Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 131

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 128


(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehr

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 25. Feb. 2015 - 6 A 94/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine erforderliche Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, dem Abwasserzweckverband S., wirksam ersetzt hat. 2 Der Kläger und de

Referenzen

(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere...