Familienrecht: Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt als Amtsvormund
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Dass im Rahmen der - dem Rechtspfleger übertragenen - Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.
Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen
Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss.
Gründe:
Der Antragsteller ist der Vater des 2004 geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 2 ist zum Vormund des Kindes bestellt worden. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie.
Der Umgang zwischen Vater und Kind ist durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 16. April 2012 geregelt, die im vorausgegangenen Umgangsverfahren zwischen dem Vater und dem Jugendamt abgeschlossen wurde. Das Amtsgericht hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden könne.
Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Antragsteller beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5.000 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt zu haben.
Das Amtsgericht hat den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der seinen Festsetzungsantrag weiterverfolgt.
Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Festsetzung des Ordnungsgelds die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB entgegen, nach der gegen das zum Vormund bestellte Jugendamt die Festsetzung eines Zwangsgelds nicht in Betracht komme. Nach Meinung des Gesetzgebers passe die Festsetzung von Zwangsmitteln nur für Einzelpersonen und nicht für das Jugendamt und die Eigenart einer behördlichen Vormundschaft. Eine entsprechende Regelung sei im Jugendwohlfahrtsgesetz enthalten gewesen. Nachdem diese ohne Begründung nicht in die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kinder- und Jugendhilfe übernommen worden sei, sei allein die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB erhalten geblieben und vom Gesetzgeber offensichtlich als ausreichend erachtet worden. Zwar stimme die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht mehr mit der Regelung in § 89 FamFG überein, weil nunmehr kein Zwangsgeld, sondern Ordnungsgeld festzusetzen sei. Wenn aber schon die weniger einschneidende Festsetzung von Zwangsgeld ausgeschlossen sei, müsse dies auch für die weiter reichende Verhängung von Ordnungsmitteln gelten. Diese dienten nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern hätten daneben Sanktionscharakter. Bei dieser Sachlage sei es angezeigt, § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Fall des § 89 FamFG anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Fall der Amtsvormundschaft bei der Regelung des § 89 FamFG offensichtlich übersehen. Er hätte diesen Tatbestand, hätte er ihn gesehen, ebenso regeln wollen wie bei der Festsetzung eines Zwangsgelds. In Anbetracht des durchgängig verfolgten gesetzlichen Zwecks, eine Vollstreckung gegen das Jugendamt auszuschließen, stehe einer entsprechenden Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen.
Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit des § 89 FamFG gegenüber dem Amtsvormund ausgehe, scheitere das Ordnungsmittel daran, dass der Amtsvormund die unzureichende Realisierung der vereinbarten Umgangskontakte nicht im Sinne von § 89 Abs. 4 FamFG zu vertreten habe. Die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB treffe hier das Jugendamt als Amtsvormund weniger als die Pflegeeltern. Da das Jugendamt durch seine Beamten oder Angestellten zu dem Kind nicht in einem vergleichbaren Vertrauensverhältnis stehe, habe dieses als Amtsvormund die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht in der Regel nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall habe das Jugendamt jedenfalls seine organisatorischen Verpflichtungen aus der Umgangsvereinbarung eingehalten und die Anwesenheit des Kindes zu den vereinbarten Terminen sichergestellt. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der - an der Umgangsvereinbarung nicht beteiligten - Pflegeeltern könne dem Amtsvormund nicht zugerechnet werden.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.
Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein.
Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt. Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die vereinbarten Umgangstermine verstrichen sind.
Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der vom Amtsgericht erteilte Hinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG ausreichend war, auch wenn darin nicht die weitere gesetzlich vorgesehene Folge einer Ordnungshaft aufgeführt ist. Diese kommt in Bezug auf das Jugendamt ohnedies nicht in Betracht und musste daher auch nicht Inhalt des allein an das Jugendamt gerichteten Hinweises sein.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch gegen das Jugendamt als Amtsvormund ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn es in dieser Eigenschaft Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann.
Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen.
Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass diese sich nicht auf Ordnungsgeld, sondern auf Zwangsgeld bezieht. Auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift besteht keine Grundlage.
Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar. Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist es demnach notwendig, dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.
Damit fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte. Überdies ist durch die Umstellung der Vollstreckung von Beuge- auf Ordnungsmittel im Zusammenhang mit der ersatzlosen Streichung der früheren gesetzlichen Regelung zur Kinder- und Jugendhilfe auch keine Regelungslücke entstanden. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift entsprach vielmehr ersichtlich der zivilrechtlichen Regelung in § 183 Abs. 3 Satz 2 BGB und betraf somit ebenfalls nur die allgemeine Aufsicht über die Amtsführung durch den Vormund. Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts enthält hierzu keine abweichende Aussage. Vielmehr bezieht sich die Entscheidung ebenfalls auf die gerichtliche Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds und nicht auf die in einem Vollstreckungstitel enthaltene und gegen den Amtsvormund gerichtete Verhaltenspflicht.
