Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 K 95/15

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

2

Der Kläger ist Pilot und fliegt für die A GmbH & Co. KG in deren Eigentum stehende Kleinflugzeuge. Im Streitfall flog er eine Maschine von B nach C und zurück, die einschließlich eines - wechselnden - Piloten und einschließlich des Flugbenzins seit 2008 der D Gruppe in B zur Verfügung gestellt worden war. Die D Gruppe setzte das Flugzeug im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs nach vorheriger Absprache mit der A GmbH & Co. KG in verschiedenen Abteilungen ein. Die Abrechnung erfolgte nach Flugminuten.

3

Am ... 2013 traf der Kläger aus der Schweiz kommend im Geschäftsfliegerzentrum des Flughafens B ein, erwarb dort in Pilotenuniform "duty free" eine Stange Zigaretten und meldete diese sodann beim Beklagten zur Überführung in den freien Verkehr an. Der Beklagte überließ 40 Zigaretten abgabenfrei und forderte für die restlichen 160 Zigaretten pauschal Einfuhrabgaben i. H. v. 30,40 €. Der Kläger gab ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom ... 2013 an, mindestens einmal im Monat Angestellte der D Gruppe in die Schweiz zu fliegen.

4

Gegen den mündlich erteilten Einfuhrabgabenbescheid legte der Kläger am 08.08.2013 Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) bestehe Abgabenbefreiung für 200 Zigaretten. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EF-VO greife nicht, da das von ihm geflogene Flugzeug nicht im Sinne dieser Vorschrift gewerblich eingesetzt worden sei. Insbesondere sei es durch die Bank E als Mieter nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren genutzt worden. Dies entspreche auch der energiesteuerrechtlichen Wertung im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Flugbenzin.

5

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.05.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, § 3 EF-VO fuße auf Art. 13 Abs. 1 lit. c) RL 2007/74/EG, wonach die Höchstmenge von Waren, die von Besatzungsmitgliedern von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt würden, abgabenfrei eingeführt werden dürften, herabgesetzt werden könne. Die Bestimmung gelte nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2007/74/EG für Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln bei einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unternommenen Reise. Der Kläger sei als Pilot Besatzungsmitglied eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsflugzeugs, seine Reise habe in ein Drittland (Schweiz) und zurück geführt. Auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 EF-VO sei nicht erfüllt. Der Kläger unternehme die Reisen in einem gewerblich eingesetzten Beförderungsmittel nicht als Privatperson, sondern beruflich als Pilot. Das Flugzeug sei von der Bank E auch nicht für private Zwecke, sondern gewerblich im Rahmen des Geschäftsbetriebs eingesetzt worden. Er reise üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat ein. Inwieweit dem Charterer eine Energiesteuerentlastung zustehe, sei unerheblich.

6

Mit seiner am 12.06.2015 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt die Einspruchsbegründung und betont, das Flugzeug habe seit 2008 ausschließlich der D Gruppe zur Verfügung gestanden. Es komme allein auf die Frage an, ob das von ihm geflogene Flugzeug gewerblich eingesetzt worden sei. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 EF-VO sei die Nutzung durch den Mieter - hier die Bank E - der privaten Luftfahrt zugeordnet, es sei denn, das Flugzeug würde für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt. Dass nicht jede beliebige gewerbliche Tätigkeit ausreiche, ergebe sich schon aus dem Wort "insbesondere". Weder der Eigentümer des Flugzeugs noch die Bank E erbrächten Beförderungs- oder Luftfahrtdienstleistungen, die Nutzung durch die Bank E erfolge im Rahmen ihrer normalen Unternehmenstätigkeit. Der Eigentümer vermiete das Flugzeug und erbringe damit ebenfalls keine Beförderungs- oder Luftfahrtdienstleistungen. Läge bei der Vermietung eines Flugzeugs immer eine Luftfahrtdienstleistung vor, liefe das Merkmal des Mieters in § 1 Abs. 2 Nr. 4 EF-VO leer. Diese Auffassung decke sich mit der Rechtsprechung zur Steuerbefreiung für Flugbenzin. Die Tätigkeit des Flugzeugeigentümers unterfalle aufgrund der Vercharterung nicht der Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 EnergieStG. Die verbrauchsteuerliche Bewertung müsse die Gleiche sein.

7

Der Kläger beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom ... 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2015 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die Annahme, bei der Energiesteuer und den hier streitigen Abgaben handele es sich um harmonisierte Verbrauchsteuern, sei unzutreffend. Zwar sei die Energiesteuer eine harmonisierte Verbrauchsteuer, im Streitfall gehe es jedoch um die zollrechtliche Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wobei zu den Einfuhrabgaben nach § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG auch die Verbrauchsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer gehörten. Ein Luftfahrzeug könne durchaus für gewerbliche Zwecke genutzt werden, auch wenn die Nutzung nicht als Nutzung für gewerbliche Zwecke im (energiesteuerrechtlichen) Sinne der RL 2003/96/EG angesehen werde. Der Verordnungsgeber habe mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO von der Regelung des Art. 13 RL 2007/74/EG Gebrauch machen wollen. Der Kläger sei als Berufspilot und damit Besatzungsmitglied eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmittels den Sonderfällen nach Art. 13 RL 2007/74/EG und § 3 EF-VO zuzuordnen. Dies könne nicht von dem Umstand abhängig gemacht werden, ob das Beförderungsmittel auch für gewerbliche Zwecke genutzt werde. Es wäre noch festzustellen, ob der Kläger nicht auch als Grenzarbeitnehmer den Sonderfällen nach Art. 13 RL 2007/74/EG und § 3 EF-VO zuzuordnen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

I.

12

Der Einfuhrabgabenbescheid vom ... 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

13

Im Streitfall erhob der Beklagte Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) nach dem pauschalierten Abgabensatz gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 4 a) der Zollverordnung (0,19 € je Zigarette). Die Erhebung der Einfuhrabgaben scheidet indes wegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) der Verordnung über die Einfuhrabgabenbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung, EF-VO) aus. Nach dieser Vorschrift sind je Reisendem 200 Zigaretten als Reisemitbringsel von den Einfuhrabgaben befreit. Die vom Kläger eingeführte Stange Zigaretten hält sich innerhalb dieser Mengengrenze.

14

Der Abgabenbefreiung steht auch nicht die Sondervorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EF-VO entgegen. Danach ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 EF-VO unter anderem bei Einfuhren durch Personen, die beruflich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, auf 40 Zigaretten beschränkt. Selbst wenn der Kläger üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat in die Europäische Union bzw. das Steuergebiet einreisen sollte, wäre er dabei zwar "beruflich oder dienstlich", nicht jedoch "auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln", also innerhalb der gewerblichen Luftfahrt tätig.

15

Der Begriff "gewerblich" ist in der EF-VO nicht ausdrücklich definiert, eine Begriffsbestimmung ergibt sich jedoch aus der Abgrenzung zur privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 EF-VO definiert ist. Danach ist private nichtgewerbliche Luftfahrt die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch Eigentümer oder Mieter, wobei dazu nicht Fahrzeuge gehören, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden. Im Umkehrschluss kann als gewerbliche Luftfahrt im Sinne der EF-VO die Nutzung durch Eigentümer oder Mieter angesehen werden, sofern das Luftfahrzeug für gewerbliche Zwecke, insbesondere (unter anderem) für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen genutzt wird.

