zoll sowie 52,72 EUR Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt. Die Vorschriften über Zollbefreiungen stehen einer Festsetzung nicht entgegen.
11 
Der Kläger hat das Kfz am 21. Juni 2012 beim Zollamt X mündlich zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Das HZA hat die Zollanmeldung angenommen. Damit ist nach Art. 201 Abs. 1 und 2 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK -) eine Zollschuld entstanden, deren Schuldner nach Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK der Kläger als Anmelder ist. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben kommt weder hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer noch hinsichtlich des Zolls in Betracht.
12 
1. Die vom Kläger zur Begründung seines Vorbringens angeführte Richtlinie 2007/74/EG sieht in Kapitel II „Befreiungen“, Abschnitt 1 unter den gemeinsamen Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder Höchstmengen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreien, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. In Art. 7 der Richtlinie werden die anzuwendenden Schwellenwerte vorgegeben, u.a. der vom Kläger zitierte Gesamtwert von 300 EUR pro Person (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2007/74/EG).
13 
Was unter dem Begriff „persönliches Gepäck von Reisenden“ zu verstehen ist, regelt Art. 5 der Richtlinie. Danach gelten als persönliches Gepäck sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gepäckstücke, die er derselben Zollstelle später gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie 2007/74/EG durch § 29 ZollVG i.V.m. der EF-VO umgesetzt. Dabei enthält § 29 ZollVG keine eigenen Regelungen, sondern lediglich die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EF-VO.Danach kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG). In § 1 Abs. 1 EF-VO hat der nationale Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, nach Maßgabe der Verordnung von Einfuhrabgaben befreit. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sind unter dem Begriff „persönliches Gepäck“ sämtliche Gepäckstücke zu verstehen, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.
14 
Bereits aus der Wortbedeutung ergibt  sich, dass ein Kfz kein Gepäckstück sein kann. Nach dem Wörterbuch Duden ist unter einem Gepäckstück ein „einzelner Gegenstand, (Koffer, Tasche, Paket o. Ä.)“, zu verstehen, „der als Gepäck mitgeführt, weiterbefördert wird“. Ein Gegenstand ist im Duden definiert als „[kleinerer, fester] Körper; nicht näher beschriebene Sache, Ding“. Anderen Definitionen zufolge sind Gepäckstücke zum Transport persönlicher Gegenstände vorgesehene Behältnisse. Ein Kfz fällt weder unter die beispielhaft genannten Behältnisse, noch ist es den genannten Behältnissen ähnlich. Auch fällt es bereits aufgrund seiner Größe aus der Definition eines Gepäckstückes heraus. Das Kfz ist vielmehr als Transportmittel von den mitgeführten Gegenständen abzugrenzen. Denn wenn es auch einzelne Gepäckstücke aufnehmen kann, ist es gleichwohl selbst nicht als Gepäckstück zu qualifizieren.
15 
Auch eine europarechtliche Auslegung des Begriffs „persönliches Gepäck von Reisenden“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl die englische Fassung („personal luggage of travellers“) als auch die französische (les bagages personnels des voyageurs“) haben die gleiche Bedeutung wie die deutschen Begriffe.
16 
Dieses Verständnis widerspricht dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht. So heißt es im ersten Erwägungsgrund in Satz 2 der Richtlinie 2007/74/EG zum System der Steuerbefreiungen:
17 
„Dieses System ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen in Anbetracht der Umstände, unter denen die Waren eingeführt werden, auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft verzichtet werden kann, sollte aber auch weiterhin nur für nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden gelten.“
18 
Der Kläger hat nicht dargetan, inwieweit eine Doppelbesteuerung vorliegen soll. Eine Rechnung hat er nicht vorgelegt, lediglich einen Internetausdruck über ein Kaufangebot. Ob es sich dabei tatsächlich um das nämliche Fahrzeug handelt, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zudem könnte der Kläger einer etwaigen Doppelbesteuerung entgehen, indem er sich ggf. die schweizerische Mehrwertsteuer erstatten lässt.
19 
Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft rechtfertigen würden. Die in der Verordnung vorgesehenen Befreiungen dienen der Erleichterung der Zollabfertigung im grenzüberschreitenden Reiseverkehr. Eine Abgabenerhebung für alle Waren, die ein Reisender üblicherweise mit sich führt, würde nicht nur durch zusätzliche Kosten den Reiseverkehr einschränken, sie stünde auch außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Diese Waren sind daher von den Einfuhrabgaben befreit. Gerade unter diesen Gesichtspunkten gibt der Erwerb eines Gebrauchtwagens keinen Anlass, auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Wirtschaftszollgedankens.
20 
Anders als der Kläger meint, enthält Art. 7 der Richtlinie 2007/74/EG - umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO - auch keine allgemeine Geringfügigkeitsklausel. Er konkretisiert vielmehr die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2007/74/EG enthaltene Beschränkung der Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbefreiung von Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die die Befreiung nur auf der Grundlage von Schwellenwerten anordnet. Dementsprechend gilt die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EF-VO genannte Wertgrenze von 300 EUR nicht allgemein, sondern nur im Rahmen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EF-VO.
21 
2. Auch eine Befreiung des Kfz vom festgesetzten Zoll ist ausgeschlossen.
22 
Die Befreiung von Zoll richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EU Nr. L 324/23). Diese regelt in ihrem Art. 41 die Befreiung von Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von den Einfuhrabgaben, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit sind.
23 
Da eine solche Befreiung von der Mehrwertsteuer wie oben dargestellt nicht in Betracht kommt, ist auch eine Befreiung von dem festgesetzten Zoll ausgeschlossen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
26 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2013 - 11 K 2960/12 zitiert 9 §§.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,

1.
soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen
a)
für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkehren,
b)
für Waren, die Bordbedarf für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge sind,
c)
für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen verwendet wird,
d)
für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,
e)
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch kein Zoll erhoben wird,
2.
zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:

1.
Tabakwaren:
a)
200 Zigaretten oder
b)
100 Zigarillos oder
c)
50 Zigarren oder
d)
250 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a)
ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
b)
vier Liter nicht schäumende Weine und
c)
16 Liter Bier;
3.
Arzneimittel:die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
4.
Kraftstoffe:für jedes Motorfahrzeug
a)
die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b)
bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
5.
andere Waren:
a)
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b)
für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c)
für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.

(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.

(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.

(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

1.
Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
2.
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
3.
Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,

1.
soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen
a)
für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkehren,
b)
für Waren, die Bordbedarf für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge sind,
c)
für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen verwendet wird,
d)
für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,
e)
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch kein Zoll erhoben wird,
2.
zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:

1.
Tabakwaren:
a)
200 Zigaretten oder
b)
100 Zigarillos oder
c)
50 Zigarren oder
d)
250 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a)
ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
b)
vier Liter nicht schäumende Weine und
c)
16 Liter Bier;
3.
Arzneimittel:die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
4.
Kraftstoffe:für jedes Motorfahrzeug
a)
die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b)
bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
5.
andere Waren:
a)
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b)
für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c)
für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.

(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.

(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.

(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

1.
Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
2.
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
3.
Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.