Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 13. Okt. 2015 - 2 L 186/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1013.2L186.13.0A
bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund einer Flurstücksneubildung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 1320. Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.04.2011 verkaufte er an die Beigeladene eine 350 m² große Teilfläche des insgesamt 15.093 m² großen Grundstücks. In § 2 des Kaufvertrages heißt es zum Verkaufsgegenstand:

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„Wegen der ungefähren Lage und Größe nehmen die Vertragsparteien Bezug auf den beiliegenden Lageplan, dieser ist Bestandteil des Vertrages, die Fläche ist dort rot gekennzeichnet. Die Parteien sind sich über die Lage der Teilfläche in der Örtlichkeit einig, die Teilfläche befindet sich direkt an der angrenzenden Bitumenfläche. Lt. Aussage der Beteiligten ist der Vertragsgegenstand unbebaut. Der Erwerber beabsichtigt, auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück eine Lagerhalle zu errichten.“

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Die veräußerte Teilfläche ist in dem dem Kaufvertrag beigefügten Lageplan als rot schraffiertes Rechteck dargestellt und wird von der übrigen Fläche des Flurstücks 1320 umgeben (Insellage). Die westliche Grenze des neu zu bildenden Flurstücks verläuft nach dem Lageplan etwa auf Höhe der westlichen Außenwand eines auf der Restfläche nördlich gelegenen Werkstattgebäudes. Nach § 4 des Kaufvertrages räumt der Kläger dem jeweiligen Eigentümer der erworbenen Teilfläche das Recht ein, einen im Lageplan grün gekennzeichneten Grundstücksteil der Restfläche des Flurstücks 1320 als Weg zum Fahren und zum Gehen mitzubenutzen.

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In § 7 Nr. 3 des Kaufvertrages haben die Vertragsparteien geregelt, dass die Auflassung erfolgen kann, wenn der Notarin die Abschreibungs- bzw. Vermessungsunterlagen des Beklagten vorliegen. Weiter heißt es dort:

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„Der Käufer verpflichtet sich, den Auftrag zur Vermessung umgehend nach Fertigstellung der Lagerhalle - spätestens jedoch bis zum 31.12.2011 - zu erteilen.“

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Die Kosten der Vermessung sollte nach § 11 des Vertrages der Käufer tragen.

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Am 28.04.2011 wurde im Grundbuch für die Beigeladene eine Auflassungsvormerkung bezüglich der veräußerten Teilfläche eingetragen.

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Am 16.02.2012 beantragte die Beigeladene beim Beklagten unter Vorlage des Kaufvertrages die Fortführung des Liegenschaftskatasters ohne Liegenschaftsvermessung. Im Antragsformular wurde von den beiden Varianten „Die vorgesehenen Grenzen ergeben sich aus der beigefügten Skizze“ und „Die vorgesehenen Grenzen ergeben sich aus dem Vertrag oder Plan“ die erste Variante angekreuzt. In einer beigefügten Skizze war die herauszumessende Fläche von ca. 316 m² als Rechteck mit Seitenlängen von 25,988 m und 12,170 m rot dargestellt. Auf einem im Verwaltungsvorgang vorhandenen Beiblatt (Bl. 6) wurde u. a. vermerkt, dass die Kostenschätzung für eine „V21“ ca. 920,00 € ergeben habe und „die Antragsteller“ auf die Unterschiede zwischen einer „V21“ und „V01“ hingewiesen worden seien. Eine Bebauung war im Zeitpunkt der Antragstellung offenbar noch nicht erfolgt.

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Der Beklagte führte daraufhin eine Fortführung des Liegenschaftskatasters ohne Liegenschaftsvermessung entsprechend der Darstellung in der Skizze durch und teilte der Beigeladenen und dem Kläger diese jeweils am 07.03.2012 mit. Das neu gebildete Flurstück erhielt die Nr. 1686 und das Grundstück des Klägers die Flurstücksnummer 1687. Die Seitenlängen und die Lage des neu gebildeten Flurstücks 1686 weichen (teilweise) von der Darstellung der veräußerten Fläche im Lageplan des Kaufvertrages ab.

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Mit seiner am 16.03.2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, es fehle an der Vermessung in der Örtlichkeit. Auch entspreche das Ergebnis nicht dem im Kaufvertrag vereinbarten Vertragsgegenstand. Zudem sei im Kaufvertrag eine Vermessung der veräußerten Teilfläche vereinbart worden, so dass eine Flurstücksbildung ohne Vermessung nicht zulässig sei. Dieser Begriff sei eindeutig und nicht der Auslegung zugänglich. Dies gelte umso mehr, als bereits Baulichkeiten vorhanden gewesen seien, die hätten berücksichtigt werden müssen. Die vorgenommene Flurstücksbestimmung habe letztlich dazu geführt, dass die von der Beigeladenen errichtete Lagerhalle zu einem Drittel auch auf dem ihm verbliebenen Restflurstück errichtet sei. Schließlich dürfe die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nur durch den Eigentümer verlangt werden. Ein Handeln der Beigeladenen als Bevollmächtigte habe der Beklagte nicht annehmen dürfen, denn darauf habe im gestellten Antrag nichts hingedeutet. Zudem sei die Beigeladene nicht bevollmächtigt gewesen, eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung zu beantragen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 07.03.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen: Die Beigeladene sei durch den Kaufvertrag bevollmächtigt, auch einen Antrag auf Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung zu stellen. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VermGeoG LSA hätten vorgelegen, der Kaufvertrag sei insoweit ohne Bedeutung. Zudem sei eine Flurstücksbildung ohne Liegenschaftsvermessung auch möglich, wenn das Flurstück bebaut sei. Schließlich sei bei einer Bebauung zur Vermeidung von baurechtswidrigen Zuständen von einer fachlich qualifizierten Vermessungsstelle eine Gebäudeabsteckung vorzunehmen, worauf auch in dem Verfahren hingewiesen worden sei.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich aber dem Vortrag des Beklagten angeschlossen.

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Mit dem angegriffenen Urteil vom 29.10.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA könne unter den dort genannten Voraussetzungen eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung durchgeführt werden, die hier erfüllt seien. Der Beigeladenen habe die Vollmacht für einen entsprechenden Antrag beim Beklagten nicht gefehlt. Dem stehe insbesondere Nr. 1.2 der VV LiegKat nicht entgegen. Daraus ergebe sich lediglich, dass der Eigentümer den Antrag auf Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung stellen könne, nicht jedoch, dass es für den Eigentümer ausgeschlossen sei, einem anderem – und sei es auch dem Erwerber – eine Vollmacht für einen entsprechenden Antrag auszustellen. Der von der Beigeladenen gestellte Antrag auf Flurstücksneubildung ohne Liegenschaftsvermessung sei von der in dem notariellem Vertrag enthaltenen Vollmacht gedeckt, die sich aus der in § 7 Nr. 3 des Vertrages enthaltenen Verpflichtung der Käuferin ergebe, den Auftrag zur Vermessung zu erteilen. Diese Verpflichtung habe der Beklagte zu Recht dahingehend ausgelegt, dass hiermit auch eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung habe gemeint sein können. Dabei müsse sich der Beklagte auf Interpretationen, die im Verhältnis der Beigeladenen zum Kläger gelten können, oder auf nur ihnen bekannte Umstände des Vertragsschlusses, wie etwa Gespräche über Abmarkungen, nicht verweisen lassen. Für den Beklagten habe sich der Vertrag durchaus so darstellen können, dass unter Vermessung auch die von ihm vorgenommene Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung verstanden werden könne. Zur Vermessung im engeren Sinne gehöre auch die Vermessungsersatzmaßnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA. Zudem lasse sich auch dem Vertrag nicht entnehmen, dass eine Vermessung durch Grenzfeststellung und Abmarkung gewollt gewesen sei. Vielmehr werde in § 2 beschrieben, wo das neu zu bildende Flurstück liegen sollte, nämlich direkt an der angrenzenden Bitumenfläche. Die Beteiligten hätten sogar vereinbart, dass eine Vermessung an sich erst nach der Fertigstellung der Lagerhalle erfolgen sollte. Sie seien sich somit ausweislich des Vertrages sicher gewesen, wo das neue Flurstück liegen solle, und hätten es eher nicht für denkbar gehalten, dass die Lagerhalle ohne Vermessung an der falschen Stelle errichtet werde.

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Die Flurstücksneubildung ohne Liegenschaftsvermessung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil unstreitig ein Flurstück gebildet worden sei, das nicht dem vertraglichen Willen des Klägers und der Beigeladenen entspreche. In der Sphäre des Beklagten seien keine tatsächlichen oder rechtlichen Fehler geschehen. Das Flurstück sei nicht wegen der vom Beklagten angewandten Methode, sondern wegen der nicht zur Örtlichkeit passenden Angaben der Beigeladenen fehlerhaft gebildet worden. Diesen von der Beigeladenen verursachten Fehler, der für den Beklagten auch nicht erkennbar gewesen sei, müsse sich der Kläger wegen der Vollmachterteilung zurechnen lassen. Der Beigeladenen habe im Außenverhältnis auch nicht die Vollmacht gefehlt, mit diesen falschen Angaben eine Flurstücksneubildung zu beantragen. Zum einen handele es sich nicht um eine bewusste Überschreitung ihrer Vollmacht, sondern um einen Irrtum. Der Fall sei so zu behandeln, als hätte der Kläger selbst sich im Hinblick auf die notwendigen Angaben geirrt. Zudem sei es für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass falsche Angaben gemacht worden seien, so dass im Verhältnis zu dem Beklagten die Vollmacht ohnehin als gegeben anzusehen sei.

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Diese rechtliche Lösung schließe es nicht aus, eine erneute Flurstücksbildung vorzunehmen und zuvor die als fehlerhaft erkannte Flurstücksbildung aufzuheben. Der Kläger könne entsprechende Anträge bei dem Beklagten stellen. Zivilrechtlich sei möglicherweise auch die Beigeladene hierzu gegenüber dem Kläger verpflichtet.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet:

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Zur Flurstücksbildung nach § 12 Abs. 1 VermGeoG LSA seien der Grundstückseigentümer und der von ihm Bevollmächtigte antragsberechtigt. Dies folge aus Nr. 2.1.2. der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (VV LiegVerm), die als verwaltungsinterne Richtlinie für die Vermessungsträger nach § 1 VermGeoG LSA und für die Fachaufsicht verbindlich sei. Für die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung gelte jedoch etwas anderes. Nach Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters (VV LiegKat) könne die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nur durch die Eigentümerin oder den Eigentümer beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur des Landes oder bei anderen behördlichen Vermessungsstellen beantragt werden. Der Sinn dieser unterschiedlichen Regelung liege darin begründet, dass der Eigentümer bei einer Antragstellung durch einen vom ihm Bevollmächtigten erst mit dem Zugang des Bescheides über die Fortführung des Liegenschaftskatasters Kenntnis erlange. Eine wirksame Vertretung setze zudem voraus, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben werde. Der gesamte Inhalt des Antrages lasse jedoch nicht ansatzweise einen Rückschluss darauf zu, dass die Beigeladene den Antrag in Vollmacht für den Eigentümer gestellt habe, vielmehr gehe aus dem gesamten Inhalt des Antrages allein sie als Antragstellerin hervor. Der Beklagte hätte daher den im eigenen Namen gestellten Antrag der Beigeladenen ablehnen müssen.

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Der von der Beigeladenen gestellte Antrag auf Flurstücksneubildung ohne Liegenschaftsvermessung sei auch nicht von der im notariellen Vertrag enthaltenen Vollmacht gedeckt. Die Flurstücksbildung ohne Liegenschaftsvermessung als so genannte „Vermessungsersatzmaßnahme“ zähle gerade nicht zu den Vermessungen im engeren Sinne.

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Das Verwaltungsgericht differenziere unzutreffend zwischen einer Flurstücksbildung ohne Liegenschaftsvermessung vor Fertigstellung der Lagerhalle und einer Vermessung im Anschluss an die Fertigstellung der Lagerhalle. Im Vertrag sei allein von einer „Vermessung umgehend nach Fertigstellung der Lagerhalle“ die Rede. Mit dieser „Vermessung“ könne eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nicht gemeint gewesen sein. Für eine „Vermessung“ sei typisch, dass sie „vor Ort“ erfolge. Allein ein derartiges Verständnis liege auch dem VermGeoG LSA zugrunde, so dass eine ausschließlich innerdienstliche Ermittlung von Vermessungsdaten keine „Vermessung“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA sei. Es spreche auch nichts dafür, dass die Parteien des Kaufvertrages diesem Begriff eine andere Bedeutung hätten beilegen wollen. Auch dem Rundschreiben der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 14.12.2007 liege das Verständnis zugrunde, dass mit „Vermessung“ ausschließlich die Liegenschaftsvermessung, nicht aber die Flurstücksbestimmung ohne Vermessung gemeint sei. Nur ein derartiges Verständnis sei interessengerecht. Andernfalls drohe ihm, dem Kläger, ein finanzieller Schaden, weil dann eine Abmarkung erforderlich sei und er zu den Kosten dieser Abmarkung gemäß § 919 Abs. 3 BGB zum Teil herangezogen werden könne.

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Hervorzuheben sei schließlich, dass eine Flurstücksbildung ohne Liegenschaftsvermessung nur bei Vorliegen von präzisen Maßvorgaben zulässig sei, die hier gerade nicht vorhanden gewesen seien, zumal § 2 des Kaufvertrages nur die „ungefähre Lage und Größe“ des Verkaufsgegenstandes beschreibe.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 07.03.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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und erwidert:

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Die Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters enthielten schon nach ihrem Wortlaut keine Einschränkung dahingehend, dass die Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nur durch den Grundstückseigentümer beantragt werden könne. Zudem sei es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift wenig effektiv, Anträge nur durch den Eigentümer selbst zuzulassen. Aus Gründen der Systematik könne sich nichts anderes ergeben. Auch wenn Nr. 2.1.2 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen unter den Grundsätzen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters festschreiben, dass die Fortführung des Liegenschaftskatasters grundsätzlich nur vom Eigentümer beantragt werden könne und mit seiner Zustimmung auch andere (z.B. der Erwerber) den Antrag stellen könnten, könne daraus nicht geschlossen werden, dass bei der Antragstellung bei Flurstücksbestimmungen ohne Liegenschaftsvermessung kein anderer als der Eigentümer selbst den Antrag stellen könne, weil ein ausdrücklicher Zusatz wie Satz 2 in der Vorschrift der VV LiegKat fehle. Ihm, dem Beklagten, stehe es frei, neben Bestimmungen aus Verwaltungsvorschriften im Wege des pflichtgemäßen Ermessens auch ein Handeln Dritter zuzulassen, zumal es keine verwehrende Verwaltungsvorschrift gebe, die einer solchen Antragstellung entgegenstehe. Auch die historische Bewertung lasse nichts anderes zu.

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Ein Verbot der Erteilung von Vollmachten ergebe sich insbesondere auch nicht aus § 14 VwVfG unter entsprechender Anwendung des § 164 BGB. Beschränkungen des Umfangs der Vollmacht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf bestimmte Verfahrenshandlungen oder durch Ausschluss bestimmter Verfahrenshandlungen seien nur wirksam, wenn sie sich aus dem Inhalt der Vollmacht, das heißt grundsätzlich aus der der Behörde vorgelegten und auch den anderen Beteiligten aufgrund des Rechts auf Akteneinsicht zugänglichen Vollmachtsurkunde ergeben oder der Behörde und den übrigen Beteiligen bekannt seien. Unbestritten liege mit § 7 Nr. 3 des vom Kläger mit der Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrags eine Vollmachtsurkunde vor. Es könne nicht isoliert nur der Antrag als solcher betrachtet werden, ohne die bei der Antragsabgabe vorliegenden Umstände in Betracht zu ziehen. Dabei komme es auf das Vorliegen der Anscheins- und Duldungsvollmacht an.

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Die in § 7 Nr. 3 des Kaufvertrages enthaltene Verpflichtung der Beigeladenen, den Auftrag zur Vermessung zu erteilen, erstrecke sich auch auf eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung. Ihm, dem Beklagten habe sich der Vertrag durchaus so darstellen können, dass vom Begriff „Vermessung“ auch die von ihm vorgenommene Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung erfasst werde. Es dürfe nicht auf den Inhalt der Urkunde allein abgestellt werden. Zu den Vermessungen im engen Sinne sei mit der Novellierung von 2004 in § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA eine Vermessungsersatzmaßnahme (Quasi-Vermessung) hinzugekommen. Sie ermögliche, dass unter den gegebenen, qualitativen Voraussetzungen eine sonst gebotene Liegenschaftsvermessung zur Bildung neuer Flurstücke entfallen könne und stattdessen durch Auswertung bisheriger Erfassungen und Vermessungen neue Flurstücksgrenzen festgelegt und bestimmt werden könnten. Mit der besonderen Nennung dieser Aufgabe in Absatz 4 und ihrer Nichterwähnung in Absatz 1 gehöre sie ebenso wie die Liegenschaftsvermessung nicht zur Führung des Liegenschaftskatasters. Damit sei ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand geschaffen worden, bei dem auf eine Vermessung verzichtet werden könne, diese Ausnahme aber im Hinblick darauf, dass auch auf diesem Weg die Bestimmbarkeit der Flurstücksgrenzen ermöglicht werde, zu den Vermessungen im engen Sinn hinzugenommen werden könne. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei auch im Falle des nun aufgenommenen Ausnahmetatbestandes gegeben, weil heute in vielen Fällen der Praxis auch die mathematische Flurstücksbildung die Bestimmtheit gewährleiste, wenn für das Flurstück die Bemaßung rechnerisch nach Plan gegeben sei.