16

Bei dem vom Kläger geführten Flugzeug handelt es sich um ein solches, das seitens der D Gruppe einschließlich Pilot und Flugbenzin von der A GmbH & Co. KG gemietet worden ist, so dass die D Gruppe als Mieter bzw. Charterer des Flugzeugs samt Pilot im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 EF-VO anzusehen ist. Der Senat geht davon aus, dass das Flugzeug den verschiedenen Abteilungen der D Gruppe über einen relevanten, den ... 2013 umfassenden Zeitraum zur Verfügung stand. Andere Nutzer gab es in diesem Zeitraum nicht, wie der Kläger vorgetragen hat, ohne dass der Beklagte dies bestritten hätte. Daran ändern auch weder die erforderlichen Abstimmungen mit der A GmbH & Co. KG noch die Vergütungsmodalitäten etwas. Da das Flugzeug von verschiedenen Abteilungen der D Gruppe genutzt wurde und von der A GmbH & Co. KG unterschiedliche Piloten eingesetzt wurden bzw. kein Pilot dauerhaft zur Verfügung stand, ist eine Abstimmung zwischen dem Flugzeugeigentümer und dem Mieter zwangsläufig erforderlich. Dies ändert aber nichts daran, dass der D Gruppe das Flugzeug zur prinzipiell freien Verfügung überlassen war. Ob das Entgelt für die Zurverfügungstellung monatlich oder pro Flugminute - mithin abhängig vom tatsächlichen Aufwand - zu zahlen war, hält der Senat ebenfalls nicht für erheblich, da es dabei nur um die Berechnung der Vergütung, nicht aber um die Art und Weise bzw. den Umfang der Zurverfügungstellung des Flugzeugs geht. Inwieweit der Verzicht auf eine nutzungsunabhängige Grundvergütung üblich ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 nachvollziehbar erläutert, dass die Vergütung sich am tatsächlichen Nutzungsumfang orientieren sollte und dass die D Gruppe das Flugzeug etwa 300 Flugstunden pro Jahr nutzt. Dass insoweit eine angemessene Vergütung auch für eine dauerhafte Zurverfügungstellung vereinbart wurde, ist nach alledem nicht zweifelhaft.

17

Indem die Bank E das Flugzeug charterte bzw. mietete, übernahm sie die Sachherrschaft über das Flugzeug, so dass ihr dessen Verwendung zuzurechnen ist (vgl. für die Verwendung und Versteuerung der Luftfahrtbetriebsstoffe BFH, Beschluss vom 14.05.2014, VII B 117/12, und Urteil vom 17.07.2012, VII R 26/09).

18

Vor dem Hintergrund der beispielhaften ("insbesondere") Auflistung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 EF-VO müsste die Bank E das Flugzeug mithin für gewerbliche Zwecke wie die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen genutzt haben. Dies war hier nicht der Fall. Die Bank E nutzte das Flugzeug unstreitig für eigene Zwecke, nämlich - soweit ersichtlich - ausschließlich für die Beförderung ihrer Mitarbeiter, um Kunden aufzusuchen; sie stellte die Nutzung des Flugzeugs nicht Dritten in Rechnung. Die Nutzung durch die Bank E erfolgte also für sich genommen nicht entgeltlich mit dem Ziel der Einnahmenerzielung.

19

Auch wenn, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, die Erhebung von Einfuhrabgaben im Sinne der EF-VO einerseits und Energiesteuer andererseits nicht zwingend von einem einheitlichen Verständnis des Begriffes "gewerblich" auszugehen hat, hat der Senat aufgrund der vergleichbaren Definitionen des Begriffes "private nichtgewerbliche Luftfahrt" in § 1 Abs. 1 Nr. 4 EF-VO sowie in § 60 Abs. 4, Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung, EnergieStV) keine Bedenken, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) zu Auslegungszwecken heranzuziehen. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 EF-VO sowie § 60 Abs. 4, Abs. 5 EnergieStV wird private nichtgewerbliche Luftfahrt bei Nutzungen durch Mieter bzw. sonstige Nutzungsberechtigte ausgeschlossen, wenn die Nutzung für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen erfolgt. Im Zusammenhang mit der Energiesteuer hat der Bundesfinanzhof eine gewerbliche Nutzung in den Charterfällen ausgeschlossen. Er hat entschieden, dass der Charterer, auch wenn das Flugzeug einschließlich eines Piloten verchartert wurde, Verwender des Flugbenzins ist, sofern ihm im Rahmen des durchzuführenden Werkflugverkehrs die Bestimmung der Einsatzorte und Einsatzzeiten obliegt (BFH, Urteil vom 17.07.2012, VII R 26/09, vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-250/10). Der im Streitfall erhebliche Flug ist - was auch der Ansicht des Beklagten entspricht - mithin energiesteuerrechtlich als private nichtgewerbliche Luftfahrt anzusehen. Dies legt angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen in der EF-VO und der EnergieStV auch im Streitfall nahe, nicht von gewerblicher Luftfahrt auszugehen.

20

Auch die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Sie regelt in Art. 13 Abs. 1 lit. c), dass die Mitgliedstaaten die Höchstmengen im Falle von Besatzungen von Verkehrsmitteln, die für die Reise aus einem Drittland eingesetzt werden, herabsetzen können. Dies ist, wie der Begriff "können" zeigt, eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, aus der sich keine Verpflichtung ergibt, die Höchstmenge für alle Besatzungen von Verkehrsmitteln - unabhängig vom Zweck der Reise - herabzusetzen. Der Verordnungsgeber der EF-VO hat von dieser Ermächtigung in dem Umfang Gebrauch gemacht, wie sich dies aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EF-VO ergibt. Damit hat er sich im Rahmen der Ermächtigung gehalten, so dass sich die Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht nicht stellt.

21

Der Abgabenbefreiung steht auch nicht die Sondervorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO entgegen. Danach ist die Abgabenbefreiung bei Grenzarbeitnehmern auf 40 Zigaretten beschränkt. Grenzarbeitnehmer sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 EF-VO Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten. Dies setzt schon nach dem Wortlaut der Norm voraus, dass der tägliche Grenzübertritt zwangsläufig zur Berufsausübung gehört. Eine derartige Zwangsläufigkeit ist im Falle des Klägers nicht festzustellen, da die von ihm durchzuführenden Flüge nicht zwangsläufig einen Grenzübertritt erfordern. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 hat er insoweit erklärt, dass er auch innerdeutsche Flüge bzw. Flüge zu Destinationen innerhalb der Europäischen Union durchführt.

22

Der Abgabenbefreiung steht schließlich nicht die Sondervorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 EF-VO entgegen. Danach ist die Abgabenbefreiung bei Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, auf 40 Zigaretten begrenzt. Es handelt sich - wie dargelegt - nicht um ein gewerblich eingesetztes Beförderungsmittel, ebenso wenig wird das Luftfahrzeug von Behörden eingesetzt. Der Kläger kann in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Flugzeugführer auch nicht als Begleitperson einer Reisegesellschaft oder dergleichen angesehen werden. Hierunter fallen naheliegend beispielsweise Reiseleiter oder auch Personen zur Betreuung von Reisegruppen, nicht jedoch die Führer der Fahrzeuge selbst.

