Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 133
Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).
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Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund 1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder...