Landgericht München II Endurteil, 01. Feb. 2017 - 2 O 1900/16

published on 01/02/2017 00:00
Landgericht München II Endurteil, 01. Feb. 2017 - 2 O 1900/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 385.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Eigentümerin des Grundstücks M2. Straße ... in Bad W. mit dem darauf befindlichen Hotel „Haus Rh.“ Schadensersatz bzw. nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Geld gegen die Beklagte als Eigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstücks F2.-straße ... in Bad W. wegen gravierender Schäden am vorstehenden Gebäude geltend, die durch die auf dem Grundstück der Beklagten in deren Auftrag ausgeführten Aushub- und Verbauarbeiten entstanden seien.

Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes, das sie mit notariellem Kaufvertrag von 19.12.2014 von der Voreigentümerin, Frau E.-Ma. Bo1., erworben hat. Im notariellen Kaufvertrag (Anlage K 1) wurde zwischen den Vertragsparteien die Abtretung aller, auch vor Besitzübergang bereits entstandener Ansprüche, vereinbart, soweit diese aus den am Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude - einschließlich Zubehör - entstandenen, durch das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück der Beklagten verursachten Schäden resultieren.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer OHG, deren Gesellschaftszweck auf den Erwerb, die Bebauung, die Verwaltung und Verwertung des Grundstücks F2.-straße ... in Bad W. gerichtet ist. Im Juli 2008 hatte die Beklagte das an das Grundstück der Klägerin angrenzende Nachbargrundstück F2.-straße ... erworben und zeitnah mit den Tiefbauarbeiten im Rahmen der Herstellung der Baugrube begonnen. Im Herbst 2008 stellte die Beklagte die Arbeiten ein. Dies war spätestens am 07.10.2008. Soweit von der Klägerin Schäden am Gebäude des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Aushub- und Spundwandarbeiten der Beklagten behauptet werden, waren diese ihr bzw. der Voreigentümerin des Grundstücks der Klägerin an diesem Tag bekannt.

Die Klägerin behauptet, an ihrem Grundstück seien durch die Aushub- und Verbauarbeiten der Beklagten Schäden entstanden. Die Beklagte habe die örtlichen Verhältnisse offensichtlich völlig verkannt und unzureichend mit nur eingespannten, unverankerten Spundwänden gearbeitet. Insgesamt belaufe sich der bei der Klägerin eingetretene Gebäudeschaden auf mindestens 350.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre deliktischen Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 909 BGB seien nicht mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Stattdessen sei hier die Verjährung durch die Streitverkündung gegenüber der Beklagten in dem selbstständigen Beweisverfahren beim Landgericht Traunstein zum Az. 7 OH 1877/11 am 11.05.2011 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Die Hemmung habe gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach Zustellung des gerichtlichen Beschlusses vom 29.10.2013 über die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens geendet. Davor sei die Verjährung mit einvernehmlicher Einreichung des Güteantrags der Klägerin vom 29.10.2015 bei Herrn Rechtsanwalt G2. als staatlich anerkannte Gütestelle gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erneut gehemmt worden. Die dadurch bewirkte Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens per Mitteilung von Herrn Rechtsanwalt G2. vom 01.12.2015 über das Scheitern des Güteverfahrens. Die durch das Güteverfahren bewirkte Verjährungshemmung habe folglich mit Ablauf des 02.05.2016 geendet. Vorher sei die Verjährung durch Klageerhebung in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21.03.2016 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt worden.

In Bezug auf den der Klägerin zustehenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus §§ 906 Abs. 2 S. 2, 909, 1004 Abs. 1 BGB komme Verjährung schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Anspruch gemäß § 924 BGB nicht der Verjährung unterliege. Die in § 924 BGB normierte Unverjährbarkeit von Ansprüchen, die sich u. a. aus §§ 907 - 909 BGB ergeben, gelte deshalb auch für die in Verbindung mit diesen Vorschriften geltend gemachte Anspruchsgrundlage, zumal im Schrifttum sogar die Auffassung vertreten werde, dass sich der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichs-/Entschädigungsanspruch direkt aus § 909 BGB ergebe, der unstreitig gemäß § 924 BGB keiner Verjährung unterliege. Für diese Auffassung spreche auch, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus §§ 909, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB als Surrogat an die Stelle des § 909 BGB trete, wenn sich die dort normierten Abwehrrechte des von der Vertiefung betroffenen Grundstückeigentümers nicht mehr realisieren ließen. Die für § 909 BGB in § 924 BGB normierte Unverjährbarkeit müsse deshalb konsequenterweise auch für den daraus resultierenden nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus §§ 909, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB gelten. Andernfalls käme es zu einer unangemessenen Benachteiligung des von der Vertiefung betroffenen Grundstückeigentümers, der nicht dafür verantwortlich ist, dass sich die ihm ursprünglich zustehenden - unverjährbaren - Abwehrrechte aus § 909 BGB nicht mehr verwirklichen ließen.