II.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 60 Schiff- und Luftfahrt


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Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO 2008 | § 2 Höchstmengen und Wertgrenzen


(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit: 1. Tabakwaren: a) 200 Zigaretten oderb) 100 Zigarillos oderc) 50 Zigarren oderd) 250 Gramm Rauchtabak odere) eine antei

Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO 2008 | § 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen


(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO 2008 | § 3 Sonderfälle


(1) Bei Einfuhren durch 1. Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über

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(1) Bei Einfuhren durch

1.
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
2.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
3.
Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
a)
40 Zigaretten oder
b)
20 Zigarillos oder
c)
10 Zigarren oder
d)
50 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.

(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.

(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.

(5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

(3a) bis (3c) (weggefallen)

(4) Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.

(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder
2.
Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit der Zollbehörden fallen.
Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6) Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

(1) Bei Einfuhren durch

1.
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
2.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
3.
Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
a)
40 Zigaretten oder
b)
20 Zigarillos oder
c)
10 Zigarren oder
d)
50 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.

(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.

(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.

(5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:

1.
Tabakwaren:
a)
200 Zigaretten oder
b)
100 Zigarillos oder
c)
50 Zigarren oder
d)
250 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a)
ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
b)
vier Liter nicht schäumende Weine und
c)
16 Liter Bier;
3.
Arzneimittel:die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
4.
Kraftstoffe:für jedes Motorfahrzeug
a)
die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b)
bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
5.
andere Waren:
a)
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b)
für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c)
für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.

(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.

(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.

(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

1.
Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
2.
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
3.
Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

Tatbestand

1

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war Eigentümerin und Halterin eines Flugzeugs. Im Zeitraum von Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 nutzte die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Flugzeug, indem sie für zahlreiche gewerbliche Unternehmen für deren eigenbetriebliche Zwecke Mitarbeiter beförderte. Dazu berechnete sie ihren Kunden die in Minuten bemessene Flugzeit zum angegebenen Ziel zuzüglich Abflug- und Landegebühren und nannte ihre Dienstleistung Charterung. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Rechtsvorgängerin der Klägerin war immer einziger Luftfahrzeugführer.

2

Den Antrag auf Vergütung der auf dem verwendeten Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) lastenden Energiesteuer lehnte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, die Klägerin führe keine Luftfahrt im verbrauchsteuerrechtlichen Sinn durch. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Die daraufhin erhobene Klage erachtete das Finanzgericht (FG) als überwiegend begründet. Es urteilte, die Klägerin habe mit dem Flugzeug unmittelbar entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht, denn sie habe das Flugzeug ihren Kunden nicht überlassen, sondern mit ihm vertraglich vereinbarte Beförderungen durchgeführt und diese Leistung auch abgerechnet. Damit habe sie keinen Charter-, sondern einen Beförderungsvertrag abgeschlossen. Von ihren Kunden habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin Aufträge zur Beförderung bestimmter Personen erhalten, die am Zielort abgesetzt und später wieder zurückgeflogen worden seien. Es komme nicht darauf an, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes habe. Vergütungsfähig sei nicht nur die Verwendung versteuerter Luftfahrtbetriebsstoffe für die Luftfahrt, sondern nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) auch die Verwendung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen.

4

Mit seiner Beschwerde begehrt das HZA die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob ein Nassvercharterer, der sein Flugzeug einschließlich eines Piloten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stelle, als Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) angesehen werden könne oder ob der Mieter bzw. Charterer Nutzungsberechtigter sei, so dass es darauf ankomme, ob dieser mit dem Flugzeug selbst unmittelbar eine entgeltliche Luftfahrtdienstleistung erbringe. Sähe man einen Nassvercharterer als Nutzungsberechtigten an, bestünde die Gefahr eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Die Ansicht des FG Düsseldorf führe zu einem erheblichen fiskalischen Risiko für den Bundeshaushalt, weil künftig auch Unternehmen begünstigt würden, die lediglich Vercharterungen bzw. Vermietungen durchführten. Grundsätzlich bedeutsam seien auch die Fragen, ob § 27 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 EnergieStG i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL vereinbar seien, indem sie als Voraussetzung für eine Steuerbefreiung bzw. Steuerentlastung von Flugturbinenkraftstoff eine Bestätigung der Berechtigung zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen verlangten, und ob die Zulassung als Luftfahrtunternehmen eine solche Bestätigung sei.

5

Eine Abweichung von der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (Slg. 2011, I-12511) bestehe insoweit, als das FG dem Umstand keine Bedeutung beigemessen habe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin keine luftverkehrsrechtliche Zulassung als Luftfahrtunternehmen besessen habe. Die fehlende Betriebsgenehmigung sei als Indiz dafür zu werten, dass der Betrieb nicht auf eine Personenbeförderung, sondern auf eine Vercharterung angelegt sei. Die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin angebotenen Dienstleistungen hätten darin bestanden, ihren Kunden ein vollgetanktes Luftfahrzeug zu überlassen.

6

Indem das FG eine bloße Vercharterung als gewerbliche Tätigkeit für die Steuerentlastung als ausreichend erachte, ohne die Verwendung des Flugzeugs durch den Charterer zu berücksichtigen, weiche es zudem vom Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-250/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 98) und von den Urteilen des FG Hamburg vom 13. Mai 2009  4 K 53/08 und 4 K 157/08 ab. In den Fällen der Nassvercharterung sei auf den Mieter bzw. Charterer abzustellen. Dieser könne keine Entlastung beanspruchen, wenn er das Flugzeug nur für eigene betriebliche Zwecke verwende, ohne Luftfahrtdienstleistungen zu erbringen. Anders als der EuGH und das FG Hamburg lasse das FG die Nutzung des Luftfahrzeugs durch den Charterer außer Acht. Schließlich weiche das Urteil des FG von der Entscheidung des EuGH in Slg. 2011, I-12511 ab. Der EuGH habe die Begünstigung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL auf Unternehmen beschränkt, deren Gegenstand die Fertigung, Entwicklung, Erprobung oder Wartung von Luftfahrzeugen ist. Demgegenüber habe das FG Düsseldorf verkannt, dass diese Bestimmung durch § 27 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 EnergieStG umgesetzt worden sei. Danach werde eine Steuerentlastung nur bestimmten Instandhaltungsbetrieben gewährt. Demgegenüber habe das FG entschieden, dass auch ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäftszweck nicht die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ist, eine Steuerentlastung beanspruchen könne.

7

Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie macht geltend, ihre Rechtsvorgängerin habe selbst Luftfahrt-Dienstleistungen erbracht. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen seien weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Im Übrigen sei eine Abweichung von den vom HZA als Divergenzentscheidungen in Bezug genommenen Gerichtsurteilen nicht erkennbar.

8

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2013 hat die Klägerin die Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof (BFH) … und den Richter am BFH … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Februar 2013 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bis zur Rechtskraft der Entscheidung des FG Düsseldorf im Verfahren 4 K 454/13 auszusetzen.

9

Mit Beschluss vom 11. April 2014 VII S 11/13 hat der BFH den Befangenheitsantrag gegen den an diesem Verfahren noch mitwirkenden Richter am BFH … zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Den vom HZA aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit die Beschwerde eine Abweichung von den in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH, EuGH und des FG Hamburg geltend macht, liegt die behauptete Divergenz nicht vor.

