Deutsche-Welle-Gesetz - DWG | § 36 Zusammensetzung
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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" Inhaltsverzeichnis
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
- 1.
je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter, - 2.
vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.
(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.
(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
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(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Besch
(1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfül
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen
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published on 04/12/2013 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und...