Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 133

Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 121


Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund 1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes b

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2011 - 2 C 27/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 1992 in den Dienst der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt versetzt. Im Mai 1999 übertrug diese ihm "vore

Referenzen

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund 1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder...