Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit

(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit

1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).

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zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatengesetz - SG | § 54 Beendigungsgründe


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Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 125


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 22 Entlassung kraft Gesetzes


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zitiert 3 andere §§ aus dem .

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 14a Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer


(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. (2) Der Arbeitgeber hat während des

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen


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Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 9 Vorschriften für Beamte und Richter


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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 23. Sept. 2015 - 5 A 144/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung der Abänderung seiner Dienstaltersstufe und die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz. 2 Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und bekleidet seit dem 19. Dezember 2012 das Amt eines Steuerin

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Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
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