Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 24 Höhe des Waisengeldes

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

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(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende

(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst 1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),3. Witwenabfindung (Absatz 4),4. Waisenaltersgeld (Absatz 5). (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemo
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(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende

(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen
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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getr

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes
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published on 10/04/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 15/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2015 - 3 K 2024/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die
published on 16/03/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.        aus H.             wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Der am 00. April 1932 geborene Kläger ist mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. beihilfeberechtigte
published on 16/12/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sie sich gegen eine Vordienstzeitentscheidung des
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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als...
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und...
(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die...
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als...