Deutsche-Welle-Gesetz - DWG | § 39 Beschlüsse und Wahlen
Deutsche-Welle-Gesetz - DWG | § 39 Beschlüsse und Wahlen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" Inhaltsverzeichnis
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Feststellung des Haushaltsplans, der Erlass oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Zustimmung zum Erlass oder zur Änderung der Satzung und die Zustimmung zum Beschluss über die Aufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/12/2013 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.