11

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen In-teresse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

12

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die vom HZA zuerst formulierte Rechtsfrage bezieht sich ausdrücklich auf den Fall, dass ein Flugzeug einem Mieter bzw. Charterer zur weiteren Nutzung überlassen wird. Nach den Feststellungen des FG, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, liegt dem Streitfall weder ein Charter- noch ein Mietvertrag zugrunde. Vielmehr hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit einem Luftfahrzeug gegenüber anderen Unternehmen entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen in Form von Personenbeförderungen erbracht. Somit könnte sich die vom HZA aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich der mineralölsteuerrechtlichen Beurteilung sog. Nassvercharterungen auch nicht mehr klärungsbedürftig. Denn mit Urteil vom 17. Juli 2012 VII R 26/09 (BFHE 239, 181, ZfZ 2012, 305) hat der beschließende Senat entschieden, dass einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist und ein eigenes Flugzeug flugbereit, versichert und vollgetankt nebst einem Piloten anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags für beliebige Flüge im Werkverkehr zur Verfügung stellt, kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zusteht. Denn in diesen Fällen ist nicht der Vercharterer, sondern der Charterer eigentlicher Verwender des Luftfahrtbetriebsstoffs, so dass bereits aus diesem Grund ein Entlastungsanspruch nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung lässt sich auch auf die Energiesteuer übertragen.

13

Aus den dargelegten Gründen wären auch die weiteren Fragen zur Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG und zur Bedeutung einer Bestätigung der Berechtigung zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Ob die Zulassung als Luftfahrtunternehmen eine Bestätigung der Berechtigung zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen ist, ist für den Streitfall ohne Belang. Im Übrigen verlangt § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV keine Bestätigung, sondern lediglich eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen. Schließlich findet nach maßgeblicher Ansicht des FG im Streitfall nicht § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV, sondern § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV --gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen-- Anwendung.

14

2. Die behauptete Abweichung von den Urteilen des EuGH in ZfZ 2012, 98 und des FG Hamburg vom 13. Mai 2009  4 K 53/08 und 4 K 157/08 liegt ebenfalls nicht vor. Sämtliche Entscheidungen betreffen die entgeltliche Überlassung von Luftfahrzeugen, d.h. Fälle, in denen der Eigentümer des Flugzeugs dieses samt der zu seinem Betrieb erforderlichen Luftfahrtbetriebsstoffe an ein anderes Unternehmen verchartert oder vermietet. Anders als im Streitfall war in diesen Fällen nicht die Erbringung einer Beförderungsleistung geschuldet, sondern lediglich die Zurverfügungstellung eines flugbereiten und vollgetankten Flugzeugs. Infolgedessen kann das angefochtene Urteil nicht auf dem von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz beruhen. Entgegen der Darstellung des HZA hat das FG eine bloße Vercharterung als gewerbliche Tätigkeit für die Steuerentlastung nicht als ausreichend erachtet, sondern die Steuerentlastung aufgrund der erbrachten Beförderungsdienstleistungen gewährt. Im Fall der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen ist die Rechtfertigung der Begünstigung von Luftfahrtbetriebsstoffen aus der Sicht des eigentlichen Verwenders, nämlich des Dienstleistenden, zu beurteilen, so dass es nicht darauf ankommen kann, zu welchen Zwecken der Dienstleistungsnehmer die nachgefragte Dienstleistung in Anspruch nimmt.

15

3. Schließlich legt die Beschwerde nicht dar, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtssatz beruht, der von einem Rechtssatz des EuGH-Urteils in Slg. 2011, I-12511 abweicht. In diesem Urteil hat der EuGH in Bezug auf die Auslegung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL entschieden, dass Kraftstoffe, die für Flüge zu einer Flugwerft und wieder zurück verwendet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. Soweit das FG der Klägerin hinsichtlich der Prüfungsflüge einen energiesteuerrechtlichen Entlastungsanspruch zuerkannt hat, hat es diesen unmittelbar auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG gestützt und damit nationales Recht angewandt und ausgelegt. Indem die Beschwerde rügt, das FG habe verkannt, dass diese Vorschrift der Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL dient, macht sie mit diesem Vorbringen keine Divergenz, sondern --unter Hinweis auf den in § 60 Abs. 8 EnergieStV festgelegten Begünstigtenkreis-- allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die jedoch nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen kann.

16

4. Eine Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des § 74 FGO liegen nicht vor. Für die Frage, ob die Darlegungen des HZA die Zulassung der Revision geboten erscheinen lassen, kann ein anderes finanzgerichtliches Verfahren --selbst wenn es um einen vergleichbaren Sachverhalt und um vergleichbare rechtliche Fragestellungen gehen sollte-- nicht vorgreiflich sein.

17

5. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hält, verwaltet und verchartert Flugzeuge und betreibt alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Ein ihr von einem anderen Unternehmen aufgrund eines Leasing-Vertrags zur Verfügung gestelltes Flugzeug verchartert sie an Unternehmen und Personen. Vertraglich schuldet sie dabei nicht den Transport von Personen oder Waren gegenüber den Charterern, sondern lediglich die Zurverfügungstellung eines flugbereiten, versicherten und vollgetankten Flugzeugs nebst eines Piloten. Der Kunde kann das Luftfahrzeug im Rahmen des Charterzeitraums zu beliebigen Flügen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Den im Oktober 2006 gestellten Antrag, ihr die im Kalenderjahr 2004 für ... Liter Luftfahrtbetriebsstoff (Kerosin) entrichtete Mineralölsteuer in Höhe von ... € zu erstatten, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, den Antrag hätte sie bis zum 31. Dezember 2005 stellen müssen, weshalb er gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist verjährt sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe weder aus  den Vorschriften des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) noch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG (RL 2006/93/EG) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) ein Anspruch auf die begehrte Erstattung zu. Allerdings sei der Begriff der "Luftfahrt" weit und umfassend auszulegen, so dass die Steuerbegünstigung nicht auf Luftfahrtunternehmen beschränkt werden könne. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe (Urteil vom 1. April 2004 C-389/02, Slg. 2004, I-3537) zu beachten, nach der jede Nutzung eines Schiffes zu kommerziellen Zwecken den Befreiungstatbestand erfülle. Zu begünstigen sei daher jeder Flug eines Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken. Im Streitfall habe die Klägerin ihr Flugzeug samt Besatzung lediglich vermietet. Dies sei keine Luftfahrt. Ihre Tätigkeit ende am Boden mit der Bereitstellung des Flugzeugs. Im Hinblick auf die mit den Flügen verfolgten begünstigten Zwecke sei auf die jeweiligen Mieter des Flugzeugs abzustellen. Im Streitfall habe nicht die Klägerin, sondern der jeweilige Kunde das Flugzeug zu kommerziellen Zwecken genutzt.

3

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die Entscheidung des FG widerspreche dem klaren Wortlaut der nationalen Vorschriften. Ein Anspruch auf die beantragte Vergütung ergebe sich unmittelbar aus Art. 8 der Richtlinie 92/81/EWG (RL 92/81/EWG) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 316/12) bzw. aus Art. 14 RL 2003/96/EG. Die Richtlinienbestimmungen habe der deutsche Gesetzgeber unzutreffend bzw. nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung für Flugbenzin auf Luftfahrunternehmen und der Ausschluss des Werkverkehrs ließen sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Der Begriff "Luftfahrt" könne nicht auf die eigentlichen Flüge beschränkt werden, er erfasse auch Tätigkeiten am Boden. Vom Begriff der Verwendung werde nicht nur der Verbrauch, sondern auch der Gebrauch erfasst. Im Streitfall verwende die Klägerin den Luftfahrtbetriebsstoff, um den Kunden ein Gesamtpaket an Leistungen anzubieten. Die von ihr eingesetzten Piloten verbrauchten das Kerosin. Hauptzweck ihrer Tätigkeit sei die Durchführung des Werkflugverkehrs für ein Unternehmen. Während des gesamten Fluges übe die Klägerin die Herrschaft über das Flugzeug aus. Sie entscheide in eigenem Ermessen, ob ein Flug zu dem vom Kunden bestimmten Ziel überhaupt möglich sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei der Werkverkehr mit Luftfahrzeugen dem Werkverkehr mit Schiffen mineralölsteuerrechtlich gleichzustellen. Der Bundesfinanzhof sei daran gehindert, sich bei seiner Entscheidungsfindung auf das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 20) zu berufen, denn es hätte gemäß Art. 20 Abs. 4 der Satzung des EuGH nicht ohne Schlussanträge des Generalanwalts ergehen dürfen. Von den Schlussanträgen könne das Gericht nur dann absehen, wenn das Vorabentscheidungsersuchen keine neuen Rechtsfragen aufwerfe. Der vorliegende Fall werfe jedoch neue Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf.

4

Das HZA schließt sich im Wesentlichen der Argumentation des FG an. Die in Art. 8 RL 92/81/EWG und Art. 14 Abs. 1 RL 2003/96/EG festgelegte Begünstigung erfasse mit dem Ziel der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen nur die Luftverkehrsbranche. Soweit die Klägerin ihr Flugzeug an Unternehmen verchartert habe, sei damit ein steuerbegünstigter Tatbestand nicht erfüllt. Allein durch die Vermietung ihres Flugzeugs verwende die Klägerin keinen Luftfahrtbetriebsstoff im Rahmen der Luftfahrt oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. Somit sei sie auch nicht entlastungsberechtigt. Hinsichtlich der Begünstigung sei ausschließlich auf die Mieter des Flugzeugs abzustellen, die zur Gewährung der Steuerbefreiung selbst Luftfahrtunternehmen sein müssten. Im Streitfall habe auch der Hauptkunde der Klägerin eine Vergütung beantragt. Schließlich sei ein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer für das Kalenderjahr 2004 bereits verjährt, da die Klägerin den Antrag erst am 11. Oktober 2006 gestellt habe. Der Anwendung des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO stünden das Unionsrecht und der Umstand nicht entgegen, dass die RL 2003/96/EG nicht fristgerecht umgesetzt worden sei. Von der Stellung eines Vergütungsantrags sei die Klägerin vom HZA nicht abgehalten worden, so dass das Urteil des EuGH vom 19. Mai 2011 C-452/09 nicht einschlägig sei. Auch bestehe kein unmittelbarer, aus dem Unionsrecht abzuleitender Anspruch auf die begehrte Steuerentlastung.

5

Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und in einem anderen Verfahren dem EuGH mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 VII R 9, 10/09 (BFHE 227, 564, ZfZ 2010, 80) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

6

Auf die erste Frage hat der EuGH mit Urteil in ZfZ 2012, 20 Folgendes geantwortet:

7

"Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden und Messen zu befördern, nicht zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient."

8

Mit Beschluss vom 12. Mai 2010  4 K 4605/08 VE (ZfZ 2010, Beilage Nr. 3, 42) hat das FG Düsseldorf auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats Bezug genommen und dem EuGH die weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob auch einem Vermieter oder Vercharterer, der sein Luftfahrzeug einschließlich des von ihm zu stellenden Flugturbinenkraftstoffs vermietet oder verchartert, die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG zustehe.

9

Auf diese Frage hat der EuGH mit Urteil vom 21. Dezember 2011 C-250/10 (ZfZ 2012, 98) wie folgt geantwortet:

10

"Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt einem Unternehmen wie dem am Ausgangsverfahren beteiligten nicht zugute kommen kann, wenn es ein ihm gehörendes Luftfahrzeug einschließlich des Kraftstoffs an Unternehmen vermietet oder verchartert, deren Luftfahrttätigkeiten nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch diese Unternehmen dienen."

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zu, denn sie betreibt kein Luftfahrtunternehmen, dessen Gegenstand die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen ist. Auch ist sie nicht als entlastungsberechtigter Verwender anzusehen.

12

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO aufgrund der nicht fristgerechten Umsetzung der RL 2003/96/EG und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19. Mai 2011 C-452/09) unangewendet bleiben muss; jedenfalls steht der Klägerin der begehrte Entlastungsanspruch nicht zu.

13

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Die Klägerin besitzt keine luftverkehrsrechtliche Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. Sie ist daher kein Luftfahrtunternehmen, das der EuGH hinsichtlich der Beförderung von Personen oder Sachen als begünstigt angesehen hat.

14

Soweit die Klägerin aufgrund des Umstands, dass der EuGH ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten zu können meint, der erkennende Senat müsse das Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 20 unangewendet lassen, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Nach Art. 20 Abs. 5 der Satzung des EuGH kann der Gerichtshof, sofern er der Auffassung ist, die Rechtssache werfe keine neuen Rechtsfragen auf, nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist dem EuGH ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Im Streitfall hat der EuGH bereits über die vergleichbare Richtlinienbestimmung zur Steuerbefreiung von Schiffsbetriebsstoffen entschieden (Urteil in Slg. 2004, I-3537). Daher ist es nachvollziehbar, dass er nach Anhörung des Generalanwalts auf die Schlussanträge verzichtet hat. Aber selbst wenn sich die verfahrensrechtliche Notwendigkeit einer Befassung des Generalanwalts nach Einschätzung eines nationalen Gerichts dem EuGH hätte aufdrängen müssen, folgt daraus noch nicht ohne Weiteres, dass das Urteil des EuGH, das unter Mitwirkung der hierzu berufenen Richter ordnungsgemäß zustandegekommen ist, unangewendet bleiben müsste. Schließlich kann schwerlich angenommen werden, es liege bei einem solchen Vorgehen des EuGH eine Überschreitung seiner ihm durch den AEUV zugewiesenen Kompetenzen vor, so dass seine Entscheidung ein vom Zustimmungsgesetz zum AEUV nicht mehr gedeckter "ausbrechender Rechtsakt" sein könnte (vgl. zur Doktrin vom "ausbrechenden Rechtsakt" Senatsurteil vom 23. Februar 2010 VII R 8/08, BFHE 229, 442, und Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009  2 BvE 2/08 u.a. --Lissabon--, BVerfGE 123, 267).

15

2. Hinsichtlich der Luftfahrtbetriebsstoffe, die im Rahmen der Vercharterung des Flugzeugs an die jeweiligen Kunden verwendet worden sind, ist die Klägerin nicht als entlastungsberechtigter Verwender anzusehen.

