Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Jan. 2018 - 7 K 14854/17

bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 7 K 14853/17 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17.10.2017 wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO entsprechend schriftlich begründet. Er hat im Wesentlichen dargelegt, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit des Kuratoriums verhindere und allein aufgrund der ihm als Vorsitzenden nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Stiftungssatzung verliehenen Eilbefugnisse agiere, womit entgegen dem Stifterwillen eine auf demokratischer Willensbildung beruhende Lenkung der Stiftung verhindert werde. Damit hat er ein besonderes Vollziehungsinteresse dargelegt und deutlich gemacht, weshalb dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Ob und inwieweit die dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).
Auch der Sache nach ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte stiftungsrechtliche Abberufungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden soll, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs an. Erweist sich die Klage als wahrscheinlich erfolgreich, wird kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt hat ein Antragsteller regelmäßig kein schutzwürdiges privates Interesse, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der angegriffenen Verfügung unter Ziffer 1 ausgesprochenen Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums der beigeladenen Stiftung überwiegt hier das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die verfügte Abberufung des Antragstellers rechtmäßig ist und die Klage des Antragstellers deshalb keinen Erfolg haben wird. Darüber hinaus ist auch ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen.
Rechtsgrundlage der Abberufung des Antragstellers als Kuratoriumsvorsitzender der beigeladenen Stiftung ist § 12 Abs. 1 StiftG. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 -, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 - 1 L 3762/04 -, jeweils juris, vgl. auch Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, Kommentar, 2011, RdNr. 258 m.w.N.).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfügung bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Der Antragsgegner hat als zuständige Stiftungsbehörde gehandelt (vgl. § 3 Abs. 1 StiftG). Die verfahrensrechtlichen Vorschriften dürften eingehalten sein. Insbesondere ist dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 LVwVfG Rechnung getragen worden, da der Antragsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 05.10.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2017 erhalten hat (zum Anhörungserfordernis vgl. Suerbaum in: Stumpf / Suerbaum / Schule / Pauli, Stiftungsrecht, 2. Aufl., C RdNr. 268; Hof in: Campenhausen / Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. § 10, RdNr. 222).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der angefochtene Bescheid auch weder wegen eines Verstoßes gegen den in § 24 Abs. 1, 2 LVwVfG normierten Untersuchungsgrundsatz noch wegen einer Verletzung der sich aus § 25 LVwVfG ergebenden Pflichten formell rechtswidrig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den wesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hätte, auch wenn in der - sehr ausführlichen - Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid möglicherweise nicht alle Einzelheiten der komplexen Auseinandersetzung unter den Kuratoriumsmitgliedern wiedergegeben wurden. Würdigt die Behörde die ermittelten Tatsachen anders als der Antragsteller es für zutreffend hält, vermag dies einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nicht zu begründen. Im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Abberufungsverfügung kommt es im Übrigen allein auf die Ermittlung desjenigen Sachverhalts an, der für die zu treffende Entscheidung maßgebend ist. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe sich zu spät zu den von ihm gegenüber den anderen Kuratoren erhobenen Vorwürfen geäußert, mag zwar im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit beachtlich sein, einen Verfahrensfehler hinsichtlich der Abberufungsentscheidung vermag er indes nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für den gerügten Verstoß gegen die in § 25 LVwVfG normierte Beratungspflicht.
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Die Abberufungsentscheidung wurde in der streitgegenständlichen Verfügung vom 17.10.2017 auch schriftlich in einer § 39 Abs. 1 LVwVfG genügenden Weise begründet. Es wurden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, welche die Stiftungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und es lassen sich auch die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch Erwägungen zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abberufungsentscheidung enthalten.
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Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist der Antragsgegner aller Voraussicht nach zu Recht vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StiftG ausgegangen und hat bei der Abberufung des Antragstellers sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach § 12 Abs. 1 StiftG kann die Stiftungsbehörde ein Mitglied des Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, abberufen. In beiden Tatbestandsalternativen sind schwere Mängel gefordert, durch die die Existenz oder das Wirken der Stiftung wesentlich gefährdet wird (VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005, a.a.O.). Bei dem Vorliegen einer groben Pflichtverletzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (Suerbaum in: Stumpf / Suerbaum / Schule / Pauli, Stiftungsrecht, 2. Aufl., C RdNr. 256). Die Verletzung einer Pflicht kann resultieren aus einer Missachtung stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder der Stiftungssatzung. Ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen ist die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung und der Grad des Verschuldens des Organwalters. Eine grobe Pflichtverletzung liegt etwa in der beharrlichen Weigerung, den Stiftungszweck zu erfüllen, oder in der Beeinträchtigung des Funktionsinteresses der Stiftung (Suerbaum in: Stumpf / Suerbaum / Schule / Pauli, Stiftungsrecht, 2. Aufl., C RdNr. 259 mit Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.1994 - 25 A 1134/92 -, juris, m. w. N.; Hof in: Campenhausen / Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. § 10, RdNr. 217). Die Norm dürfte als Minus zur Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsorgans auch die bloße Abberufung vom Amt des Vorsitzenden des Kuratoriums ermöglichen.
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Nach diesen Maßgaben liegt aller Voraussicht nach ein wichtiger Grund für die Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums der beigeladenen Stiftung vor, da er seine ihm in dieser Position obliegenden Pflichten grob verletzt haben dürfte. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller über Monate hinweg zumindest fahrlässig und damit schuldhaft seiner Pflicht zur zeitnahen Einberufung und ordnungsgemäßen Durchführung einer Sitzung mit dem Ziel der Kooptation nicht nachgekommen ist.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung ist der Vorsitzende verpflichtet, nach Bedarf (Alt. 1) oder auf Wunsch eines Mitgliedes der Stiftungsorgane (Alt. 2) Sitzungen einzuberufen. Vorliegend bestand spätestens ab Mitte Dezember 2016 der dringende Bedarf, zeitnah eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen, um eine Kooptation zu ermöglichen. Denn § 7 Abs. 2 der Stiftungssatzung verlangt eine Mindestzahl von fünf Kuratoriumsmitgliedern. Nach Ablauf der Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums, Herrn R.-D., am 13.12.2016 und den Rücktritten von zwei weiteren Kuratoriumsmitgliedern, der Professorinnen B.-T. und K., am 19.12.2016 war das nur noch aus dem Antragsteller und zwei weiteren Mitgliedern, dem Oberbürgermeister der Stadt ... und Herrn M., bestehende Kuratorium nicht mehr satzungsmäßig besetzt. Angesichts dieses unstreitig bestehenden dringenden Bedarfs im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 der Stiftungssatzung, eine Kuratoriumssitzung einzuberufen, dürfte bereits die Einberufung einer Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder“ mit Schreiben des Antragstellers vom 06.02.2017 für einen Termin am 16.02.2017, fast zwei Monate nach dem Ende der Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden und der Rücktritte der beiden weiteren Kuratoriumsmitglieder, nicht hinreichend zeitnah gewesen sein, zumal die beiden anderen verbleibenden Kuratoriumsmitglieder bereits mit Schreiben vom 21.12.2016 auf eine baldige Einberufung einer Sitzung zur Kooptation hinzuwirken versucht hatten. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit des Kuratoriums ohne Mitwirkung des Antragstellers nicht wiederhergestellt werden kann, weil eine Sitzung nach § 9 Abs. 1 der Stiftungssatzung nur durch den Vorsitzenden einberufen werden kann. Ob allein dem Antragsteller vorzuwerfen ist, dass die Sitzung vom 16.02.2017 aufgrund eines Streits um die Verhandlungsleitung ohne Durchführung einer Wahl vorzeitig endete, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die anderen Kuratoriumsmitglieder die Wahl in dieser Sitzung durch unzulässige Verfahrensanträge verhindert haben. Denn dem Antragsteller ist jedenfalls vorzuwerfen, dass er nach dem Scheitern einer Beschlussfassung in der Sitzung vom 16.02.2017 trotz der fortbestehenden Dringlichkeit der Kooptation die nächste Sitzung erst nach weiteren sechs Wochen für den 28.03.2017 einberief und, nachdem diese Sitzung wegen seiner kurzfristigen Erkrankung nicht durchgeführt werden konnte, mehr als vier Monate verstreichen ließ, bis er für den 31.07.2017 eine erneute Sitzung anberaumte. Dieser Vorwurf wiegt besonders schwer, weil er während dieser Zeit sowohl von den anderen Kuratoriumsmitgliedern (mit Schreiben vom 03.04.2017, vom 11.04.2017, vom 13.04.2017, vom 04.05.2017 und vom 08.05.2017) als auch von der Stiftungsbehörde (Schreiben vom 23.05.2017 mit Fristsetzung bis 20.06.2017 und Schreiben vom 27.06.2017 mit Fristsetzung bis 14.07.2017 und Androhung stiftungsaufsichtsrechtlicher Anordnungen) mehrfach zur Einberufung gedrängt worden war. Tatsächlich hat er die Sitzung am 31.07.2017 auch nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst einberufen, nachdem die Stiftungsbehörde ihn mit bestandskräftiger Verfügung vom 18.07.2017 hierzu verpflichtet hatte.
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Die Einwände des Antragstellers gegen den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden, dessen Wiederwahl die beiden anderen verbliebenen Kuratoriumsmitglieder erklärtermaßen beabsichtigen, rechtfertigen diese Verzögerung der dringend erforderlichen Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder nicht. Eine Befugnis, mit der zwingend erforderlichen Zuwahl bis zur Klärung der Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden zu warten, stand ihm als Kuratoriumsvorsitzendem aller Voraussicht nach nicht zu. Ein solches Vorprüfungsrecht des Vorsitzenden des Kuratoriums ergibt sich weder aus der Stiftungssatzung noch aus dem allgemeinen Stiftungsrecht. Die Stiftungssatzung enthält hierzu keine Regelung. Gegen ein entsprechendes materielles Vorprüfungsrecht spricht aber, dass das Kuratorium als Ganzes oberstes Stiftungsorgan ist, während der Vorsitzende gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Stiftungssatzung die Beschlüsse des Kuratoriums nur zu vollziehen hat. Das in §§ 80 ff. BGB geregelte Recht der Stiftungen enthält diesbezüglich ebenfalls keine ausdrückliche Bestimmung. In Bezug auf § 28 BGB, der die Beschlussfassung des Vereinsvorstands regelt und auf den § 86 BGB bezüglich der Stiftung verweist, ist allerdings anerkannt, dass - abgesehen von Fällen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - jedes Vorstandsmitglied verlangen kann, dass die Tagesordnung einer Vorstandssitzung um von ihm gewünschte Punkte ergänzt wird (vgl. Segna in beck-online BGB-Großkommentar, Stand 15.09.2016, § 28 RdNr. 8; zur entsprechenden Rechtslage bezüglich der Mitgliederversammlung eines Vereins: Arnold in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 37 RdNr 7; zur GmbH: Henssler in: Henssler/Strohn, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 50 RdNr. 13; zur AG: Grigoleit/Herrler, AktG, 1. Aufl. 2013, § 122 RdNr. 13). Steht dem Vorsitzenden damit grundsätzlich nicht die Befugnis zu, von anderen Mitgliedern des Vorstands bzw. Kuratoriums gewünschte Tagesordnungspunkte vorab zu überprüfen und für den Fall, dass er die Behandlung dieser Punkte oder eine entsprechende Beschlussfassung für rechtswidrig hält, die Aufnahme in die Tagesordnung abzulehnen, kann er auch nicht die Durchführung einer Wahl verweigern, weil er der Auffassung ist, dass einzelne vorgeschlagene Kandidaten nicht wählbar seien. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.07.2017 - 8 U 51/17 - festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich der Kandidaten kein alleiniges Vorschlagsrecht zusteht, vielmehr jede von einem Kuratoriumsmitglied vorgeschlagene Person gewählt werden kann, es sei denn, es ist bestands- oder rechtskräftig festgestellt, dass sie zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Kuratoriumsmitglieds nicht geeignet ist. Eine solche Feststellung gab und gibt es weder hinsichtlich des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden noch hinsichtlich anderer Kandidaten, welche die anderen Kuratoriumsmitgliedern vorgeschlagen haben.
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Angesichts des Vorstehenden ist die Verzögerung der Wahl auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Stiftungsbehörde auf die Anfragen des Antragstellers, unter anderem nach der Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden zu spät geantwortet habe, wie der Antragsteller geltend macht. Denn für die Einberufung einer Sitzung zur Kooptation kam es auf die Klärung dieser Fragen nicht an. Die Mitteilung der Stiftungsbehörde vom 10.02.2017, dass eine Wiederwahl des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden derzeit nicht in Betracht komme, was nach deren damaliger Auffassung eine Vertagung der Wahl bedeutete, hat die Stiftungsbehörde mit Schreiben vom 02.03.2017 dahingehend revidiert, dass nunmehr Zweifel bestünden, ob etwaige Pflichtverletzungen von solchem Gewicht seien, dass sie einer Ausübung des Amtes als Kurator entgegenstünden, und das Kuratorium daher nach aktuellem Stand durch den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden ergänzt werden könne. Spätestens nach Zugang dieses Schreibens bestand für den Antragsteller daher kein Anlass mehr, die Einberufung einer Sitzung hinauszuzögern. Er wäre in Bezug auf seine Einwände bzw. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Wiederwahl des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auch nicht rechtlos gestellt, da ihm, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, die Möglichkeit offen stand, die gefassten Beschlüsse bzw. die Rechtsmäßigkeit der durchgeführten Wahl nachträglich gerichtlich prüfen zu lassen. Dies hat er indes nicht getan und sich auch sonst nicht aktiv und konstruktiv um eine Lösung der Probleme bemüht. Selbst wenn der Versuch der anderen Kuratoriumsmitglieder, ihm in der Sitzung vom 16.02.2017 die Versammlungsleitung durch Mehrheitsbeschluss zu entziehen, wohl unzulässig war (so das Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2017, a.a.O.), stand es dem Antragsteller doch nicht zu, wegen dieser ungeklärten Streitfrage keine weitere Sitzung mehr einzuberufen.
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Auch der - erst Mitte des Jahres 2017 erhobene - Einwand des Antragstellers, es liege eine im Hinblick auf den Stifterwillen und die Stiftungsurkunde unzulässige Besetzung des Kuratoriums vor, rechtfertigt nicht die Verzögerung der Wahl. Dieser Einwand dürfte schon in der Sache unbegründet sein. Denn es spricht viel für die in ihrem Schreiben vom 27.10.2017 ausführlich dargelegte Auffassung der Stiftungsbehörde, dass der vom Antragsteller behauptete Stifterwille, eine Majorisierung institutionell gebundener Mitglieder zu verhindern, sich bereits der neu festgelegten Satzung der Stifter von 1924 nicht mehr entnehmen lasse. In dieser wird nur noch von einem „Kuratorium aus mindestens fünf Mitgliedern“ gesprochen, von denen „möglichst eine [eine] Vertrauensperson der im Rahmen der Stiftung mitarbeitenden Instituts- und Abteilungsleiter“ sein sollte. Die Kuratoriumsmitgliedschaft von Herrn M., der stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Sparkasse ... ist, dürfte darüber hinaus aber auch nicht dem unter Ziffer 12 b) der Stiftungsurkunde vom 24.03.1919 geäußerten Willen der Stifter widersprechen, dass „mindestens 2 [der 3 bis 4 Mitglieder des Verwaltungsrats] weder der Universität, noch der Stadtverwaltung, noch der Staatsregierung angehören [..] sollen“. Nach der am erkennbaren Willen der Stifter (§ 133 BGB) orientierten Auslegung sollte damit die Unabhängigkeit der Stiftung von Universität, Stadt und Land gesichert werden. Diesem Wunsch dürfte die Mitgliedschaft von Herrn M. nicht entgegenstehen, da die Sparkasse heute - anders als möglicherweise 1919 - zwar eine kommunale Einrichtung (nicht nur der Stadt ..., sondern auch zahlreicher Gemeinden des ...-Kreises), aber weder organisatorischer Teil der Stadtverwaltung von ... noch der Staatsregierung ist. Ein stellvertretendes Vorstandsmitglied der Sparkasse dürfte daher weder der Stadtverwaltung noch der Staatsregierung angehören. Selbst wenn aber mit dem Oberbürgermeister und dem Kurator M. die institutionell gebundenen Kuratoren nach dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden und nach den Rücktritten der Kuratorinnen Prof. Dr. B.-T. und Prof. Dr. K. im Dezember 2016 gegenüber dem Kuratoriumsvorsitzenden in der Überzahl wären, stünde dies der Zuwahl weiterer Mitglieder des Kuratoriums, das sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung selbst ergänzt, nicht entgegen. Denn solange das Kuratorium nicht vollständig besetzt ist, können die nach dem - wohl überholten - Stifterwillen von 1919 gewünschten Mehrheitsverhältnisse keinesfalls zum Tragen kommen, da anderenfalls eine Kooptation durch das Kuratorium nicht gewährleistet wäre. Eine Bestimmung von Kuratoren durch die Stiftungsbehörde auf Vorschlag des Kuratoriumsvorsitzenden, wie der Antragsteller es fordert, ist in der Satzung nicht vorgesehen. Zudem dürfte eine derartige Bestimmung von Kuratoren durch Verwaltungsakt ohne demokratische Wahl erst recht dem Stifterwillen widersprechen. Der vom Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 24.05.2017 an die Stiftungsbehörde herangetragene Antrag, den Kurator M. abzuberufen bzw. ihm die Ausübung seines Amtes zu untersagen, berechtigte den Antragsteller daher nicht, die bereits seit einem halben Jahr ausstehende Kooptation auf die nach der Stiftungssatzung erforderliche Mindestzahl von fünf Kuratoriumsmitgliedern weiter hinauszuschieben.
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Vorwerfbar ist es ferner, dass der Antragsteller sich auch in der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am 25.07.2017 für den 31.07.2017 terminierten Sitzung geweigert hatte, die Wahlvorschläge der anderen Kuratoriumsmitglieder zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen. Dass dies unzulässig war, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem bereits genannten Urteil ausdrücklich festgestellt. Da diese Frage auch bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, hätte der Antragsteller daher schon am 31.07.2017 wissen müssen, dass er auch andere ad hoc mitgeteilte Wahlvorschläge zuzulassen hatte. Die Einberufung einer weiteren Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Zuwahl neuer Kuratoren“ aufgrund der Wahlvorschläge aller Kuratoriumsmitglieder für den 13.10.2017 dürfte erneut eine pflichtwidrige Verzögerung darstellen. Denn er war von der Stiftungsbehörde mit Verfügung vom 02.08.2017 verpflichtet worden, eine Sitzung bis spätestens zum 18.08.2017 einzuberufen. Die gesetzte Frist bezog sich ersichtlich nicht auf das Versenden des Einladungsschreibens, sondern auf die Durchführung der Sitzung. Dies hat die Stiftungsbehörde auch mit Verfügung vom 29.08.2017 klargestellt. Angesichts des langen Zeitraums, während dessen das Kuratorium bereits nicht satzungsgemäß besetzt war, und der zahlreichen Aufforderungen zeitnah eine Sitzung einzuberufen, musste dem Antragsteller aber auch ohne diese Klarstellung bewusst gewesen sein, dass eine Sitzung erst Mitte Oktober 2017, also zwei Monate nach Ergehen der stiftungsaufsichtsrechtlichen Anordnung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht entsprach. Der Einwand des Antragstellers, er habe die Sitzung deshalb erst für den 13.10.2017 anberaumt, weil die anderen Kuratoren die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten zuvor hätten kennenlernen wollen, rechtfertigt - unabhängig davon, ob die anderen Kuratoriumsmitglieder dies tatsächlich zur Vorbedingung einer erneuten Sitzung gemacht hatten - eine Verzögerung von diesem zeitlichen Ausmaß ebenfalls nicht. Insbesondere ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass dem Antragsteller bei entsprechend nachhaltigen Bemühungen eine frühere Terminierung nicht möglich gewesen wäre. Zudem war die Wahl am 31.07.2017 nur deshalb gescheitert, weil der Antragsteller die Kandidaten der anderen Kuratoriumsmitglieder nicht zugelassen hatte. Es spricht daher viel dafür, dass eine Wahl entsprechend den Vorgaben der Stiftungsbehörde in der Verfügung vom 02.08.2017 zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt zu einer erfolgreichen Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder hätte führen können, auch wenn hinsichtlich einzelner Kandidaten noch Gesprächsbedarf bestanden hätte.
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Eine offensichtlich ungerechtfertigte Verzögerung und damit nach den vorangegangenen Ereignissen gravierende Pflichtverletzung des Antragstellers stellt schließlich die Absage der für den 13.10.2017 anberaumten Sitzung mit Schreiben vom 11.10.2017 dar, nachdem die Stiftungsbehörde ihn mit klarstellender Verfügung vom 29.08.2017 verpflichtet hatte, bis spätestens 22.09.2017 eine Sitzung anzuberaumen. Seine Behauptung, die Stiftungsaufsicht habe durch diese Verfügung die für den 13.10.2017 anberaumte Sitzung aufgehoben, obwohl er entgegen der Aufforderung der Stiftungsbehörde keine frühere Sitzung anberaumt hatte, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage. Ohne Belang ist insoweit, dass die Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Stiftungsbehörde vom 29.08.2017 aufschiebende Wirkung hatte. Denn die Verpflichtung zur Einberufung einer Sitzung bestand unabhängig von der entsprechenden stiftungsaufsichtsrechtlichen Anordnung. Soweit der Antragsteller meint, eine Erlaubnis zum zeitlichen Hinausschieben einer Sitzung aufgrund von Absprachen mit der Stiftungsaufsicht gehabt zu haben, ist dies angesichts der in den Akten vorhandenen zahlreichen formlosen Aufforderungen der Stiftungsaufsicht an den Antragsteller zur Kooptation sowie der bereits genannten entsprechenden Verfügungen spätestens ab März 2017 nicht mehr nachvollziehbar. Insbesondere in der Verfügung des Antragsgegners vom 29.08.2017 ist hervorgehoben worden, dass die Zuwahl von mindestens zwei Kuratoren angesichts der satzungswidrigen Besetzung des Kuratoriums höchste Priorität habe.
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Eine Gesamtbetrachtung der geschilderten Vorgänge zeigt, dass der Antragsteller die seit Dezember 2016 erforderliche Zuwahl weiterer Mitglieder und damit die Wiederherstellung der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit des Kuratoriums schuldhaft und in einem zeitlich nicht mehr hinnehmbaren Maße verzögert hat. Der dargelegten Pflichtverletzung kommt aufgrund der zeitlichen Dauer der Verzögerung und der Beharrlichkeit, mit der die Einberufung einer Sitzung beziehungsweise die Durchführung der Kooptation verhindert worden ist, ein erhebliches Gewicht zu, sodass eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass ohne die Mitwirkung des Antragstellers für die anderen Kuratoriumsmitglieder keine Möglichkeit bestand, die Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder zu bewerkstelligen. Die seinem Amt zukommende Machtstellung hat er genutzt, um sich ein ihm nach der Satzung nicht zustehendes Vetorecht bei der Zuwahl der neuen Kuratoren anzumaßen. Dadurch hat er eine ordnungsgemäße Stiftungsarbeit, insbesondere eine auf demokratischen Prozessen basierende Willensbildung verhindert. Die Pflichtverletzungen erfolgten zumindest fahrlässig und damit schuldhaft. Zudem ignorierte der Antragsteller zuletzt beharrlich die wiederholten Forderungen seiner Mitkuratoren und des Antragsgegners nach einer baldigen Anberaumung einer Sitzung und ließ jegliche konstruktive Zusammenarbeit, die für das Amt des Kuratoriumsvorsitzenden unumgänglich ist, vermissen.
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Offen bleiben kann, ob dem Antragsteller auch vorzuwerfen ist, dass er sich geweigert habe, vor Mitte Dezember 2016 über bestimmte Themen auf Wunsch einzelner Kuratoriumsmitglieder beraten und abstimmen zu lassen. Denn für die Annahme einer groben Pflichtverletzung kommt es hierauf nicht entscheidend an. Auch für die im Ermessen der Stiftungsbehörde stehende Abberufung waren diese weiteren Vorwürfe nicht entscheidend. Denn in der angefochtenen Verfügung wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für die Ermessensentscheidung in erster Linie maßgeblich war, dass der Antragsteller sich seit geraumer Zeit geweigert hat, eine Sitzung des Kuratoriums zum Zwecke der Ergänzung des Kuratoriums anzuberaumen und erfolgreich durchzuführen. Davon ist nach dem Vorstehenden auszugehen.
21 
Die Ausübung des Ermessens dürfte angesichts der dargestellten erheblichen Pflichtverletzung des Antragstellers in seinem Amt als Vorsitzender des Kuratoriums der beigeladenen Stiftung nicht zu beanstanden sein. Da die Stiftungsbehörde bei ihrer Entscheidung vorrangig die Interessen der Stiftung selbst und erst in zweiter Linie die der Person des Stiftungsorgans berücksichtigen muss, ist nicht erkennbar, dass es im Interesse der beigeladenen Stiftung ein milderes Mittel als die Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums gegeben hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Abberufung lediglich das Amt des Vorsitzenden betraf und nicht seine Stellung als Kuratoriumsmitglied.
22 
Seine Abberufung kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, weil die Stiftungsbehörde nicht zuvor die von ihm geforderte Stellungnahme zu seinen Anträgen auf Abberufung der Kuratoren M. und Dr. G. sowie zur Frage der Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben hatte. Zur Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.03.2017 Stellung genommen und klargestellt, dass dieser derzeit ins Kuratorium gewählt werden könne. Dennoch hat der Antragsteller in der Folgezeit bei den wenigen tatsächlich zustande gekommenen Anläufen für eine Zuwahl neuer Kuratoren den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden ohne ausreichenden Grund nicht als Bewerber zugelassen. Es ist daher bereits sehr fraglich, ob eine Stellungnahme der Stiftungsbehörde zu seinen Vorwürfen gegen die Kuratoren M. und Dr. G., auch dann, wenn sie nicht nach seinen Vorstellungen ausgefallen wäre, seinen Versuchen ein Ende gesetzt hätte, durch die Verzögerung der Kooptation darauf Einfluss zu nehmen, welche Personen für das Amt der neuen Kuratoren zur Wahl gestellt werden. Jedenfalls aber war - wie bereits ausgeführt - die Stellungnahme der Stiftungsbehörde zu den von ihm aufgeworfenen Fragen für die Durchführung der dringend erforderlichen Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder nicht erforderlich. Es stand ihm vielmehr offen, seine Bedenken hinsichtlich der Wählbarkeit des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden und die Wahlberechtigung der Kuratoren M. und Dr. G. durch die nachträgliche Anfechtung der Wahlentscheidungen des Kuratoriums klären zu lassen. Diese Möglichkeit hatte ihm die Stiftungsbehörde auch aufgezeigt. Seine Weigerung, sich hierauf einzulassen, verpflichtet die Stiftungsbehörde nicht, von einer Abberufung abzusehen.
23 
Mit Rücksicht auf die Subsidiarität aufsichtsrechtlichen Handelns hat der Abberufung zwar grundsätzlich eine Aufforderung oder Anordnung an die Stiftung voranzugehen, das betreffende Organmitglied abzuberufen oder zu ersetzen. Auf eine derartige Aufforderung oder Anordnung an die Beigeladene durfte der Antragsgegner allerdings verzichten, da das nach der Stiftungssatzung vorgesehene Kontrollgremium, das Kuratorium, faktisch nicht in der Lage war, den Antragsteller vom Vorsitz des Kuratoriums abzuberufen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005, a.a.O. für den Fall der fehlenden Handlungsfähigkeit, weil der Abberufene das einzige Kuratoriumsmitglied war). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung war allein der Antragssteller zur Einberufung der Sitzung zwecks Abberufung des Vorsitzenden befugt. Er hat diesen Punkt allerdings nie auf die Tagesordnung genommen, obwohl die anderen Kuratoriumsmitglieder bereits seit 2016 mehrfach darauf gedrängt hatten. Angesichts dessen kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, von der Stiftungsbehörde nicht dazu aufgefordert worden zu sein, das Kuratorium über seine Abberufung entscheiden zu lassen.
24 
Soweit der Antragsteller die nach Erlass der Abberufungsentscheidung getroffenen Maßnahmen der Stiftungsbehörde oder des als Interimsvorsitzenden eingesetzten Oberbürgermeisters der Stadt ... beanstandet, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Auch die Bestellung des Interimsvorsitzenden mit Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2017 ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
25 
Die Stiftungsbehörde hat zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen. Es findet seine Rechtfertigung darin, das Kuratorium wieder satzungsmäßig zu besetzen und somit die vollständige Handlungsfähigkeit der Stiftung und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Stiftungsverwaltung wiederherzustellen. Dies ist angesichts der finanziellen Situation der Stiftung, für die schwierige und weitreichende Entscheidungen anstehen, besonders dringend, wie die Stiftungsbehörde umfänglich und zutreffend ausgeführt hat.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
27 
Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt hinsichtlich des Streitwertes der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 28 Beschlussfassung des Vorstands


Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 86 Voraussetzungen für die Zulegung


Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn1.sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsände

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Jan. 2018 - 7 K 14854/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Jan. 2018 - 7 K 14854/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Jan. 2015 - B 5 K 13.391

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juli 2015 - 8 S 534/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 23.12.2014 erteilte das Landratsamt Schwäbisch Hall der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 15.04.2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.300 KW, einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m (Gesamthöhe 200 m) im nördlichen Teil der Limpurger Berge, und zwar sollen 4 WEA auf dem Grundstück Flst.-Nr. 770/1 der Gemeinde Michelbach (Bezeichnung der WEA: Michelbach 2-5), 2 WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Gaildorf auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1560 und 732 (Gaildorf 1) bzw. Flst.-Nrn. 1566 und 1569 (Gaildorf 2) und eine WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Obersontheim auf dem Grundstück Flst.-Nr. 732 (Obersontheim 2) errichtet und betrieben werden. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ordnete außerdem auf den Antrag der Beigeladenen vom 11.11.2014 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem der Antragstellerin am 25.02.2015 zugestellten Beschluss vom 20.02.2015 - 13 K 246/15 - abgelehnt.
II.
1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin hat sie am 05.03.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart und damit gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht und beim richtigen Adressaten eingelegt. Mit dem am 18.03.2015 beim beschließenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sie Beschwerde auch fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und unter Beachtung der weiteren Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO begründet.
2. In der Sache bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt. Es besteht kein Anlass, den streitigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 23.12.2014 fristgerecht eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
2.1. Allerdings hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, zu rügen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, durchgreifend in Frage gestellt.
Für das streitige Vorhaben - eine Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m - ist gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) vorgesehen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall kam dabei zu dem Ergebnis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. den internen Vermerk vom 19.12.2014 und die Ausführungen auf den Seiten 25 - 27 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014). Den Sachvortrag der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe dabei die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt und eine solche sei zu Unrecht unterblieben, hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument zurückgewiesen, Gegenstand seiner rechtlichen Prüfung sei das genehmigte Vorhaben als solches, nicht die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Gemäß § 46 LVwVfG könne sich die Antragstellerin auf Verfahrens- und Formfehler nur berufen, wenn diese im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Entscheidung und zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hätten. Das sei indessen nicht der Fall.
Zu Recht beruft sich die Antragstellerin demgegenüber in der Beschwerdebegründung auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG. Danach kann die Aufhebung u.a. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. dazu § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG), für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. dazu bereits oben) verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn eine durchgeführte UVP-Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). Diese Regelung gilt nicht nur für gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für die Antragstellerin (§ 4 Abs. 3 UmwRG).
Die Antragstellerin hat dazu ausgeführt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere zwar nicht die Klagebefugnis im Sinne einer UVP-Interessentenklage. Sei ein Antragsteller allerdings aus anderen Gründen klage - bzw. antragsbefugt - wovon vorliegend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, könne er sich nach §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft unterblieben. Es komme nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts diene und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könne. Schon dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben sei, führe unabhängig von den sonstigen Einschränkungen des § 113 Abs. 1 VwGO (Verletzung in einem subjektiven Recht) zur Begründetheit der Klage. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere damit den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung vergleichbar der Situation bei einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Dem ist zuzustimmen. Die Argumentation der Antragstellerin entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).
2.2. Da die Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, ist im Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Die damit durchzuführende „Vollprüfung“ führt zu dem Ergebnis, dass sich der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Ergebnis als richtig erweist.
10 
2.2.1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anwendung antragsbefugt. Sie macht zu Recht geltend, sie könne durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 in eigenen Rechten verletzt werden. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../32, Am W. …, 74544 Michelbach, wo sie auch wohnt. Dieses liegt zwar ca. 1.500 m von der nächstgelegenen WEA entfernt. Angesichts der Größe und der Zahl der genehmigten WEA ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie dort schädlichen Umwelteinwirkungen durch deren Betrieb im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird (vgl. von Albedyll in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 89 und 101 zu § 42 VwGO).
11 
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden und damit trotz der Anordnung des Sofortvollzuges nicht vollziehbar, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 8 zu § 80 m.w.N.). Das kann indes offen bleiben. Denn der Antrag wäre jedenfalls auch insoweit nicht begründet (siehe nachfolgend 2.2.2.1)
12 
2.2.2 Der Antrag ist nicht begründet.
13 
2.2.2.1 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
14 
Die Antragstellerin meint, die bereits am Tag ihres Erlasses erfolgte Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wirksam geworden. Denn die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImSchG zum Zwecke der Zustellung an die Einwender und damit an die Antragstellerin sei erst am 15.01.2015 erfolgt. Die unterschiedlichen Bekanntmachungszeitpunkte hätten allein dem Ziel gedient, der Beigeladenen einen unberechtigten Zeitvorsprung bei der Realisierung ihres Vorhabens zu verschaffen. Dass das Landratsamt Schwäbisch Hall die Beigeladene habe bevorteilen wollen, sei auch daran zu ersehen, dass die öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in der Zeit vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014 erfolgt sei und damit ebenso wie die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG) in der Schulferienzeit gelegen habe. Die Öffentlichkeit habe so daran gehindert werden sollen, Einwendungen geltend zu machen, um eine möglichst weitgehende Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG herbeizuführen.
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Dem ist indessen nicht zu folgen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Beigeladene durch die Wahl der Bekanntmachungszeitpunkte nicht bevorteilen wollen. Es hat bereits mit der Pressemitteilung vom 23.12.2014 die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene öffentlich gemacht. Dass die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG erst am 15.01.2015 erfolgt ist, dürfte auf die zahlreichen Feiertage in der Zeit des Jahreswechsels zurückzuführen sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene hier einen relevanten Zeitvorsprung erreicht hätte. Wie sich aus Nr. I. 7 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt, erfolgte diese ohne Baufreigabe. Ungeachtet dessen konnte die Antragstellerin mit den Bauarbeiten frühestens beginnen, nachdem sie von der gemäß § 9 LWaldG zusätzlich erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung Gebrauch gemacht hat. Diese wurde ihr vom Regierungspräsidium Tübingen erst am 07.01.2015 erteilt. Auf die Frage, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts überhaupt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein kann, kommt es deshalb nicht an.
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2.2.2.2 Die Anordnung des Sofortvollzuges in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet.
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Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506 m.w.N.).
18 
Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ist einzelfallbezogen, auch wenn sie - wie die Antragstellerin darlegt - fast wortgleich mit der für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 dazu ausgeführt, angesichts der zahlreichen Einwendungen sei mit Widersprüchen zu rechnen, die voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil eine verzögerte Inbetriebnahme der Windfarm wegen der Degressionsklausel für die Stromvergütung über die gesamte Betriebszeit hinweg im Falle einer verzögerten Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erheblichen Ertragsausfällen bei der Beigeladenen führen könne. Die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes, den Anteil der erneuerbaren Energien auszubauen und die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren, könnten nur erreicht werden, wenn der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien dienende Anlagen auch rasch in Betrieb genommen werden könnten.
19 
Es mag zutreffen, dass diese Begründung weitgehend wortidentisch mit der für die Anordnung des Sofortvollzuges für die Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Der Einzelfallbezogenheit steht dies nicht entgegen. Denn wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn 50 zu § 80).
20 
2.2.2.3 Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
21 
Der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen - an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten - Abwägung der widerstreitenden Interessen (dazu noch näher unten) geht die Prüfung voraus, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Dieses Dringlichkeitsinteresse kann sich allerdings - entgegen der Begründung des Landratsamt Schwäbisch Hall - nicht schon allein daraus ergeben, dass mit der Einlegung voraussichtlich erfolgloser Rechtsbehelfe zu rechnen sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390).
22 
Zweifelhaft ist, ob das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der Windfarm ein besonderes Vollzugsinteresse begründen kann. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienst-chancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 2 L 124/09 - BImSchG-Rspr. § 6 Nr. 59).
23 
Indessen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern, und aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren. Im streitigen Bescheid heißt es dazu unter Bezugnahme auf § 1 EEG 2014, Zweck des Gesetzes sei es im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Bereits bis zum Jahre 2025 solle daher der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch mindestens 40 bis 45% betragen. Nach § 4 Abs. 1 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg solle die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um mindestens 25% verringert werden. Nach § 5 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg komme dabei neben anderen Möglichkeiten auch dem Ausbau erneuerbarer Energien eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Ziele setzten einen zeitgerechten Ausbau u.a. der Windenergienutzung voraus.
24 
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist anerkannt, dass sich daraus ein besonderes öffentliches Interesse ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 131 sowie generell zur Anordnung des Sofortvollzugs bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung auf der Grundlage von Umweltgesetzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Rn. 24 zu § 80a, Stand: August 2012). Der Antragstellerin ist dabei einzuräumen, dass der Gesetzgeber trotz der typischen Fallkonstellation keine § 212a BauGB entsprechende gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges sei in solchen Fällen - mangels einer § 212a BauGB vergleichbaren Entscheidung des Gesetzgebers - stets unzulässig, denn sonst liefe die Regelung in §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO leer. Die Verwaltung hat lediglich einzelfallbezogen in jedem konkreten Fall auf einen entsprechenden Antrag hin eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges zu treffen.
25 
Auch das weitere Argument der Antragstellerin, aus dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg könne sich kein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges ergeben, weil die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, keinen gesetzlichen Sofortvollzug vorzusehen, nach Art. 31 GG Vorrang habe, greift nicht durch. Zwar ist das Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg nicht Rechtsgrundlage der streitigen Genehmigung. Gesetzliche Wertungen zur Eilbedürftigkeit der Umsetzung eines Vorhabens können sich aber nicht nur aus der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, sondern auch aus sonstigen einschlägigen Normen, in concreto dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - OVG 11 S 13.13 - juris). Art. 31 GG ist nicht einschlägig, weil bundes- und landesrechtliche Regelungen nicht im Widerspruch zu einander stehen. Das Klimaschutzgesetz enthält keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für sofort vollziehbar erklärt werden können.
26 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, das Ziel der Anordnung des Sofortvollzuges könne in der Sache überhaupt nicht erreicht werden. Denn die Förderung der Windkraft führe entgegen den Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes nicht zu einer Reduktion, sondern zu einer Erhöhung des CO²-Ausstoßes. Durch die Windkraftanlagen würden die besonders klimafreundlichen Gaskraftwerke, die relativ teuren Strom produzierten, vom Markt verdrängt, während die billigen aber besonders umweltschädlichen Kohlekraftwerke weiter am Netz blieben. Ungeachtet dessen würden die Ziele des Ausbaus der Windkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 2400 - 2600 MW Zubau von Strom aus Windkraft pro Jahr, bereits jetzt deutlich überschritten. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
27 
Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Regelung ein grundsätzlich legitimes Ziel, so kommt ihm bei der Einschätzung der Wirksamkeit dieser Maßnahme eine Prärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - juris, Rn. 64 und BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff.). Sogar wenn sich diese Einschätzung im Nachhinein als fehlerhaft erweist, wird das betroffene Gesetz dadurch nicht rückwirkend verfassungswidrig und eine darauf gestützte Maßnahme nicht rechtswidrig. Dass dem Gesetzgeber mit der Förderung der erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgase und dem Klimaschutz eine offensichtliche oder sogar willkürliche Fehleinschätzung unterlaufen wäre, behauptet die Antragstellerin nicht.
28 
2.2.2.4 Auch sonst besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen.
29 
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs setzt danach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“. Am Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung („Gesamtabwägung“) in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts, wie der Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende „Gesamtabwägung“ verdeutlicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2014 - VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 und vom 13.06.2013 - 9 VR 3.13 - NVwZ 2013, 1019). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind damit nur Bestandteil dieser Gesamtabwägung. Es kommt nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken kann ergänzt und verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben bereits vor der Unanfechtbarkeit verwirklicht wird. Je berechtigter und gewichtiger andererseits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 - NuR 2014, 663).
30 
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von ihr angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt zum einen nicht gegen auch den Schutz der Antragstellerin bezweckende Normen. Zum anderen dürfte auch die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat im Rahmen seiner Interessenabwägung auch Folgendes: Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass nicht sämtliche auch die Antragstellerin schützenden Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen, insbesondere die Antragstellerin doch schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein, so kann die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auch noch nachträglich durch auf §§ 17 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Auflagen gewährleistet werden.
31 
2.2.2.4.1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht formell rechtswidrig. Anders als die Antragstellerin behauptet, haben befangene Amtswalter nicht daran mitgewirkt (§ 21 LVwVfG). Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin die Verletzung einschlägiger Rechtsvorschriften insoweit überhaupt mit Erfolg rügen könnte.
32 
Die Antragstellerin trägt vor, gegen den Leiter des am 14.10.2014 und am 16.10.2014 durchgeführten Erörterungstermins im Sinne des § 10 Abs. 6 BImschG, Herrn W., und gegen die Unterzeichnerin der streitigen Genehmigung, Frau A., lägen Gründe vor, die im Sinne des § 21 LVwVfG geeignet seien, Misstrauen gegen deren unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Sinngemäß und zusammengefasst (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere die Seiten 14 bis 30 ds Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2015 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) sieht die Antragstellerin den Grund für die Besorgnis der Befangenheit darin, dass Herr W. die Beigeladene als Vorhabenträgerin im Erörterungstermin durch die Sitzordnung und die Erteilung des Worts einseitig bevorzugt habe. Außerdem habe er an einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Gemeinde Michelbach teilgenommen, in dem jene diesen zu überzeugen versucht habe, den gemeindlichen Zurückstellungsantrag und den Widerspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen. Statt sich zu entfernen, habe er der Rechtsanwältin der Beigeladenen zugestimmt. Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt, insbesondere nicht alle Forderungen und Bedenken der Einwender mit der gebotenen Genauigkeit in das Protokoll aufgenommen, und es erst nach zwei Monaten kurz vor Erlass der streitigen Genehmigung an die Einwender übersandt und diesen so die Möglichkeit genommen, vor Erteilung der Genehmigung noch eine Berichtigung des Protokolls zu erreichen.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass gegen Herrn W. und Frau A. die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte, ergeben sich daraus nicht. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Dafür ist hier bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
34 
Soweit sich die Antragstellerin auf die aus ihrer Sicht unangemessene Sitzordnung während des Erörterungstermins beruft, ist festzustellen, dass diese auf die Rüge zweier Einwender hin ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (Seite 2) umgehend geändert wurde. Auch weist der Erste Landesbeamte in seinem Schreiben vom 06.11.2014 zu Recht darauf hin, dass es für die Sitzordnung beim Erörterungstermin keine rechtlichen Vorgaben gibt. In der Sache dürfte es oft angemessen sein, dem Vorhabenträger einen exponierten Platz zuzuweisen, damit dieser zu den Fragen und Einwendungen für alle sichtbar und verständlich Stellung nehmen kann. Es mag auch zutreffen, dass Herr W. in einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Beigeladenen der von dieser vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt hat. Die Besorgnis der Befangenheit begründet dies nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 15. Aufl., 2014, Rn. 14 zu § 21). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin rügt, Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt. Der Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV geregelt. Danach (Nr. 4) sind der Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins in die Niederschrift aufzunehmen. Die 46 Seiten umfassende Niederschrift lässt nicht erkennen, dass gegen diese Pflicht verstoßen worden sein könnte. Eine Pflicht, Einwendungen jeweils mit der vom Einwender gewünschten Ausführlichkeit in die Niederschrift aufzunehmen, besteht nicht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Eine Regelung, wonach dies eine gewisse Zeitspanne vor der Erteilung der Genehmigung geschehen müsse, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso diese Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen können sollten.
35 
2.2.2.4.2 In der Sache spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin durch den Betrieb des Windparks keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird.
36 
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den hörbaren Schall.
37 
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf der Grundlage der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose der ... vom 19.11.2014 erteilt. Für den dem Wohnhaus der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionspunkt (IP 03) hat sie einen Beurteilungspegel von 33 dB (A) ermittelt. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden für allgemein Wohngebiete (in einem solchen liegt das Anwesen der Antragstellerin, was diese auch selbst nicht in Frage stellt) nachts von 40 dB (A) aus Nr. 6.1 d TA-Lärm wird um 7 dB (A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB (A) eingehalten. Die Konsequenz daraus ist, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage aus Gründen des Lärmschutzes auch dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Unabhängig davon sind nach Nr. 2.4 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014 Vorbelastungen ohnehin nicht festzustellen, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
38 
Verfahrensrechtlich wendet die Antragstellerin ein, die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014 sei nicht verwertbar, weil sie nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG öffentlich ausgelegt worden sei. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bestimmt dazu aber, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen (diese erfolgte vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014), der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Auf die von der Antragstellerin gegen diese Regelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt es nicht an. Sie wirken sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Wie unten dargelegt, ergibt sich auch aus der ursprünglichen, öffentlich ausgelegten Schallprognose der ... vom 08.07.2014, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hing mithin nicht von der nachgereichten Schallprognose vom 19.11.2014 ab.
39 
Die Schallprognose der ... vom 19.11.2014 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie wurde auf der Grundlage des im Schallemissionsgutachten FGW TR 1, ReV. 18 vom 21.10.2014 ermittelten Schallleistungspegels von 105,4 dB (A) erstellt. Zu diesem Wert wurde eine Gesamtunsicherheit in Höhe von 2,6 dB (A) addiert und für die geplante WEA ein Schallleitungspegel von 108,0 dB (A) angenommen (vgl. Nr. 4.6 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014). Die zeitlich frühere Schallimmissionsprognose der ... vom 08.07.2014 kommt zwar zu höheren Immissionswerten. Diese liegen aber ebenfalls unter den Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 6.1. der TA-Lärm. Dies beruht darauf, dass der Schallprognose der ... vom 08.07.2014 Lärmimmissionswerte der WEA zugrunde liegen, die nicht auf einer Messung, sondern auf einer konservativen Berechnung beruhen.
40 
Die Antragstellerin wendet ein, die maßgebliche Schallprognose der ... vom 19.11.2014 beruhe auf der veralteten DIN ISO 9613-2; richtigerweise hätte die seit September 2013 geltende DIN 61 400-11: 2013-09 zur Anwendung kommen müssen. Jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann sie mit diesem Argument keinen Erfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) wird die Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen durch die TA-Lärm konkretisiert. Als eine auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift hat sie eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung. Der in der TA-Lärm normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA-Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch eine Schallprognose ist in Nr. A.2 TA-Lärm geregelt. Danach erfolgt die Schallausbreitungsberechnung nach der hier zur Anwendung gekommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA-Lärm).
41 
Es ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht davon auszugehen, dass die nach diesem Verfahren berechneten Immissionswerte zum Nachteil der Antragstellerin zu niedrig sind.
42 