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Die Einfügung der Worte „Vermessung umgehend nach Fertigstellung der Lagerhalle“ in den Vertragstext sei dahingehend auszulegen, dass eine Vermessung vor Ort entbehrlich werde und durch eine Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung gleichwertig ersetzt werden könne, wenn sich die Vertragsschließenden sicher seien, wo das neue Flurstück liege und es sich aller Erfahrung nach in ihrer Vorstellung wohl nicht aufdränge, dass die Lagerhalle ohne Vermessung an der falschen Stelle errichtet werde. Es erschließe sich nicht, weshalb in einer solchen Konstellation auf eine Vermessung nach Errichtung der Lagerhalle bestanden werden solle. Der Kläger argumentiere vom strikten Wortlaut her, ohne für eine Wertung nach dem Sinn und Zweck des Vertrages, nämlich eine effektivere Durchführung mittels des hier angewandten Mittels zur Bestimmung der Flurstücksgrenzen, Raum zu geben. Der Kaufvertrag sei durchaus für die hier durch das Verwaltungsgericht zu Recht erfolgte Auslegung offen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Rundschreiben der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 14.12.2007 ergebe sich nichts anderes. Die Notarkammer differenziere zwischen beiden Vorgehensarten und empfehle, in der Regel die Liegenschaftsvermessung den Vertragsparteien anzuempfehlen, erkläre aber auch, dass bei Eröffnung des Anwendungsbereichs der Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung die Beteiligten die Wahl hätten, ob sie eine Vermessung durchführen lassen oder nicht.

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Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 VermGeoG LSA hätten hier vorgelegen. Zur Flurstücksbestimmung seien geeignete Maße vorgelegt worden. Bei der Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung würden die neuen Flurstücksgrenzen – ohne vorherige Liegenschaftsvermessungsbestimmung der Vermessungszahlen der neuen Grenzpunkte – im sog. „Register“ festgelegt und erfasst, ohne eine Verpflichtung zur nachträglichen Liegenschaftsvermessung. Es bestehe lediglich eine Übertragungsoption in die Örtlichkeit als Recht des Eigentümers, jederzeit auf seinen Antrag hin eine Liegenschaftsvermessung durchführen zu lassen. Er habe in zulässiger Weise im sachverständigen Ermessen die Anwendung dieses Verfahrens entschieden.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er einstimmig zu dem in der Beschlussformel niedergelegten Ergebnis gelangt und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Anhörungsrechte der Beteiligten (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sind gewahrt.

II.

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Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Die angegriffene Veränderung im Liegenschaftskataster stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG dar. Veränderungen in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters, die den Verlauf der Flurstücksgrenzen betreffen, sind als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizieren, weil damit der rechtserhebliche Zustand der Liegenschaften und ihrer Eigenschaften für die Betroffenen durch eine willentliche Übertragung bestimmter Daten in das Liegenschaftskataster verbindlich festgelegt und der bisherige (katasterrechtliche) Rechtsstatus für den Betroffenen geändert wird (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.05.2010 – 3 A 4/10 –, juris, RdNr. 15, m.w.N.).

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2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid über die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Flurstücksneubildung sind die §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.09.2004 (GVBl. S. 716) – VermGeoG LSA.

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Nach § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA obliegt den Vermessungs- und Katasterbehörden die Führung des Liegenschaftskatasters mit den dazu erforderlichen Vermessungen. Gemäß § 11 Abs. 1 VermGeoG LSA weist das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Flurstücke und Gebäude. Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster beschrieben und unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Gemäß § 12 Abs. 1 VermGeoG LSA werden Flurstücke auf Antrag oder von Amts wegen gebildet. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA sind die Liegenschaften unter Anschluss an das Amtliche Bezugssystem nach § 7 grundsätzlich amtlich zu vermessen (Liegenschaftsvermessungen). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA müssen neue Flurstücke nicht vermessen werden, wenn die betroffenen Liegenschaften (1.) in der maßgebundenen Qualität der Liegenschaftszahlen zu bestimmen, (2.) an das Amtliche Bezugssystem nach § 7 anschließbar, (3.) in der maßstabsgebundenen Qualität der Liegenschaftskarte nachzuweisen und (4.) jederzeit in die Örtlichkeit übertragbar sind. Davon ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 VermGeoG LSA insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffenen Liegenschaften nach dem 30.05.1992 vermessen wurden.

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Die angegriffene Fortführung des Liegenschaftskatasters erweist sich als rechtswidrig, weil die ihr zugrunde liegende Flurstücksneubildung ohne Vermessung rechtswidrig ist.

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Sowohl die Vermessung eines neu gebildeten Flurstücks nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA als auch die Fortführung des Liegenschaftskatasters setzen gemäß § 12 Abs. 1 VermGeoG LSA einen entsprechenden Antrag oder einen Anlass für ein Tätigwerden der Behörde von Amts wegen voraus.

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Im konkreten Fall erfolgte die Flurstücksneubildung auf Antrag. Umstände, die (auch) ein Tätigwerden des Beklagten von Amts wegen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Flurstücke können ohne Antrag von Amts wegen zerlegt und verschmolzen werden, wenn es zur zweckmäßigen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist (z.B. Unterteilung langer Wege-, Graben- und Gewässerflurstücke oder von Flächen unterschiedlicher Nutzung) (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl. 2005, § 12 Anm. 2.3.2). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Anlass war vielmehr der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossene Kaufvertrag vom 06.04.2011 über eine noch zu vermessende Teilfläche eines im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks.

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Fehlt es aber an einem Anlass der Behörde, ein Flurstück von Amts wegen (neu) zu bilden, kann eine Flurstücksneubildung fehlerfrei nur erfolgen, wenn ein darauf gerichteter Antrag vorliegt. Da § 12 Abs. 2 VermGeoG LSA mit der Liegenschaftsvermessung nach Satz 1 einerseits und der Flurstücksbestimmung ohne Vermessung nach Satz 2 andererseits zwei grundlegend unterschiedliche Methoden der Flurstücksbestimmung mit rechtlich und tatsächlich abweichenden Folgen insbesondere auch für den Grundstückseigentümer zulässt, muss der aus Anlass der Zerlegung eines Flurstücks gestellte Antrag, um hinreichend bestimmt zu sein, erkennen lassen, nach welcher Methode die Flurstücksbildung erfolgen soll. Für die Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA ist wesenstypisch, dass die Vermessung direkt am Objekt, d. h. „vor Ort“ erfolgt und bei Zerlegungsvermessungen die Kennzeichnung von Flurstücksgrenzen (Abmarkung) einschließt (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 12 Anm. 3.2.2, 3.2.3). Bei der Flurstücksbestimmung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA hingegen werden die neuen Flurstücksgrenzen – ohne vorherige Liegenschaftsvermessung – „im Register“ festgelegt und erfasst, ohne dass eine Verpflichtung zur nachträglichen Liegenschaftsvermessung besteht; es besteht lediglich die Option der Übertragung der neu gebildeten Grenzen in die Örtlichkeit als Recht des Eigentümers, jederzeit auf seinen Antrag hin eine Liegenschaftsvermessung durchführen zu lassen. Damit ersetzt ein Leistungsangebot mit selbst wählbaren Stufen die bisherige Vermessungsreglementierung (Kummer/Möllering, a.a.O., § 12 RdNr. 4.1.1).

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Einen Antrag auf Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung hat die Beigeladene zwar am 16.02.2012 beim Beklagten gestellt. Auf diesen Antrag durfte der Beklagte jedoch keine Flurstücksneubildung durchführen, weil die Beigeladene nicht befugt war, einen solchen Antrag zu stellen.