16

Nach § 50 Abs. 1 MinöStV wird auf Antrag die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe u.a. Luftfahrtunternehmen erstattet oder vergütet, die sie im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet haben. Die hierzu erforderliche Erlaubnis wird nach § 12 Satz 1 MinöStG 1993 demjenigen erteilt, der steuerbegünstigtes Mineralöl verwenden will. Auch gemäß der Nachfolgeregelung des § 52 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) setzt die Gewährung einer Steuerentlastung voraus, dass die versteuerten Energieerzeugnisse zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet werden und der Entlastungsberechtigte nach § 24 Abs. 2 EnergieStG im Besitz einer Verwendererlaubnis ist. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat (§ 52 Abs. 2 EnergieStG) und die hierfür erforderliche Verwendererlaubnis besitzt (§ 24 Abs. 2 EnergieStG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass entlastungsberechtigt nur derjenige sein kann, der Luftfahrtbetriebsstoffe selbst zu den begünstigten Zwecken einsetzt, wobei die Eigentumsverhältnisse unbeachtlich sind (Schröer-Schallenberg in Teichner/Alexander/ Reiche, MinöStG, StromStG, § 12 MinöStG Rz 22). Entscheidend ist, dass der Verwender in die Lage versetzt wird, über das Mineralöl bzw. das Energieerzeugnis zu verfügen. In Bezug auf den in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 normierten Entlastungstatbestand hat der Senat entschieden, vergütungsberechtigter Verwender könne nur derjenige sein, der die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das eingesetzte Mineralöl ausübt (Senatsurteil vom 22. November 2005 VII R 33/05, BFHE 212, 335, ZfZ 2006, 163). Dies entspricht dem das Verbrauchsteuerrecht prägenden Grundsatz, dass die Steuerrechtsbeziehung demjenigen zuzurechnen ist, der selbst oder durch von ihm abhängiges Personal die Verfügungsgewalt über die verbrauchsteuerpflichtige Ware ausübt oder die Betriebsvorgänge steuert (Peters in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, D 91).

17

Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich vermietet, überlässt die Sachherrschaft über die Luftfahrtbetriebsstoffe sowie deren konkrete Verwendung einem Dritten, der aufgrund des zu entrichtenden Entgelts für die Nutzungsüberlassung eigentlicher Belastungsträger der Steuer wird. Deshalb ist es systemgerecht, diesen als eigentlichen Verwender anzusehen, der im Fall der Verwendung des Luftfahrtbetriebsstoffs zu den von Gesetzes wegen begünstigten Zwecken eine Steuerentlastung beantragen kann. Nach dem Hinweis des HZA ist dies im Streitfall auch erfolgt.

18

Der Klägerin steht ein Entlastungsanspruch hinsichtlich der Luftfahrtbetriebsstoffe, die auf den von ihren Kunden durchgeführten Flügen verbraucht worden sind, nicht zu, weil nicht sie, sondern ihre Kunden (Charterer) Verwender des Flugbenzins sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin das Flugzeug einschließlich eines Piloten verchartert hat. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG konnten die Kunden das Luftfahrzeug im Rahmen des Charterzeitraums zu beliebigen Flügen nutzen. Die Sachherrschaft über das Flugzeug und die zur Durchführung der Flüge erforderlichen Luftfahrtbetriebsstoffe übten somit die Charterer aus, denen es oblag, im Rahmen des durchzuführenden Werkflugverkehrs die Einsatzorte und Einsatzzeiten festzulegen. Für die Beurteilung der Verwendereigenschaft eines Charterers kann es keinen Unterschied machen, ob er das Luftfahrzeug vom Vercharterer mit oder ohne Pilot mietet. Dieser Rechtsauffassung steht der Umstand nicht entgegen, dass der Pilot die Durchführung eines Fluges, z.B. aufgrund einer nicht erteilten Landeerlaubnis, schlechter Wetterbedingungen oder noch zu behebender technischer Mängel, ablehnen kann. Diese auf Einzelfälle beschränkte Dispositionsmöglichkeit kann die vertragsmäßig festgelegte Befugnis des Charterers zur Bestimmung der Flugziele und Einsatzzeiten nicht in einem solchen Maß verdrängen, dass mineralölsteuerrechtlich der Vercharterer als Verwender angesehen werden müsste.

19

3. Ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Mineralölsteuervergütung ergibt sich auch nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht.

20

Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 RL 2003/96/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien.

21

Nach dem Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 98 behält diese Bestimmung die in ihr vorgesehene Steuerbefreiung zwar nicht allein Luftfahrtunternehmen vor, jedoch kann die Steuerbegünstigung in anderen Fällen als bei der Beförderung von Sachen oder Personen durch Luftfahrtunternehmen nur dann gewährt werden, wenn ein Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Im Streitfall ist die Klägerin weder ein Luftfahrtunternehmen noch erbringt sie Luftfahrt-Dienstleistungen. Nach ihrem eigenen Vortrag und den Feststellungen des FG schuldet die Klägerin keine Beförderungsdienstleistungen, sondern lediglich die Zurverfügungstellung eines vollgetankten Luftfahrzeugs nebst Piloten. Soweit ihre Kunden nach den Feststellungen des FG ihren Werkverkehr mit dem Flugzeug abwickeln, erbringen auch sie keine Luftfahrt-Dienstleistungen. Ein Vergütungsanspruch, der sich aus der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts ergeben könnte, ist somit nicht ersichtlich.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht

1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,
2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.

(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
6.
zur Haupterwerbsfischerei.

(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen,
3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.

(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme

1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und
3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.

(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.

(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht

1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,
2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.

(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
6.
zur Haupterwerbsfischerei.

(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen,
3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.

(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme

1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und
3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.

(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.

(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hält, verwaltet und verchartert Flugzeuge und betreibt alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Ein ihr von einem anderen Unternehmen aufgrund eines Leasing-Vertrags zur Verfügung gestelltes Flugzeug verchartert sie an Unternehmen und Personen. Vertraglich schuldet sie dabei nicht den Transport von Personen oder Waren gegenüber den Charterern, sondern lediglich die Zurverfügungstellung eines flugbereiten, versicherten und vollgetankten Flugzeugs nebst eines Piloten. Der Kunde kann das Luftfahrzeug im Rahmen des Charterzeitraums zu beliebigen Flügen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Den im Oktober 2006 gestellten Antrag, ihr die im Kalenderjahr 2004 für ... Liter Luftfahrtbetriebsstoff (Kerosin) entrichtete Mineralölsteuer in Höhe von ... € zu erstatten, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, den Antrag hätte sie bis zum 31. Dezember 2005 stellen müssen, weshalb er gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist verjährt sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe weder aus  den Vorschriften des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) noch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG (RL 2006/93/EG) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) ein Anspruch auf die begehrte Erstattung zu. Allerdings sei der Begriff der "Luftfahrt" weit und umfassend auszulegen, so dass die Steuerbegünstigung nicht auf Luftfahrtunternehmen beschränkt werden könne. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe (Urteil vom 1. April 2004 C-389/02, Slg. 2004, I-3537) zu beachten, nach der jede Nutzung eines Schiffes zu kommerziellen Zwecken den Befreiungstatbestand erfülle. Zu begünstigen sei daher jeder Flug eines Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken. Im Streitfall habe die Klägerin ihr Flugzeug samt Besatzung lediglich vermietet. Dies sei keine Luftfahrt. Ihre Tätigkeit ende am Boden mit der Bereitstellung des Flugzeugs. Im Hinblick auf die mit den Flügen verfolgten begünstigten Zwecke sei auf die jeweiligen Mieter des Flugzeugs abzustellen. Im Streitfall habe nicht die Klägerin, sondern der jeweilige Kunde das Flugzeug zu kommerziellen Zwecken genutzt.