Allerdings hat die Anwendung der DIN ISO 9613-2 für die Schallprognose mit Vorsicht zu erfolgen, wenn sich die Lärmquelle nicht am Boden, sondern - wie bei WEA - in größerer Höhe befindet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 - juris, Rn 18). Die Berechnung der Schallausbreitung des von hochliegenden Quellen ausgehenden Schalls nach dem frequenzselektiven Berechnungsverfahren gemäß Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 kann zu geringeren Werten als den messtechnisch ermittelten führen, weil in Abhängigkeit vom Untergrund die berechnete Schalldämpfung größer ist als die messtechnisch ermittelte. Deshalb ist bei solchen hochliegenden Lärmquellen wie WEA das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 (Berechnung mit A-bewerteten Einzahlkenngrößen) anzuwenden (vgl. dazu auch Anhang 1.2 (2) zum WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28.04.2014). Dieses - auch unter Nr. 5.6.1.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 vorgeschriebene - Verfahren, das „auf der sicheren Seite liegende Ergebnisse liefert“, kam vorliegend zur Anwendung (vgl. dazu die Stellungnahme der ... vom 10.02.2015, S. 303 der Akten des Verwaltungsgerichts). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass dem Prognosemodell DIN ISO 9613-2 eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen zugrunde liegt. Um zu berücksichtigen, dass solche nicht stets herrschen, kann ein Faktor zur meteorologischen Korrektur berücksichtigt werden. Dieser ist abhängig von der Höhe der Schallquelle. Er ist erst dann größer Null, wenn der Immissions-Aufpunkt mehr als das Zehnfache der Nabenhöhe von der Windenergieanlage entfernt liegt. Ausweislich der Stellungnahme der ... vom 10.02.2015 wurde auf die Einbeziehung eines solchen Korrekturfaktors ungeachtet der Abstände völlig verzichtet.
43 
Unter Bezugnahme auf die Expertise von Dr. R. vom 08.03.2015 hat die Antragstellerin die Richtigkeit des auf einer Messung beruhenden Schallemissionsgutachtens gemäß FGW TR 1, Rev. 18 vom 21.10.2014 in Frage gestellt. Zu einer Entscheidung zu ihren Gunsten kann dies indessen nicht führen. Mit diesen Einwendungen hat die Antragstellerin zumal im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Schallemissionsgutachten vom 21.10.2014 und damit auch die darauf beruhenden Schallimmissionsprognose der ... vom 19.11.2014 nicht durchgreifend erschüttert. Denn sowohl der Antragsgegner (Schriftsatz vom 16.04.2015, S. 4) als auch die Beigeladene (Schriftsatz vom 24.04.2015, S. 22 ff.) haben ihrerseits gegen die Expertise von Dr. R. substantiiert Einwendungen erhoben, die auch nach Auffassung des Senats die inhaltliche Richtigkeit der Expertise von Dr. R. als sehr zweifelhaft erscheinen lassen. Beispielhaft sei hier genannt, dass Dr. R. in seiner Expertise kritisiert hat, die Schallemissionsmessung beruhe auf der Norm IEC 61400-11 Edition 2.1, während mittlerweile im November 2012 die Edition 3 mit strengeren Maßstäben veröffentlicht worden sei. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu ausgeführt, dass die Gültigkeit dieser Edition 3 momentan ausgesetzt sei, da die darin enthaltenen Festlegungen auf Praxistauglichkeit überprüft werden müssten. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Dr. R. nicht spezifiziert hat, wieso sich aus der Edition 3 andere und höhere Schallemissionswerte ergeben sollen. Dr. R. hat außerdem behauptet, der Messwert von 105,4 dB (A) sei nicht plausibel, weil vergleichbare Anlagen (Vestas V 112 3,0 MW und Vestas V 126 3.0 MW) mit 106.5 dB (A) und 107,5 dB (A) höhere Immissionswerte aufwiesen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu dargelegt, die genannten Werte beruhten offensichtlich auf Herstellerangaben, die ihrerseits nicht auf einer schalltechnischen Vermessung, sondern auf den vom Hersteller Vestas angegebenen garantierten Schallleistungspegeln beruhten, die in der Regel höher seien als die sich aus entsprechenden Vermessungen ergebenden Werte.
44 
Ungeachtet dessen ist im Abschnitt III. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 (Nebenbestimmungen) unter Nr. B 1.1 auch festgelegt, dass die durch den Betrieb der Windfarm verursachten Immissionen unter Berücksichtigung der Vorbelastung die in Nr. 6.1 TA-Lärm für die einzelnen Gebietstypen festgelegten Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts nicht überschreiten dürfen. Außerdem darf der Schallleistungspegel einer einzelnen WEA von 108,0 dB (A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht überschritten werden (B 1.3). Weiter ist geregelt, dass an den Immissionsorten keine ton- oder impulshaltigen Geräusche auftreten dürfen (B 1.4). Sollte es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen oder impulshaltige Geräusche auftreten (wie die Antragstellerin behauptet), so würde die Windfarm in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2013 - 12 LA 174/12 -juris). Der nicht näher substantiierten Behauptung der Antragstellerin, eine (Lärm-)Vorbelastung durch Wärmepumpen sei zu berücksichtigen, ist unter diesen Umständen gleichfalls nicht nachzugehen.
45 
(2) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, sie werde durch den Betrieb der WEA schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt.
46 
Zu den von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen durch Infraschall heißt es in der streitigen Genehmigung, der von WEA verursachte Infraschall liege deutlich unter der Hör- und Wahrnehmbarkeitsgrenze. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall seien aber erst bei einer Überschreitung dieser Grenze nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Abständen zwischen 1.500 m und 3.800 m nach derzeitigem Stand der Wissenschaft als hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, der Betrieb von WEA führe zu keinen Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Bewohner von Hausgrundstücken durch Infraschall, die Antragstellerin habe solche Beeinträchtigungen auch nicht substantiiert geltend gemacht.
47 
Unter Berufung auf mehrere, im gerichtlichen Verfahren aber nur teilweise vorgelegte Studien (Studie des Umweltbundesamtes aus 2014, Steven Cooper´s Cape Bridgewater Report aus dem Jahre 2015), Zeitungsartikel (Welt am Sonntag vom 01.03.2015) und Aufsätze in Fachzeitschriften (Quambusch/Lauffer „Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr“ ZfSH/SGB 08/2009) macht die Antragstellerin geltend, mit seiner Argumentation habe das Verwaltungsgericht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ihr Vorbringen in der Antragsbegründung nicht berücksichtigt und seine Entscheidung damit letztlich nicht begründet. Tatsächlich stelle der von WEA ausgehende Infraschall eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar. Die in der Rechtsprechung unter Rückgriff auf die TA-Lärm für hörbaren Schall formulierten Sicherheitsabstände seien angesichts der langwelligen Beschaffenheit des Infraschalls ungeeignet. Quambusch/Lauffer hätten schon 2008 selbst bei wesentlich kleineren Anlagen Sicherheitsabstände von mindestens 2,5 km gefordert. Wegen der vom Infraschall ausgehenden Gesundheitsgefahren habe der Staat hier aus Art. 2 Abs. 2 GG eine besonders ernst zu nehmende Schutzpflicht. WEA dürften daher erst dann genehmigt werden, wenn Gesundheitsgefahren durch Infraschall auch im Sinne eines Restrisikos ausgeschlossen werden könnten. Den neuartigen bis zu 200 m hohen WEA müsse die Genehmigung verweigert werden, bis dazu brauchbare Studien und Erkenntnisse vorlägen.
48 
Diesen Sachvortrag hat die Beigeladene eingehend in Frage gestellt. Aus der Studie des Umweltbundesamts vom März 2014 ergebe sich gerade kein gesicherter Erkenntnisstand, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle erhebliche nachteilige Auswirkungen habe. Zu dem Zeitungsartikel in der „Welt am Sonntag“, auf die sich die Antragstellerin berufe, habe der Bundesverband Windenergie e.V. eingehend Stellung genommen (S. 315 der Gerichtsakte). Danach hätten alle vorliegenden Messungen übereinstimmend gezeigt, dass der Infraschall von WEA auch im Nahbereich (100 bis 250 m) deutlich unterhalb der menschlichen Hörschwelle (Wahrnehmungsschwelle) und mithin deutlich unterhalb der denkbaren Wirkschwelle liege. Aus der in der Stellungnahme „Windenergie und Abstandsregelungen“ des Ärzteforums Immissionsschutz Bad Orb in Bezug genommenen Studie aus Ontario ergebe sich nicht, dass Infraschall nachteilige gesundheitliche Auswirkunken habe. Allenfalls sei daraus zu entnehmen, dass weitere Forschungsbedarf bestehen könne. Eine Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom Dezember 2014 zu dem u.a. von WEA ausgehenden Infraschall habe ergeben, dass durch WEA hervorgerufener Infraschall bereits in einem Abstand von 700 m nicht mehr gemessen werden könne (vgl. Gerichtsaktenseite 332).
49 
Auch in Kenntnis des widersprechenden Beteiligtenvortrags sieht der Senat gerade vor dem Hintergrund, dass Infraschall in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen ist, das außer durch WEA auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird (vgl. Nr. 7 der Studie der LUBW, Gerichtsaktenseite 377), im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 - juris Rn. 69) abzuweichen, wonach tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungs- und damit der Wirkungsschwelle liegt. Ungeachtet der kontroversen Diskussion geht die Rechtsprechung auch sonst davon aus, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23.03.2015 - 6 L 76/15 - juris, Rn 75 m.w.N.).
50 
(3) Auch der von der Windfarm ausgehende Schattenwurf, eine ähnliche Umwelteinwirkung und damit eine Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, führt für die Antragstellerin voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
51 
In der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 heißt es dazu, der Immissionsrichtwert für den Schattenwurf werde in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ (WEA-Schattenwurfhinweise LAI) konkretisiert. Danach sei eine tägliche Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten und eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr hinzunehmen (unter Berücksichtigung der Schattenwurfbeiträge aller einwirkenden WEA). Diese Werte würden nach dem im Genehmigungsverfahren vorliegenden Schattenwurfgutachten zugrunde liegenden worst-case-Szenario sowohl in der Rezeptorhöhe von 1 m als auch von 2 m deutlich unterschritten. Die Schattenwurfprognose der ... vom 28.08.2014 (Anlage 9.2 zur Genehmigung) komme für den dem Grundstück der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionsort 03 (Am W. 14), der zu den WEA näher liege als das Haus der Antragstellerin, zu einer maximalen Beschattungsdauer (worst-case) von 10,08 Stunden im Jahr und 0,2 Stunden (12 Min.) pro Tag.
52 
Diese Werte stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, die Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf könnten durch die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI nicht konkretisiert werden. Denn als bloße Verwaltungsanweisung entfalteten sie keinen Gesetzescharakter. Der Schattenwurf beeinträchtige aber das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In beide Grundrechte dürfe nur durch Gesetz, nicht aufgrund einer Verwaltungsanweisung eingegriffen werden. Anders als ein ruhender Schatten führe der sich bewegende Schatten zu unangenehmen visuellen Wahrnehmungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch würden fast alle Wohnhausgrundstücke der Orte Michelbach und Hirschfelden vom Schattenschlag betroffen, was zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.
53 
Entgegen diesem Vortrag ist davon auszugehen, dass die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI zwar keinen bindenden Immissionsrichtwerte, aber fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Denn wie sich aus dem WEA-Schattenwurfhinweise des LAI ergibt, wurden die dort genannten Werte unter Vorsorgegesichtspunkten festgesetzt. Hinzu kommt, dass sie von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgehen (Sonnenschein von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, durchgehender Betrieb der Anlage in dieser Zeit, Stellung der Flügel stets senkrecht zu den Sonnenstrahlen), die als worst-case-Szenario tatsächlich so nicht zu erwarten ist. Auch in der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung, ob der Betrieb einer WEA im Hinblick auf den Schattenwurf mit den rechtlichen Vorgaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vereinbar ist, von der in den WEA-Schattenwurfhinweisen des LAI vorgegebenen maximalen Beschattungsdauer ausgegangen werden kann. Sie stellen eine konservative Faustformel dar, die aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis abgeleitet ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2015 - 5 A 2516/11 - juris und BayVGH, Beschluss vom 27.03.2015 - 22 Cs 15.481 - juris).
54 
2.2.2.4.3 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil die UVP-Vorprüfung als solche bereits verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei (dazu (1)) und außerdem in der Sache zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (dazu (2)).
55 
(1) Bei der gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2. der Anlage 1 zu diesem Gesetz erforderlichen UVP-Vorprüfung sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall bei summarischer Prüfung voraussichtlich keine Verfahrensfehler unterlaufen.
56 
Das Argument der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe entgegen § 3 a UVPG nicht "unverzüglich" festgestellt, ob nach § 3 c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, greift nicht durch. Sie trägt dazu vor, nach § 3 a Satz 1 UVPG müsse die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich feststellen, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Sie müsse die Entscheidung also treffen, sobald alle relevanten Unterlagen vorliegen. Das seien hier die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 11.07.2014, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vom 11.07.2014, die Schattenwurfprognose vom 07.07.2014 und die Schall-immissionsprognose vom 08.07.2014 gewesen. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall aber erst am 14.01.2015 gemäß § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. Vermutlich habe sie die entsprechende Entscheidung als Ergebnis der UVP-Vorprüfung erst zusammen mit dem Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 3 a Satz 1 UVPG getroffen. Bereits dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 23.12.2014, und zwar unabhängig davon, ob er die Entscheidung in der Sache, d.h. über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, beeinflusst habe.
57 
Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass dem Landratsamt Schwäbisch Hall tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass § 3 a Satz 1 UVPG mit der Vorgabe „unverzüglich“ keine konkrete Frist normiert, sondern die zuständige Behörde lediglich dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Genehmigungsantrags kann allein aus den Zeitabläufen nicht darauf geschlossen werden, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe die Feststellung schuldhaft verzögert. Auch hat die Beigeladene im Laufe des Verfahrens zweimal Unterlagen nachgereicht, zuletzt die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014, die anders als die zuerst vorgelegte Schallimmissionsprognose nicht auf einer konservativen Berechnung, sondern auf einer Messung der von den WEA ausgehenden Schallemissionen beruht und daher genauere Ergebnisse erwarten lässt. Unter diesen Umständen hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die ausweislich des entsprechenden Vermerks tatsächlich am 19.12.2014 getroffene Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse nicht durchgeführt werden, nicht schuldhaft verzögert.
58 
Die Antragstellerin macht außerdem geltend, aus der in § 3 a UVPG normierten Pflicht zur unverzüglichen Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, folge, dass im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalles nur auf die Unterlagen abzustellen sei, die der Genehmigungsbehörde vorgelegen hätten, als die Vorprüfung des Einzelfalles erstmals möglich gewesen sei. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall bei der Vorprüfung des Einzelfalls aber auch nachgereichte Unterlagen berücksichtigt, nämlich die Schattenwurfprognose vom 28.08.2014 und die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014.
59 
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die nachgereichten Unterlagen hätten bei der Vorprüfung des Einzelfalls ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen, ist nicht zu folgen. Zunächst ist eine „Präklusionsregelung“ im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten. Auch hat der Träger eines Vorhabens ein Interesse daran, nicht ungerechtfertigt mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung belastet zu werden. Gerade wenn die zunächst von ihm vorgelegten Unterlagen keine sichere Entscheidung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zulassen, wird ihm die Genehmigungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben, damit er die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde durch das „Nachschieben“ von Unterlagen verbreitern und so die Anordnung einer nicht berechtigten Umweltverträglichkeitsprüfung vermeiden kann, zumal diese nach § 3 a Satz 3 UVPG auch nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Dines, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm., 4. Aufl., 2012, Rn. 12 zu § 3 a UVPG). Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, im Rahmen der Vorprüfung dürften keine Unterlagen nachgereicht werden. In der von ihr herangezogenen Entscheidung (Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353) ist eine solche Aussage nicht enthalten.
60 
Auch das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Richtlinie 2011/92/EU verlangt in ihrem Art. 2 Abs. 1 lediglich, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt wird. Ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits zwingend aus der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. deren Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I), sondern wird darüber wie vorliegend - bei den Projekten des Anhangs II - aufgrund einer Einzelfalluntersuchung (UVP-Vorprüfung) entschieden (Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU), so haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/92/EU sicherzustellen, dass diese Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eine Frist für die Durchführung der Vorprüfung oder eine Präklusionsregel im Hinblick auf nachgereichte Unterlagen ergeben sich daraus nicht.
61 
(2) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die vom Landratsamt Schwäbisch Hall durchgeführte UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig.
62 
Allerdings kann nach § 4 Abs. 1 UmwRG die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Genehmigung auch dann verlangt werden, wenn u. a. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 11 RL 2011/92/EU, wonach neben der materiell-rechtlichen auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen ist. Sie stellt klar, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der - unabhängig von seinen Auswirkungen auf das Ergebnis - zur Aufhebung der Entscheidung führt, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt wird (vgl. die Begründung des Entwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, BT-Drs. 16/2495, S. 14). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt Satz 1 Nr. 1 auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Diese Regelung dient allein der Klarstellung, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt) auch dann vorliegt, wenn die erforderliche UVP-Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, aber wegen der Nichtbeachtung der Vorgaben aus § 3 a Satz 4 UVPG zu dem fehlerhaften Ergebnis gekommen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/1957, S. 17). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG finden diese Bestimmungen nicht nur auf nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch auf natürliche Personen wie die Antragstellerin Anwendung.
63 
Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass die UVP-Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen.
64 
(a) Sie trägt dazu vor, die UVP-Vorprüfung habe nur eine verfahrenslenkende Funktion, sei auf eine überschlägige Prüfung beschränkt und dürfe die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorwegnehmen. Nach § 3 c Satz 1 UVPG sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher bereits dann erforderlich, wenn das Vorhaben nach der überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Darauf, ob die Umweltauswirkungen voraussichtlich auch zur Versagung der Zulassung führten, komme es nicht an. In der streitigen Genehmigung habe das Landratsamt Schwäbisch Hall außerdem mehrere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet. Nach Abschnitt III G. 3. der streitigen Genehmigung müsse die Beigeladene etwa an der B 19 bei Wengen eine Amphibien-Leiteinrichtung auf einer Länge von mindestens 400 m herstellen. Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR festgesetzt worden (Abschnitt III G. 4.). Auch deshalb habe die Genehmigung erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen, denn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könnten nur im Rahmen einer solchen angeordnet werden. Das folge aus § 11 UVPG, wonach Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen werden könnten, aber nach § 3 c UVPG keinen Eingang in die UVP-Vorprüfung fänden. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Dr. R. zur Belastung durch hörbaren Schall ergebe sich zudem, dass die Lärmgrenzwerte nach der TA-Lärm überschritten würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Umweltauswirkungen aber sogar dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle (Grenzwerte) heranreichten und deshalb ein Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Anordnung von Auflagen hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmgrenzwerte in der streitigen Genehmigung könne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht umgangen werden. Eine solche sei aber auch deshalb erforderlich, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern quasi alle Bewohner der Gemeinde Michelbach durch die von der Windfarm hervorgerufene Belastung durch Infraschall und Schattenwurf betroffen seien. Bei beiden Phänomenen lägen keine gültigen Grenzwerte vor. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte geklärt werden müssen, welche Belastungen hier noch zumutbar seien und welche Ausgleichs- und Ersatzzahlungen z. B. wegen des nicht zu vermeidenden Wertverlusts der betroffenen Grundstücke hätten angeordnet werden müssen.
65 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber noch aus anderen Gründen unbedingt erforderlich gewesen. Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG seien konkret möglich, und zwar durch den Betrieb der Windfarm im Hinblick auf die in ihrer Nähe vorkommenden zahlreichen Fledermausarten. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Windfarm führten zur Zerstörung der Lebensräume der Gelbbauchunke. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Wertverlust der Anwesen in den angrenzenden Gemeinden infolge des Betriebs der Windfarm eingehend geprüft werden müssen.
66 
(b) Die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, ist indessen auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen rechtlich nicht zu beanstanden.
67 
(aa) Nach § 3 c Satz 1 UVPG ist im Falle einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Die Vorprüfung des Einzelfalls hat dabei nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer Prüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ werden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
68 
Nachteilige Umweltauswirkungen sind im Sinne des § 3 c Satz 1 UVPG erheblich, wenn sie nach Maßgabe des § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Diese Norm verweist auf § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern für die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch für die Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblich. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dabei dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen, wie sich aus dem Hinweis auf die geltenden Gesetze in § 12 UVPG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83).
69 
Entsprechend dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange in gebündelter Form so herauszuarbeiten, dass sie bei der Sachentscheidung wirksam berücksichtigt, etwa in gebündelter Form in die Abwägung eingehen können, liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkung zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 für einen Planfeststellungsbeschluss). Umgekehrt stünde es im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde, weil quasi nie auszuschließen ist, dass ein solches Vorhaben (abwägungs-)relevante Umweltauswirkungen hat. Daher sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben - und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 - zu bewerten. Die in der Anlage 1 Spalte 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92). Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung danach nicht erforderlich, wenn ohne ins Einzelne gehende, einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehaltene Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass die begehrte Genehmigung wegen der Umweltbelange versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können danach zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen. Davon wird häufig bei technischen Standardmaßnahmen auszugehen sein, die als Stand der Technik anzusehen sind (vgl. Landmann/Römer, UmwR, Komm., Rn. 20 zu § 3 c UVPG).
70 
Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3 a Satz 4 UVPG). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellt § 4 a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
71 
(bb) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin behauptet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die von der Windfarm ausgehenden Beeinträchtigungen durch hörbaren Schall, Infraschall und Schattenwurf erforderlich, gilt dies schon deshalb, weil diese der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen. Selbst die Antragstellerin, deren Haus der Windfarm mit am nächsten liegt, wird durch diese Phänomene keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt, wie oben dargelegt. Aber auch sonst gilt nichts anderes.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Entscheidung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls am 19.12.2014 getroffen und sie entsprechend § 3 c Satz 6 UVPG im Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 (S. 25 ff.) und - inhaltlich übereinstimmend - im Aktenvermerk vom 19.12.2014 dokumentiert. Grundlage der Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall im Rahmen der UVP-Vorprüfung sind außerdem die „Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG“ - Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung -. Dort wird die UVP-Vorprüfung entsprechend den „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer UVP“ (Anlage 2 zum UVPG) durchgeführt. Abgestellt wird dabei auf die Merkmale des Vorhabens, der Windfarm, auf seinen Standort und seine möglichen erheblichen Auswirkungen (vgl. Nrn. 1, 2 und 3 der Anlage 2 zum UVPG mit den jeweiligen Unterpunkten). Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nehmen ihrerseits auf die Untersuchungen Bezug, die Grundlage der Genehmigungsentscheidung waren, insbesondere sind zu nennen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, die Biotoptypen-Kartierung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan - Windpark - „Kohlenstraße“ vom 11.07.2014 (jeweils erstellt vom Büro ...), die bereits oben genannte Schattenwurfprognose und die Schallprognose der ... vom 08.07.2014. Diese Unterlagen sind ihrerseits zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 geworden (vgl. Abschnitt II, Genehmigungsunterlagen, Nr. 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 9.7).