Die Voreigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks der Klägerin hat beim Landgericht Traunstein gegen die Fa. G3. W2. GmbH ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt (Az. 7 OH 1877/11), in dessen Verlauf der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.05.2011, beim Landgericht Traunstein per Fax am 12.05.2011 eingegangen, von der Voreigentümerin der Streit verkündet wurde. Das Landgericht Traunstein hat das Gutachten mit Frist zur Stellungnahme bis 10.07.2013 an die Parteien übersandt. Die Stellungnahmefrist wurde auf Antrag der Parteien bis 31.08.2013 verlängert. Einwendungen gegen das Gutachten wurden dann nicht mehr erhoben.

Des Weiteren hat die Beklagte bereits im Jahr 2009 gegen die Fa. G3. W2. GmbH vor dem Landgericht Traunstein ein selbstständiges Beweisverfahren wegen der Baugrubenarbeiten an ihrem Grundstück eingeleitet (Az. 7 OH 1287/09). Die Fa. G3. W2. GmbH hat die Verbau- und Spundwandarbeiten ausgeführt.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 350.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz bzw. nachbarrechtlichen Ausgleich in Geld für alle Schäden am Gebäude in der M2. Straße ... in Bad W. verpflichtet ist, die durch die in den Jahren 2008/2009 auf dem Grundstück F2.-straße ... in Bad W. ausgeführten Aushub- und Verbauarbeiten entstanden sind, soweit die zur fachgerechten und nachhaltigen Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten den Betrag von 350.000,00 € übersteigen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei verjährt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 05.10.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Etwaige Schadensersatzansprüche bzw. nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Geld der Klägerin gegen die Beklagte sind verjährt. Die Beklagte kann daher einem etwaigen Anspruch der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 I BGB entgegenhalten. Die Klage war deshalb abzuweisen.

I.

Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs. 2, 909 BGB; 823 Abs. 1 BGB) und nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche in Geld (§§ 906 Abs. 2 S. 2, 909, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) sind verjährt.

1. Die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen der Verjährung.

Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des BGH (s. BGH VersR 1963, 753).

Nach § 924 BGB unterliegen die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 - 909, 915 BGB, dem § 917 Abs. 1 BGB, dem § 917 Abs. 1 BGB, dem § 918 Abs. 2 BGB, den §§ 919, 920 BGB und dem § 923 Abs. 2 BGB ergeben, nicht der Verjährung. Es handelt sich dabei um nachbarrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Errichtung gefährlicher Anlagen (§ 907 BGB), Schutzmaßnahmen gegen drohenden Gebäudeeinsturz (§ 908 BGB), Unterlassung einer Vertiefung (§ 909 BGB), Abkauf des überbauten Grundstücksteils durch den Überbauenden (§ 915 BGB), Duldung eines Notwegs (§ 917 Abs. 1 BGB), Verlegung eines Notwegs (§ 918 Abs. 2 BGB), Mitwirkung bei der Abmarkung (§ 919 Abs. 1 BGB) oder Abgrenzung (§ 920 BGB) sowie Beseitigung eines Grenzbaums (§ 923 Abs. 2 BGB). Die Vorschrift soll den nachbarschaftlichen Interessenkonflikten durch eine dauerhafte Lösung stabilisieren (BeckOK BGB-Fritzsche BGB, 41. Edition, § 924 Rz. 1). Sieht man den Zweck im Ausschluss der Verjährung fortwährend neu entstehender Ansprüche, ist die Norm aus heutiger Sicht überflüssig, da Abwehransprüche bei situativen Zustandsstörungen ohnehin nicht verjähren (BeckOK BGB-Fritzsche a.a.O.). Daher dürfte § 924 BGB historisch bedingt sein durch Ungewissheiten über die praktischen Folgen der mit dem BGB eingeführten Anspruchsverjährung, könnte aber auch einer Verwirkung entgegenstehen (BeckOK BGB-Fritzsche a.a.O.).

Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB geltend macht, werden diese nicht von § 924 BGB erfasst. § 823 BGB ist in § 924 BGB nicht genannt. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch, der der regelmäßigen Verjährung unterliegt (Palandt-Sprau, BGB, 76. A., Einf. v § 823 Rz. 44). Entgegen der Ansicht der Klägerin tritt der Schadensersatzanspruch auch nicht als Surrogat an die Stelle des § 909 BGB, wenn sich dieser nicht mehr realisieren lässt. § 909 BGB enthält nur ein Verbot und begründet zunächst keine Ansprüche (Palandt/Herler, § 909 Rz. 6). Dieses Verbot ist auf die Herstellung einer Grundstücksvertiefung gerichtet, die mit dem Verlust der erforderlichen Stütze des Nachbargrundstücks verbunden ist. Durch eine solche Vertiefung entsteht ein rechtswidriger Zustand, dessen Beseitigung nach § 924 BGB jederzeit verlangt werden kann. Hingegen ist ein am Nachbargrundstück entstandener Schaden mit einem eigenen Schadensersatzanspruch verbunden, der von einer etwa weiter bestehenden Vertiefung unabhängig ist. Ein solcher Schadensersatz tritt nicht an die Stelle des Anspruchs auf Beseitigung der Vertiefung. Vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch. Da ein Schadensersatzanspruch nicht einer fortwährenden Neuentstehung unterliegt, ist der Gedanke des § 924 BGB hier nicht anzuwenden. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des § 909 BGB verjährt nach §§ 195, 199 BGB (s. Staudinger, 2009, § 909 Rz. 63; Soergel/Baur, 12. A., § 909 Rz. 12). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (s. BGH VersR 1963, 753). § 924 BGB gilt nach der Kommentarliteratur auch nicht für einen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 919 Abs. 3, 923 Abs. 2 S. 2 BGB (statt aller: Palandt/Herrler, § 924 Rz. 1). Ein Kostenerstattungsanspruch ist auf Geld gerichtet. Auch ein Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung von Geld gerichtet, so dass für einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Verjährung nichts anderes gelten kann als für einen Kostenerstattungsanspruch.

Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (BGH NJW, 1983, 872). Unter den Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch für Schäden aus einer nach § 909 BGB unzulässigen Grundstücksvertiefung, wenn dafür mangels Verschuldens keine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB gegeben ist (BGH NJW 1983, 872 ff.). § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist in § 924 BGB nicht genannt. Damit unterliegt dieser Anspruch der Verjährung.

Aus § 909 BGB ergibt sich nicht unmittelbar ein Ausgleichsanspruch. Die von der Klägerin zitierte Kommentarstelle im Münchner Kommentar (Säcker in MüKo BGB, 6. Auflage, § 909 Rz. 27) bezieht sich auf einen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch, bei dem Voraussetzung ist, dass von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück ausgehende Einwirkungen vorliegen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Es handelt sich dabei um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen Anspruchsgrundlage in einer analogen Anwendung des § 906 II S. 2 BGB gesehen wird. Dies ergibt sich aus der von der Kommentierung zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1983, 872, 874, Ziff. 2.b)) und des OLG München (OLGR 1999, 183 ff Tz 28). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ergibt sich auch für Schäden aus einer nach § 909 BGB unzulässigen Grundstücksvertiefung aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Damit greift auch hier § 924 BGB nicht. Denn § 924 BGB nennt nicht den § 906 BGB.

Die von der Klägerin angestellte Überlegung, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus §§ 909, 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB als Surrogat an die Stelle des § 909 BGB trete, wenn sich die dort normierten Abwehrrechte des von der Vertiefung betroffenen Grundstückseigentümers nicht mehr realisieren lassen, greift nicht. Es kommt hier nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des von der Vertiefung betroffenen Grundstückseigentümers. Die Überlegung des § 924 BGB ist die, dass bei wiederholten gleichartigen Handlungen bzw. Beeinträchtigungen der Anspruch erneut mit jeder Beeinträchtigung entsteht. Daher kann die Unterlassung oder die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden. Hingegen ist ein Ausgleichs- bzw. Entschädigungsanspruch auf eine Geldzahlung gerichtet. Ein solcher Ausgleichsanspruch unterliegt der Verjährung (Palandt/Bassenge, § 906 Rz. 38; siehe auch OLG Saarbrücken, 2 U 83/14).

2. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

3. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2008. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Klägerin als Zessionarin muss sich die für den Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis der Zedentin anrechnen lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. A., § 404 Rz. 5; Palandt/Ellenberger, § 199 Rz. 26). Sie tritt an die Stelle der bisherigen Gläubigerin (§ 398 S. 2 BGB).

Die Klägerin bzw. die Voreigentümerin des Grundstücks, deren Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss, hat unstreitig im Jahr 2008 Kenntnis von den behaupteten Schäden an dem streitgegenständlichen Gebäude der Klägerin, die durch die Aushub- und Verbauarbeiten der Beklagten auf dem Nachbargrundstück entstanden seien, erlangt. Das Gericht ist zwar in seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016 von einer Kenntnis der Kläger ab Zustellung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Traunstein, 7 OH 1877/11, am 20.05.2009 ausgegangen. Indes ist die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 26.07.2016, S. 7 (Bl. 49 der Akte) von einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31.12.2008 ausgegangen, da sie ausführt, dass deliktische Schadensersatzansprüche nicht mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt seien. Das Gericht hatte das übersehen. Es bedurfte diesbezüglich keines gerichtlichen Hinweises. Hinzuweisen ist auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen hat oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Gericht hat auch nicht einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien (§ 139 Abs. 2 S. 2 ZPO). Es hat vielmehr für beide Parteien erkennbar den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger, der für beide Parteien unstreitig war, übersehen. Zudem hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten (s. Klageerwiderung vom 10.06.2016, S. 10, Bl. 36 der Akte), die Voreigentümerin habe seit spätestens 07.10.2008 Kenntnis von den behaupteten Schäden durch die Aushub- und Verbauarbeiten der Beklagten, nicht bestritten. Vielmehr legt auch sie dieses Datum ihrer Verjährungsberechnung zugrunde, wenn sie ausführt (Schriftsatz vom 26.07.2016, S. 7, Bl. 49 der Akte), dass deliktische Schadensersatzansprüche nicht mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt seien.

4. Die Verjährung ist gehemmt worden durch Einreichung der Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, § 167 ZPO) durch die Voreigentümerin des Grundstücks der Klägerin an die Beklagte im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Traunstein, Az. 7 OH 1877/11, die mit Schriftsatz vom 11.05.2011, beim Landgericht Traunstein per Fax eingegangen am 12.05.2011, erfolgt ist. Dies wirkt auch zugunsten der Klägerin als Zessionarin (§ 398 S. 2 BGB). Die Hemmung endete sechs Monate nach Beendigung der selbstständigen Beweisverfahrens.

Der Zeitpunkt der Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ist auf Grundlage der Vorschrift des § 204 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Nachdem das selbstständige Beweisverfahren keine rechtskräftige oder sonst formale Beendigung kennt, ist insoweit die Vorschrift des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB anzuwenden. Maßgeblich ist danach die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Beweiserhebung dauert die Hemmung weitere sechs Monate fort (§ 204 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist läuft die Verjährungsfrist weiter. Verjährung tritt nach Ablauf desjenigen, zum Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch offenen Teils der Verjährungsfrist ein.