3

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die Entscheidung des FG widerspreche dem klaren Wortlaut der nationalen Vorschriften. Ein Anspruch auf die beantragte Vergütung ergebe sich unmittelbar aus Art. 8 der Richtlinie 92/81/EWG (RL 92/81/EWG) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 316/12) bzw. aus Art. 14 RL 2003/96/EG. Die Richtlinienbestimmungen habe der deutsche Gesetzgeber unzutreffend bzw. nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung für Flugbenzin auf Luftfahrunternehmen und der Ausschluss des Werkverkehrs ließen sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Der Begriff "Luftfahrt" könne nicht auf die eigentlichen Flüge beschränkt werden, er erfasse auch Tätigkeiten am Boden. Vom Begriff der Verwendung werde nicht nur der Verbrauch, sondern auch der Gebrauch erfasst. Im Streitfall verwende die Klägerin den Luftfahrtbetriebsstoff, um den Kunden ein Gesamtpaket an Leistungen anzubieten. Die von ihr eingesetzten Piloten verbrauchten das Kerosin. Hauptzweck ihrer Tätigkeit sei die Durchführung des Werkflugverkehrs für ein Unternehmen. Während des gesamten Fluges übe die Klägerin die Herrschaft über das Flugzeug aus. Sie entscheide in eigenem Ermessen, ob ein Flug zu dem vom Kunden bestimmten Ziel überhaupt möglich sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei der Werkverkehr mit Luftfahrzeugen dem Werkverkehr mit Schiffen mineralölsteuerrechtlich gleichzustellen. Der Bundesfinanzhof sei daran gehindert, sich bei seiner Entscheidungsfindung auf das Urteil des EuGH vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 20) zu berufen, denn es hätte gemäß Art. 20 Abs. 4 der Satzung des EuGH nicht ohne Schlussanträge des Generalanwalts ergehen dürfen. Von den Schlussanträgen könne das Gericht nur dann absehen, wenn das Vorabentscheidungsersuchen keine neuen Rechtsfragen aufwerfe. Der vorliegende Fall werfe jedoch neue Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf.

4

Das HZA schließt sich im Wesentlichen der Argumentation des FG an. Die in Art. 8 RL 92/81/EWG und Art. 14 Abs. 1 RL 2003/96/EG festgelegte Begünstigung erfasse mit dem Ziel der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen nur die Luftverkehrsbranche. Soweit die Klägerin ihr Flugzeug an Unternehmen verchartert habe, sei damit ein steuerbegünstigter Tatbestand nicht erfüllt. Allein durch die Vermietung ihres Flugzeugs verwende die Klägerin keinen Luftfahrtbetriebsstoff im Rahmen der Luftfahrt oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. Somit sei sie auch nicht entlastungsberechtigt. Hinsichtlich der Begünstigung sei ausschließlich auf die Mieter des Flugzeugs abzustellen, die zur Gewährung der Steuerbefreiung selbst Luftfahrtunternehmen sein müssten. Im Streitfall habe auch der Hauptkunde der Klägerin eine Vergütung beantragt. Schließlich sei ein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer für das Kalenderjahr 2004 bereits verjährt, da die Klägerin den Antrag erst am 11. Oktober 2006 gestellt habe. Der Anwendung des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO stünden das Unionsrecht und der Umstand nicht entgegen, dass die RL 2003/96/EG nicht fristgerecht umgesetzt worden sei. Von der Stellung eines Vergütungsantrags sei die Klägerin vom HZA nicht abgehalten worden, so dass das Urteil des EuGH vom 19. Mai 2011 C-452/09 nicht einschlägig sei. Auch bestehe kein unmittelbarer, aus dem Unionsrecht abzuleitender Anspruch auf die begehrte Steuerentlastung.

5

Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und in einem anderen Verfahren dem EuGH mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 VII R 9, 10/09 (BFHE 227, 564, ZfZ 2010, 80) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

6

Auf die erste Frage hat der EuGH mit Urteil in ZfZ 2012, 20 Folgendes geantwortet:

7

"Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung für Kraftstoff, der für die Luftfahrt verwendet wird, einem Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das zur Anbahnung von Geschäften ein ihm gehörendes Flugzeug nutzt, um Mitarbeiter zu Kunden und Messen zu befördern, nicht zugutekommt, da diese Beförderung nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch dieses Unternehmen dient."

8

Mit Beschluss vom 12. Mai 2010  4 K 4605/08 VE (ZfZ 2010, Beilage Nr. 3, 42) hat das FG Düsseldorf auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats Bezug genommen und dem EuGH die weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob auch einem Vermieter oder Vercharterer, der sein Luftfahrzeug einschließlich des von ihm zu stellenden Flugturbinenkraftstoffs vermietet oder verchartert, die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG zustehe.

9

Auf diese Frage hat der EuGH mit Urteil vom 21. Dezember 2011 C-250/10 (ZfZ 2012, 98) wie folgt geantwortet:

10

"Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt einem Unternehmen wie dem am Ausgangsverfahren beteiligten nicht zugute kommen kann, wenn es ein ihm gehörendes Luftfahrzeug einschließlich des Kraftstoffs an Unternehmen vermietet oder verchartert, deren Luftfahrttätigkeiten nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen durch diese Unternehmen dienen."

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zu, denn sie betreibt kein Luftfahrtunternehmen, dessen Gegenstand die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen ist. Auch ist sie nicht als entlastungsberechtigter Verwender anzusehen.

12

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO aufgrund der nicht fristgerechten Umsetzung der RL 2003/96/EG und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19. Mai 2011 C-452/09) unangewendet bleiben muss; jedenfalls steht der Klägerin der begehrte Entlastungsanspruch nicht zu.

13

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Die Klägerin besitzt keine luftverkehrsrechtliche Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. Sie ist daher kein Luftfahrtunternehmen, das der EuGH hinsichtlich der Beförderung von Personen oder Sachen als begünstigt angesehen hat.

14

Soweit die Klägerin aufgrund des Umstands, dass der EuGH ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten zu können meint, der erkennende Senat müsse das Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 20 unangewendet lassen, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Nach Art. 20 Abs. 5 der Satzung des EuGH kann der Gerichtshof, sofern er der Auffassung ist, die Rechtssache werfe keine neuen Rechtsfragen auf, nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist dem EuGH ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Im Streitfall hat der EuGH bereits über die vergleichbare Richtlinienbestimmung zur Steuerbefreiung von Schiffsbetriebsstoffen entschieden (Urteil in Slg. 2004, I-3537). Daher ist es nachvollziehbar, dass er nach Anhörung des Generalanwalts auf die Schlussanträge verzichtet hat. Aber selbst wenn sich die verfahrensrechtliche Notwendigkeit einer Befassung des Generalanwalts nach Einschätzung eines nationalen Gerichts dem EuGH hätte aufdrängen müssen, folgt daraus noch nicht ohne Weiteres, dass das Urteil des EuGH, das unter Mitwirkung der hierzu berufenen Richter ordnungsgemäß zustandegekommen ist, unangewendet bleiben müsste. Schließlich kann schwerlich angenommen werden, es liege bei einem solchen Vorgehen des EuGH eine Überschreitung seiner ihm durch den AEUV zugewiesenen Kompetenzen vor, so dass seine Entscheidung ein vom Zustimmungsgesetz zum AEUV nicht mehr gedeckter "ausbrechender Rechtsakt" sein könnte (vgl. zur Doktrin vom "ausbrechenden Rechtsakt" Senatsurteil vom 23. Februar 2010 VII R 8/08, BFHE 229, 442, und Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009  2 BvE 2/08 u.a. --Lissabon--, BVerfGE 123, 267).