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Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Beigeladene den Antrag auf Flurstücksbildung ohne Vermessung nicht im Namen des Klägers, sondern im eigenen Namen stellte. Im Antragsformular ist als Antragsteller/in nicht der Kläger, sondern die Beigeladene bezeichnet. Auch ihre Unterschrift auf dem Formular enthält keinen Hinweis auf eine Vertretung des Klägers. Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB macht es zwar für die Wirksamkeit einer Erklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Dem entsprechend kann sich, auch wenn ein Antragsformular keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass der gegenüber der Behörde Auftretende als Vertreter handeln will, aus anderen Umständen, insbesondere aus einer dem Antrag beigefügten Vollmacht ergeben, dass ein Vertretungsverhältnis vorliegt (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.06.2013 – 2 L 62/12 –, juris, RdNr. 12). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere enthält der dem Beklagten offenbar aus Anlass der Antragstellung vorgelegte notarielle Kaufvertrag vom 06.04.2011 keine der Beigeladenen erteilte Vollmacht, im Namen des Klägers (Verkäufers) einen Vermessungsantrag zu stellen. Eine Bevollmächtigung dieses Inhalts lässt sich insbesondere nicht

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§ 7 Nr. 3 Satz 2 des Vertrages entnehmen, in welchem sich der Käufer (die Beigeladene) verpflichtete, den „Auftrag zur Vermessung“ umgehend nach Fertigstellung der Lagerhalle, spätestens jedoch zum 31.12.2011 zu erteilen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beigeladene den Vermessungsauftrag im eigenen Namen stellen sollte. Hätten die Vertragsparteien ein Handeln der Käuferin im Namen des Verkäufers gewollt, hätte es nahe gelegen, dies in einer von einer Notarin erstellten Urkunde auch entsprechend zu formulieren, wie dies etwa in § 8 Nr. 1 des Vertrages bezüglich der Auflassungserklärung erfolgte. Schließlich spricht für diese Auslegung auch der Umstand, dass die Beigeladene als Käuferin nach § 11 Abs. 2 des Kaufvertrages die Kosten der Vermessung tragen sollte. Derjenige, der den Vermessungsantrag stellt, trifft im Verhältnis zur Behörde auch die Kostentragungspflicht.

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Die Beigeladene war indessen nicht befugt, im eigenen Namen einen Antrag auf Fortführung des Liegenschaftskatasters ohne Vermessung zu stellen.

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Die Regelungen im VermGeoG LSA treffen keine Aussage darüber, wer ein Recht zur Stellung eines Antrags nach § 12 Abs. 1 und 2 VermGeoG LSA hat. Allgemein setzt in einem Verwaltungsverfahren ein wirksamer Antrag eine Antragsbefugnis oder -berechtigung voraus; der Antragsteller muss einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich ergibt, dass ihm ein Recht auf den beantragten Verwaltungsakt zusteht; dabei ist das materielle Recht maßgeblich (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 22 RdNr. 63 f., m.w.N.). Bei Liegenschaftsvermessungen, insbesondere auch Teilungsvermessungen, sind in der Regel die Eigentümer der Grundstücke und Gebäude oder die von ihnen bevollmächtigten Personen antragsberechtigt (Kummer/Frankenberger, [Hrsg.], Das deutsche Vermessungs- und Geoinformationswesen, S. 346). Hingegen ist der Erwerber der neu zu bestimmenden Teilfläche eines zu zerlegenden Flurstücks nicht ohne weiteres antragberechtigt, weil ihm die Verfügungsbefugnis über das zu zerlegende Grundstück fehlt. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – für den Erwerber bereits eine Auflassungsvormerkung über die von ihm erworbene Teilfläche im Grundbuch eingetragen ist. Bei der Auflassungsvormerkung handelt es sich lediglich um ein Sicherungsmittel eigener Art für seinen gegen den derzeitigen Grundstückseigentümer gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung (vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 883 RdNr. 2; Lorenz, in: Erman, BGB, 10. Aufl. 2011, § 883 RdNr. 2, jew. m.w.N.). Vor Durchführung der nach dem Kaufvertrag noch durchzuführenden „Vermessung“ ist hier aber noch nicht hinreichend bestimmt, welche Teilfläche des zu zerlegenden Flurstücks, die im Kaufvertrag nach Lage und Geometrie nur ungefähr beschrieben ist, genau Gegenstand dieses Anspruchs ist.

53

Die Befugnis, einen Antrag nach § 12 Abs. 1 und 2 VermGeoG LSA zu stellen, mag der Erwerber einer Teilfläche eines Grundstücks neben dem Grundstückseigentümer zwar dann haben, wenn er dazu im Grundstückskaufvertrag ausdrücklich ermächtigt ist. Eine solche ausdrückliche Ermächtigung zur streitigen Flurstücksbildung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA enthält der Kaufvertrag vom 06.04.2001 aber gerade nicht. Denn darin verpflichtete sich die Beigeladene vielmehr, einen Auftrag zur „Vermessung“ zu erteilen. Entgegen der Auffassung des Beklagten umfasst der im Kaufvertrag verwendete Begriff „Vermessung“ nicht die Flurstücksbildung ohne Vermessung, auch wenn sie als Vermessungsersatzmaßnahme bzw. Quasi-Vermessung zu bezeichnen und der Bestimmtheitsgrundsatz auch im Falle der Durchführung einer Flurstücksbildung ohne Vermessung gewahrt sein mag. Entscheidend ist, wie der im Kaufvertrag von den Vertragsparteien verwendete Begriff der „Vermessung“ nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu verstehen ist. Aus den oben bereits dargestellten grundlegenden Unterschieden zwischen einer Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA einerseits und einer Flurstücksbildung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA andererseits sowie den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Folgen kann nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht angenommen werden, dass mit dem insoweit eindeutigen Begriff „Vermessung“ – alternativ bzw. wahlweise – eine Liegenschaftsvermessung oder eine Flurstücksbildung ohne Vermessung gemeint war. Dafür hätte es besonderer Anhaltspunkte bedurft, die hier nicht vorliegen. Vielmehr darf im konkreten Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger und die Beigeladene im Kaufvertrag i.V.m. dem beigefügten Lageplan die zu veräußernde Teilfläche nach ihrer Größe und Lage nur ungefähr bestimmt haben. Bei einer Liegenschaftsvermessung und dem dabei durchzuführenden Grenztermin können die Beteiligten die genaue Lage der neuen Flurstücksgrenzen einvernehmlich und mit ausreichender Bestimmtheit vor Ort festlegen. Dies ist bei einer Flurstücksbildung ohne Vermessung aber nicht möglich. Dafür, dass nach dem Kaufvertrag eine Grenzfestlegung vor Ort und nicht „am grünen Tisch“ erfolgen sollte, spricht auch die Formulierung in § 2 des Kaufvertrages, dass sich die Parteien über die Lage der Teilfläche „in der Örtlichkeit“ einig seien und die Teilfläche sich direkt an der angrenzenden Bitumenfläche befinde.

54

Schließlich streitet für eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „Vermessung“ in einem notariellen Kaufvertrag auch der Umstand, dass den beurkundenden Notaren die Begriffe Vermessung und Flurstücksneubildung ohne Vermessung geläufig sind. Aus dem vom Kläger vorgelegten Rundschreiben der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 14.12.2007 (Bl. 34 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die Notarkammer empfiehlt, den Beteiligten von einer Flurstücksbildung ohne Vermessung jedenfalls in bebauten Gebieten abzuraten, und dass die Beteiligten, wenn sie dennoch keine Vermessung wünschen, über die damit einhergehenden Risiken zu belehren seien. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Verwendung des Begriffs „Vermessung“ in einem notariellen Kaufvertrag auch die Flurstücksbildung ohne Vermessung einschließt.

55

Ein anderes Ergebnis würde sich auch dann nicht ergeben, wenn der Regelung in § 7 Nr. 3 des Kaufvertrages eine Bevollmächtigung der Beigeladenen zu entnehmen sein sollte mit der Folge, dass die Beigeladene den Antrag vom 16.02.2012 nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Klägers gestellt hätte. In diesem Fall hätte die Bevollmächtigung nur eine Vermessung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA, nicht aber eine Flurstücksbildung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA umfasst.

56

Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Aus der Regelung in § 7 Nr. 3 des Kaufvertrages ergab sich aber eine inhaltliche Beschränkung dahingehend, dass die Beigeladene einen „Auftrag zur Vermessung“ erteilen sollte. Dies umfasst aber gerade nicht die Flurstücksbildung ohne Vermessung. Diesbezüglich kann auf die bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der Annahme des Beklagten war diese inhaltliche Einschränkung aufgrund des eindeutigen Wortlauts der vertraglichen Regelung und der Verwendung des Begriffs „Vermessung“ im VermGeoG LSA für ihn auch ohne weiteres erkennbar.

III.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen (erfolgreichen) Sachantrag gestellt hat.

IV.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

59

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

VI.

60

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Vorinstanz an.


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Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters. 2 Die Kläger sind Eigentümer des vormals unvermessenen Grundstücks A-Straße, Flur 4

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters.

