Deutsche-Welle-Gesetz - DWG | § 40 Wahl und Amtszeit

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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" Inhaltsverzeichnis

(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

1.
seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
2.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
3.
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie
5.
Grundrechte nicht verwirkt hat.

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published on 04/12/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - wird zurückgewiesen.
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