WEG: Beschluss über nächtliches Abschließen der Haustür ungültig

published on 29/09/2016 23:53
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Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Haustür in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verschlossen zu halten ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Er ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. daher für ungültig zu erklären, wenn das Haustürschließsystem eine Fluchtmöglichkeit in Notsituationen erschwert, d.h. ein Öffnen der Haustür durch flüchtende Bewohner ohne einen Schlüssel nicht möglich ist.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.5.2015, (Az.: 13 S 127/12).


Tatbestand

Der Kläger ist Vermieter und die Beklagten sind Mieter einer im Vorderhaus im ersten Obergeschoss links gelegen Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad/Toilette, einem Kellerraum in dem Mehrfamilienhaus Waldmüllerstraße …, …, das in der Zeit um 1900 errichtet wurde. Der Wohnraummietvertrag vom 19.06.2006 sieht eine Wohnfläche von ca. 69,64 m² vor. Die monatliche Grundmiete war im Mietvertrag mit 385,00 € zzgl. der monatlich zu zahlenden Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von mtl. 60,00 € und auf die Heizkosten in Höhe von 180,00 € vereinbart. Der Formularmietvertrag führt in seinem Kopf als Mietvertragspartei unter anderem den Kläger auf. Zugleich wird auf Vermieterseite der Kläger durch die Hausverwaltung Tino Knobel Immobilien vertreten, die den Mietvertrag unter der Rubrik „Vermieter“ unterschrieben hat.

Die vom Kläger dem Hausverwalter unter dem 28.03.2002 erteilte Vollmacht erstreckte sich ausweislich ihres Inhalts auf Angelegenheiten, die die Verwaltung des Grundbesitzes betreffen, unter anderem zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die sich auf die Bewirtschaftung des Grundbesitzes beziehen sowie zur Führung von Rechtsstreitigkeiten, die die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes betreffen.

Mit Formularschreiben hat der Verwalter von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete für die von ihm angemietete Mietwohnung von 385 € um monatlich 35 € auf 420 € ab dem 1. März 2012 verlangt. Das Erhöhungsschreiben führt allein den Hausverwalter ohne Hinweis auf den Kläger als Vermieter als Absender und Erklärender auf, indem die Formularbezeichnung „Vermieter - Verwalter“ die handschriftliche Streichung der Formularbezeichnung „Vermieter“ aufweist. Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete wurde auf den im Jahr 2010 erstellten qualifizierten Mietspiegel der Stadt Potsdam gestützt. Auf der Grundlage der Wohnwertmerkmale wurde die Wohnung in das Rasterfeld „C 5 - Baualter bis 1949“ und „voll ausgestattet - voll saniert - ohne Sanierung nach EnEV“ eingeordnet und angesichts der Wohnungsgröße von 60-90 m² und der dort aufgeführten Spanne von 5,30 €/m² - 8,00 €/m² bei einem Mittelwert von 6,64 €/m² zur Grundlage der Mieterhöhung genommen, die der Kläger auf 6,03 €/m² begrenzte. Zu den weiteren Einzelheiten wird das Erhöhungsschreiben des Hausverwalters vom 30.12.2011 Bezug genommen. Das Mieterhöhungsverlangen ist den Beklagten durch Einwurf in den Briefkasten am 30.12.2011 zugegangen.

