Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 20 Höhe des Witwengeldes

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

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Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten


(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Der Witwe, dem

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 97 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9,

Altersgeldgesetz - AltGG | § 9 Hinterbliebenenaltersgeld


(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst 1. Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2),2. Witwenaltersgeld (Absatz 3),3. Witwenabfindung (Absatz 4),4. Waisenaltersgeld (Absatz 5). (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemo
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 86 Hinterbliebenenversorgung


(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen


(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe


(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versor
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes


(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen


(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen


(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen

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23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1160

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ...1924 geboren

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Aug. 2014 - 5 K 12.771

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Anwendung der Ruhens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - 3 ZB 15.2089

bei uns veröffentlicht am 05.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf € 30.991,44 festge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - 3 BV 16.590

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Aug. 2018 - B 5 K 17.623

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2017 - M 21 K 14.16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger stand, bevor er bei Vollendun

Arbeitsgericht München Endurteil, 20. Apr. 2016 - 34 Ca 7847/15

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 13.578,30 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe einer Wi

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Juli 2015 - RN 1 K 14.895

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich als „nachge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 ZB 11.2896

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.697,52 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Aug. 2017 - B 5 K 16.927

bei uns veröffentlicht am 08.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende A

Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Feb. 2017 - 7 Sa 444/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.04.2016 - 34 Ca 7847/15 - abgeändert. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin aus rückständiger Betriebsrente f

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2018 - 3 AZR 400/17

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2017 - 7 Sa 444/16 - teilweise aufgeho

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2017 - 2 C 9/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags. 2

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. März 2016 - 3 K 2783/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.        aus H.             wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Der am 00. April 1932 geborene Kläger ist mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. beihilfeberechtigte

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 1 K 1204/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Dez. 2015 - 4 S 2323/14

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2014 - 5 K 2436/12 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 5 K 3198/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckb

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2014 - 23 K 803/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu v

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Mai 2012 - 1 A 115/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2430/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägeri

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Apr. 2012 - 4 S 1773/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger b

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Nov. 2011 - 2 C 39/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

Tatbestand 1 Die 1945 geborene Klägerin trat 2001 als Oberstudienrätin (A 14) in den Ruhestand. Ihr früherer Ehemann verstarb im Oktober 2007. Er stand als Professor (Be

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. März 2008 - 1 A 418/07

bei uns veröffentlicht am 10.03.2008

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 325/06 - wird zurückgewiesen. D

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. Okt. 2006 - 1 K 2218/05

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

Tenor Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen wird ausgesetzt. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung

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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als...
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und...
(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die...
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als...
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis...