Wirtschaftsstrafrecht: Zu den Voraussetzungen einer Handlung im geschäftlichen Verkehr i.S. des § 143 MarkenG

bei uns veröffentlicht am06.02.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Lässt ein Sportverein als Idealverein seine aktiven Sportler einheitliche Trainingsanzüge tragen, so handelt er nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 143 MarkenG, selbst wenn die A
Das BayObLG vom 29.01.2002 hat mit dem Beschluss (Az: 4 St RR 122/01) entschieden:

Der Angeklagte G. ist in einem unternehmen als Industriemeister beschäftigt und seit 1999 ehrenamtlich Vorstand des Sportvereins D., dessen Fußballmannschaften in der untersten Klasse spielen. Auch der beruflich als Informatiker in einem Unternehmen tätige Angeklagte B. gehört der Vorstandschaft dieses Vereins an. Da es Vereinstradition war, die aktiven Mitglieder im Rahmen einer Weihnachtsfeier zu deren Motivation zu beschenken, dem Verein aber die hierfür erforderlichen Mittel fehlten, entschlossen sich die Angeklagten, dem Verein Trainingsanzüge zu schenken, die anlässlich seiner Weihnachtsfeier die Mitglieder der ersten, der zweiten und der Altherrenmannschaft als Weihnachtsgeschenke erhalten sollten.

Am 26.11.2000 reisten deshalb die Angeklagten in einem Wohnmobil nach Tschechien, weil sie erfahren hatten, dass dort Trainingsanzüge wesentlich günstiger zu erwerben waren als in Deutschland. Gemeinsam kauften sie auf sogenannten Asienmärkten 70 Trainingsanzüge zum Gesamtpreis von 1750 DM. Diese waren jeweils entsprechend den für die adidas AG eingetragenen Wort- bzw. Wort-/Bildmarken mit "adidas", den drei Streifen und dem aus drei Streifen und dem Schriftzug "adidas" bestehenden Dreiecks-Emblem gekennzeichnet. Ferner erwarben für ihren Eigenbedarf der Angeklagte G. 10 Sweat-Shirts zu je 20 DM und der Angeklagte B. 10 Paar Socken. zum Gesamtpreis von 30 DM. Alle Sweat-Shirts waren mit geschützten Marken verschiedener Hersteller versehen, die Socken trugen den registrierten Schriftzug "Nike". Beide Angeklagte wussten, dass es sich bei allen Textilien um Falsifikate handelte. Sie brachten einen Teil der Trainingsanzüge in bauartbedingten Stauräumen des Wohnmobils unter, weitere unter Kisten und Decken im Alkoven und andere im Jet-Bag auf dem Dach des Wohnmobils. Vier Trainingsanzüge und 10 Sweat-Shirts wurden in einen durchsichtigen Plastiksack auf einer Sitzbank des Wohnmobils abgelegt, die Socken in einem Kleiderschrank.

Bei der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland erklärte der Angeklagte B. aufgrund des gemeinsamen Tatplans der beiden Angeklagten anlässlich der Zollkontrolle auf die Frage der Zollbeamtin nach mitgeführten Waren, sie hätten Trainingsanzüge dabei, höchstens einen oder zwei. Die Angeklagten wussten, dass sie die gekauften Textilien bei der Einreise zu deklarieren hatten, unterließen dies aber, um die anfallenden Eingangsabgaben nicht zahlen zu müssen. Bei der anschließenden Zollkontrolle des Wohnmobils wurden jedoch die gesamten von den Angeklagten gekauften Textilien gefunden.

Dadurch wurden Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 543,90 DM verkürzt.

Das Amtsgericht sprach die Angeklagten E.B. und R.G. am 6.8.2001 jeweils der Steuerhinterziehung schuldig und verwarnte sie unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 90 DM (B.) bzw. zu je 80 DM (G.).

Die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, mit der sie ausdrücklich beanstandet, dass der Amtsrichter die Angeklagten nicht auch wegen Kennzeichenverletzung verurteilt hat, blieb ohne Erfolg.


Gründe:

Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Umsatzsteuerhinterziehung ist nicht zu beanstanden. Der Amtsrichter hat in diesem Zusammenhang zu Recht die von den Angeklagten jeweils für ihren Privatbedarf eingeführten Sweat-Shirts bzw. Socken außer Betracht gelassen, weil ihr Wert die Freigrenze gemäß § 2 Abs. 1 Satz,1 Nr. 7 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3.12.1974 BGBl I 3377, zuletzt geändert durch Art. 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 28.6.2000, nicht übersteigt.