2

Die Kläger sind Eigentümer des vormals unvermessenen Grundstücks A-Straße, Flur 4 der Gemarkung A-Stadt, Das vorgenannte Grundstück und das unmittelbar angrenzende, zunächst ebenfalls unvermessene Nachbargrundstück A. 31 waren im Liegenschaftskataster und im Grundbuch als „ungetrennte Hofräume“ ausgewiesen. In einem zwischen den Klägern und der damaligen Eigentümerin des benachbarten Grundstücks über den Grenzverlauf geführten Zivilrechtsstreit hat das Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 24. November 1999 (Az. C 33/99) die Grundstücksgrenze wie folgt festgelegt: auf dem Weg, der zwischen den beiden Wohngebäuden (A-Straße und 31) von dem an der A. gelegenen Hoftor etwa in nordnordöstlicher Richtung verläuft und eine Breite von ca. 1,60 m - 1,70 m und eine Länge von ca. 6,90 m hat, auf voller Länge geradlinig in der Mitte des Weges. Wegen der Einzelheiten wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 24. November 1999 verwiesen.

3

In der Folge führte der Beklagte ein Bodensonderungsverfahren zur erstmaligen öffentlich-rechtlichen Erfassung der bisher nicht nachgewiesenen Eigentumsgrenzen der Grundstücke A-Straße und 31 im ungetrennten Hofraum durch. Mit Sonderungsbescheid vom 17. Juli 2006 stellte der Beklagte den Sonderungsplan Nr. 54/04 als verbindlich fest. Danach verläuft die Grenze zwischen den beiden Grundstücken im vorderen Bereich gemäß der durch das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 24. November 1999 getroffenen Festlegung und im Übrigen zwischen einer dem Grundstück A. 31 zuzuordnenden älteren sowie einer später auf dem klägerischen Grundstück errichteten Erweiterung dieser Mauer. Soweit der Grenzverlauf nicht durch das Amtsgericht A-Stadt bestimmt worden war, stützte der Beklagte die Festlegung der Grenze auf die Besitzverhältnisse, nachdem eine Einigung zwischen den Klägern und den Eigentümern des Nachbargrundstücks nicht zustande gekommen war. Zudem erhielt das Grundstück der Kläger die Flurstücks-Nr. 423, das Nachbargrundstück die Flurstücks-Nr. 422. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2006 verwiesen.

4

Die gegen den Sonderungsbescheid des Beklagten gerichteten Widersprüche der Kläger wies das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheiden vom 03. Januar 2007 zurück. Daraufhin beantragten die Kläger beim Landgericht Magdeburg die Aufhebung des Sonderungsbescheides vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2007. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 wies das Landgericht Magdeburg [Az. 3 T 94/07 (085) und 3 T 95/07 (086)] die Anträge der Kläger zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Magdeburg verwiesen.

5

Nach Abschluss des Bodensonderungsverfahrens übernahm der Beklagte die Ergebnisse des Sonderungsbescheides in das Liegenschaftskataster und gab den Klägern mit Bescheid vom 20. Februar 2008 die Fortführung des Liegenschaftsbuches und der Liegenschaftskarte im Hinblick auf die Daten zu den Flurstücksgrenzen, Grenzpunkten und der Flurstücksnummer bekannt.

6

Am 05. März 2008 haben die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

7

Zur Begründung tragen sie vor, über den Verlauf der Grundstücksgrenze im Bereich des gemeinsamen Hofbereiches der in Rede stehenden Grundstücke sei lediglich ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren mit dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks durchgeführt worden. Eine Liegenschaftsvermessung durch den Beklagten sei demgegenüber nicht erfolgt, so dass das Liegenschaftskataster nicht habe fortgeführt werden dürfen.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2008 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt die angegriffene Fortführung des Liegenschaftskatasters. Eine Vermessung des Grundstücks der Kläger sei aufgrund der Einbeziehung dieses Grundstücks in das durchgeführte Bodensonderungsverfahren entbehrlich. Er habe die Ergebnisse des bestandskräftigen Sonderungsbescheides in das Liegenschaftskataster übernehmen dürfen. Die Fortführung sei auch inhaltlich zutreffend erfolgt.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die angegriffenen Veränderungen im Liegenschaftskataster stellen sich als Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 35 Satz 1 VwVfG dar. Veränderungen in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters, welche - wie hier - den Verlauf der Flurstücksgrenzen betreffen, sind als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizieren, weil damit der rechtserhebliche Zustand der Liegenschaften und ihrer Eigenschaften für die Betroffenen durch eine willentliche Übertragung bestimmter Daten in das Liegenschaftskataster verbindlich festgelegt und der bisherige (katasterrechtliche) Rechtsstatus für den Betroffenen geändert wird (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage 2005, § 11 Erl. 4.2.1).

16

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

17

Die den Klägern mit Bescheid vom 20. Februar 2008 bekannt gegebene Fortführung des Liegenschaftskatasters ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters ist § 1 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VermGeoG LSA - in der Fassung vom 15. September 2004 (GVBl. LSA S. 717) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - DVO VermKatG LSA - vom 24. Juni 1992 [GVBl. LSA 569; diese Verordnung wurde bereits zu dem Vorgängergesetz des VermGeoG LSA, dem VermKatG LSA vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362), erlassen], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130). Nach § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA obliegt die Führung des Liegenschaftskatasters der Vermessung- und Geoinformationsbehörde des Landes. Dabei umfasst der Begriff „Führen“ sämtliche Tätigkeiten und Maßnahmen zum Vorhalten eines aktuellen Liegenschaftskatasters, d.h. auch die Fortführung und Berichtigen sowie das Mitteilen von Veränderungen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 1 Erl. 2.3.2.1). Nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VermGeoG LSA weist das Liegenschaftskataster für das Landesgebiet alle Liegenschaften, namentlich Flurstücke und Gebäude, darstellend in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch nach. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 VermGeoG LSA wird das im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstück unter einer besonderen Bezeichnung geführt. Der Inhalt des Liegenschaftskatasters besteht nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VermGeoG LSA i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO VermKatG unter anderem aus den Angaben hinsichtlich der Flurstücksgrenzen und Grenzmarken (geometrische Daten) sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VermGeoG LSA i.V.m. § 2 Abs. 3 DVO VermKatG den Flurstücksnummern als bezeichnenden Daten.

19

Die vorgenannten Bestimmungen stellen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die hier streitbefangene Fortführung des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Flurstücksgrenzen, Grenzpunkte und Flurstücksnummer des klägerischen Grundstücks dar. Der Beklagte ist nach diesen Vorschriften gehalten, von Amts wegen jede Fläche des Landesgebietes zu erfassen und nachzuweisen (Buchungs- und Nachweisgebot) sowie das Liegenschaftskataster von Amts wegen ständig aktuell zu halten (Aktualisierungsgebot; vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 3.4.1 ff.). Demgemäß genügt die gesetzliche Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 VermGeoG LSA als Ermächtigungsgrundlage zunächst für solche Maßnahmen des Beklagten, die nicht in Rechte der Bürger, insbesondere nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Grundrechtseigentümer eingreifen. Dies gilt namentlich für solche Maßnahmen, die nicht mit der gesetzlich unterstellten fiktiven Richtigkeit des Liegenschaftskatasters zusammenhängen, wie etwa die nur nachrichtlich aufgenommenen bzw. beschreibenden Daten (OVG LSA, Urt. v. 14. September 2006 - 2 L 68/06 -, zitiert nach juris; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19. Januar 1995 - 1 L 5943/92 -, zitiert nach juris). Gleiches muss auch für solche Eintragungen gelten, die keine rechtsbegründende, sondern nur verlautbarende Wirkung im Sinne einer Anpassung des Katasterinhalts an außerhalb des Liegenschaftskatasters eingetretenen Rechtsänderungen, etwa im Hinblick auf die Flurstücksgrenzen, haben. Denn die Katasterbehörde wird in diesen Fällen nicht selbst eingreifend tätig, sondern setzt lediglich eine bereits vollzogene Rechtsänderung, mag diese auch in das Eigentumsrecht des betroffenen Grundstückseigentümers eingreifen, in Wahrnehmung der ihr durch die §§ 1 Abs. 1, 11 VermGeoG LSA zugewiesenen Aufgaben katastermäßig um.

