Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 62 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet,2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 2 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bi
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 51 Anhörung beteiligter Kreise


Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten W

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 24 K 15.153

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihr aufgegeben wurde, die Schallimmissionen zu ermitteln, die während der Abstellung der ICE-Triebzüge der DB Fernverkehr AG auf der Abstellanlage auf den

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Juni 2019 - RN 7 K 17.480

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Stilllegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Aug. 2014 - 22 B 11.2608

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Die Berufungen werden zurückgewiesen. II. Bis zur Verbindung der Berufungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung tragen die Kläger zu 1) und 2) die Kosten des Berufungsverfahrens 22 B 11.2608, die Kläger zu 3) und 4)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2016 - 22 B 16.976

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sich

Landgericht Bamberg Endurteil, 19. Apr. 2017 - 12 O 505/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Besch

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 24 K 14.5832

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2018 - 7 C 7/17

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Vornahme von Schallmessungen. Sie betreibt als öffentliches Eisenbahninfrastruk

Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2016 - 21 O 10/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.               Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu               vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1T

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Okt. 2015 - 10 S 1469/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 01. Apr. 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Soweit die Antragstellerinnen im Verfahren 2 BvF 3

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2006 - 3 K 3286/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2006

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin Ziffer 3 betrifft. Die dem Beigeladenen mit Verlängerungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.06.2006 zum Bescheid vom 09.09.2005 erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2005 - 5 S 2272/03

bei uns veröffentlicht am 01.03.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen

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