Zu deren Durchsetzung muss vielmehr im Interesse eines effizienten Rechtsschutzes eine Vollstreckung durch Festsetzung des in § 89 FamFG gesetzlich vorgesehenen Ordnungsgelds eröffnet sein. Schließlich ist kein Hinderungsgrund, dass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet.
Das Jugendamt war am Ausgangsverfahren zur Umgangsregelung in seiner Eigenschaft als Amtsvormund beteiligt und ist in dieser Eigenschaft auch Verpflichteter des Vollstreckungstitels.
Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung zugesichert hat , erscheint zwar fraglich , bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung mit einer Hilfsbegründung darauf gestützt, dass das Jugendamt die unzureichende Realisierung der Umgangskontakte nicht zu vertreten habe. Auch insoweit begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken.
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation, dass nicht ein Elternteil, sondern das Jugendamt Adressat der Verpflichtung ist, rechtfertigt es nicht, das Jugendamt von der dem Verpflichteten obliegenden Darlegung von Hinderungsgründen freizustellen.
Das Oberlandesgericht hat zwar der Sache nach zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Amtsvormund aufgrund des lediglich sporadischen Kontakts zum Kind nicht über die Einflussmöglichkeiten der Pflegeeltern als unmittelbare Bezugspersonen des Kindes verfügt, um dieses zur Wahrnehmung der Umgangskontakte mit den Eltern zu motivieren. Das ändert indessen nichts an der dem Jugendamt obliegenden Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die zuvor in einem Umgangsverfahren vereinbarten Kontakte zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden.
Das Jugendamt ist aufgrund der ihm übertragenen Vormundschaft uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge und verfügt daher über sämtliche rechtlichen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Erziehung und Lebensgestaltung des Kindes, wie sie ansonsten den Eltern zustehen. Zudem hat es nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII während der Pflege durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hinzuwirken, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Und schließlich steht es dem Jugendamt als Vormund offen, das Kind einer anderen Pflegestelle anzuvertrauen. Mag dies auch aus Gründen des Kindeswohls und der dem Kind zu gewährleistenden Kontinuität nur als äußerstes Mittel in Betracht kommen, so hat das Jugendamt jedenfalls alle ihm als Fachbehörde zur Verfügung stehenden, ggf. auch psychologischen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um die von ihm übernommene oder die ihm auferlegte Pflicht zur Ermöglichung der Umgangskontakte zu erfüllen.
Das Jugendamt kann sich demnach zur Entlastung von der ihm obliegenden Verpflichtung nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass es für eine Anwesenheit des Kindes am vereinbarten Ort der Umgangskontakte gesorgt habe. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte im Erkenntnisverfahren stattzufinden hat. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann auf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist.
Nach diesen Grundsätzen genügen die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände nicht zu einer Entlastung des Jugendamts im Sinne von § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG.
Die mangelnde Beteiligung der Pflegeeltern am Ausgangsverfahren steht der Vollstreckung bereits deshalb nicht entgegen, weil das Jugendamt insoweit -wie oben ausgeführt - über ausreichende Einflussmöglichkeiten verfügt und überdies zur Beratung und Unterstützung der Pflegeltern gesetzlich verpflichtet ist.
Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche - zusätzlichen - Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die -dessen ungeachtet abgeschlossene - Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist. Vielmehr kann nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats ggf. ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden, in dem nach Ausschöpfung der hier zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten eine sich auf sachverständige, vor allem familienpsychologische, Beratung stützende erneute Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Regelung stattzufinden hat.
Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt, weil dem Jugendamt zunächst Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben ist. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die nur eingeschränkte Vollstreckbarkeit der Umgangsvereinbarung - wie oben ausgeführt - der Festsetzung eines Ordnungsgelds nicht entgegensteht.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller ist der Vater des 2004 geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 2 (Kreisjugendamt; im Folgenden: Jugendamt) ist zum Vormund des Kindes bestellt worden. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie.
- 2
- Der Umgang zwischen Vater und Kind ist durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 16. April 2012 geregelt, die im vorausgegangenen Umgangsverfahren zwischen dem Vater und dem Jugendamt abgeschlossen wurde. Das Amtsgericht hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden könne.
- 3
- Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Antragsteller beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5.000 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt zu haben.