73 
(cc) Die Antragstellerin macht geltend, unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes (Fledermäuse, Gelbbauchunke), wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA, im Hinblick auf die Einwirkungen durch die Schall-, Infraschall- und Schattenwurfimmissionen auf die Grundstücke und Menschen im Umkreis des Windparks und wegen des damit verbundenen Wertverlusts für die Wohngrundstücke in den umliegenden Gemeinden, insbesondere in Michelbach, hätte ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Das trifft bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht zu.
74 
(aaa) Bezüglich des Artenschutzes (Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) beruft sich die Antragstellerin zunächst auf mögliche Beeinträchtigungen zahlreicher Fledermausarten, die als streng geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV a RL 92/93 (Microchiroptera) - und damit auch als besonders geschützte Arten - den naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten aus § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen.
75 
In den Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Tiere“, im betroffenen Gebiet kämen zahlreiche Fledermausarten vor, die die Anlagenstandorte überflögen und bei Jagdflügen mit den laufenden Anlagen kollidieren könnten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gleichwohl nicht erforderlich, weil das Ausmaß der möglichen Auswirkungen durch die angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen so weit reduziert werden könnte, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen mehr damit verbunden seien.
76 
Damit Fledermäuse durch den Betrieb der WEA nicht verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung angeordnet, die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen und durch ein Monitoring und eine ökologische Baubegleitung zu überwachen. Für die Dauer von zwei Jahren sei entsprechend den Vorgaben des Artenschutzgutachtens ein Gondel-Monitoring durchzuführen und auf der Grundlage von dessen Ergebnis ein endgültiger und dann dauerhaft einzusetzender Abschalt-Algorithmus zu entwickeln (vgl. Abschnitt III, Nebenbestimmungen, G Nr. 1 und 2). In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung heißt es dazu, zum Schutz hochfliegender Fledermäuse würden die Windenergieanlagen in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten niedriger als 6 m/s (22 km/h) nicht angefahren oder abgeschaltet. Bei Temperaturen unter 5° Celsius, bei Nebel und bei Regen könne auf diese Vorgehensweise verzichtet werden.
77 
Die Antragsteller wendet demgegenüber ein, diese Maßnahmen seien unzureichend. Sie seien zunächst auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Sachverhalts getroffen worden (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Das ist aber nicht der Fall.
78 
Zur Bestimmung der Schlagopfergefahr für die Fledermäuse wurden deren Aktivitäten im freien Luftraum durch Messungen an einem Mast in 100 m Höhe ermittelt. Dabei gelangen insgesamt 2.415 Fledermausnachweise von mindestens acht Arten (Seite 22/23 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung).
79 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Erfassung der Fledermausarten am 100 m hohen Mast sei zur Bestimmung des Tötungsrisikos für die Mopsfledermaus nicht geeignet. Dass dort kein Nachweis dieser Fledermausart gelungen sei, sei nicht aussagekräftig, denn bei einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m ragten die Rotoren bis auf eine Höhe von 74 m über Grund herab. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Dr. N. vom 22.04.2015 (in Zusammenarbeit mit ihm hat die ... die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt) ergibt sich jedoch, dass die Mopsfledermaus tatsächlich nicht schlagopfergefährdet ist, weil sie deutlich tiefer als die Rotorspitzen fliegt. In Deutschland ist dementsprechend auch nur eine tote Mopsfledermaus als Schlagopfer gefunden worden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015, bei 26 m Höhendifferenz seien nur geringe Unterschiede zu erwarten und die Beurteilung der Gefährdungssituation der Fledermäuse auf der Grundlage der Messungen in 100 m Höhe daher aus fachlicher Sicht zulässig, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen wäre das Flugverhalten der Fledermäuse im Bereich zwischen 100 m und 74 m Höhe über Grund nur relevant, wenn sich daraus die Notwendigkeit ergäbe, zur Vermeidung von Schlagopfern andere Abschaltzeiten festzusetzen. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht.
80 
Allerdings macht sie geltend, die Abschaltzeiten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m pro Sekunde seien unzureichend, weil der Abendsegler und die Zwergfledermaus bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang und der Abendsegler tatsächlich sogar bis zu Windgeschwindigkeiten von 9 m/s Jagdflüge durchführe. Erfolg hat sie damit nicht. Denn Dr. N. weist in der bereits genannten Stellungnahme vom 22.04.2015 darauf hin, dass bei 2.415 Fledermausnachweisen nur sieben vor Sonnenuntergang gelungen seien. Dieser Anteil von 0,3 % sei zu vernachlässigen. 99,7 % der Flugaktivitäten fänden in der Nacht statt. In der Stellungnahme von Dr. N. heißt es weiter, zwar flögen einige Individuen auch bei Windgeschwindigkeiten über 6 m/s, die große Masse der Fledermäuse aber nur bei darunter liegenden. Dementsprechend habe auch die LUBW in ihren Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014 diese Windgeschwindigkeit als Abschaltwert vorgeschlagen (dort Seite 15). Da die LUBW in den genannten Hinweisen die vorgeschlagene Abschaltwindgeschwindigkeit nach dem Vorsorgeprinzip festgesetzt hat (dort Seite 15), besteht auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sei tatsächlich eine höhere Abschaltwindgeschwindigkeit notwendig.
81 
Die Beigeladene führt weiter aus, die Abschaltzeiten seien tatsächlich im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober in der Zeit von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang festgesetzt worden. Die Genehmigungsbehörde sei damit den Empfehlungen der LUBW in den vorgenannten Hinweisen gefolgt. Eine derartige Festsetzung ist in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 indessen nicht enthalten. Tatsächlich werden in den Hinweisen der LUBW (Seite 16) auch keine solchen Abschaltzeiten vorgeschlagen, vielmehr soll das Gondel-Monitoring zur endgültigen Feststellung der Fledermausaktivitäten in diesen Zeiten durchgeführt werden. Allerdings heißt es weiter, in diesen Zeiträumen (während des Gondel-Monitorings) seien die Anlagen abzuschalten. Nach dem Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG kann die Regelung zu den Abschaltzeiten nicht zu einer Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Sollten sich die o.g. Abschaltzeiten als notwendig erweisen, kann dies gegebenenfalls durch Anordnungen nachträglich festgesetzt werden.
82 
Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls rügt die Antragstellerin auch mit ihrem Argument, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch die Vorprüfung des Einzelfalls seien durch die ... (Herr H.) ergebnisorientiert erstellt worden. Für Fledermäuse bestehe nicht nur die Gefahr, dem Flügelschlag der WEA zum Opfer zu fallen, sie seien auch durch Waldrodungen in den Bereichen der Zuwegungen zu den und der Standorte der WEA gefährdet, wenn dort Quartierbäume der waldbewohnenden Fledermäuse zerstört würden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei diese Problematik - weil die Standorte und die Zuwegungen noch nicht bekannt gewesen seien - nicht untersucht worden, obwohl Dr. N. in seinem Schreiben vom 24.01.2014 an die ... (von der Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zitiert, aber nicht als Anlage vorgelegt) darauf hingewiesen habe. Die Stellungnahme des Gutachters H. zu diesem Versäumnis in seinem Schreiben vom 29.01.2015, bei der Kartierung der Biotop-Typen und Habitatbäume am 02.06.2014 und am 18.06.2014 hätten keine Quartier- und Habitatbäume im Bereich der Wegeverbreiterungsmaßnahmen festgestellt werden können, sei nicht plausibel. Denn wäre eine solche Untersuchung am 02.06.2014 und am 18.06.2014 tatsächlich durchgeführt worden, so hätten ihre Ergebnisse in die zeitlich später erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung aufgenommen werden können.
83 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sind die Standorte der WEA auf Quartierbäume abgesucht worden. Das Ergebnis hat auch Eingang in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gefunden (vgl. dort Seite 18). Im Übrigen ist der Interpretation der Vorgänge durch die Antragstellerin nicht zu folgen. Sie missversteht die Stellungnahme des Herrn H. vom 29.01.2015. Er schreibt dort, bis zum 29.04.2014 sei nicht bekannt gewesen, dass die Wege für die Errichtung der WEA verbreitert werden müssen. Am 02.06.2014 und am 18.06.2014 seien deshalb im Bereich der Wegeverbreiterung und der Kurven nach Abstimmung mit dem Landratsamt die Biotoptypen und die Habitatbäume kartiert worden, sofern überhaupt in den Baumbestand habe eingegriffen werden müssen. Nach dem Untersuchungsergebnis seien davon jedoch keine Habitatbäume, die als Quartierbäume für Fledermäuse geeignet seien, betroffen gewesen. Eine Überarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei deshalb nicht notwendig gewesen. Aus diesen Ausführungen kann nicht gefolgert werden, die Rodungsflächen seien tatsächlich doch nicht auf Habitatbäume untersucht worden oder jedenfalls sei das Ergebnis der Untersuchung unzutreffend dargestellt worden. Das Ergebnis der Untersuchungen am 02.06.2014 und am 18.06.2014 wurde in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vielmehr nicht eingearbeitet, weil es für diese nicht von Bedeutung war.
84 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, durch die beschriebenen Abschalt- und Monitoring-Regelungen zum Schutz der Fledermäuse seien Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere“ nicht im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG offensichtlich ausgeschlossen. In der Sache rügt sie damit eine Verkennung des anzuwendenden Rechts (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG). Denn eine solche liegt vor, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass das Vorhaben doch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 153). Wie bereits ausgeführt, bedarf es jedoch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich schon im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen lässt, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der (gebundenen) Entscheidung haben kann. So liegen die Dinge hier.
85 
Dass Fledermäuse durch den Flügelschlag der WEA verletzt oder getötet werden können, ist rechtlich relevant im Rahmen des naturschutzrechtlichen Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (d. h. Fledermäuse, dazu bereits oben) zu verletzen oder zu töten. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118). Dafür genügt es indessen nicht, wenn sich nicht sicher ausschließen lässt, dass einzelne Fledermäuse durch den Betrieb der WEA zu Schaden kommen können. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt nur vor, wenn sich das Risiko für die Fledermäuse dadurch trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass Windenergieanlagen für Fledermäuse zur tödlichen Gefahr werden können, ist allgemein bekannt. Dementsprechend liegen dazu auch umfangreiche Erfahrungen vor, wie sie etwa in den Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der LUBW dokumentiert sind. An diesen Vorgaben und damit gewissermaßen am „Stand der Technik“ hat sich das Landratsamt Schwäbisch Hall orientiert.
86 
(bbb) Im Hinblick auf das Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG macht die Antragstellerin weiter geltend, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, weil nur im Rahmen einer solchen beurteilt werden könne, ob die zum Schutz der Gelbbauchunke vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend seien, um in Bezug auf diese ebenfalls streng - und damit auch besonders - geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG i.V.m. Anhang IVa RL 92/43 (Bombina variegata) Verstöße gegen die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote (Verletzungs- und Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungsstätten zu zerstören) auszuschließen.
87 
Es lässt sich jedoch bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen, dass - jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 3 c Satz 3 UVPG) - die oben genannten Zugriffsverbote der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen.
88 
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Teil der Unterlagen zur UVP-Vorprüfung ist, heißt es, in dem betroffenen Waldgebiet lebe eine Population der Gelbbauchunke. Im Jahr 2013 seien potentielle Laichgewässer im Bereich der Rodungsfläche des Windmessmastes und in der Nähe der geplanten WEA-Standorte Michelbach 4 und Gaildorf 1 festgestellt worden. Die Gelbbauchunke überwintere in Bodenverstecken. Während der Aktivitätszeit von etwa Mitte April bis Ende September sei sie eng an Kleingewässer gebunden, halte sich fast ausschließlich in den Tümpeln auf, zwischen denen sie häufig wechsle. Deshalb seien alle potentiell geeigneten Kleingewässer in den von der Population besiedelten Waldgebiet auch unabhängig von einem konkreten Unkennachweis Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten der Gelbbauchunke im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, die durch die geplanten Baumaßnahmen unter Verstoß gegen das Zerstörungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verloren gingen (Seite 50).
89 
Diese Feststellung ist jedoch durch die nachfolgende Entwicklung und die dazu getroffenen Feststellungen überholt. Im September 2014 wurden die Gelbbauchunken-Laich-/Aufenthaltsgewässer im Bereich der WEA erneut überprüft. Das Ergebnis ist in die artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch in die Vorprüfung des Einzelfalls eingegangen. Danach wurden die 2013 ermittelten Aufenthaltsgewässer am 22.09.2014 und am 25.09.2014 nochmals nach Gelbbauchunken abgesucht. Die 2013 gefundenen Laich- und Aufenthaltsgewässer waren mittlerweile jedoch nicht mehr für die Gelbbauchunke geeignet, weil völlig zugewachsen und beschattet. Adulte Tiere oder Larven wurden nicht gefunden. Es heißt in dieser Stellungnahme weiter, es könne davon ausgegangen werden, dass in den Rodungsflächen keine Gelbbauchunken überwintern. Eine Einschränkung der Baufeldräumung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG sei daher nicht notwendig.
90 
Ungeachtet dessen - gewissermaßen zur Vorsorge - sieht die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und daran anschließend auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung vor, dass vor dem Eingriff Ersatz-Kleingewässer innerhalb des Aktionsradius der Gelbbauchunke von 400 bis 700 m angelegt und den Gelbbauchunken mit Beginn der Aktionszeit Mitte April als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zur Verfügungen stehen müssen. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür zu entnehmen, warum unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt werden soll. Verstöße gegen das Tötungsverbot werden durch die Anordnung vermieden, dass vor einem Eingriff in die Kleingewässer während der Aktivitätszeit der Art die adulten Tiere, Jungtiere, Kaulquappen und der Laich in geeignete Ersatzgewässer umzusiedeln sind, und zwar aufgrund des häufigen Wechsels der adulten Tiere zwischen den verschiedenen Kleingewässern unmittelbar vor dem Eingriff. Voraussetzung dafür ist, dass entgegen der Überprüfung im September 2014 überhaupt noch Laich-/Aufenthaltsgewässer der Gelbbauchunke im Bereich der WEA vorhanden sind.
91 
(ccc) Auch wegen der Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaft“ bedurfte es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
92 
In den Unterlagen zur UVP-Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Landschaft“, obwohl die Auswirkungen der Errichtung der Windfarm auf das Landschaftsbild nicht gemindert, sondern nur monetär ausgeglichen werden könnten (wie dies durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 erfolgt ist), sei eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft nicht zu erwarten.
93 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte schon deshalb durchgeführt werden müssen, weil die Ausgleichsabgabe tatsächlich eine Ersatzmaßnahme sei und deshalb in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erarbeitet werden müssen (§ 11 Satz 1 UVPG). Denn im landschaftspflegerischen Begleitplan heiße es, der Landschaftsausschnitt des Plangebiets sei kaum vorbelastet, vom Talraum aus gut einsehbar, hinsichtlich Veränderungen - Bebauung, Zerschneidung und Rodung - sehr empfindlich und die Eingriffe in das Landschaftsbild daher kaum ausgleichbar. Die Veränderungen des Landschaftsbildes durch WEA könnten nicht retuschiert werden, diese seien in großer Entfernung noch sichtbar und erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild folglich nicht zu vermeiden.
94 
Die Prüfung am Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG führt zu dem Ergebnis, dass auch im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall das anzuwendende Recht nicht verkannt.
95 
Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass grundsätzlich jede WEA und damit erst recht jede Windfarm in mehr oder weniger großem Umfang nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild haben wird, die weder vermieden noch vermindert und nur in seltenen Fällen ausgeglichen werden können. Auch der Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 09.05. 2012 geht unter Nr. 5.6.4.1.1 daher davon aus, dass eine WEA wegen der nicht vermeidbaren/ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nur gegen eine Ersatzleistung in Geld zugelassen werden kann. In Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werde bei der Errichtung um den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m nach der Zahl der Windkraftanlagen differenziert, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nach Nr. 1.6.1 bei 20 oder mehr Windkraftanlagen) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (gemäß Nr. 1.6.2 bei sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen) oder nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 1.6.3 im Falle von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen) erforderlich sei. Diese Differenzierung würde sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müsste. Dem ist zuzustimmen.
96 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll durchgeführt werden müssen. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich nachteilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit „anzureichern“ (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Rn. 56 zu § 3 UVPG, Stand: VIII/06). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
97 
Die Auswirkungen der Windfarm werden im Anhang 2 zum landschaftspflegerischen Begleitplan als Grundlage u. a. für die UVP-Vorprüfung näher untersucht, und zwar differenziert nach drei Wirkzonen. In der Wirkzone 1 im Nahbereich der jeweiligen Anlage (bis 200 m Entfernung) sind die WEA wegen der starken Bewaldung der Limpurger Berge kaum sichtbar. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild treten dort folglich nur in geringem Umfang auf. Entsprechend ist die Situation in der ebenfalls stark bewaldeten Wirkzone 2 (zwischen 200 m und 1.500 m Entfernung von den WEA). Allenfalls von kleineren Freiflächen am westlichen und östlichen Rand dieser Wirkzone aus sind die einzelnen WEA deutlich sichtbar. Bereits dies spricht dagegen, dass im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung doch erforderlich sein könnte. Denn im Nahbereich (Wirkzone 1 und 2) sind die nachteiligen Auswirkungen einer Windfarm auf das Landschaftsbild potentiell am stärksten, während sie mit zunehmender Entfernung deutlich abnehmen. Die (Fern-)Wirkzone 3 umfasst den Bereich von 1,5 bis zu 10 km von den einzelnen WEA aus. In dieser Wirkzone werden die WEA vom überwiegenden Teil der Flächen aus gut sichtbar sein, sofern nicht die Sichtbeziehung vom jeweiligen Standort aus durch einen Höhenzug, ein Waldgebiet usw. versperrt wird. Die Wirkzone 3 liegt zwar innerhalb des Naturraums „Schwäbisch-fränkische-Waldberge“, einem stark gegliederten und zu einem großen Teil bewaldeten Naturraum, der durch eine naturnahe und reich strukturierte Kultur- und Erholungslandschaft geprägt ist. Auch im Hinblick darauf ist jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Denn die Wirkzone 3 ist vorbelastet und das Landschaftsbild nicht unberührt. So liegen dort etwa die Orte Schwäbisch Hall und Gaildorf mit 37.000 bzw. 12.000 Einwohnern sowie weitere, allerdings dörflich geprägte Orte. Die Talräume und Ebenen in diesem Bereich werden landwirtschaftlich, touristisch und zu Siedlungszwecken genutzt. Dementsprechend wird das Gebiet auch von Straßen durchzogen, u. a. der B 19. Mit nur sieben Anlagen liegt die Windfarm zudem an der unteren Grenze, ab der überhaupt eine UVP-Vorprüfung erforderlich wird. Anders als ein großflächiger Windpark hat sie auch keine die Landschaft insgesamt überprägende Wirkung, sondern belastet diese nur punktuell.
98 
(ddd) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit dem Argument, die Windfarm werde wegen der durch sie für die Menschen in der näheren Umgebung bewirkten Gesundheitsgefahren, der Lärmbelastungen und der Beeinträchtigungen des Erholungs- und Freizeitwerts zu einer erheblichen Minderung des Wertes aller Grundstücke in Michelbach, Hirschfelden und Eutendorf und mithin auch ihres eigenen führen.
99 
Zunächst hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Vorprüfung des Einzelfalls zu Recht nicht auf den von der Antragstellerin behaupteten Wertverlust der Grundstücke in der näheren Umgebung der Windfarm erstreckt. Ein Ermittlungsdefizit und mithin eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts liegen nicht vor (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG).
100 
Der Wert eines Grundstücks fällt nicht unter das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Nach Art. 3 dieser Richtlinie identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der in ihren Anwendungsbereich fallenden Projekte u. a. auf Sachgüter. In der Rechtsprechung des EuGH ist indessen geklärt, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf den Vermögenswert von Sachgütern zu erstrecken hat. Denn nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2011/92/EU sind nur die Auswirkungen auf Sachgüter zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben können (vgl. Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 - NVwZ 2013, 565). Auch Vermögensschäden wegen einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach dieser Entscheidung nur ersatzfähig, wenn sie die unmittelbare wirtschaftliche Folge von Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt sind. Sie sind von solchen Schäden zu unterscheiden, die ihren Ursprung nicht unmittelbar in Umweltauswirkungen haben und mithin vom Schutzzweck der RL 2011/92 nicht erfasst werden. Zu den letzteren Auswirkungen gehören bloße Wertverluste, da diese immer auch von den Verhältnissen auf dem jeweiligen Markt abhängig sind.
101 
Auch auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das Eigentumsgrundrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers. Der Marktwert eines Wirtschaftsgutes ist dagegen nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1482/91 - BVerfGE 105, 252). Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin dem gegenüber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2010 (- 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). Diese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation. Das Bundesverfassungsgericht betont darin zunächst, dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen Wertminderungen schlechthin schützt. Gleichzeitig stellt es aber klar, dass in Härtefällen auch die Grenze der Sozialbindung übersteigende eigentumsbeschränkende Maßnahmen durchgesetzt werden können (Lärmbelastungen), wenn gleichzeitig durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Belastungen des Eigentums vermieden werden. Besteht die kompensatorische Maßnahme in der Leistung einer Entschädigung, muss der maßgebliche Stichtag aber so bestimmt werden, dass er zeitlich vor Beginn der Einwirkungen liegt, die die Wertminderung überhaupt erst herbeigeführt haben. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hätte der Stichtag entsprechend dem enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden müssen als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, der überhaupt erst zu den unverhältnismäßigen eigentumsbeschränkenden Einwirkungen geführt hat. Eine Aussage, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch den Wert einer Sache als solchen, lässt sich dieser Entscheidung damit nicht nehmen. Sie befasst sich vielmehr mit Fragen der Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum über die Grenzen der Sozialbindung hinaus.
102 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14), wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2012 kommt nicht in Betracht, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (Errichtung der WEA) vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine einstweilige Abberufung als Stiftungsvorstandsmitglied und Stiftungsvorstandsvorsitzender sowie gegen die Bestellung eines vorläufigen Vertreters für ihn.

