Deutsche-Welle-Gesetz - DWG | § 34 Beschlüsse und Wahlen

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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" Inhaltsverzeichnis

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen

1.
der Erlass oder die Änderung der Satzung der Deutschen Welle,
2.
die Abberufung des Intendanten,
3.
die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
4.
die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des Rundfunkrates.

(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.

(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

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(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an: 1. je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der
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published on 04/12/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - wird zurückgewiesen.
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(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an: 1. je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3...