Mieterhöhung: Zustimmung eines Bevollmächtigten des Mieters ist nur mit Vorlage der Vollmachtsurkunde wirksam

bei uns veröffentlicht am29.09.2016

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Das von einem Bevollmächtigten vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn er dabei keine Vollmachtsurkunde vorlegt und das Begehren unverzüglich zurückgewiesen wird.
Hierauf wies das Amtsgericht Dortmund hin. Umgekehrt gilt dies aber ebenso für die Zustimmungserklärung des Mieters nach § 558b Abs. 1 BGB. Lässt der Mieter sich dabei von einem Bevollmächtigten vertreten, muss dieser ebenfalls eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Auch insoweit handelt es sich um eine von einer normalen Annahmeerklärung wegen der besonderen Folgen abweichende Erklärung. Hierbei besteht für den Vermieter ein besonderes Bedürfnis, schnell und zuverlässig Klarheit darüber zu haben, ob für die von einem Vertreter für den Mieter abgegebene Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung eine Vollmacht des Mieters vorliegt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 22.12.2015, (Az.: 427 C 7526/15).

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin der im Antrag näher bezeichneten Wohnung seit 2006. Mit Mieterhöhungsschreiben vom 26.03.2015 forderte die Klägerin von der Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung unter Bezug auf den Dortmunder Mietspiegel von 251,80 EUR auf 254,32 EUR zzgl. Nebenkosten. Dem Schreiben lag eine vorgefertigte Zustimmungserklärung bei. Unstreitig unterschrieb der Sohn der Beklagten für diese die Erklärung mit Datum 29.07.2015 und gab sie bei der Klägerin ab, die jedoch die Annahme ablehnte und die Erklärung mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmachtsurkunde zurückwies. Die Parteien streiten vorliegend darum, ob die Klägerin die Zustimmungserklärung zurückweisen durfte.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie zu der unverzüglichen Zurückweisung entsprechend § 174 S. 1 BGB berechtigt gewesen sei. Die Vorschrift sei auf die hier vorliegende Situation entsprechend anwendbar. Durch die Aufforderung zur Zustimmung befinde sich der Vermieter in einer mit dem Regelfalls des § 174 S. 1 BGB vergleichbaren Situation. Die Zustimmungserklärung führe zu einer Vertragsänderung und wegen der Bindung an seine Aufforderung und die aus der Zustimmung resultierenden vertraglichen Pflichten müsse dem Vermieter auch die Schutzfunktion des § 174 S. 1 BGB zuteilwerden, um auch nicht Gefahr zu laufen, in Zukunft etwaigen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt zu sein.

Die Klägerin erhob dann unter dem 17.08.2015 Klage auf Zustimmung. Sie meint, dass sie mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu Recht die Zustimmungserklärung zurückgewiesen habe, so dass mangels wirksamer Zustimmung die Klage berechtigt sei.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass eine wirksame Zustimmung durch die von ihrem Sohn unterzeichnete Erklärung vorliege, die die Klägerin nicht hätte zurückweisen dürfen. Sie habe sich längere Zeit im Ausland aufgehalten und ihren Sohn insoweit beauftragt, sich der Angelegenheit anzunehmen. Zur Abgabe der Zustimmungserklärung habe sie ihrem Sohn eine entsprechende Vollmacht erteilt, der dann die Erklärung unterzeichnet und der Klägerin am 29.07.2015 übergeben habe. Sie meint, dass die Bevollmächtigung keiner Form bedürfe und daher hier auch mündlich habe erfolgen können. Damit sei der Zustimmungsanspruch der Klägerin erfüllt und diese habe keinen weitergehenden Anspruch auf Abgabe der hier geforderten Willenserklärung. Die Klägerin hätte insoweit auch längst die erhöhte Miete von ihrem Girokonto einziehen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere als sie innerhalb der Klagefrist des § 558 b Abs. 2 S. 2 BGB erhoben wurde. Aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 26.03.2015 lief die Klagefrist am 31.08.2015 ab. Die Klage vom 17.08.2015 ist am 25.08.2015 bei Gericht eingegangen. Soweit die Zustellung dann erst am 19.09.2015 erfolgte, wirkt diese gem. § 167 ZPO zurück auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage. Die Zustellung ist nämlich als demnächst erfolgt i. S. d. Vorschrift anzusehen. Die Klägerin hatte die Kosten mit der elektronischen Kostenmarke vom 17.08.2015 und dem Zahlungseingang am 01.09.2015 zeitnah gezahlt und damit alles zur Zustellung der Klage Erforderliche veranlasst. Etwaige Verzögerungen dann bei Gericht gehen nicht zulasten der Klägerin, so dass die Zustellung dann am 19.09.2015 nach Ansicht des Gerichts als demnächst i. S. v. § 167 ZPO anzusehen ist.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu Mieterhöhung zu.