1. Der im Jahr 1925 geborene Kläger ist Bergdirektor a.D. Er war bis ... Leiter des inzwischen in die Regierung von Oberfranken eingegliederten Bergamts Nordbayern. Der Kläger war Eigentümer des Bergwerkseigentums Zeche ... und ... in der Gemeinde ... Die Zeche ... wurde - und wird inzwischen wieder - als Besucherbergwerk betrieben. Die Ehefrau des Klägers war 100%ige Gesellschafterin der „Handels- und Finanzierungsgesellschaft mbH“ (im Folgenden: HFG) mit Sitz in ... (Landkreis Regensburg), welche dort unter anderem das Besucherbergwerk ... beim Bergwerk ... betrieb. Ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht Regensburg, HRB ...) war die Gesellschaft mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet, dessen Stammeinlagen in Höhe von 20.000,00 DM und 30.000,00 DM von der Ehefrau des Klägers gehalten wurden. Geschäftsführer der HFG ist seit 2007 der Kläger; zuvor war seine Ehefrau als Geschäftsführerin eingetragen.

Mit Urkunde vom 28. Dezember 2005 haben der Kläger und seine Frau die gemeinnützige „... Stiftung ...“ mit Sitz in B. errichtet (im Folgenden: Beigeladene). Mit der staatlichen Anerkennung durch die Regierung von Oberfranken vom 29. Dezember 2005 wurde die öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts rechtsfähig. Nach Ziffer V der Stiftungsurkunde gilt für die Beigeladene die anliegende Satzung, die Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist. Stiftungszweck ist nach § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und von Bildung und Kultur im Bereich des...-wesens vorwiegend in Nordostbayern. Laut § 2 Abs. 2 wird der Stiftungszweck insbesondere durch (Nr. 1) Betrieb und Unterhaltung von Besucherbergwerken sowie durch weitere in Nrn. 2 bis 6 genannte Maßnahmen verwirklicht. Das Stiftungsvermögen setzt sich nach § 3 wie folgt zusammen: 1. Bergwerkseigentum in der Gemarkung ... (..., ..., ...) und 2. Unternehmensbeteiligung zu 20% an der HFG. Zu den Verflechtungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, den Betreibergesellschaften und der Beigeladenen wird auch auf das vom Beklagten vorgelegte Schaubild verwiesen (Gerichtsakte Bl. 84).

