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§ 38Amtlich · § 5 UrhG

Sitzungen

Zeitreise: 06.05.2024‹ § 37§ 39 ›

(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Wunsch zu hören.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

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