Gegen die begehrte Mieterhöhung sowie auch den für das Mieterhöhungsverlangen erforderlichen Formen und Fristen sind Bedenken weder begründet noch von der Beklagten geltend gemacht, insbesondere als das Mieterhöhungsbegehren sowohl ausreichend begründet ist, als auch alle Fristen eingehalten sind. Allerdings ist entgegen der Ansicht der Beklagten davon auszugehen, dass sie bislang keine wirksame Zustimmung zur Mieterhöhung erklärt hat, insbesondere nicht durch die von ihrem Sohn unterzeichnete und der Klägerin übergebene Zustimmungserklärung vom 29.07.2015. Diese ist nämlich entsprechend § 174 S. 1 BGB unwirksam, da der Klägerin durch den Sohn der Klägerin keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde und die Klägerin aus diesem Grunde die Zustimmungserklärung unverzüglich zurückgewiesen hat.

Eine Mieterhöhungserklärung in einem Mieterhöhungsschreiben eines Vermieters ist gem. § 145 BGB Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrages gem. § 311 Abs. 1 BGB und die Zustimmung des Mieters eine Annahme dieses Vertragsangebotes gem. § 151 BGB, wobei beide Erklärungen einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen sind. Insoweit gelten sowohl für das Mieterhöhungsverlangen als auch die Zustimmungserklärung zwar grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen und Verträge, soweit sich nicht aus den speziellen Vorschriften der §§ 558 ff. BGB etwas anderes ergibt. Das bedeutet, dass sowohl für das Angebot im Mieterhöhungsverlangen als auch für die Zustimmungserklärung des Mieters als Annahme des Angebots des Vermieters auf Vertragsänderung auch die allgemeinen Vorschriften des BGB bzgl. der Stellvertretung gelten, d. h. der Mieter kann sich insoweit ohne weiteres bei der Zustimmung vertreten lassen. Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf die Besonderheiten sowohl der Mieterhöhungserklärung als auch der Zustimmungserklärung eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 174 BGB anzunehmen.

Für das Erhöhungsverlangen des Vermieters hat schon das OLG Hamm im Rechtsentscheid vom 28.05.1982, 4 REMiet 11/81 entschieden, dass das von einem Bevollmächtigten des Wohnraumvermieters schriftlich vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen -damals noch nach § 2 MHG- gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Mieter aus diesem Grunde das Erhöhungsbegehren unverzüglich zurückweist. Zwar sei § 174 BGB auf das Erhöhungsverlangen nicht direkt anwendbar, da es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handele. Allerdings sei für diese Erklärung die vom Gesetzgeber für § 174 BGB vorausgesetzte Interessenlage in gleicher Weise gegeben wie im Regelfall dieser Norm. Die bestehende Ungewissheit, vor der § 174 S. 1 BGB schützen soll, sei aufgrund der von der normalen Vertragsofferte aufgrund des Gesetzes abweichenden besonderen Rechtsfolgen der Erhöhungserklärung, insbesondere der Aussetzung einer Erhöhungsklage nach Ablauf der Überlegungsfrist und des etwaigen Laufs einer Sperrfrist für ein erneutes Erhöhungsverlangen nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist. Hieraus sei ein besonderes Interesse des Mieters zu folgern, wenigstens Gewissheit darüber zu erlangen, dass der Vertreter des Vermieters bei der Erhöhungserklärung befugt gehandelt hat, so dass das gleiche Klarstellungsbedürfnis des Erklärungsgegners wie bei einem durch einen Bevollmächtigten vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts gegeben sei, damit der Mieter sich bei entsprechender Anwendung des § 174 BGB schnell, einfach und sicher Klarheit darüber verschaffen könne, ob für das Erhöhungsbegehren eine Vollmacht des Vermieters vorliegt. Diese für das Mieterhöhungsverlangen angenommene entsprechende Anwendung des § 174 S. 1 BGB ist, soweit ersichtlich, auf allgemeine Zustimmung gestoßen.