Die Berechnung der Höhe der verkürzten Einfuhrabgaben begegnet keinen Bedenken.

Schließlich hält auch der Rechtsfolgenausspruch der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Die Entscheidung des Amtsrichters, die Angeklagten lediglich unter Strafvorbehalt zu verwarnen, ist zwar denkbar milde. Die Gesamtheit der vom Amtsrichter angeführten Umstände lässt jedoch seine Bewertung der Tat und der Persönlichkeiten der Angeklagten wie die daraus resultierende Annahme eines Ausnahmefalles noch als vertretbar erscheinen.

Klarzustellen war jedoch der Tenor der angegriffenen Entscheidung. Der Amtsrichter hat die Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe zutreffender weise wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt. Entsprechend ist auch der Tenor zu fassen.

Vergeblich beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht auch wegen Kennzeichenverletzung verurteilt wurden. Denn nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsrichters haben die Angeklagten den Tatbestand des § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG nicht verwirklicht. Gegen diese Vorschrift wird nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104 EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken und ihr folgend gemäß §§ 14, 15, 143 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25.10.1994, zuletzt geändert durch Art. 97 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001, nur verstoßen, wenn ein Zeichen "im geschäftlichen Verkehr" widerrechtlich verwendet wird. Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum Handeln "im geschäftlichen Verkehr" zählen alle, aber auch nur solche Tätigkeiten, die irgendwie der Förderung eines Geschäftszwecks dienen und sich nicht als rein private oder amtliche Betätigung darstellen. Einem geschäftlichen Zweck in diesem Sinne diente aber weder die von den Angeklagten beabsichtigte schenkweise Überlassung der Trainingsanzüge an den Sportverein D. noch deren von diesem geplante unentgeltliche Weitergabe an die aktiven Fußballspieler und schließlich auch nicht das Tragen dieser Anzüge durch die Fußballspieler.

Der Amtsrichter hat nicht festgestellt, dass die Angeklagten irgendwelche Geschäfte betreiben, denen das Verschenken der Trainingsanzüge hätte förderlich sein können. Allerdings kann auch Handeln im privaten Bereich dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke dient. Für eine solche Fallgestaltung bieten die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Anhalt. Danach wollten die Angeklagten die Trainingsanzüge ihrem Verein außerhalb jedes Geschäftszwecks als Sachspende zukommen lassen. Falls sie dafür eine steuermindernd einsetzbare Spendenbescheinigung erwartet haben sollten, ändert dies nichts am privaten Charakter einer solchen Spende. Durch die Annahme einer solchen Spende nimmt ein Idealverein nicht am geschäftlichen Verkehr teil. Ebenso wenig kann die vom Sportverein D. geplante schenkweise Weitergabe der Trainingsanzüge an die aktiven Fußballspieler und das Tragen dieser Anzüge durch die Spieler im Rahmen des Vereinslebens oder im privaten Bereich dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. Denn die Ausstattung seiner Aktiven durch einen ,Idealverein mit der für die Ausübung ihres Sports erforderlichen Ausrüstung, dazu gehören auch Trainingsanzüge, dient ohne Hinzutreten besonderer Umstände allein der Verwirklichung des nicht wirtschaftlichen Vereinszweckes. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Amtsrichter nicht festgestellt.

Der Zweck des Sportvereins D. ist, da es sich um einen Idealverein handelt, gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein solcher Verein auch im geschäftlichen Verkehr handeln kann, wobei der Gesetzgeber solchen Betätigungen enge Grenzen gesetzt hat. Ob gleichwohl die These der Revision, dass heutzutage auch ein kleiner Sportverein am wirtschaftlichen Geschäftsleben teilnehme, in dieser Allgemeinheit richtig ist, kann dahinstehen. Denn sie vermag die für die Annahme eines Verstoßes gegen § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG in jedem Einzelfall erforderliche Feststellung nicht zu ersetzen, dass ein Zeichen auf eine bestimmte Art und Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Die bloße Möglichkeit eines Idealvereins, am Geschäftsverkehr teilzunehmen und in diesem Rahmen auch Zeichen zu benutzen, indiziert nicht ohne weiteres, dass eine Zeichenbenutzung tatsächlich im Geschäftsverkehr erfolgt ist.

