Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 52 Überwachung


(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte ein
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Feb. 2016 - 3 L 3643/15

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 8 B 328/15

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Jan. 2015 - 3 K 5152/14

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Tenor Dem Beklagten wird aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E.          veröffentlichten Bericht zur Umweltinspektion vom 5. September 2013 in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 dahingehend zu ändern, dass die

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Jan. 2015 - 3 L 2899/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 7970/14 untersagt, den Bericht vom 26. November 2014 über die bei der Antragstellerin am 5. und 22. August 2014 durchgefü

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2014 - 3 L 1818/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 5152/14 aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E.          veröffentlichten Bericht vom 5. Sep

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Aug. 2014 - 13 L 1473/14

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag, 3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 12

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Juni 2014 - 4 L 867/13

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor Dem Antragsgegner wird untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens den Bericht über die Umweltinspektion am 28.August 2013 in der Anlage der Antragstellerin zur Herstellung von Zementklinker und Zementen, C1.------straße

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(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der...
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