Die für das vermieterseitige Mieterhöhungsverlangen für das Gericht überzeugenden Gründe für eine entsprechenden Anwendung des § 174 S. 1 BGB gelten nach Ansicht des Gerichts ebenso für die Zustimmungserklärung des Mieters nach § 558 b Abs. 1 BGB. Auch insoweit handelt es sich um eine von einer normalen Annahmeerklärung wegen der besonderen Folgen abweichende Erklärung, bei der für den Vermieter ein besonderes Bedürfnis besteht, schnell und zuverlässig Klarheit darüber zu haben, ob für die von einem Vertreter für den Mieter abgegebene Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung eine Vollmacht des Mieters vorliegt. Insoweit ist nämlich insbesondere zu beachten, dass, falls die Zustimmungserklärung des Vertreters ohne entsprechende Bevollmächtigung erfolgt ist, mangels wirksamer Erklärung die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 S. 2 BGB läuft. D. h. der Vermieter hat ein besonderes starkes Interesse daran zu wissen, ob die Zustimmung wirksam ist, d. h. bei der Zustimmung durch einen Vertreter dieser mit Vollmacht des Mieters gehandelt hat, da andernfalls die Klagefrist einzuhalten ist und er bei Versäumung derselben sein etwa berechtigtes Erhöhungsverlangen nicht gerichtlich durchsetzen kann. Mithin besteht das gleiche Klarstellungsbedürfnis für den Vermieter bei Abgabe einer Zustimmungserklärung des Mieters durch einen Vertreter wie im umgekehrten Falle für den Mieter bei Erhalt einer Mieterhöhungserklärung. Daher ist es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, auch für die Zustimmungserklärung des Mieters die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB entsprechend anzuwenden.

Vorliegend hat damit die Klägerin zu Recht die durch den Sohn der beklagten Mieterin abgegebene Zustimmungserklärung mangels Vorlage einer Vollmacht nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen. Damit ist die Zustimmung, unabhängig davon, ob tatsächlich der Sohn der Beklagten bevollmächtigt war, nicht wirksam erklärt worden.

Der Mangel der Zustimmungserklärung ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt etwa geheilt worden, indem z. B. die Beklagte nunmehr eine Bevollmächtigung ihres Sohnes zur Abgabe der Erklärung bestätigt hat, da eine nichtige Willenserklärung grundsätzlich einer Heilung nicht zugänglich ist, insbesondere auch nicht mehr genehmigt werden kann.

Vorliegend sind auch keine Gründe ersichtlich oder dargetan anzunehmen, dass die Klägerin etwa mit ihrem Zurückweisungsrecht gem. § 174 S. 1 BGB ausgeschlossen sein könnte.

Mithin steht der Klägerin nach alledem der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung aufgrund ihres Mieterhöhungsschreibens vom 26.03.2015 zu. Auch vorliegend im Rechtsstreit hat die Beklagte keine wirksame Zustimmungserklärung abgegeben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dies damit begründet, dass durch ihren Sohn, der von ihr bevollmächtigt gewesen sei, der Mieterhöhung wirksam zugestimmt worden sei. Sie hat nicht einmal nunmehr im Rechtsstreit die Zustimmung erklärt. Insgesamt kann auch nicht aus ihrem Prozessvortrag nunmehr eine Zustimmungserklärung gefolgert werden, da ihr gesamtes Vorbringen insoweit ausschließlich darauf abzielt, die, wie oben ausgeführt, unwirksame Zustimmungserklärung zu rechtfertigen, indem sie eine Bevollmächtigung ihres Sohnes bestätigt, so dass sie insoweit keine neuerliche Zustimmungserklärung abgibt, sondern allenfalls in ihrem Vorbringen eine Heilung oder etwa nachträgliche Genehmigung gesehen werden kann, was jedoch, wie o. a. bei einer nichtigen Willenserklärung nicht möglich ist.

Nach alledem ist mangels wirksamer Zustimmung zur Mieterhöhung der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung und damit die Klage begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gem. § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zuzulassen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Frage, ob eine von einem Vertreter des Mieters abgegebene Zustimmungserklärung zu einer Mieterhöhung entsprechend § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung und dient auch der Fortbildung des Rechts, so dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts als erforderlich anzusehen ist.

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Amtsgericht Dortmund Urteil, 22. Dez. 2015 - 427 C 7526/15

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(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung im 1. Obergeschoss links des Hauses T-Straße in XXXXX E von bisher monatlich 251,80 EUR um 2,52 EUR auf 254,32 EUR zuzüglich Nebenkosten wie bisher mit Wirkung ab dem 01.06.2015 zuzustimmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110  des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.


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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.