Konkrete Feststellungen, aus denen entnommen werden kann, dass der Sportverein D. mit der beabsichtigten Annahme der Trainingsanzüge oder deren Weitergabe an die Aktiven geschäftliche Zwecke verfolgt und deswegen am geschäftlichen Verkehr teilgenommen hat, sind im angefochtenen Urteil nicht getroffen. Aus ihm ergibt sich nur, dass die aktiven Fußballspieler die Trainingsanzüge als Weihnachtsgeschenk erhalten und dadurch zu sportlicher Leistung motiviert werden sollten. Damit verfolgte der Verein aber nur seinen nicht wirtschaftlichen Vereinszweck. Denn diesen verwirklicht er nicht nur dadurch, dass er seinen Mitgliedern ganz allgemein Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bietet, sondern gerade auch durch den Ansporn der Mitglieder zu höherer sportlicher Leistung. Dementsprechend bleibt es auch ohne Belang, wenn ein solcher Verein auf diese Weise den Aufstieg seiner Mannschaften in höhere Amateurklassen anstrebt. Weiterhin ist auch das bloße Tragen der Trainingsanzüge durch die Aktiven markenrechtlich ohne Bedeutung, und zwar auch dann, wenn es in der Öffentlichkeit erfolgt. Nichts anderes gilt, falls sich die Angeklagten - im angefochtenen Urteil ist das nicht festgestellt - von der geplanten Einkleidung der Aktiven eine Steigerung des Ansehens ihres Vereins versprochen haben sollten. Denn mit einem solchen Ziel verfolgt ein Idealverein keine geschäftlichen Zwecke, und zwar auch dann nicht" wenn er in Konkurrenz mit anderen nicht wirtschaftlich tätigen Sportvereinen steht und zu dieser Maßnahme greift, um mehr neue Mitglieder zu gewinnen. Soweit die Revision vorträgt, die Trainingsanzüge seien erworben worden, um mehr Zuschauer anzulocken und dadurch Mehreinnahmen, eventuell durch Eintrittsgelder, jedenfalls aber durch einen gesteigerten Absatz an Erfrischungen zu erzielen, auch werde durch das Tragen solcher Anzüge der Werbewert der Vereinsmannschaften für potentielle Sponsoren erhöht, beachtet sie schon nicht, dass einerseits im angefochtenen Urteil keine entsprechenden Feststellungen getroffen wurden, andererseits keine insoweit unzulängliche Feststellungen beanstandende Aufklärungsrüge erhoben wurde. Deswegen braucht sich der Senat auch nicht mit der Frage zu befassen, ob das Interesse der Zuschauer oder eines Sponsors an einer Amateur-Fußballmannschaft durch die Art der von ihr außerhalb der Spiele getragenen Trainingsanzüge in einer weise geweckt oder gesteigert werden kann, dass dies zu einer Mehrung der Einnahmen aus dem Spielbetrieb oder zum Abschluss von Werbeverträgen führt.



Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich 1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten

Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO 2008 | § 2 Höchstmengen und Wertgrenzen


(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit: 1. Tabakwaren: a) 200 Zigaretten oderb) 100 Zigarillos oderc) 50 Zigarren oderd) 250 Gramm Rauchtabak odere) eine antei

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Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

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Strafprozessrecht: Welche richterlichen Äußerungen rechtfertigen Zweifel an seine Unvoreingenommenheit?

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Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick, welche richterlichen Äußerungen einen Ausschluss des Richters aus dem Verfahren verursacht haben. Nicht jeder Verdacht über die Unvoreingenommenheit des Richters ist begründet. Die Äußerung muss immer in dem Kontext betrachtet werden, in dem sie geäußert worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler. Rechtsanwalt für Strafrecht

Referenzen

(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:

1.
Tabakwaren:
a)
200 Zigaretten oder
b)
100 Zigarillos oder
c)
50 Zigarren oder
d)
250 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a)
ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
b)
vier Liter nicht schäumende Weine und
c)
16 Liter Bier;
3.
Arzneimittel:die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
4.
Kraftstoffe:für jedes Motorfahrzeug
a)
die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b)
bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
5.
andere Waren:
a)
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b)
für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c)
für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.

(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.

(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.

(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

1.
Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
2.
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
3.
Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (weggefallen)

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(7) (weggefallen)

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (weggefallen)

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(7) (weggefallen)