Zur internen Ausgestaltung der Beigeladenen enthält die Satzung unter anderem folgende Regelungen: (Einziges) Organ der Stiftung ist nach § 6 Abs. 1 der Stiftungsvorstand. Dieser besteht nach § 7 Abs. 1 aus „bis zu fünf“ Mitgliedern. Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder bei langfristiger Erkrankung kann der Stiftungsvorstand mit Mehrheitsentscheidung ein Mitglied abberufen. Nach § 7 Abs. 2 ist der Stifter bis zu seinem Ausscheiden Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Nach § 7 Abs. 3 wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt nach § 8 Abs. 1 die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung ist in § 9 der Satzung geregelt. Zum Geschäftsgang heißt es unter § 10 Abs. 1, dass der Vorstand von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen wird. Nach § 10 Abs. 2 ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Nach § 10 Abs. 3 trifft der Stiftungsvorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf die weiteren Regelungen der Satzung wird verwiesen.

Mit notarieller Urkunde des Notars ..., Bayreuth, vom 5. Januar 2006 (URNr. ...) brachte der Kläger das unter Ziff. I. 2. der Urkunde beschriebene Bergwerkseigentum in der Gemarkung ... (Zeche ... und ...) in die Stiftung ein. Das in der Zeche ... betriebene Besucherbergwerk zählt somit zum Stiftungsvermögen. Die Ehefrau des Klägers brachte einen Teilgeschäftsanteil über nominal 10.000,00 DM aus dem von ihr gehaltenen Geschäftsanteil über 20.000,00 DM an der HFG ein. Da die Gesellschaft mit einem Stammkapital von insgesamt 50.000,00 DM ausgestattet war, wurde damit eine Unternehmensbeteiligung an der HFG in Höhe von 20 v. H. eingebracht.

Der Betrieb des Schaubergwerks ... wurde mit Vertrag vom 8. Juni 2006 auf die „Besucherbergwerk ... GmbH“ (im Folgenden: BBF) übertragen, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Nach dem Betreibervertrag, der zwischen der Beigeladenen - vertreten durch den Kläger als Stiftungsvorstandsvorsitzender - und der BBF - vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer - geschlossen wurde, gilt die Übertragung mit Wirkung vom 1. Januar 2006. Die BBF zahlt an die Beigeladene ein Nutzungsentgelt in Höhe von 3% der eingenommenen Eintrittsgelder, mindestens aber 300,00 Euro pro Jahr, so dass die Beigeladene an den Betriebseinnahmen beteiligt ist. Der Vertrag wurde erst am 12. Juni 2012 bei der Stiftungsaufsicht vorgelegt, die ihn am 21. Juni 2012 genehmigte. Ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht Bayreuth, HRB ...) ist die Gesellschaft mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet, dessen Stammeinlagen zu 60% vom Kläger und zu 40% von der Ehefrau des Klägers gehalten werden. Die BBF hat ihren Sitz in ..., als Geschäftsanschrift ist die Privatanschrift des Klägers verzeichnet.

2. Wohl ab Anfang 2011 kam es zu zunehmenden Differenzen zwischen der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - und dem Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der BBF (bezüglich des Besucherbergwerks ... und als Geschäftsführer der HFG (bezüglich des Besucherbergwerks ...“). Des Weiteren ergaben sich Differenzen zwischen der Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - und der Beigeladenen über die Rechnungslegung sowie über die Konstituierung des Stiftungsvorstands. Letzterer bestand nach wie vor (lediglich) aus dem Kläger als Vorsitzendem des Stiftungsvorstands und seiner Ehefrau. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Wahl eines stellvertretenden Stiftungsvorstandsvorsitzenden war nicht erfolgt. Die in der Gründungsphase bestehenden Pläne, Kinder des Ehepaares in den Stiftungsvorstand zu berufen, ließen sich nicht realisieren (vgl. Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2011; Schreiben der Regierung vom 24. Oktober 2011).

Nachdem die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - zunächst mündlich eine Ergänzung des Stiftungsvorstands verlangt hatte, forderte sie die Beigeladene mit Schreiben vom 3. Mai 2012 dazu auf, bis spätestens 1. Juni 2012 zumindest ein weiteres Mitglied für den Stiftungsvorstand zu berufen und diese Berufung durch Vorlage des Sitzungsprotokolls und der schriftlichen Zustimmung des Berufenen nachzuweisen. Des Weiteren wurde um Vorlage der Rechnungsunterlagen für die Jahre 2007 bis 2011 in der genannten Frist gebeten. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht. Sodann ordnete die Regierung mit Bescheid vom 4. Juli 2012 - gestützt auf Art. 12 Abs. 4 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) - gegenüber der Beigeladenen an, mindestens ein weiteres Mitglied für den Stiftungsvorstand zu berufen. Hierauf wurde der Hausarzt des Klägers, Dr. med. ..., in den Stiftungsvorstand berufen (vgl. Sitzungsprotokoll des Stiftungsvorstands vom 10. Juli 2012; Einverständniserklärung von ... vom 11. Juli 2012). Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 bat die Regierung die Beigeladene um Darlegung der Einnahmen aus den Eintrittsgeldern des Besucherbergwerks ... in den Jahren 2006 bis 2011 sowie um Nachweis der Zahlung des Nutzungsentgelts aufgrund des Betreibervertrags vom 8. Juni 2006, da der Stiftungsvorstand die 3%ige Beteiligung an den Eintrittsgeldern seit dem Jahr 2006 nicht von der BBF eingefordert habe. Die Beteiligung aus den Eintrittsgeldern für die Vergangenheit (9.507,04 Euro) wurde dem Stiftungskonto am 13. August 2012 gutgeschrieben.

Parallel zum stiftungsaufsichtlichen Tätigwerden ergingen zahlreiche bergrechtliche Anordnungen und Schreiben der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Februar 2012 ordnete das Bergamt gegenüber dem Kläger als verantwortlicher Person für das Besucherbergwerk ... die zwangsgeldbewehrte Untersagung des Besucherbetriebs bis zur rechtswirksamen Zulassung des geforderten Hauptbetriebsplans an. Da bei einer Ortseinsicht festgestellt wurde, dass entgegen dem geltenden Betretungsverbot Führungen angeboten bzw. durchgeführt wurden, wurde das Zwangsgeld mit Schreiben vom 29. Juni 2012 fällig gestellt. Eine gleichgelagerte bestandskräftige Untersagungsanordnung des Bergamts vom 1. Februar 2012 - ebenfalls gerichtet an den Kläger - betrifft den Besucherbetrieb im Besucherbergwerk ... deren Vollzug nach Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung des Klägers am 26. April 2012 zunächst ausgesetzt wurde; später wurde die Aussetzung des Vollzugs wieder aufgehoben (vgl. Schreiben des Bergamts vom 19. September 2012 an die BBF). Mit Schreiben vom 25. September 2012 an den Kläger leitete das Bergamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bezüglich des ... an; ein diesbezüglicher Bußgeldbescheid wurde am 19. April 2013 erlassen. Auf die weiteren Schreiben und Anordnungen des Bergamts bezüglich der Verstöße und Versäumnisse bei den beiden Besucherbergwerken wird verwiesen (vgl. die Übersicht im angefochtenen Bescheid, Bl. 3 bis 5).

Mit einem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 17. Oktober 2012 hörte die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - die Beigeladene, vertreten durch den Kläger, zur beabsichtigten Abberufung des Klägers als Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und zur Bestellung eines neuen Mitglieds des Stiftungsvorstands an. Ein Anhörungsschreiben an den Kläger persönlich erging nicht. Dieser nahm am 30. Oktober 2012 gleichwohl unter seinem persönlichen Briefkopf zum Anhörungsschreiben Stellung. In der Folge fanden diverse Besprechungen der Regierung von Oberfranken - Bergamt und Stiftungsaufsicht - mit dem Kläger, seinen Bevollmächtigten und Vertretern der Gemeinde ... statt. In einem Schreiben vom 19. November 2012 an die Regierung von Oberfranken legte der Bevollmächtigte des Klägers ein mit dem Kläger und seiner Familie erörtertes Gesamtkonzept zur Erfüllung der bergrechtlichen und stiftungsaufsichtlichen Anforderungen vor. Dieses Konzept beinhaltete eine Neukonstituierung des Stiftungsvorstands im Wege eines freiwilligen Ausscheidens des Klägers und seiner Ehefrau sowie des Nachrückens zweier Kinder des Ehepaares. In der Folgezeit wurde das Gesamtkonzept jedoch nicht umgesetzt; vielmehr distanzierte sich der Kläger davon (vgl. E-Mail des Bergamts an den Klägerbevollmächtigten vom 9. Januar 2013; Schreiben des Klägers an das Bergamt vom 8. Februar 2013).