Das selbstständige Beweisverfahren dient der Durchführung der beantragten Beweiserhebung. Zur Bestimmung der letzten Verfahrenshandlung ist deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem diese Beweiserhebung inhaltlich beendet wird (Grothe, in: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 204 Rz. 96; BGH, NJW 1973, 698; NJW 1993, 851; NJW-RR 2009, 1243 = NZBau 2009, 598; NJW 2011, 594 = NZBau 2011, 156). Erfolgt keine weitere Beweisaufnahme, dann gerät das Verfahren in Stillstand. Außerhalb der eigentlichen Beweisaufnahme liegende und hierbei auch zeitlich nachfolgende Handlungen des Gerichts oder der Parteien ändern hieran nichts (Grothe, in: MüKo, BGB, § 204 Rz. 96; BGH NZBau 2009, 597; NJW 2011, 594 = NZBau 2011, 156). Wann genau die Beweisaufnahme endet, hängt von dem jeweiligen Verfahren der Beweiserhebung ab. Hat das Gericht die Beweisaufnahme durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, so endet das Verfahren der Beweiserhebung mit der Übermittlung des Gutachtens an die Parteien. Wenn das Gericht den Parteien zugleich eine Stellungnahmefrist zum Gutachten eingeräumt hat, so endet das Verfahren mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, das Gericht verlängert diese Frist oder die Parteien bzw. Nebenintervenienten erheben innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen gegen das Gutachten. Werden auch innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben, endet das Verfahren mit Ablauf der verlängerten Frist. Werden hingegen Einwendungen gegen das übermittelte Gutachten erhoben, dann hat das Gericht über den Fortgang der Beweisaufnahme zu entscheiden. Ordnet das Gericht an, dass weitere Beweiserhebungen stattzufinden haben, dann nimmt das Verfahren seinen Fortgang. Wurde die schriftliche Ergänzung des Erstgutachtens angeordnet, so gelten die vorgenannten Grundsätze auch für das Verfahren der Übermittlung des Ergänzungsgutachtens. Wenn nach Übermittlung des Ergänzungsgutachtens gesetzte Fristen ablaufen und keine Einwendungen erhoben werden, dann gerät das Verfahren in Stillstand (vgl. zu alldem Grothe, in: MüKo, BGB, § 204 Rdnr. 96; BGH, NJW 1993, 851; OLG München, NJW-RR 2007, 675 = NZBau 2007, 375).

Das selbstständige Beweisverfahren endete hier mit Ablauf der Stellungnahmefrist zum übermittelten Gutachten. Das Landgericht Traunstein hat im Verfahren 7 OH 1877/11 das Gutachten mit Frist zur Stellungnahme bis 10.07.2013 an die Parteien übersandt. Die Stellungnahmefrist wurde auf Antrag der Parteien bis 31.08.2013 verlängert. Einwendungen gegen das Gutachten wurden dann nicht mehr erhoben. Damit war das selbstständige Beweisverfahren mit Ablauf des 31.08.2013 beendet. Der Beschluss vom 29.10.2013 war nur deklaratorischer Art und hatte auf die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens keinen Einfluss (Landgericht München II, NJW 2013, 89 ff.). Die Wirkung der Hemmung besteht nach § 209 BGB darin, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährung eingerechnet wird. Das Ende der Hemmungswirkung tritt sechs Monate nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens ein, hier also mit Ablauf des 28.02.2014. Bis zur Hemmung durch die Streitverkündung war ein Zeitraum von zwei Jahren, vier Monaten, elf Tagen (Zeitraum ab Beginn der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2008 bis Eingang der Streitverkündung bei Gericht am 12.05.2011) vergangen. Es war daher noch eine Verjährungsfrist von sieben Monaten und 20 Tagen offen, sodass die Verjährung dann am 18.10.2014 eingetreten ist.

Die am 29.10.2015 erfolgte Einreichung des Güteantrags sowie die mit Schriftsatz vom 21.03.2016 erfolgte Klageerhebung beim (örtlich unzuständigen) Landgericht Traunstein konnten die Verjährung daher nicht mehr hemmen.

Der im Schriftsatz der Klägerin vom 26.10.2016, eingegangen nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2016, erfolgte neue Tatsachenvortrag, es habe Verhandlungen zwischen den Parteien bzw. zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung der Beklagten gegeben, die zu einer Hemmung der Verjährung führen würden, ist nach § 296 a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.10.2016 hat die Klägerin im Termin vom 05.10.2016 keinen Vortrag zu vorgerichtlichen Verhandlungen gemacht. Im Protokoll findet sich hierzu auch nichts. Die Klägerin hat auch nicht nach Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte in der Klageerwiderung Ausführungen zu außergerichtlichen Verhandlungen in der Replik vom 26.07.2016 gemacht. Die im Schriftsatz vom 26.10.2016 enthaltenen rechtlichen Ausführungen der Klägerin zur Verjährung waren hingegen zu berücksichtigen.

Auch der neue Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 30.01.2017 war nach § 296a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO, 39 GKG festzusetzen. Er setzt sich aus dem Zahlungsantrag über 350.000 € und dem Feststellungsantrag, der nach freiem Ermessen mit 10% des behaupteten Schadens, also mit 35.000 €, festgesetzt wurde, zusammen und beträgt daher 385.000 €..

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 09/07/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 23.06.2014 geändert.2. a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ord
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.

(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.

(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.