Insolvenzrecht: Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

bei uns veröffentlicht am18.01.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
drohende Zahlungsunfähigkeit trotz gewährter Prolongation-BGH vom 22.11.12-Az:IX ZR 62/10
Der BGH hat mit dem Urteil vom 22.11.2012 (Az: IX ZR 62/10) folgendes entschieden:

Wird ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Verpflichtung des Schuldners zur Tilgung bei der Prüfung seiner Zahlungsfähigkeit regelmäßig zu berücksichtigen, auch wenn der Darlehensgeber zur Rückzahlung nicht konkret aufgefordert hat.

Dem Schuldner kann die Zahlungsunfähigkeit trotz gewährter Prolongation des Darlehens drohen, wenn die in dieser Zeit geführten Umschuldungsverhandlungen keine sichere Erfolgsaussicht bieten.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom

26. September 2003 am 1. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (fortan: Schuldnerin). Zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs gewährte die S. der Schuldnerin im Dezember 2001 einen am 30. Dezember 2002 zur Rückzahlung fälligen Kredit über 5.300.000 DM. Außerdem führte die S. für die Schuldnerin ein Kontokorrentkonto mit einer vereinbarten Kreditlinie von 1.750.000 DM. Nach einem Kreditgespräch teilte die S. der Schuldnerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 mit, dass sie bereit sei, den zur Rückzahlung fälligen Kredit um drei Monate zu prolongieren. Die Schuldnerin zahlte am 28. März 2003 100.000 €, am 22. April 2003 38.000 € und am 16. Mai 2003 25.000 € an die S. . Diese fusionierte am 1. Juli 2003 mit einer anderen S. zur Beklagten.

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung die Erstattung der drei geleisteten Zahlungen. Die Beklagte hat den Kläger persönlich im Wege der Widerklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anfechtungsanspruch weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: Wegen des zeitlichen Abstands der Zahlungen zum Eröffnungsantrag komme als Anfechtungstatbestand allein die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Diese setze voraus, dass die Schuldnerin die Zahlungen mit dem Vorsatz geleistet habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Der Kläger habe einen solchen Vorsatz nicht beweisen können. Eine Beweiserleichterung komme ihm nicht zugute, denn die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der drei Zahlungen nicht zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO gewesen. Nur eine festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen führe jedoch zur Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Zum 31. Dezember 2002 lasse sich weder eine Zahlungseinstellung fest- stellen noch eine Äußerung des Geschäftsführers der Schuldnerin, mit der er die Zahlungsunfähigkeit selbst eingeräumt hätte. Selbst wenn der Geschäftsführer eingeräumt haben sollte, das Darlehen zum 30. Dezember 2002 nicht zurückzahlen zu können, ergäbe sich daraus für die Folgezeit nicht die Zahlungsunfähigkeit, weil das Darlehen um drei Monate prolongiert worden sei. Auch danach sei nicht von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, weil die S. die Rückzahlung des Darlehens nicht ernsthaft eingefordert habe.

Der Ablauf der Prolongation allein genüge insoweit nicht. Dem Verhalten der Vertreter der Beteiligten lasse sich vielmehr bis zum Zeitpunkt der letzten Zahlung entnehmen, dass die Darlehensforderung weiter gestundet sein sollte.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalts kann die Vorsatzanfechtung nicht verneint werden.

Nach § 133 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt nach der Rechtsprechung des Senats ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 17 InsO. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Von der Nichtzahlung einer nach § 271 Abs. 1 BGB fälligen Forderung darf nicht schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Eine Forderung ist vielmehr nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede oder aus einer nach Erbringung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehrlich. Dieses Merkmal dient allein dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind.

Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

Seine Annahme, die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen noch nicht zahlungsunfähig gewesen, weil die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von rund 2.710.000 € noch nicht fällig gewesen sei, kann im Ergebnis zutreffen.

Für den Zeitpunkt der ersten Zahlung am 28. März 2003 ergibt sich dies schon daraus, dass das Darlehen um drei Monate über den ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt vom 30. Dezember 2002 hinaus prolongiert worden war. Das Darlehen war deshalb am 28. März 2003 nicht einmal nach § 271 BGB zur Rückzahlung fällig.

Zum Zeitpunkt der Zahlungen am 22. April 2003 und am 16. Mai 2003 war die Prolongation des Darlehens ausgelaufen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO verneint, weil die S. das Darlehen über rund 2.710.000 € nicht ernsthaft eingefordert habe. Dabei hat es den Begriff des ernsthaften Einforderns in einem zu engen Sinn verstanden. Ist für eine Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In einem solchen Fall darf der Gläubiger auch ohne besonderes Zahlungsver- langen von der pünktlichen Erfüllung seiner Forderung ausgehen. Deshalb be- durfte es nach dem Ablauf der Prolongation des befristeten Darlehens keiner weiteren Handlung der S. , um ihren Willen zu bekunden, dass sie von der Schuldnerin Erfüllung verlangte.