20

So verhält es bei der Übernahme der Ergebnisse eines bestandskräftig abgeschlossenen Bodensonderungsverfahrens in das Liegenschaftskataster (vgl. VG Dessau, Urt. v. 14. April 2005 - 1 A 291/04 -, zitiert nach juris; vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 6.3.2). Das Bodensonderungsverfahren dient der Auflösung von ungetrennten Hofräumen und Hausgärten und damit der erstmaligen Vereinzelung von unvermessenen Grundstücken im Nachweis des Liegenschaftskatasters (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 4.3.7.5 und 4.3.7.8). Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz) - BoSoG - vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993 S. 2182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), stellt der Sonderungsbescheid den Sonderungsplan verbindlich fest (Satz 1); der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides (Satz 2). Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte und einer Grundstücksliste und dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BoSoG). Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheides haben die Grundstücke gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BoSoG den in dem Sonder(ungs)plan bezeichneten Umfang; ein abweichender Grenzverlauf kann nicht mehr geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BoSoG). Um ein länger andauerndes Nebeneinander von Sonderungsplan und Liegenschaftskataster und damit eine mehrfache Nachweisführung des Grundstücks in verschiedenen Verzeichnissen zu vermeiden, ist es - gerade auch in Anbetracht des die Katasterbehörde verpflichtenden Nachweis- und Aktualisierungsgebotes - zwingend erforderlich, dass das Liegenschaftskataster durch die Übernahme der Ergebnisse der Bodensonderung aus dem Sonderungsplan sofort berichtigt wird (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 4.3.7.9).

21

Ausgehend hiervon ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters durch den Beklagten hinsichtlich der geometrischen und bezeichnenden Daten für das Grundstück der Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Die von den Klägern angegriffene Fortführung des Liegenschaftskatasters beruht auf der Übernahme des Sonderungsbescheides des Beklagten vom 17. Juli 2006. Dieser ist bestandskräftig, nachdem die Widersprüche der Kläger mit Bescheiden des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 03. Januar 2007 zurückgewiesen worden sind und das Landgericht Magdeburg die auf die Aufhebung des Sonderungsbescheides gerichteten Anträge der Kläger mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Oktober 2007 [Az. 3 T 94/07 (085) und 3 T 95/07 (086)] zurückgewiesen hat. Soweit die Kläger Einwendungen gegen den im Liegenschaftskataster nunmehr ausgewiesenen Grenzverlauf erheben, richten diese sich im Ergebnis gegen die Festlegungen im Sonderungsbescheid. Gegenstand des hier dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die Frage, ob der bestandskräftige Sonderungsbescheid des Beklagten den Grenzverlauf zutreffend festgestellt hat. Entscheidungserheblich ist allein, ob der Beklagte die Ergebnisse des Bodensonderungsverfahrens zutreffend in das Liegenschaftskataster übernommen hat. Insoweit ist aber weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte bei der Übertragung des Sonderungsbescheides in das Liegenschaftskataster fehlerhaft gehandelt hat.

22

Insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Vermessung des Flurstücks der Kläger vor der Eintragung in das Liegenschaftskataster. Denn dem Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge die Grenzen der Flurstücke örtlich eindeutig bestimmbar sein müssen, wird durch die eindeutige und differenzierte Beschreibung und Darstellung der Grenzfestlegung im Sonderungsplan in Verbindung mit den Einigungsprotokollen Genüge getan. Im Hinblick darauf, dass der Sonderungsplan bis zu seiner Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung dient, sind die Ergebnisse der Bodensonderung darin nämlich so aufbereitet, dass sie für eine eindeutige Beschreibung und Nachvollziehbarkeit des Eigentums im Grundbuch und im Liegenschaftskataster geeignet sind (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 4.3.7.8). Im Übrigen setzt die Eintragung eines Flurstücks im Liegenschaftskataster nicht voraus, dass die Grenzen dieses Flurstücks vermessen sind. Vielmehr handelt es sich im Hinblick darauf, dass das Liegenschaftskataster in der Hauptsache aufgrund graphischer Unterlagen entstanden ist, bei dem überwiegenden Teil der im Liegenschaftskataster dargestellten Flurstücke nicht um solche, die aus einer Liegenschaftsvermessung hervorgegangen sind (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 11 Erl. 4.3.7.7).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Dabei sind die Verfahrenskosten den Klägern als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, weil der Rechtsstreit ihnen gegenüber als gemeinsamen Eigentümern des in Rede stehenden Grundstücks nur einheitlich entschieden werden kann.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die von der Klägerin am 25.07.2007 beantragte Zerlegungsvermessung habe der Beklagte ungeachtet der Rücknahme des Antrages zu Recht Kosten unabhängig vom geleisteten Arbeitsvolumen der Behörde erhoben und diese gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA um ein Viertel ermäßigt.

4

1.1. Zu Unrecht rügt die Klägerin, die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für die Zerlegungsvermessung seien gemäß § 12 Abs. 1 VwKostG LSA wegen unrichtiger Sachbehandlung zu erlassen, weil der Beklagte den Antrag auf Zerlegungsvermessung (zunächst) als Antrag ihres von ihr bevollmächtigten Sohnes, Herrn M. A., behandelt, insbesondere von ihm persönlich einen Kostenvorschuss angefordert und zunächst ihm gegenüber einen Leistungsbescheid in der streitigen Höhe erlassen habe.

5

Es kann dahinstehen, ob diese Handhabung durch den Beklagten als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 12 Abs. 1 VwKostG LSA anzusehen ist. Eine unrichtige Sachbehandlung kann nur dann zu einem Erlass der Kosten führen, wenn die zu erlassenden Kosten gerade auf dem fehlerhaften Verwaltungshandlung beruhen; es muss also ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Loeser, NVwKostG, § 11 Anm. 3.1 und 3.2). Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA, wonach die Kosten „durch“ die unrichtige Sachbehandlung entstanden sein müssen. Es ist hier aber nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten von der Klägerin geforderten Kosten nicht entstanden wären, wenn der Beklagte den Antrag auf Vornahme einer Zerlegungsvermessung vom 25.07.2007 aufgrund der beigefügten Vollmacht der Klägerin vom 17.07.2007 von Anfang an als Antrag der Klägerin und ihren Sohn lediglich als – nicht kostenpflichtigen – Vertreter behandelt hätte. Gemäß 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Antragsrücknahme. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht nach § 6 Abs. 2 VwKostG LSA mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, wie nach Stellung des Antrags auf Zerlegungsvermessung die Entstehung der Gebührenschuld sowie nach Entstehen der Aufwendungen die Auslagenschuld entfallen sein könnten.

6

1.2. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, aus dem Aktenvermerk vom 11.12.2007 auf Bl. 14 der Verwaltungsakte ergebe sich, dass – entgegen der bis dahin geltenden Praxis der Nichterhebung von Kosten bei Antragsrücknahme – das Verfahren verzögert worden sei, bis eine „25%-Regelung stehe“, die die Gebührenerhebung rechtfertigen könne.

7

Der Inhalt dieses Aktenvermerks „Antrag am 20.11.07 zu R. gegeben zwecks Nachfrage beim Antragsteller –- 11.12.2007 wiedergeholt, da eine 25%-Regelung noch nicht steht, hat er auch nicht angerufen“ mag unverständlich erscheinen. Es ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass erst das Zuwarten des Beklagten bei der Rückfrage, ob der Vermessungsantrag aufrechterhalten werde, dazu führte, dass von der Klägerin Kosten (in der streitigen Höhe) angefordert werden können. Die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA, dass die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden kann, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet ist, war bereits Bestandteil des VwKostG LSA in seiner ursprünglichen Fassung vom 27.06.1991 (GVBl. S. 154) und gilt seitdem unverändert. Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, dass eine Ermäßigung „bis zu einem Viertel des vollen Betrages“ gewährt werden kann, bedeutet nach dem klaren Wortlaut der Norm, dass bei der Gebührenerhebung im Fall der Antragsrücknahme ein behördliches Ermessen nur insoweit besteht, als es um die Frage geht, ob überhaupt und in welcher Höhe eine Ermäßigung gewährt wird, dass aber mindestens ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben ist, soweit nicht Billigkeitsgründe im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA vorliegen. Eine das Ermessen der Behörde bindende rechtmäßige Verwaltungspraxis hätte sich daran zu orientieren. Liegt die erbrachte Verwaltungsleistung erheblich unter dem Normalaufwand, kann das Ermessen der Behörde dergestalt „auf Null“ reduziert sein, dass sie zu einer Gebührenreduzierung ein Viertel des vollen Betrages verpflichtet ist (vgl. Loeser, a.a.O., § 11 Anm. 5.2). Der Beklagte hat hier eine Ermäßigung auf ein Viertel des vollen Betrages vorgenommen.

8

Soweit die von der Klägerin beanstandete Verzögerung bei der Rückfrage als unrichtige Sachbehandlung zu werten sein sollte, könnte dies mithin mangels Kausalität ebenfalls keinen Erlass der Kosten nach § 12 Abs. 1 VwKostG LSA rechtfertigen.

