Aufgaben des Störfallbeauftragten
(1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken, 2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können, 3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel, 4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.
(2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen. Er muss diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Passende Werkzeuge
- Verwaltungsverfahren & BehördenAkteneinsicht bei der Behörde: Wann Sie sie bekommen — und was ausgenommen bleibt (§ 29 VwVfG)Die Behörde entscheidet über Sie und Sie kennen die Akte nicht? § 29 VwVfG gibt Beteiligten einen Anspruch — aber nur soweit die Kenntnis für Ihre rechtlichen Interessen erforderlich ist, und im laufenden Verfahren ohne die Entscheidungsentwürfe. Die App prüft beides und schreibt den Antrag.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Urheberrecht & AbmahnungAmtliches-Werk-Urheberrechts-CheckPrüfen Sie, ob Sie einen staatlichen Text (Gesetz, Urteil, Erlass) frei kopieren dürfen, weil er keinen Urheberschutz genießt (§ 5 UrhG).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.