Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 124
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 124
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts Inhaltsverzeichnis
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben sind.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/03/2016 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 16/03/2016 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.