Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers

(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

ra.de-OnlineKommentar zu § 79 SGB 8

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Referenzen - Gesetze | § 79 SGB 8

§ 79 SGB 8 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 79 SGB 8 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall


(1) Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 1. den Weg der Abfälle