Die Beklagten haben der Mieterhöhung nicht zugestimmt, indem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten durch außergerichtliches Schreiben an den Hausverwalter vom 19. Januar 2012 diese unter Hinweis auf § 174 BGB zurückgewiesen hat. Der Kläger hat sodann mit seiner am 29. März 2012 anhängig gemachten und den Beklagten am 16. Mai 2012 zugestellten Klage die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt. Der unter dem 29.03.2012 angeforderte Gerichtskostenvorschuss ist seitens des Klägers am 09.05.2012 bei Gericht eingezahlt worden.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass die Mieterhöhungserklärung formell wirksam sei. Dass die Erklärung des Hausverwalters im Namen des Vermieters abgegeben worden sei, ergebe sich bereits aus der Mieterhöhungserklärung selbst, weil einerseits der Hausverwalter durch die handschriftliche Streichung des Formularbegriffs „Vermieter“ zu erkennen gegeben habe, dass er die Erklärung nicht in eigenem Namen abgebe und andererseits aus den Umständen, da aufgrund des Mietvertrages bekannt gewesen sei, dass der Hausverwalter als Vertreter des Vermieters auftrete. Dass der Erhöhungserklärung die Hausverwaltervollmacht nicht beigelegen habe, sei unschädlich, da die Zurückweisung des Beklagten nicht unverzüglich erfolgt sei. Er hat behauptet, dass die Mieterhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche. Dies ergebe sich aus dem zum Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhungserklärung geltenden qualifizierten Mietspiegels 2010 der Stadt Potsdam. Das Gebäude sei in der Zeit um das Jahr 1900 erbaut worden. Nach 1998 sei das Gebäude vom Dach bis zur Kellerabdichtung hin saniert worden. Die Gaszentralheizung einschl. der Warmwasserversorgung sei ebenso neu installiert worden wie eine den VDE-Bestimmungen entsprechende neue Elektronlage. Das Bad in den Wohnungen sei erneuert, mit Wanne/Dusche und neuen Armaturen versehen und der Fußboden nebst Wänden mit Fliesen ausgestattet worden. In der Küche seien neue Anschlüsse verlegt und Boden und Wände mit Fliesen versehen worden. In allen Räumen sei Parkett bzw. Laminat vorhanden. Es seien weiterhin neue Isolierfenster eingebaut bzw. vorhandene Fenster vollständig überarbeitet worden. Die im Mietspiegel der Stadt Potsdam ausgewiesenen Spannen seien sämtlichst beachtet worden, da die Wohnung die entsprechenden Beschaffenheitsmerkmale aufweise. Dies gelte auch für die Merkmalsgruppe „Wohnung“, da diese nicht an einer lärmbelasteten Straße, sondern in einer verkehrsberuhigten Sackgasse liege. Wohnwertmindernde Faktoren seien auch nicht in Bezug auf das Wohngebäude insgesamt vorhanden. Das Treppenhaus sei nach 1999 vollständig, die Fußbodenfliesen und Wandfliesen seien bis zur Höhe von 1,50 Meter erneuert und die Decken und die Resthöhe des Treppenhauses neu gestrichen worden. Ebenso sei ein Waschkeller mit Waschmaschinenanschlüssen und Vorrichtungen zum Trocknen der Wäsche vorhanden.

In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juni 2012 hat der Kläger den Antrag angekündigt, die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete zum 1. September 2012 für die von ihnen genutzte Wohnung in der Waldmüllerstraße ….., ….. im Vorderhaus im 1. OG links von derzeit 385,00 € kalt um 35,00 € kalt auf 420,00 € kalt zuzustimmen. Dieser Schriftsatz ist der Beklagtenseite übersandt, nicht aber zugestellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner der Erhöhung der Nettokaltmiete zum 1. März 2012 für die von ihnen genutzte Wohnung in der Waldmüllerstraße …, … im Vorderhaus im 1. OG rechts von derzeit 385,00 € kalt um 35,00 € kalt auf 420,00 € kalt zuzustimmen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Erhöhungserklärung formell unwirksam sei, da sie nicht vom Kläger als Vermieter und Absender stamme und das Auftreten des Vertreters nicht auf den Vertretenen hinweise. Hilfsweise sei die Zurückweisung im Hinblick auf die fehlende Beifügung einer Originalvollmacht noch rechtzeitig gewesen, da der Kläger von dem Vorgehen seines Hausverwalters vor dem 18. Januar 2012 keine Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem Inhalt der Hausverwaltungsvollmacht keine Befugnis des Hausverwalters zur Vornahme von Mieterhöhungen. Materiell-rechtlich sei das Erhöhungsverlangen zudem unbegründet. Es werde bestritten, dass die Einordnung der Wohnung in den Mittelwert der Spanne zutreffend sei, da eine Vielzahl wohnwertmindernder Merkmale vorliegen würden, z. B. Lage der Wohnung an einer lärmbelasteten Straße ohne Schallschutzfenster, der schlechte Erhaltungszustand des Wohnhauses mit einem stark renovierungsbedürftigem Treppenhaus. Außerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2012 als wohnwertmindernde Merkmale diverse Mietmängel aufgeführt.