15

2. Hinsichtlich der Luftfahrtbetriebsstoffe, die im Rahmen der Vercharterung des Flugzeugs an die jeweiligen Kunden verwendet worden sind, ist die Klägerin nicht als entlastungsberechtigter Verwender anzusehen.

16

Nach § 50 Abs. 1 MinöStV wird auf Antrag die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe u.a. Luftfahrtunternehmen erstattet oder vergütet, die sie im Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet haben. Die hierzu erforderliche Erlaubnis wird nach § 12 Satz 1 MinöStG 1993 demjenigen erteilt, der steuerbegünstigtes Mineralöl verwenden will. Auch gemäß der Nachfolgeregelung des § 52 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) setzt die Gewährung einer Steuerentlastung voraus, dass die versteuerten Energieerzeugnisse zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet werden und der Entlastungsberechtigte nach § 24 Abs. 2 EnergieStG im Besitz einer Verwendererlaubnis ist. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat (§ 52 Abs. 2 EnergieStG) und die hierfür erforderliche Verwendererlaubnis besitzt (§ 24 Abs. 2 EnergieStG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass entlastungsberechtigt nur derjenige sein kann, der Luftfahrtbetriebsstoffe selbst zu den begünstigten Zwecken einsetzt, wobei die Eigentumsverhältnisse unbeachtlich sind (Schröer-Schallenberg in Teichner/Alexander/ Reiche, MinöStG, StromStG, § 12 MinöStG Rz 22). Entscheidend ist, dass der Verwender in die Lage versetzt wird, über das Mineralöl bzw. das Energieerzeugnis zu verfügen. In Bezug auf den in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 normierten Entlastungstatbestand hat der Senat entschieden, vergütungsberechtigter Verwender könne nur derjenige sein, der die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das eingesetzte Mineralöl ausübt (Senatsurteil vom 22. November 2005 VII R 33/05, BFHE 212, 335, ZfZ 2006, 163). Dies entspricht dem das Verbrauchsteuerrecht prägenden Grundsatz, dass die Steuerrechtsbeziehung demjenigen zuzurechnen ist, der selbst oder durch von ihm abhängiges Personal die Verfügungsgewalt über die verbrauchsteuerpflichtige Ware ausübt oder die Betriebsvorgänge steuert (Peters in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, D 91).

17

Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich vermietet, überlässt die Sachherrschaft über die Luftfahrtbetriebsstoffe sowie deren konkrete Verwendung einem Dritten, der aufgrund des zu entrichtenden Entgelts für die Nutzungsüberlassung eigentlicher Belastungsträger der Steuer wird. Deshalb ist es systemgerecht, diesen als eigentlichen Verwender anzusehen, der im Fall der Verwendung des Luftfahrtbetriebsstoffs zu den von Gesetzes wegen begünstigten Zwecken eine Steuerentlastung beantragen kann. Nach dem Hinweis des HZA ist dies im Streitfall auch erfolgt.

18

Der Klägerin steht ein Entlastungsanspruch hinsichtlich der Luftfahrtbetriebsstoffe, die auf den von ihren Kunden durchgeführten Flügen verbraucht worden sind, nicht zu, weil nicht sie, sondern ihre Kunden (Charterer) Verwender des Flugbenzins sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin das Flugzeug einschließlich eines Piloten verchartert hat. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG konnten die Kunden das Luftfahrzeug im Rahmen des Charterzeitraums zu beliebigen Flügen nutzen. Die Sachherrschaft über das Flugzeug und die zur Durchführung der Flüge erforderlichen Luftfahrtbetriebsstoffe übten somit die Charterer aus, denen es oblag, im Rahmen des durchzuführenden Werkflugverkehrs die Einsatzorte und Einsatzzeiten festzulegen. Für die Beurteilung der Verwendereigenschaft eines Charterers kann es keinen Unterschied machen, ob er das Luftfahrzeug vom Vercharterer mit oder ohne Pilot mietet. Dieser Rechtsauffassung steht der Umstand nicht entgegen, dass der Pilot die Durchführung eines Fluges, z.B. aufgrund einer nicht erteilten Landeerlaubnis, schlechter Wetterbedingungen oder noch zu behebender technischer Mängel, ablehnen kann. Diese auf Einzelfälle beschränkte Dispositionsmöglichkeit kann die vertragsmäßig festgelegte Befugnis des Charterers zur Bestimmung der Flugziele und Einsatzzeiten nicht in einem solchen Maß verdrängen, dass mineralölsteuerrechtlich der Vercharterer als Verwender angesehen werden müsste.

19

3. Ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Mineralölsteuervergütung ergibt sich auch nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht.

20

Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 RL 2003/96/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien.

21

Nach dem Urteil des EuGH in ZfZ 2012, 98 behält diese Bestimmung die in ihr vorgesehene Steuerbefreiung zwar nicht allein Luftfahrtunternehmen vor, jedoch kann die Steuerbegünstigung in anderen Fällen als bei der Beförderung von Sachen oder Personen durch Luftfahrtunternehmen nur dann gewährt werden, wenn ein Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient. Im Streitfall ist die Klägerin weder ein Luftfahrtunternehmen noch erbringt sie Luftfahrt-Dienstleistungen. Nach ihrem eigenen Vortrag und den Feststellungen des FG schuldet die Klägerin keine Beförderungsdienstleistungen, sondern lediglich die Zurverfügungstellung eines vollgetankten Luftfahrzeugs nebst Piloten. Soweit ihre Kunden nach den Feststellungen des FG ihren Werkverkehr mit dem Flugzeug abwickeln, erbringen auch sie keine Luftfahrt-Dienstleistungen. Ein Vergütungsanspruch, der sich aus der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts ergeben könnte, ist somit nicht ersichtlich.

(1) Bei Einfuhren durch

1.
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
2.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
3.
Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
a)
40 Zigaretten oder
b)
20 Zigarillos oder
c)
10 Zigarren oder
d)
50 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.

(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.

(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.

(5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.

(1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Drittland:ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
2.
Drittlandsgebiet:ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3.
Flug- oder Seereisende:Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
4.
private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
5.
persönliches Gepäck:sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
6.
Reisemitbringsel:Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
7.
Zigarillos:Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei Gramm;
8.
Grenzgebiet:Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
9.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.

(1) Bei Einfuhren durch

1.
Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
2.
Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
3.
Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
a)
40 Zigaretten oder
b)
20 Zigarillos oder
c)
10 Zigarren oder
d)
50 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.

(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.

(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.

(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.

(5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.