- 4
- Das Amtsgericht hat den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der seinen Festsetzungsantrag weiterverfolgt.
II.
- 5
- Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 6
- 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Festsetzung des Ordnungsgelds die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB entgegen, nach der gegen das zum Vormund bestellte Jugendamt die Festsetzung eines Zwangsgelds nicht in Betracht komme. Nach Meinung des Gesetzgebers passe die Festsetzung von Zwangsmitteln nur für Einzelpersonen und nicht für das Jugendamt und die Eigenart einer behördlichen Vormundschaft. Eine entspre- chende Regelung sei im Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 38 JWG) enthalten gewesen. Nachdem diese ohne Begründung nicht in die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kinder- und Jugendhilfe (zunächst KJHG, nunmehr SGB VIII) übernommen worden sei, sei allein die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB erhalten geblieben und vom Gesetzgeber offensichtlich als ausreichend erachtet worden. Zwar stimme die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht mehr mit der Regelung in § 89 FamFG überein, weil nunmehr kein Zwangsgeld, sondern Ordnungsgeld festzusetzen sei. Wenn aber schon die weniger einschneidende Festsetzung von Zwangsgeld ausgeschlossen sei, müsse dies auch für die weiter reichende Verhängung von Ordnungsmitteln gelten. Diese dienten nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern hätten daneben Sanktionscharakter. Bei dieser Sachlage sei es angezeigt, § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Fall des § 89 FamFG anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Fall der Amtsvormundschaft bei der Regelung des § 89 FamFG offensichtlich übersehen. Er hätte diesen Tatbestand, hätte er ihn gesehen , ebenso regeln wollen wie bei der Festsetzung eines Zwangsgelds. In Anbetracht des durchgängig verfolgten gesetzlichen Zwecks, eine Vollstreckung gegen das Jugendamt auszuschließen, stehe einer entsprechenden Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen.
- 7
- Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit des § 89 FamFG gegenüber dem Amtsvormund ausgehe, scheitere das Ordnungsmittel daran, dass der Amtsvormund die unzureichende Realisierung der vereinbarten Umgangskontakte nicht im Sinne von § 89 Abs. 4 FamFG zu vertreten habe. Die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB treffe hier das Jugendamt als Amtsvormund weniger als die Pflegeeltern. Da das Jugendamt durch seine Beamten oder Angestellten zu dem Kind nicht in einem vergleichbaren Vertrauensverhältnis stehe, habe dieses als Amtsvormund die Verletzung der Wohl- verhaltenspflicht in der Regel nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall habe das Jugendamt jedenfalls seine organisatorischen Verpflichtungen aus der Umgangsvereinbarung eingehalten und die Anwesenheit des Kindes zu den vereinbarten Terminen sichergestellt. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der - an der Umgangsvereinbarung nicht beteiligten - Pflegeeltern könne dem Amtsvormund nicht zugerechnet werden.
- 8
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 9
- Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.
- 10
- a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).
- 11
- Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.). Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die ver- einbarten Umgangstermine verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).
- 12
- Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der vom Amtsgericht erteilte Hinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG ausreichend war, auch wenn darin nicht die weitere gesetzlich vorgesehene Folge einer Ordnungshaft aufgeführt ist. Diese kommt in Bezug auf das Jugendamt ohnedies nicht in Betracht und musste daher auch nicht Inhalt des allein an das Jugendamt gerichteten Hinweises sein.
- 13
- b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch gegen das Jugendamt als Amtsvormund ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn es in dieser Eigenschaft Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann.
- 14
- aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudinger /Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60; aA wohl Finke FamFR 2013, 142).
- 15
- Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass diese sich nicht auf Ordnungsgeld, sondern auf Zwangsgeld bezieht (vgl. § 35 FamFG). Auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift besteht keine Grundlage.
- 16
- Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208). Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig , dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde , Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen , vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60) ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.
- 17
- Damit fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte. Überdies ist durch die Umstellung der Vollstreckung von Beuge- auf Ordnungsmittel im Zusammenhang mit der ersatzlosen Streichung der früheren gesetzlichen Regelung zur Kinder- und Jugendhilfe (§ 38 Abs. 7 JWG) auch keine Regelungslücke entstanden. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift entsprach vielmehr ersichtlich der zivilrechtlichen Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB und betraf somit ebenfalls nur die allgemeine Aufsicht über die Amtsführung durch den Vormund. Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 153, 238, 243) enthält hierzu keine abweichende Aussage. Vielmehr bezieht sich die Entscheidung ebenfalls auf die gerichtliche Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds und nicht auf die in einem Vollstreckungstitel enthaltene und gegen den Amtsvormund gerichtete Verhaltenspflicht.