Allerdings lag es für die S. auf der Hand, dass die Schuldnerin die Rückzahlung des Darlehens nicht aus eigenen Mitteln bewerkstelligen konnte, sondern auf eine Umschuldung angewiesen war. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass die S. im Blick auf die von der Schuldnerin angeführten, angeblich schon weit fortgeschrittenen und kurz vor dem Abschluss stehenden Ablöseverhandlungen mit einer anderen Bank bereit war, weiter zuzuwarten und bis dahin das Darlehen bankmäßig fortzuführen. Dem entsprach jedenfalls ihre Zinsberechnung für die Zeit nach Ablauf der förmlichen Prolongation. Eine Bank hat, wenn ein befristetes Darlehen fällig geworden ist, Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB, nicht auf Fortzahlung der Vertragszinsen oder von Überziehungszinsen. Die S. berechnete der Schuldnerin jedoch nach dem 30. März 2003 keine Verzugszinsen, sondern belastete das Kontokorrentkonto mit Zinsen in Höhe des hierfür geltenden Zinssatzes. Die streitgegenständlichen Zahlungen könnten dazu gedient haben, das durch diese Buchungen überzogene Kontokorrentkonto in etwa wieder auf das vereinbarte Limit zurückzuführen. Noch in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2003 hat die S. von dem "zur Zeit ungeregelten", "bislang noch geduldeten Kreditengagement" gesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Darlehensbetrag in Höhe von 2.535.000 € schließlich von einem Dritten in Erfüllung einer von diesem abgegebenen Patronatserklärung ausgeglichen worden. Diese Sicherheit, die an der Liquiditätslage der Schuldnerin allerdings nichts geändert hat, könnte für die S. der wirtschaftliche Hintergrund gewesen sein, das Ergebnis der laufenden Umschuldungsverhandlungen zunächst abzuwarten. Deshalb spricht im Ergebnis viel für die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe das Darlehen über rund 2.710.000 € auch nach dem Auslaufen der Prolongation am 30. März 2003 nicht ernsthaft eingefordert, sondern gestundet.

Der Senat kann die rechtliche Einordnung des Kreditengagements nach dem 30. März 2003 letztlich offen lassen, weil der Schuldnerin im Zeitraum der angefochtenen Zahlungen jedenfalls die Zahlungsunfähigkeit drohte. Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Sein Urteil beruht auf der fehlerhaften Annahme, nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, nicht jedoch eine vom Schuldner erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit sei ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, das bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.

Zum Zeitpunkt aller angefochtenen Zahlungen drohte der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit. Die vom Berufungsgericht angenommene Stundung der Darlehensrückzahlung über rund 2.710.000 € hatte ihren Grund in den Verhandlungen der Schuldnerin mit einer anderen Bank über eine Ablösung des Darlehens. Diese Verhandlungen begrenzten aber auch die Stundung. Für eine Fortdauer der Stundungsvereinbarung über den Zeitpunkt eines Scheiterns der Ablöseverhandlungen hinaus gibt es keine Anhaltspunkte. Damit war absehbar, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sein würde, sobald die Ablöseverhandlungen scheiterten. Dies gilt umso mehr, als weitere Darlehensverbindlichkeiten bei der H. S. in Höhe von über 240.000 € bestanden, die am 30. Juni 2003 fällig wurden. Dass die Schuldnerin bei einem Scheitern der Umschuldung in der Lage sein würde, ihre sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen einschließlich des Darlehens der Beklagten innerhalb von drei Wochen zu mehr als 90 v.H. zu erfüllen, ist nicht erkennbar. Ein starkes Beweisanzeichen für einen Vorsatz der Schuldnerin, durch die Ausführung der angefochtenen Zahlungen ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, ließe sich aus diesen Umständen nur dann nicht ableiten, wenn die Schuldnerin zum jeweiligen Zeitpunkt der drei Zahlungen die sichere Erwartung haben durfte, dass die Ablöseverhandlungen in Bälde erfolgreich abgeschlossen, die Darlehensverbindlichkeiten bei der Beklagten mit den neu erschlossenen Mitteln getilgt und auch die übrigen dann fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden konnten. Hierfür fehlen bisher jegliche Feststellungen.

Das angefochtene Urteil kann daher, soweit die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde, nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da Feststellungen zur Beurteilung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin unter dem Gesichtspunkt einer erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit bisher nicht getroffen sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können und sodann die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen wird.

Dabei wird auch zu prüfen sein, ob weitere Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sprechen. Möglich erscheint, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen trotz einer fortbestehenden Stundung des Darlehens der Beklagten zahlungsunfähig war, weil andere fällige Verbindlichkeiten bestanden, zu deren Erfüllung die Schuldnerin nicht in der Lage war. Entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil ist der Vortrag des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht auf ihre Beziehung zur Beklagten beschränkt. Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit sind sämtliche fälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners und nicht nur das Verhältnis zu einzelnen Gläubigern zu berücksichtigen.

Ein zusätzliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin wäre gegeben, wenn die Zahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine inkongruente Befriedigung verschafften. Dies kann sowohl bei der noch vor dem Auslaufen der Prolongation am 28. März 2003 erfolgten Zahlung wie auch bei den Zahlungen vom 22. April und vom 16. Mai 2003 der Fall gewesen sein, wenn sie trotz fortwährender Stundung auf das Darlehen und nicht etwa auf fällige Zinsforderungen geleistet wurden.

Sollte sich ein Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, feststellen lassen, liegt die Annahme nahe, dass die Beklagte Kenntnis von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit und von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Zahlungen hatte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), weil sie von der Schuldnerin sowohl über die Umschuldungsverhandlungen informiert als auch - wie das Landgericht festgestellt hat - über ihre allgemeine wirtschaftliche Situation auf dem Laufenden gehalten wurde.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.