Das Amtsgericht hat in seinem am 13. Juli 2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das erstinstanzliche Gericht allein darauf abgestellt, dass das Mieterhöhungsverlangen unzulässig sei, weil es nicht den Kläger als Vermieter als Adressat ausweise, sondern allein durch den Hausverwalter abgegeben worden sei. Die formularmäßig verwandte Mieterhöhungserklärung führe im Kopf und im Unterschriftsfeld als Absender allein den Verwalter auf, ohne dass in dem sonstigen Formularschreiben ein Hinweis auf den Vermieter enthalten sei. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2012 unter Ankündigung eines neuen Klageantrags eine neue Mieterhöhungserklärung habe abgeben wollen, komme es hierauf nicht an, da zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abgelaufen gewesen sei und folglich die Klage insoweit auch unzulässig gewesen wäre.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageanliegen bezogen auf die Mieterhöhungserklärung vom 30. Dezember 2011 weiter. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Er ist der Auffassung, dass die Erkennbarkeit des Handelns des Hausverwalters für den Kläger als Vermieter offensichtlich gewesen sei. Denn für die Erkennbarkeit würden die allgemeinen Auslegungsgrundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen gelten, wobei hinsichtlich der objektiven Erklärungsbedeutung aus Sicht des Empfängers außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen seien, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Dabei sei auf die dem Geschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die erkennbare Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Gegenstand der Willenserklärung angehöre, die berufliche Stellung der Beteiligten und die typische Verhaltensweise zu berücksichtigen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte das Ausgangsgericht den Mietvertrag vom 29. Mai 2006 zur Kenntnis nehmen müssen und hierbei erkannt, dass der Verwalter nur als Vertreter für den Vermieter im Rechtsverkehr auftrete und nicht im eigenen Namen handeln würde. Da dies offensichtlich sei, sei nicht zu fordern, dass die Gestaltungserklärung ausdrücklich den Vertretungshinweis enthalte, da dies offensichtlich sei. Von daher erweise sich die angefochtene Entscheidung als von Rechtsfehlern behaftet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Potsdam vom 13. Juli 2012 - 23 C 159/12 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete zum 1. März 2012 für die von ihnen genutzte Wohnung in der Waldmüllerstraße …, … im Vorderhaus im 1. OG links von derzeit 385,00 € kalt um 35,00 € kalt auf 420,00 € kalt zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und verweisen hierzu nochmals auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.


Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist das statthafte Rechtsmittel gegen das Endurteil des Amtsgerichts. Das Rechtsmittel ist zulässig, da es innerhalb der gesetzlichen Notfrist von einem Monat ab Zustellung bei dem Landgericht form- und fristgerecht eingegangen und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist formgerecht begründet worden ist. Die Berufung ist auch zulässig, da die Erwachsenheitssumme die Berufungssumme von 600 € übersteigt.

In der Sache ist die Berufung des Klägers allerdings nicht begründet.

Das Mieterhöhungsverlangen vom 30. Dezember 2011 ist nämlich, wie dies das Ausgangsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, formell unwirksam, da die Stellvertretung des Hausverwalters aus dem Verlangen nicht ersichtlich war.

Das Mieterhöhungsverlangen als formalisiertes Verfahren stellt gemäß § 558a BGB stets formelle Anforderungen, die zu seiner Wirksamkeit erfüllt sein müssen. Zu diesen formellen Anforderungen zählt unter anderem, dass die Mieterhöhungserklärung als Absender stets den jeweiligen Vermieter aufführen muss, d. h. der im Mietvertrag als Vermieter angegeben ist. Dies ist vorliegend der Kläger, da er im Mietvertrag als Vermieter im Vertragskopf ausdrücklich erwähnt ist. Zulässig ist sowohl bei dem Vertragsschluss als auch bei der Ausübung von Gestaltungsrechten, dass sich Vermieter und Mieter vertreten lassen können, d. h., dass für sie jeweils Stellvertreter auftreten und für den jeweils Vertretenen handeln können. Von einer rechtlich beachtlichen Vertretung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn derjenige, der - wie hier - die Vermieterseite vertritt, sei er nun selbst einer der Vermieter oder ein außenstehender Dritter, zu erkennen gibt, dass er als Vertreter auftritt , wobei eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten nicht möglich ist, da es zur Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung stets auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ankommt .

Da es sich bei der Mieterhöhungserklärung um eine Willenserklärung handelt, gelten wie auch für das Offenkundigkeitsprinzip des § 164 Abs. 2 BGB die für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Für die objektive Erklärungsbedeutung sind hierbei aus Sicht des Empfängers außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Dabei sind auch die dem Geschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die erkennbare Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Gegenstand der Willenserklärung angehört, die berufliche Stellung der Beteiligten und die typische Verhaltensweise zu berücksichtigen.

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze kann der Mieterhöhungserklärung vom 30. Dezember 2011 allerdings nicht entnommen werden, dass das vom Hausverwalter erklärte Mieterhöhungsverlangen erkennen lässt, in wessen Namen es gestellt wird. Denn allein der Umstand, dass der Hausverwalter im Kopf der Mietvertragsvertragsurkunde als Vertreter bezeichnet wird, den Vertrag allerdings ohne Vertretungszusatz auf Vermieterseite unterzeichnet, reicht nicht aus, um ein Vertretungsverhältnis offen zu legen. Denn grundsätzlich kann auch die unter der Bezeichnung „Verwaltung“ handelnde Rechtspersönlichkeit Verträge im eigenen Namen schließen. Zudem kann ein Vermieterwechsel auch ohne Kenntnis des Mieters nach § 566 BGB eintreten, so dass selbst eine Erklärung „namens des Vermieters“ zu handeln nicht ausreicht, um dem Offenkundigkeitsgrundsatz des § 164 Abs. 2 BGB zu genügen. Die Erklärungsformalien dienen dazu, dass der Mieter während der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Damit sollen überflüssige Prozesse vermieden werden. Hierfür ist es aber erforderlich, dass die Formalien - wie auch die Begründung - dem Mieter „konkrete Hinweise“ auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben.

Im vorliegenden Fall sprechen die offensichtlichen Umstände des Erhöhungsverlangens gegen ein Handeln des Hausverwalters für den Kläger als Vermieter. Weder enthält das Erhöhungsverlangen einen Hinweis auf ein Handeln des Hausverwalters für den Kläger als Vermieter noch ist die Streichung des Formularbegriffs „Vermieter“ im Kopf und in der Unterschriftsleiste der formularmäßigen Mieterhöhungserklärung dahin zu verstehen, dass der Hausverwalter als Vertreter handeln wollte. Vielmehr drängt sich für den unbefangenen Betrachter der Eindruck auf, dass der Hausverwalter das Mieterhöhungsverlangen im eigenen Namen abgeben hat. Hierfür spricht auch das nachträgliche Verhalten des Klägers im Prozess, der bis zum 18. Januar 2012 über die Vorgehensweise des Hausverwalters keine Kenntnis hatte und dieses Handeln erst im Laufe des Rechtsstreits „genehmigt“ hat. Das nachträgliche Verhalten des Klägers kann zwar den objektiven Erklärungswert nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Mag bei einem Abschluss eines Werkvertrages durch den Hausverwalter noch die Annahme gerechtfertigt sein, dass dieser den Werkvertrag in der Regel für den Eigentümer schließt, so findet diese Auslegung in der Regel auf andere Vertragsgestaltungen gerade keine Anwendung , insbesondere wenn es sich um Gestaltungserklärungen handelt, die den Bestand des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis betreffen.

Der Hausverwalter kann sich für die Vornahme der Gestaltungserklärung auch nicht auf die ihm erteilte Hausverwaltungsvollmacht aus dem Jahr 2002 beziehen. Diese Vollmacht erlaubt ihm nämlich nur, solche Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Verwaltung und der Bewirtschaftung des Grundstücks in Zusammenhang stehen, vorzunehmen. Hierzu zählt aber gerade die Ausübung einer Gestaltungserklärung, wie dies die Mieterhöhung oder die Kündigung ist, gerade nicht.

Auf die Einhaltung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB, die vorliegend nicht eingehalten ist, da die Zustellung der Zustimmungsklage erst am 16. Mai 2012 und damit acht Tage nach Ablauf der Klagefrist erfolgt ist, weil der Kläger unter dem 29. März 2012 angeforderten Kostenvorschuss erst am 9. Mai 2012 bei Gericht eingezahlt hat, so dass sich der Kläger nicht auf § 167 ZPO berufen kann, kommt es angesichts des formell unwirksamen Erhöhungsverlangens nicht mehr an, weil nur ein formell wirksames Erhöhungsverlangen die Zustimmungs- und Klagefrist auslösen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 41 Abs. 5 GKG.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert. Die anstehenden Rechtsfragen sind nämlich höchstrichterlich entscheiden; im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.