9

1.3. Ebenso wenig vermag die Klägerin mit dem Einwand durchzudringen, der Beklagte habe gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten zu Unrecht Kosten wegen der Gewährung von Akteneinsicht erhoben und ihr zunächst zu Unrecht Akteneinsicht verwehrt. Auch insoweit scheidet eine Kausalität zwischen einer möglichen unrichtigen Sachbehandlung gegenüber der Bevollmächtigten und der von der Klägerin angeforderten Kosten für die beantragte Zerlegungsvermessung aus.

10

1.4. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Klägerin, niemand habe Anlass zur Vermessung und Fortführung des Liegenschaftskatasters gegeben, weil ihr Antrag nicht bearbeitet worden sei, der als Antrag des Vertreters bearbeitete Vorgang nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden könne und der gegenüber dem Vertreter erlassene Leistungsbescheid aufgehoben worden sei.

11

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kostenschuldner ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Veranlasser im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich derjenige Beteiligte, der durch sein Verhalten die Tätigkeit der Behörde auslöst, also den Arbeitsvorgang, der mit der Amtshandlung abgeschlossen werden soll, in Gang setzt; typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (Beschl. d. Senats v. 22.01.2004 – 2 L 463/03 –, Juris, m.w.N.).

12

Die Klägerin hat am 25.07.2007 schriftlich einen Antrag auf Zerlegungsvermessung des ihr gehörenden Grundstücks gestellt. Zwar wurde das Antragsformular vom Sohn der Antragstellerin unterschrieben ohne einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er als Vertreter seiner Mutter handeln will. Dem Antrag war jedoch eine Vollmacht der Klägerin des Inhalts beigefügt, dass sie ihren Sohn bevollmächtige, ihr Grundstück vermessen zu lassen. Daraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Sohn der Klägerin den Antrag nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin stellte. Die Klägerin trägt in ihrer Zulassungsschrift selbst vor, dass die Vertretung bei Antragstellung offen gelegt worden sei. Der Umstand, dass der Beklagte zunächst den Vertreter als Antragsteller und Kostenschuldner behandelte, vermag nichts daran zu ändern, dass die Klägerin einen Antrag auf Zerlegungsvermessung gestellt hatte. Ebenso wenig war der Beklagte, nachdem er das Vertretungsverhältnis und die fehlende Kostenschuldnerschaft des Vertreters erkannt und den gegenüber dem Vertreter erlassenen Kostenbescheids aufgehoben hatte, daran gehindert, gegenüber der Klägerin als richtiger Kostenschuldnerin die mit der Antragsrücknahme entstandenen Gebühren zu erheben.

13

1.5. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Argument durchzudringen, es könnten allenfalls Auslagen, aber keine Gebühren erhoben werden, wenn mit der Vermessung und Fortführung des Liegenschaftskatasters noch nicht begonnen worden sei. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA sind Kosten auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entweder mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Die Vorschriften beschränken sich damit gerade nicht auf die Auslagenerstattung und verlangen nach ihrem klaren Wortlaut gerade nicht, dass die Behörde bis zur Antragsrücknahme eine über den normalen Abwicklungsaufwand hinausreichende besondere Arbeitsleistung in der Sache erbracht hat; vielmehr ist die Antragsrücknahme im jeden Fall kosten- bzw. gebührenpflichtig (vgl. Loeser, a.a.O., § 1 Anm. 4.1.2; § 6 Anm. 3.2.2.2). § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA erlaubt lediglich eine Gebührenermäßigung auf bis zu ein Viertel des vollen Betrages. Eine Gebühr entsteht nur dann nicht, wenn sich das Amtshandlungsverfahren vor Entstehung der Gebühr durch Beendigung der Amtshandlung auf andere Weise als durch Antragsrücknahme erledigt (vgl. Loeser, a.a.O., § 1 Anm. 3.1.9.1; § 6 Anm. 3.3). Insofern unterscheidet sich die landesrechtliche Reglung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA von der bundesrechtlichen Regelung des § 15 Abs. 2 VwKostG, der eine ermäßigte Gebührenerhebung nach Antragsrücknahme nur für die Fälle vorsieht, in denen mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen worden war.

14

1.6. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 VwKostG LSA vorliegen.

15

Nach dieser Vorschrift kann die Gebühr u.a. dann außer Ansatz bleiben, wenn ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis beruht. Eine solche unverschuldete Unkenntnis liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb vor, weil sie nicht wusste, welche Kosten auf sie zukommen würden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten (vgl. S. 6 des Urteils), der Umstand, dass sich die Klägerin über die Kosten der Vermessung nicht im Klaren gewesen sei, stelle keine unverschuldete Unkenntnis hinsichtlich der Kosten dar. Weder habe sie vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass sie vom Beklagten auf entsprechende Nachfrage über die Kosten bewusst im Unklaren gelassen oder getäuscht worden wäre. Eine ungefragte Aufklärungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Kosten seiner Amtshandlungen bestehe nicht, auch wenn die heutige Praxis eine andere, bürgerfreundlichere sein sollte. Mit dieser Begründung setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb es ihr oder ihrem Bevollmächtigten nicht zumutbar war, sich beim Beklagten vor Antragstellung über die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Vermessung zu informieren. Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Beklagte nach Antragstellung den von der Klägerin bevollmächtigten Vertreter zunächst als Kostenschuldner betrachtete. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm – sei es als Vertreter oder als Antragsteller – nicht möglich war, sich über die voraussichtliche Kostenbelastung Kenntnis zu verschaffen.

16

1.7. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA nicht geprüft.

17

Danach kann die Behörde die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. Die Beklagte führt als Billigkeitsgrund allein an, der Beklagte habe das Verfahren absichtlich verzögert, wie sich aus dem o.g. Aktenvermerk zur „25%-Regelung“ auf Blatt 14 der Verwaltungsakte ergebe. Wie oben bereits dargelegt, führte nicht erst das Zuwarten des Beklagten bei der Rückfrage, ob der Vermessungsantrag aufrechterhalten wird, zur Entstehung der Kostenschuld. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was den Bevollmächtigten die Klägerin oder nach Erhalt der Kostenvorschussanforderung vom 17.08.2007 daran hinderte, nach eventueller Rücksprache mit der Klägerin als Vollmachtgeberin zeitnah zu erklären, ob das Verfahren in Anbetracht der voraussichtlichen Kosten weitergeführt werden soll.

18

1.8. Die Klägerin trägt weiter vor, der Beklagte könne auch deshalb keine Kosten erheben, weil er sich mit der Ankündigung, dass mit einer Sachbearbeitung nur bei Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses begonnen werde, in der Weise selbst gebunden habe, dass eine Sachbearbeitung nicht beginne, so dass auch keine Kosten anfielen. Wie oben (unter 1.5) bereits dargelegt, entsteht die Kostenschuld nach dem klaren Wortlaut der einschlägigen Regelungen des VwKostG LSA unabhängig davon, ob die Behörde bis zur Antragsrücknahme eine über den normalen Abwicklungsaufwand hinausreichende besondere Arbeitsleistung in der Sache erbracht hat. Zur Anforderung eines Kostenvorschusses ermächtigt § 7 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA. Dem von der Klägerin herangezogenen und in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass das Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf, hat für den Fall der Rücknahme eines Antrages vor Beendigung der Amtshandlung in § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG seine spezielle Ausprägung darin gefunden, dass die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden kann.

19

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

20

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, Juris) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

21

2.1. Besondere Schwierigkeiten im oben dargestellten Sinne ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht schon daraus, dass der Beklagte zunächst irrtümlich davon ausging, es liege ein Antrag ihres Sohnes vor. Allein aus dem Umstand, dass eine Behörde einen Sachverhalt falsch einschätzt, lassen sich solche besonderen Schwierigkeiten nicht ableiten.

22

2.2. Die Rechtssache weist auch in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 3 VwKostG LSA keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Klägerin legt schon nicht dar, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen die Regelung verstoßen könnte. Allein der Vortrag, dass ohne Tätigwerden der Behörde keine Kosten entstünden, genügt insoweit nicht.

23

Im Übrigen gilt: Zwar sind Gebühren öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muss sachgerecht sein. Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich jedoch keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung. Art. 3 Abs. 1 GG steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen. Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang. Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 27.08.1999 – 1 BvL 7/96 –, NJW 1999, 3550, RdNr. 17 in Juris). Es ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Gesetzgeber sich bei der Regelung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen von den Zielen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit leiten lassen darf und bei der Ordnung von Massenerscheinungen einen – freilich nicht unbegrenzten – Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 [6], m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 20.05.2008 – 4 KSt 1000/08 –, Juris, RdNr. 5).

