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§ 41Amtlich · § 5 UrhG

Vertretung des Intendanten

Zeitreise: 06.05.2024‹ § 40§ 42 ›

Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

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