Den für das Besucherbergwerk ... von der BBF vorgelegten Hauptbetriebsplan stufte das Bergamt als nicht zulassungsfähig ein (vgl. die Niederschrift zur Besprechung am 31. Januar 2013). Mit Schreiben vom 11. April 2013 an den Kläger als Geschäftsführer der BBF und als Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen kündigte das Bergamt die Ablehnung des Antrags an und wies darauf hin, dass verantwortliche Person für das Bergwerk neben der BBF als Betreiberin auch die Beigeladene als Bergwerkseigentümerin sei. Die BBF erwiderte mit Schreiben vom 14. April 2013, ihr sei es wegen des für das Bergwerk geltenden Betretungsverbots nicht möglich, einen genehmigungsfähigen Hauptbetriebsplan aufzustellen. Mit Bescheid vom 22. April 2013 lehnte das Bergamt den Antrag auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans förmlich ab. Bereits mit E-Mail vom 11. April 2013 hatte das Bergamt die Stiftungsaufsicht über sein Schreiben vom selben Tag informiert und mitgeteilt, dass die Beigeladene Verantwortlichkeiten und damit Haftungsrisiken für das eingestellte Bergwerk zu tragen habe. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Schließung des Besucherbergwerks nicht nur den Verlust der Einnahmen aus dem Besucherbetrieb, sondern auch Stilllegungsmaßnahmen mit Kosten im höheren sechsstelligen Bereich nach sich ziehe.

Zur beabsichtigten stiftungsrechtlichen Anordnung erklärte der Kläger gegenüber der Stiftungsaufsicht, er habe der Beigeladenen einen Betrag in Höhe von 400.000,00 Euro zugeführt. Am 19. Februar 2013 legte der Kläger einen Einzahlungsbeleg der Sparkasse vor, wonach er am 14. Februar 2013 einen Betrag in Höhe von 400.000,00 Euro in bar auf das Konto der Beigeladenen einbezahlt habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 bat die Stiftungsaufsicht die Beigeladene um Bestätigung, dass es sich bei dem Betrag um eine Zustiftung zum Grundstockvermögen handele und das Geld nicht zum Verbrauch bestimmt sei. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht. Am 22. März 2013 kündigte der Eigentümer bzw. Verpächter des Besucherbergwerks ... den Generalvertrag mit der HFG; am 2. Mai 2013 sprach er gegenüber der HFG die außerordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung aus.

3. Mit einem an die Beigeladene, vertreten durch den Kläger als Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, gerichteten Bescheid vom 24. April 2013 verlangte die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - die Abberufung des Klägers als Mitglied des Stiftungsvorstands und Vorsitzender des Stiftungsvorstands sowie die Bestellung eines neuen Mitglieds des Stiftungsvorstands an seiner Stelle. Die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung wurde auf Art. 13 Satz 1 BayStG gestützt und mit verschiedenen Rechtsverstößen des Klägers begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen sind identisch mit den Ausführungen des an den Kläger persönlich gerichteten Bescheids vom selben Tag (s. sogleich). Der Bescheid wurde der Beigeladenen laut Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2013 zugestellt. Rechtsbehelfe gegen den Bescheid ergriff die Beigeladene nicht.

Mit dem weiteren, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2013, der an den Kläger persönlich gerichtet war und ihm am 6. Mai 2013 zugestellt wurde, untersagte die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - dem Kläger mit sofortiger Wirkung einstweilen die Wahrnehmung der Organrechte als Stiftungsvorstandsmitglied und als Stiftungsvorstandsvorsitzender (Ziff. 1). Als vorläufiger Vertreter für den Kläger wurde Herr ... bestellt (Ziff. 2). Die Anordnungen unter Ziff. 1 und 2 wurden für sofort vollziehbar erklärt. Der Bescheid stützt sich auf Art. 13 Satz 2 BayStG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnungen zum Schutz der Stiftung und ihres Vermögens erforderlich, aber auch angemessen seien. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer beider Betreibergesellschaften und als Stiftungsvorstandsvorsitzender habe der Kläger Verstöße gegen das Stiftungsgesetz - insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 BayStG - sowie das Bergrecht zu verantworten, die als grobe Pflichtverletzung zu werten seien. Auf die Darlegung und Begründung der Verstöße wird verwiesen. Ein milderes Mittel als die getroffenen Anordnungen sei nicht ersichtlich, da weder die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds im Juli 2012 noch die zahlreichen persönlichen Gespräche zur angestrebten Verbesserung der Situation geführt hätten. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit begründet, dass ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge der fehlenden Einnahmen und der weiterlaufenden Kosten zur dauerhaften Leistungsunfähigkeit, Vermögenslosigkeit und ggf. Aufhebung der Beigeladenen führen würde. Die zeitnahe Erfüllung der bergrechtlichen Erfordernisse sei im Hinblick auf die Einnahmesituation der Beigeladenen von großer Bedeutung.

4. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage gegen den an ihn persönlich gerichteten Bescheid erheben und zunächst beantragen,

den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 24. April 2013 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, dass die Anforderungen an die Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands sehr hoch seien. Ein Eingreifen der Staatsaufsicht komme als ultima ratio in Betracht, wenn das Vorstandshandeln offensichtlich nicht mehr mit dem satzungsmäßig objektivierten Stifterwillen in Einklang stehe. Die Stifterfreiheit verbiete es, dem Stifter staatliche Schutzmaßnahmen gegen seinen Willen aufzudrängen. Mit der Abberufung des Klägers als Stifter aus dem Stiftungsvorstand verstoße der Beklagte gegen das Verbot oktroyierter Stiftungsaufsicht. Die vom Beklagten angeführten Pflichtverletzungen bezögen sich fast ausschließlich nicht auf das Handeln des Klägers in seiner Eigenschaft als Stiftungsvorstandsmitglied, sondern auf etwaiges Fehlverhalten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der privatrechtlich organisierten Betreibergesellschaften BBF bzw. HFG. Da die Stiftungsaufsicht keine Fach-, sondern reine Rechtsaufsicht sei, komme es auf die Zweckmäßigkeit der vom Bergamt geforderten Maßnahmen nicht an. Auch die weiteren vom Beklagten angeführten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 BayStG und Art. 12 Abs. 3 BayStG rechtfertigten die Abberufung des Klägers nicht. Da die Abberufung das äußerste Mittel der Stiftungsaufsicht sei, hätte die Stiftungsaufsicht zunächst mit milderen Mitteln nach Art. 12 Abs. 4 BayStG (Aufforderung zur Kündigung des Betreibervertrags mit der BBF, Aufforderung zur Einwirkung auf die HFG, Aufforderung zur Ergänzung des Stiftungsvorstands) vorgehen müssen. Zudem sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides zwar die Stiftung, nicht jedoch der Kläger angehört worden. Auch die vorläufige Bestellung von Herrn ... sei rechtswidrig, da eine solche Anordnung nach Art. 13 BayStG in einem an die Stiftung zu adressierenden Bescheid - nicht im Abberufungsbescheid - zu treffen wäre und Herr... fachlich und persönlich nicht zur Amtsführung geeignet sei.

Die Regierung von Oberfranken beantragte mit Schreiben vom 7. November 2013 unter Beifügung eines Schaubilds zum Zusammenhang zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, der Beigeladenen sowie den beiden Betreibergesellschaften,

die Klage abzuweisen.

Zur Abberufung des Klägers wurde ausgeführt, dass sich das dem Kläger vorgeworfene Verhalten nicht auf sämtliche Gegenstände beziehen müsse, die nach § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen könnten. Dass der Kläger die im Bescheid aufgeführten Handlungen und Unterlassungen begangen habe, werde von seinem Bevollmächtigten letztlich nicht bestritten. Da der Kläger zum Teil in Personalunion sowohl für die Beigeladene als auch für die mit ihr vertraglich verbundenen Gesellschaften tätig geworden sei, müsse er sich vorhalten lassen, dass er gerade wegen seiner personellen Verquickung nicht im Interesse der Beigeladenen gehandelt habe. Der Kläger habe in grobem Maß gegen eine Vielzahl von Bestimmungen des Ordnungsrechts verstoßen und keine den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Wirtschafts- und Finanzverwaltung entsprechende Amtsführung zu Tage gelegt. Ein milderes Mittel als die Untersagung der Wahrnehmung der Organrechte sei nicht möglich gewesen. Auseinandersetzungen mit den Vertragspartnern der Stiftung, die ebenfalls vom Kläger maßgeblich mitbestimmt oder geführt würden, seien aussichtslos und unzumutbar. Die unterbliebene persönliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides führe nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, da eine Berufung des Klägers darauf rechtsmissbräuchlich wäre. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bestellung des vorläufigen Vertreters könne sich nur die Beigeladene, nicht der Kläger berufen. Die vorläufige Bestellung durch den Bescheid sei mittlerweile dadurch überholt und wirkungslos, dass der Vorstand der Beigeladenen in seiner Sitzung am 21. August 2013 neue Mitglieder und einen neuen Vorsitzenden gewählt habe. Überdies sei Herr ..., der nicht in seiner Eigenschaft als Bürgermeister von ..., sondern als Privatmann bestellt worden sei, wegen enger persönlicher und lokaler Kontakte zur Weiterführung der Stiftung geeignet und auch bereit gewesen.

Mit weiteren Schreiben seines Bevollmächtigten bzw. von ihm persönlich an das Gericht wiederholte und vertiefte der Kläger sein Vorbringen. Auf Frage des Gerichts (unter anderem) nach den von der Stiftungsaufsicht unternommenen Schritten zum Vollzug des gegenüber der Beigeladenen ergangenen bestandskräftigen Bescheids teilte der Beklagte die Ergebnisse der Sitzung des Stiftungsvorstands am 21. August 2013 in ... mit. Der Klägerbevollmächtigte warf die Frage auf, ob die Beschlüsse des Stiftungsvorstands vom 21. August 2013 überhaupt wirksam gefasst seien und ob der an die Beigeladene adressierte Bescheid aufzuheben wäre. Dem streitbefangenen Bescheid komme ein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Seine Rechtmäßigkeit könne jedenfalls nicht durch die Bestandskraft eines an einen Dritten - an die Beigeladene - adressierten Bescheides begründet werden.

Mit Gerichtsbeschluss vom 3. November 2014 wurde die ...-Stiftung zum Verfahren beigeladen; sie erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Den Behördenakten ist unter anderem das folgende Geschehen nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zu entnehmen: Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 informierte die Regierung von Oberfranken Herrn ... über seine Bestellung zum vorläufigen Mitglied und Vorsitzenden des Vorstands der Beigeladenen. Am 2. Mai 2013 ordnete das Amtsgericht Bayreuth für die Ehefrau des Klägers eine Betreuung durch eine berufsmäßige Betreuerin an, die sich auf Stiftungsangelegenheiten, betriebliche und gerichtliche Angelegenheiten sowie die Vermögenssorge bezog. Am 8. Mai 2013 beantragte der vorläufige Stiftungsvorstandsvorsitzende bei der Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - die Abberufung der Ehefrau des Klägers aus dem Stiftungsvorstand. Ebenfalls am 8. Mai 2013 kündigte er im Namen der Beigeladenen den Vertrag mit der BBF mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 verlangte der Klägerbevollmächtigte von der Beigeladenen die auf das Konto der Beigeladenen einbezahlten 400.000,00 Euro zurück.

Mit Telefax vom 2. Juli 2013 erklärte die Betreuerin den Rückzug der Ehefrau des Klägers aus dem Stiftungsvorstand der Beigeladenen wegen gesundheitlicher Gründe. Da der Stiftungsvorstand somit nur noch aus zwei Personen - Herrn ... und Herrn ... - bestand, bestellte das Amtsgericht Bayreuth - Registergericht - mit Beschluss vom 5. Juli 2013 antragsgemäß den Regionalmanager ... als weiteres Mitglied zum Notvorstand der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 8. August 2013 an die Beigeladene legte ... mit sofortiger Wirkung sein Amt als Vorstandsmitglied der Beigeladenen nieder. Daraufhin bestellte das Amtsgericht Bayreuth - Registergericht - mit Beschluss vom 12. August 2013 antragsgemäß den Bergbauingenieur ... zum Notvorstand.

Bei der Vorstandssitzung der Beigeladenen am 21. August 2013 wurden folgende Beschlüsse getroffen: Die von der Regierung von Oberfranken bzw. vom Amtsgericht Bayreuth bestellten vorläufigen Mitglieder des Stiftungsvorstands wurden als ordentliche Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 der Stiftungssatzung bestellt. Herr ... wurde zum Vorsitzenden, Herr ... zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Der Stiftungsvorstand bestätigte die am 8. Mai 2013 vom damaligen vorläufigen Vorstandsvorsitzenden ausgesprochene Kündigung des Vertrags mit der BBF über den Betrieb des ... Das Besucherbergwerk wurde an Herrn ..., ..., verpachtet. Die Stiftungssatzung wurde in § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 geändert. Mit Schreiben vom 26. August 2013 genehmigte die Regierung von Oberfranken - Stiftungsaufsicht - die beschlossenen Satzungsänderungen.

6. Am 9. Dezember 2014 fand beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Die Beteiligten wiederholten und vertieften ihr Vorbringen. Sie verzichteten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt Bezug auf den Antrag aus der Klageschrift vom 5. Juni 2013 und beantragt hilfsweise

die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 24. April 2013.

Der Vertreter des Beklagten nimmt Bezug auf den Klageabweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 7. November 2013. Der Vertreter der Beigeladenen stellt keinen förmlichen Antrag. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Erörterungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage kann - nach Durchführung des Erörterungstermins - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf ihre Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit bleibt die Klage jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche, an den Kläger persönlich gerichtete Bescheid des Beklagten vom 24. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. auch Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, Kommentar, 2011, Rn. 258 m. w. N.). Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klage mit dem Anfechtungsantrag (Hauptantrag) bzw. dem Feststellungsantrag (Hilfsantrag) zulässig ist oder ob der Zulässigkeit bereits die Bestandskraft des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom selben Tag entgegensteht. Insbesondere bedarf die Frage, ob und gegebenenfalls wann sich der streitgegenständliche Bescheid erledigt hat und wie sich das auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auswirkt, in diesem Zusammenhang keiner Klärung. Die Klage erweist sich jedenfalls als unbegründet. Der auf Art. 13 Satz 2 BayStG gestützte Suspendierungsbescheid ist formell rechtmäßig (dazu unten Buchst. a) und unterliegt auch materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (dazu unten Buchst. b).

a) Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, er sei vor Erlass des Bescheids nicht ordnungsgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) angehört worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist keine Anhörung des Klägers persönlich, sondern - mit Schreiben der Stiftungsaufsicht vom 17. Oktober 2012 - nur eine Anhörung der Beigeladenen, vertreten durch den Kläger als Stiftungsvorstandsvorsitzenden, erfolgt. Der Kläger hat gleichwohl unter seinem persönlichen Briefkopf auf das Anhörungsschreiben geantwortet, so dass dem Anhörungserfordernis Genüge getan ist. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel dadurch geheilt worden, dass der Beklagte im gerichtlichen Verfahren das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und durch schriftsätzliche Ausführungen bzw. entsprechenden Vortrag im Rahmen des Erörterungstermins gewürdigt hat (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

b) Der stiftungsaufsichtliche Bescheid unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Als einzige juristische Person des Privatrechts ist die Stiftung nicht mitgliedschaftlich verfasst. Aufgrund ihrer mitgliederlosen Struktur verfügt sie über keine stiftungsinternen Kontrollorgane bzw. Sicherungsmechanismen. Wegen dieser „stiftungstypischen Gefährdungslage“ besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre besonders weite Handlungsfreiheit nicht in einer dem Gesetz, der Stiftungssatzung oder dem Stiftungsgeschäft widersprechenden Weise ausüben (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.1972 - VII C 27.71 - BVerwGE 40, 347/350 f. = BayVBl 1973, 132; BayVGH, B. v. 28.1.2009 - 5 CS 08.2765 - juris Rn. 25). Die Stiftungsaufsicht ist als Rechtsaufsicht dazu befugt, die Stiftung und die für sie handelnden Organe bei Verstößen zum rechtskonformen Handeln anzuhalten und korrigierend einzugreifen. Vorliegend wurde die Stiftungsaufsicht dadurch tätig, dass sie mit dem „ersten“ Bescheid vom 24. April 2013 gegenüber der Beigeladenen die Abberufung des Klägers verlangt und mit dem „zweiten“ Bescheid vom 24. April 2013 dem Kläger einstweilen die Wahrnehmung seiner Organrechte untersagt hat. Es spricht viel dafür, dass aufgrund der Bestandskraft des an die Beigeladenen gerichteten Bescheids eine inzidente Überprüfung zumindest der Tatbestandsvoraussetzungen des an den Kläger gerichteten Bescheids nicht mehr erfolgen kann (dazu Buchst. aa). Unabhängig davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen erfüllt (dazu Buchst. bb). Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig (dazu Buchst. cc).

aa) Angesichts des Zusammenspiels der beiden Bescheide spricht viel dafür, dass der an den Kläger gerichtete, auf Art. 13 Satz 2 BayStG gestützte Bescheid zumindest in seinen Tatbestandsmerkmalen einer inhaltlichen Nachprüfung entzogen ist, weil der an die Beigeladene adressierte, auf Art. 13 Satz 1 BayStG gestützte Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Dies ergibt sich aus der normativen Ausgestaltung des Art. 13 BayStG in ihrer Umsetzung durch den Beklagten (1), deren Folgen sich der Kläger zurechnen lassen muss (2). Dieser hat es auch im Übrigen versäumt, den gebotenen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (3).

