Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

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(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

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Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

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published on 23/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung der Abänderung seiner Dienstaltersstufe und die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz. 2 Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und bekleidet seit dem 19. Dezember 2012 das Amt eines Steuerin
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