24

Gemessen daran verletzt der Landesgesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn er im Fall der Rücknahme eines Antrages wie im Fall der Antragsablehnung lediglich eine Ermäßigung der Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages vorsieht. Er darf dem Umstand Rechnung tragen, dass einerseits bei der Antragsrücknahme der bei einer Sachprüfung erforderliche Verwaltungsaufwand (deutlich) geringer ist, andererseits bereits der bloße Antragseingang in der Regel eine – wenn auch nicht immer nach außen sichtbare – behördliche Tätigkeit auslöst.

25

2.3. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beklagte mit der Anforderungen des Kostenvorschusses selbst gebunden habe, rügt sie nochmals die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten darzutun. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, die Bearbeitung des Antrages ohne Vorschusseingang sei widersprüchlich, das Verwaltungsgericht habe nicht „herausgearbeitet“, wer Pflichtiger sei, das Verwaltungsgericht habe trotz streitigen Vortrages nicht ermittelt, ob der Kostenvorschuss als Bedingung für die Bearbeitung des Antrages gewesen sei, es sei nicht unterschieden worden, zu welcher Amtshandlung Anlass gegeben worden sein solle, das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungsakte des Beklagten nicht vollständig gewürdigt, und es habe keine Prüfung der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 VwKostG LSA mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA stattgefunden.

26

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

27

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.).

28

3.1. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, „ob eine unrichtige Behandlung der Sache durch die Behörde gegeben ist, wenn allein der Vertreter als Antragsteller behandelt wird und dass dies zugleich eine Nichtbearbeitung des Antrages des Vertretenen darstellt, welcher dann keinen Anlass zu einer Amtshandlung gegeben hat“ und ob „in einem solchen Fall überhaupt ein Verwaltungshandeln gegenüber dem Vertretenen gegeben ist“. Unabhängig davon, dass die Klägerin eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Fragen nicht dargelegt hat, fehlt es an der Klärungsfähigkeit dieser Fragen schon deshalb, weil es auf diese Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie oben (1.1.) bereits ausgeführt, könnte die von der Klägerin geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung hier schon deshalb nicht zu einem Erlass der Kosten führen, weil nicht ersichtlich ist, dass die vom Beklagten von der Klägerin geforderten Kosten nicht entstanden wären, wenn der Beklagte den Antrag auf Vornahme einer Zerlegungsvermessung vom 25.07.2007 aufgrund der beigefügten Vollmacht der Klägerin vom 17.07.2007 von Anfang an (mit hinreichender Klarheit) als Antrag der Klägerin und ihren Sohn lediglich als – nicht kostenpflichtigen – Vertreter behandelt hätte. Die Klägerin hat mit ihrem durch den Bevollmächtigten gestellten Antrag auf Zerlegungsvermessung das Verwaltungsverfahren eingeleitet.

29

3.2. Die Klägerin möchte ferner die Frage geklärt wissen, ob nach dem VwKostG LSA Kosten erhoben werden können, wenn die Behörde überhaupt nicht tätig geworden ist. An der Klärungsfähigkeit der Frage fehlt es schon deshalb, weil sie sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würde. Es trifft nicht zu, dass der Beklagte auf den Antrag der Klägerin überhaupt nicht tätig geworden ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, holte der Beklagte zur Vorbereitung der Zerlegungsvermessung von verschiedenen Stellen Auskünfte ein und trat in Korrespondenz mit dem Vertreter der Klägerin. Im Übrigen lässt sich – wie oben (1.5.) bereits erörtert – die Frage nach dem erforderlichen Umfang des Tätigwerdens der Behörde ohne weiteres anhand der Vorschriften des VwKostG LSA in dem Sinne beantworten, dass die Gebührenschuld auch dann entsteht, wenn die Behörde bis zur Antragsrücknahme eine über den normalen Abwicklungsaufwand hinausreichende besondere Arbeitsleistung in der Sache noch nicht erbracht hat.

30

3.3. Die Klägerin hält schließlich für grundsätzlich bedeutsam, „ob dann, wenn die Behörde ihr Tätigwerden vom Eingang eines Vorschusses abhängig macht, schon eine Bearbeitung des Antrages in dem Sinne zu erblicken ist, dass im Falle der Rücknahme des Antrages ohne Zahlung des Vorschusses eine Reduzierung der Gebühren auf 25 % gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig ist“. Wie unter 3.2. bereits dargelegt, kommt es nach den Vorschriften des VwKostG LSA für die Entstehung der Gebührenschuld nicht darauf an, ob die Behörde bereits in größerem Umfang den Antrag bearbeitet hat. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Gebühr gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 VwKostG LSA auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden und gemäß § 12 Abs. 4 VwKostG LSA bei unverschuldeter Unkenntnis außer Ansatz bleiben kann. Dieser pauschalierende Ansatz begegnet aus den oben bereits dargelegten Gründen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

31

4. Schließlich liegen auch die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor.

32

4.1. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es die Akte des Verfahrens 4 A 98/08 nicht beigezogen habe, aus der hervorgehe, dass der Beklagte zunächst den Sohn der Klägerin in Anspruch genommen und damit die Sache unrichtig behandelt habe.

33

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – 6 B 67.98 –, Juris, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 21.02.2007 – 2 L 156/05 –, Juris). Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 – BVerwG 6 B 81.94 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwG Nr. 265).

34

Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat. Mit dem Vortrag, mit der Beiziehung der Akten hätte die unrichtige Sachbehandlung durch den Beklagten dargelegt werden können, vermag sie schon deshalb nicht durchzudringen, weil die Frage, ob ein Verhalten der Behörde eine unrichtige Sachbehandlung darstellt, eine Rechtsfrage ist. Soweit die Klägerin geltend macht, im Fall der Beiziehung der Akte wäre erkennbar geworden, dass der Vertreter als Antragsteller behandelt worden sei, benennt sie ebenfalls keine Tatsachen, hinsichtlich derer weitere Ermittlungen hätten angestellt werden müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2, 6. Absatz) festgestellt, dass der Beklagte zunächst gegenüber dem Sohn der Klägerin einen Leistungsbescheid erließ. Dass das Verwaltungsgericht der Heranziehung des Sohnes der Klägerin nicht die aus Sicht der Klägerin gebotene rechtliche Bedeutung beigemessen, insbesondere nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 12 Abs. 1 VwKostG LSA gewertet hat, begründet keinen Aufklärungsmangel.

35

Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Beiziehung der Akte hingewirkt. Dazu genügte es nach den oben dargelegten Grundsatzen nicht, dass sie in der Klageschrift vom 06.04.2010 zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte einen Kostenvorschuss anforderte, die Beiziehung beantragt hat. Hinzu kommt, dass dies nur für den Fall des Bestreitens dieser Tatsache erfolgen sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl die Beiziehung dieser Akte hätte aufdrängen müssen, insbesondere weil es erkannt hat, dass der Beklagte zunächst den Sohn der Klägerin in Anspruch genommen hatte. Die Klägerin legt nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich der Akte entnehmen lassen, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat.

36

4.2. Der von der Klägerin gerügte Widerspruch zwischen dem Sitzungsprotokoll und dem Urteil besteht nicht. Die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie hätte die Gesamtvermessung sicherlich nicht beantragt, wenn sie gewusst hätte, was diese kostet, steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie vom Beklagten auf entsprechende Nachfrage über die Kosten bewusst im Unklaren gelassen oder getäuscht worden sei.

37

4.3. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe das möglich Vorliegen einer unbilligen Härte nicht anhand der Gesetzesbegründung geprüft, habe es unterlassen, den unbestimmten Rechtsbegriff der „unrichtigen Sachbehandlung“ aufzuklären, und das Verhalten des Beklagten zu Unrecht nicht als unrichtige Sachbehandlung erkannt, rügt sie die fehlerhafte Anwendung der materiellen Vorschriften des § 12 VwKostG LSA. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag, im angefochtenen Urteil fehlten Feststellungen zu dem im Aktenvermerk auf Seite 14 des Verwaltungsvorgangs dokumentierten Vorgehen des Beklagten, es fehlten Ausführungen zum Sinn und Zweck der Gebühren laut Gesetzesbegründung und zur Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 3 VwKostG LSA. Eine unrichtige oder in ihrer Begründung defizitäre (weil die Gesetzesmaterialien vernachlässigende) materielle Rechtsanwendung stellt aber grundsätzlich keinen Verfahrensfehler dar (BVerwG, Beschl. v. 27.10.2008 – 9 B 34.08 –, BRS 75 Nr. 75).

38

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.