(1) Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben, dass es sich bei Art. 13 Satz 2 BayStG um eine Annexregelung bzw. eine flankierende Interimsmaßnahme zur „Hauptregelung“ des Art. 13 Satz 1 BayStG handelt. Zweck des Art. 13 BayStG ist es, die Stiftung wegen ihrer stiftungstypischen Gefährdungslage vor Gefahren von innen zu schützen (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 18.6.2012 - AN 10 K 12.00055 - juris Rn. 68 m. w. N.). Die beiden Sätze des Art. 13 BayStG knüpfen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen an. Nach Satz 1 verfügt die Aufsichtsbehörde nicht selbst die Abberufung des Organmitglieds, sondern macht dieses Verlangen gegenüber der Stiftung geltend, die in Gestalt des dafür zuständigen Stiftungsorgans über die Aufforderung beschließen muss. Vorliegend ist dies letztlich in der Vorstandssitzung am 21. August 2013 erfolgt. Nach Satz 2 kann die Aufsichtsbehörde gleichzeitig oder später selbst die Suspendierung des Organmitglieds verfügen.

Nach ihrem Wortlaut stehen die stiftungsaufsichtlichen Maßnahmen nach Satz 1 und Satz 2 - anders als dies in anderen landesrechtlichen Regelungen der Fall ist - nicht in einem Stufenverhältnis. Die Formulierung „gleichzeitig oder später“ legt jedoch nahe, dass die Suspendierung nach Satz 2 - als vorübergehende Maßnahme bzw. zur schnellen Reaktion in Eilfällen - zumindest das Vorliegen bzw. die ernsthafte Erwägung eines Abberufungsverlangens voraussetzt (vgl. Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, a. a. O., Rn. 266 f.; von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 224). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen bzw. unter Subsidiaritätsgesichtspunkten steht in der Regel die stiftungsinterne Korrektur im Vordergrund (vgl. Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, a. a. O., Rn. 181 und 251; Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2013, Kap. 3 Rn. 29, 32). Eine solche ist im Übrigen auch in § 7 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen vorgesehen. Die Maßnahme nach Art. 13 Satz 1 BayStG ist nach alledem als die Hauptregelung anzusehen. Da sie infolge ihrer Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist, dürfte dies mittelbar auch für die Tatbestandsvoraussetzungen der daran anknüpfenden Maßnahme nach Art. 13 Satz 2 BayStG gelten. Ließe man eine inzidente Überprüfung des (bestandskräftig gewordenen) Abberufungsverlangens im Rahmen der Suspendierungsmaßnahme nach Satz 2 zu, könnte dies zu divergierenden, eine Vollstreckung hindernden Entscheidungen führen.

(2) Dass der auf Satz 1 gestützte, an die Beigeladene gerichtete Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist, muss sich der Kläger auch als in seinem Verantwortungsbereich liegend zurechnen lassen. Die beiden Bescheide datieren vom selben Tag, sind von der Beklagten aber - ausweislich der Behördenakten durchaus bewusst (vgl. E-Mail vom 30. April 2013, Beiakte I Bl. 408) - mit zeitlicher Staffelung versandt worden. Der „erste“ Bescheid wurde der Beigeladenen am 2. Mai 2013, der „zweite“ Bescheid dem Kläger am 6. Mai 2013 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des ersten Bescheids war der Kläger somit noch Vorsitzender des Stiftungsvorstands und damit nach § 8 Abs. 1 der Satzung gesetzlicher Vertreter der Beigeladenen. Für die Beigeladene wäre es möglich und zumutbar gewesen, Rechtsschutz - gegebenenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes - gegen den an sie gerichteten Bescheid zu ergreifen, um den Eintritt seiner Bestandskraft zu verhindern.

Soweit die Klägerseite vorträgt, dass die Beigeladene aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung und der tatsächlich defizitären Umsetzung der Satzung nicht tätig werden konnte, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dies keineswegs dem Einflussbereich des Klägers entzogen ist. Die Unzulänglichkeiten bei der internen Willensbildung der Beigeladenen sind vielmehr auf das eigene Verhalten des Klägers bei Errichtung und Betrieb der Stiftung zurückzuführen. So hätte der Kläger als Stiftungsvorstandsvorsitzender für die Wahl des in § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung vorgesehenen Stellvertreters Sorge tragen müssen, der ihn im Verhinderungsfall hätte vertreten können. Die Wahl eines Stellvertreters ist jedoch nie erfolgt. Auch ist der Kläger für die widersprüchliche Ausgestaltung der Satzung verantwortlich, wonach einerseits (§ 7 Abs. 1) der Stiftungsvorstand aus „bis zu fünf Mitgliedern“ besteht, andererseits (§ 10 Abs. 2) aber erst bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig ist. Da der Stiftungsvorstand mit dem Kläger und seiner Ehefrau über Jahre hinweg nur zwei Mitglieder hatte, wäre er demnach im gesamten Zeitraum nicht beschlussfähig gewesen. Ausweislich der Behördenakten ist die Formulierung in § 7 Abs. 1 der Satzung auf die Änderungswünsche des Klägers zurückzuführen, der gegenüber dem Satzungsentwurf der Regierung („fünf Mitgliedern“) die Formulierung „bis zu fünf Mitgliedern“ durchsetzte (vgl. Beiakte I Bl. 8). Bestrebungen zur Berufung weiterer Vorstandsmitglieder aus der Familie des Klägers blieben erfolglos. Erst im Jahr 2012, nach mehrfachen Aufforderungen der Stiftungsaufsicht, wurde mit ... ein drittes Mitglied benannt, der den an die Beigeladene andressierten Bescheid nach Angaben der Beklagtenseite auch in Abdruck erhalten hat.

(3) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid keinen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hat, der das Geschehen im Nachgang zu seiner Suspendierung hätte beeinflussen können. Dies betrifft insbesondere die Bestellung des neuen Stiftungsvorstands am 21. August 2013, die aus Beklagtensicht eine konkludente Abberufung des alten Stiftungsvorstands beinhaltet. Die Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Suspendierung des Klägers entfaltete nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dementsprechend konnte allein die Klage gegen den Suspendierungsbescheid die spätere, ohne Einbindung des Klägers erfolgte Bestellung und Wahl des neuen Stiftungsvorstands im Nachgang zum Bescheid vom 24. April 2013 nicht verhindern. Auch wäre bereits im Zuge der Suspendierung des Klägers die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Notvorstands nach § 29 i. V. m. § 86 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Betracht gekommen, von der später in anderem Zusammenhang auch Gebrauch gemacht wurde. Nach alledem dürfte für eine Überprüfung zumindest der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BayStG kein Raum sein.

bb) Unabhängig davon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 13 BayStG für die getroffenen Maßnahmen erfüllt.

(1) Maßnahmen nach Art. 13 Satz 2 BayStG setzen ebenso wie solche nach Art. 13 Satz 1 BayStG voraus, dass sich das Organmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig ist. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die wegen Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) - die Stiftung ist selbst Grundrechtsträger - und Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, a. a. O., Rn. 255 und 362 f.). Erforderlich sind schwerwiegende Mängel, die das Wirken oder die Existenz der Stiftung wesentlich gefährden. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Organmitglied die ihm aufgrund stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegenden Pflichten verletzt. Für die Beurteilung, ob es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt, sind die Umstände des Einzelfalls wie etwa der Grad des Verschuldens und die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung maßgeblich. Zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig ist, wer aus fachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Dies ist bei einem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands der Fall, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, er sei zur verlässlichen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstands gemäß Satzung und Stifterwille nicht bereit (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 4.5.2005 - 1 L 3762/04 - m. w. N.).

(2) Hieran gemessen hat der Beklagte die von ihm dargelegten Verstöße des Klägers gegen das Stiftungsrecht und das Bergrecht zu Recht als grobe Pflichtverletzungen im Sinn des Art. 13 BayStG eingestuft, deren sich der Kläger schuldig gemacht hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen. Ob der Kläger daneben als zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig anzusehen ist, bedarf keiner Klärung. Sowohl Verstöße gegen das Stiftungsrecht als auch bergrechtliche Verstöße können Pflichtverletzungen im Sinn des Art. 13 BayStG darstellen. Vom Schutzzweck der Stiftungsaufsicht sind nicht nur die Verletzung stiftungsrechtlicher Vorschriften, sondern auch Verstöße gegen andere (öffentlich-rechtliche) Vorschriften erfasst (vgl. auch BayVGH, B. v. 28.1.2009 - 5 CS 08.2765 - zur Beanstandungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 4 BayStG). Eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden bergrechtlichen Anordnungen als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzungen ist dabei weder veranlasst noch möglich. Die bergrechtlichen Anordnungen sind in Bestandskraft erwachsen und daher der Bewertung als feststehend zugrunde zu legen.

Zutreffend hat der Beklagte einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 BayStG bejaht. Danach ist das Vermögen der Stiftung sicher und wirtschaftlich zu verwalten. Die wegen bergrechtlicher Mängel verfügte Stilllegung des von der BBF betriebenen Besucherbergwerks ... und der damit verbundene Wegfall der Einnahmen hat zu einer Gefährdung des Stiftungsvermögens und damit der Beigeladenen selbst geführt. Gleiches gilt für das Verhalten des Klägers als Geschäftsführer der HFG, der Betreiberin des ebenfalls stillgelegten Besucherbergwerks ... Auch dieses hat zu einer Gefährdung des Stiftungsvermögens durch Entwertung des betreffenden Gesellschaftsanteils geführt. Auf Rechtsnatur und Schicksal der vom Kläger an die Beigeladene zugeführten 400.000 Euro kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Schon im Vorfeld zur Stilllegung gab es Unregelmäßigkeiten, etwa dergestalt, dass die im Betreibervertrag für den ... aus dem Jahr 2006 geregelten Pachtzinsen über Jahre hinweg nicht von der Betreibergesellschaft an die Beigeladene weitergeleitet wurden. Der Kläger hat als Geschäftsführer der beiden Betreibergesellschaften einerseits und als Vorsitzender des Stiftungsvorstands andererseits die bestandskräftigen bergrechtlichen Anordnungen, insbesondere betreffend die Hauptbetriebsplanzulassung und sicherheitsrechtlichen Anforderungen für den Besucherbetrieb, nicht beachtet und damit den Boden für die stiftungsaufsichtlichen Anordnungen bereitet.

(3) Soweit die Klägerseite einwendet, dass die Pflichtverstöße nur den Betreibergesellschaften und nicht der Beigeladenen bzw. dem Kläger persönlich vorgeworfen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die gesellschafts- und stiftungsrechtlichen Verflechtungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau, der Beigeladenen und den beiden Betreibergesellschaften auf das Konstrukt des Klägers zurückgehen, der die verschiedenen Funktionen bewusst in seiner Person vereinte. Im Erörterungstermin hat die Beklagtenseite zu Recht auf die personelle Identität zwischen Stiftungsvorstand und Geschäftsführung der Betreibergesellschaften hingewiesen (vgl. zu den personellen Verflechtungen auch das von der Regierung von Oberfranken vorgelegte Schaubild, Gerichtsakte Bl. 84). Der Kläger unterscheidet auch in seiner eigenen Korrespondenz nicht danach, ob er als Privatperson, als Geschäftsführer einer der Gesellschaften oder als Vorsitzender des Stiftungsvorstands auftritt. Den bereits im Jahr 2006 geschlossenen Betreibervertrag, mit dem der Betrieb des Schaubergwerks ... auf die BBF übertragen wurde, hat der Kläger erst sechs Jahre später der Stiftungsaufsicht vorgelegt. Der Vertrag war zwischen der Beigeladenen, vertreten durch den Kläger als Stiftungsvorstandsvorsitzender, und der BBF, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, geschlossen worden. Die Frage, wer Betreiber des ... war, ließ sich erst im Zuge der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 26. April 2012 klären. Im Übrigen ergingen die bestandskräftigen bergrechtlichen Anordnungen vom 1. Februar 2012 an den Kläger als verantwortliche Person. Der Kläger muss sich nach alledem die von den Gesellschaften begangenen Pflichtverletzungen zurechnen lassen bzw. diese gegen sich gelten lassen. Nach einer Würdigung der Gesamtumstände des Falls handelte es sich um fortgesetzte, dauerhafte sowie (sicherheitsrechtlich und stiftungsaufsichtlich) schwerwiegende Pflichtverletzungen. Damit hat sich der Kläger grober Pflichtverletzungen im Sinn des Art. 13 BayStG schuldig gemacht.

cc) Aufgrund dieser Verstöße konnte der Beklagte dem Kläger die Wahrnehmung der Organrechte als Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsvorstands einstweilen untersagen und einen vorläufigen Vertreter einsetzen. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig und beruhen auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung des Beklagten. Diese ist vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen. Wie die Klägerseite zu Recht betont, stellt Art. 13 BayStG ein besonders scharfes Schwert im gestuften Instrumentarium von präventiven und repressiven Maßnahmen der Stiftungsaufsicht dar, das strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegt. Gleichzeitig geht das Schrifttum angesichts der Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht von einem außerordentlich engen Ermessensspielraum bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus (so Voll/Störle, Bayerisches Stiftungsgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 13 Rn. 1; noch strenger von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 220). Die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung sind sowohl bezüglich der Suspendierung des Klägers als auch bezüglich der Bestellung eines vorläufigen Vertreters erfüllt.

(1) Zur Maßnahme der einstweiligen Abberufung des Klägers hat die Stiftungsaufsicht erst gegriffen, nachdem sie mildere Mittel geprüft und erfolglos angewandt hat. Wie sich den Behördenakten entnehmen lässt, haben vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zahlreiche persönliche Besprechungen zwischen dem Kläger, der Stiftungsaufsicht und dem Bergamt stattgefunden, die allesamt erfolglos geblieben sind. Das vom Bevollmächtigten des Klägers unter dem 19. November 2012 vorgelegte Gesamtkonzept zur Erfüllung der bergrechtlichen und stiftungsaufsichtlichen Anforderungen, das unter anderem eine Neukonstituierung des Stiftungsvorstands im Wege eines freiwilligen Ausscheidens des Klägers vorsah, wurde nicht umgesetzt. Vielmehr distanzierte sich der Kläger ausdrücklich von dem mit ihm zunächst abgestimmten Konzept. Zudem hat die Stiftungsaufsicht mit Bescheid vom 4. Juli 2012, gestützt auf die Beanstandungsbefugnis des Art. 12 Abs. 4 BayStG, die Bestellung eines weiteren Mitglieds für den Stiftungsvorstand angeordnet. Die Bestellung des Hausarztes des Klägers als weiteres Vorstandsmitglied hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt. Wie sich den Akten entnehmen lässt und auch im Erörterungstermin deutlich wurde, war ... nicht in die Stiftungsangelegenheiten eingebunden. Die einstweilige Abberufung des Klägers nach einer weiteren Phase von Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten war daher gerechtfertigt und ermessensgerecht.

(2) Auch die Bestellung von Herrn ... als vorläufiger Vertreter für den Kläger ist von Art. 13 Satz 2 BayStG gedeckt. Die Abberufung eines Organmitglieds kann die Entscheidungsstrukturen einer Stiftung vor allem bei Organen mit kleiner Mitgliederzahl nachhaltig schwächen. Aufgrund ihrer Schutzfunktion gegenüber der Stiftung ist die Stiftungsaufsicht daher verpflichtet, schnell für die Bestellung eines Nachfolgers zu sorgen (vgl. von Campenhausen/Richter, a. a. O., § 10 Rn. 228). Insbesondere war der Beklagte nicht daran gehindert, die Bestellung des vorläufigen Vertreters in dem an den Kläger persönlich gerichteten Bescheid vorzunehmen. Vielmehr ist auch diese Anordnung in der Zweispurigkeit der stiftungsaufsichtlichen Maßnahmen nach Art. 13 Satz 1 und Satz 2 BayStG angelegt. Bei der Bestellung des vorläufigen Vertreters handelt es sich - parallel zur einstweiligen Untersagung der Organrechte - um eine flankierende Interimsmaßnahme, welche die im Bescheid an die Beigeladene getroffene Aufforderung zur Bestellung eines neuen Mitglieds des Stiftungsvorstands an der Stelle des Klägers ergänzt. Es spricht viel dafür, dass der Kläger mangels eigener Betroffenheit die etwaige fehlende Eignung des vorläufigen Vertreters nicht rügen kann. Selbst wenn er sich darauf berufen könnte, würde dies nicht auf die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Suspendierung durchschlagen. Im Übrigen hat die Klägerseite die im Bescheid dargelegte Eignung und Bereitschaft der bestellten Persönlichkeit zur Verfolgung der Interessen der Beigeladenen nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen förmlichen Antrag gestellt hat, ist es gerechtfertigt, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.