- 18
- Zu deren Durchsetzung muss vielmehr im Interesse eines effizienten Rechtsschutzes eine Vollstreckung durch Festsetzung des in § 89 FamFG gesetzlich vorgesehenen Ordnungsgelds eröffnet sein. Schließlich ist kein Hinderungsgrund , dass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2013, 737 zu § 890 ZPO).
- 19
- bb) Das Jugendamt war am Ausgangsverfahren zur Umgangsregelung in seiner Eigenschaft als Amtsvormund beteiligt und ist in dieser Eigenschaft auch Verpflichteter des Vollstreckungstitels.
- 20
- Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) zugesichert hat (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d), bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.
- 21
- c) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung mit einer Hilfsbegründung darauf gestützt, dass das Jugendamt die unzureichende Realisierung der Umgangskontakte nicht zu vertreten habe. Auch insoweit begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken.
- 22
- aa) Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).
- 23
- bb) Die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation, dass nicht ein Elternteil, sondern das Jugendamt Adressat der Verpflichtung ist, rechtfertigt es nicht, das Jugendamt von der dem Verpflichteten obliegenden Darlegung von Hinderungsgründen freizustellen.
- 24
- Das Oberlandesgericht hat zwar der Sache nach zu Recht darauf hingewiesen , dass ein Amtsvormund aufgrund des lediglich sporadischen Kontakts (§ 1793 Abs. 1a BGB) zum Kind nicht über die Einflussmöglichkeiten der Pflegeeltern als unmittelbare Bezugspersonen des Kindes verfügt, um dieses zur Wahrnehmung der Umgangskontakte mit den Eltern zu motivieren. Das ändert indessen nichts an der dem Jugendamt obliegenden Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die zuvor in einem Umgangsverfahren vereinbarten Kontakte zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden.
- 25
- Das Jugendamt ist aufgrund der ihm übertragenen Vormundschaft uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge und verfügt daher über sämtliche rechtlichen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Erziehung und Lebensgestaltung des Kindes, wie sie ansonsten den Eltern zustehen. Zudem hat es nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII während der Pflege durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hinzuwirken, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Und schließlich steht es dem Jugendamt als Vormund offen, das Kind einer anderen Pflegestelle anzuvertrauen. Mag dies auch aus Gründen des Kindeswohls und der dem Kind zu gewährleistenden Kontinuität nur als äußerstes Mittel in Betracht kommen, so hat das Jugendamt jedenfalls alle ihm als Fachbehörde zur Verfügung stehenden, ggf. auch psychologischen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten auszuschöpfen , um die von ihm übernommene oder die ihm auferlegte Pflicht zur Ermöglichung der Umgangskontakte zu erfüllen.
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- Das Jugendamt kann sich demnach zur Entlastung von der ihm obliegenden Verpflichtung nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass es für eine Anwesenheit des Kindes am vereinbarten Ort der Umgangskontakte gesorgt habe. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte im Erkenntnisverfahren stattzufinden hat. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann auf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN). Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292). Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/9733 S. 292). Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN).
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- cc) Nach diesen Grundsätzen genügen die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände nicht zu einer Entlastung des Jugendamts im Sinne von § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG.
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- Die mangelnde Beteiligung der Pflegeeltern am Ausgangsverfahren steht der Vollstreckung bereits deshalb nicht entgegen, weil das Jugendamt insoweit - wie oben ausgeführt - über ausreichende Einflussmöglichkeiten verfügt und überdies zur Beratung und Unterstützung der Pflegeltern gesetzlich verpflichtet ist.
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- Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche - zusätzlichen - Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die - dessen ungeachtet abgeschlossene - Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist. Vielmehr kann nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats ggf. ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden, in dem nach Ausschöpfung der hier zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten eine sich auf sachverständige, vor allem familienpsychologische , Beratung stützende erneute Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Regelung stattzufinden hat.
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- 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt, weil dem Jugendamt zunächst Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben ist. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die nur eingeschränkte Vollstreckbarkeit der Umgangsvereinbarung - wie oben ausgeführt - der Festsetzung eines Ordnungsgelds nicht entgegensteht. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
AG Pößneck, Entscheidung vom 02.11.2012 - FH 3/12 -
OLG Jena, Entscheidung vom 04.03.2013 - 1 WF 662/12 -
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
- 1.
gerichtlichen Beschlüssen; - 2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); - 3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
- 1.
gerichtlichen Beschlüssen; - 2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); - 3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
- 1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; - 2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; - 3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; - 4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; - 5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.