Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Dez. 2017 - AN 3 K 16.01498

published on 04/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Dez. 2017 - AN 3 K 16.01498
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …, … und …, …, Gemarkung …, auf welchem sich sein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung und Wohngebäude befinden.

Südöstlich schließt sich an das Grundstück des Klägers das Beigeladenengrundstücks FlNr. … an, für welches auf einer Teilfläche die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (26 Wohnungen) mit Tiefgarage und Carport beantragt wurde.

Mit Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. August 2016 ließ der Kläger Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 wurde zur Klagebegründung u.a. ausgeführt, auf den Grundstücken FlNrn. … und … der Gemarkung … betreibe der Kläger einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. Zur landwirtschaftlichen Hofstelle gehörten auch die Grundstücke FlNr. … und der sich auf Grundstück FlNr. … befindliche Privatweg, so dass die gesamte landwirtschaftliche Hofstelle unmittelbar von zwei Seiten an das Baugrundstück angrenze.

Im Schwerpunkt betreibe der Kläger seine landwirtschaftliche Tätigkeit im Bereich Milchviehhaltung und Direktvermarktung. Die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude seien im südlichen Teil des Grundstücks FlNr. … angeordnet und bestünden aus drei aneinander gebauten, insgesamt etwa 44 m langen Gebäuden. Der Viehstall befinde sich im südwestlichen Teil der Gebäude, er habe in der südlichen Fassade fünf ca. 60 x 80 cm große Fenster.

In den Stallgebäuden an der Hofstelle würden ca. 50 Rinder bzw. rund 41 Rindergroßvieheinheiten gehalten. Die Stallgebäude würden über Fenster und Tore sowie über einen Abluftkamin entlüftet. Südwestlich und westlich des Stalles befänden sich Lagerstätten für Festmist, eine Jauchegrube und ein Fahrsilo. Aus einer Stellungnahme der Beklagten vom 3. August 2016 gehe hervor, dass mit Baugenehmigung aus dem Jahre 1993 ein Tierbestand von 50 Großvieheinheiten mit einem Zuchtbullen, 18 Milchkühen, 15 Jungrindern, 10 Mastschweinen, 5 Kühen und 10 Kälbern genehmigt worden sei.

Das Vorhaben liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück FlNr. … sei lediglich mit einzelnen Gebäuden, die der ehemaligen Gärtnerei zuzuordnen seien, bebaut. Unter anderem zur Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens solle das ehemalige Gärtnereigebäude entfernt werden. Im Übrigen weise das Gebiet eine Vielzahl an unbebauten Grundstücken sowie größere unbebaute Flächen auf den Grundstücken mit Gebäuden auf. Erst in einem Abstand von ca. 70 m vom Vorhaben verlaufe die größere Zufahrts Straße „…“, an die sich das … mit zahlreichen Gebäudekomplexen und Parkplätzen anschließe.

Nördlich des geplanten Vorhabens befinde sich zusammenhängende Wohnbebauung in einem Abstand von ca. 70 m. Östlich des Vorhabens beginne die im Zusammenhang bebaute Wohnbebauung erst in einem Abstand von ca. 120 m. Westlich des geplanten Vorhabens befänden sich zahlreiche Freiflächen mit einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben und dazugehöriger Wohnbebauung. Erst in einem Abstand von ca. 170 m beginne wiederum das Areal des …

Zwischen dem sich auf FlNr. … befindlichen Rinderstall und dem Beigeladenenvorhaben betrage der Abstand ca. 34 m, zwischen dem Jungviehstall (FlNr. ...) und dem Beigeladenenvorhaben ca. 28 m. Zwischen der Türöffnung Rinderstall nach Westen und dem Beigeladenenvorhaben sei ein Abstand von ca. 28 m gegeben, zwischen der Mistlege/Jauchegrube auf FlNr. … und dem geplanten Bauvorhaben ca. 16 m, zwischen dem Fahrsilo auf FlNr. … und dem Beigeladenenvorhaben seien ca. 12 bzw. 52 m Abstand vorhanden, zwischen dem Fahrsilo auf FlNr. … und dem Bauvorhaben ca. 12 m, zwischen den sich auf FlNr. … befindlichen Betriebs Weg und dem Bauvorhaben ein Abstand von ca. 5 bis 12 m.

Zu dem klägerischen Betrieb seien Wohn- und Schlafräume des Beigeladenenvorhabens ausgerichtet. Zahlreiche Fenster und Türen lägen dem klägerischen Betrieb gegenüber.

Aus dem Bauakt sei nicht ersichtlich, dass ein Gutachten zur Beurteilung der durch den klägerischen Betrieb hervorgerufenen Gerüche eingeholt worden sei. Dasselbe gelte für die Beurteilung des durch den klägerischen Betrieb entstehenden Betriebslärms.

Aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 26. Februar 2016 gehe hervor, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers neben Geruchsimmissionen auch Lärmimmissionen verursache. Des Weiteren werde in jener Stellungnahme ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht vorgeschlagen werde, den geplanten Standort hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen zu überprüfen, wobei für eine Immissionsabstandsberechnung die baurechtlich genehmigten Tierbestände heranzuziehen seien. Die geplante Wohnbebauung mit einem Einfamilienwohnhaus werde zwar nicht generell abgelehnt, es werde aber eine Verschiebung des Wohnhausstandortes in westliche Richtung um mindestens 8 m empfohlen.

In einer am 3. August 2016 erstellten immissionsschutzfachlichen Stellungnahme stufe die Beklagte das streitgegenständliche Gebiet als Gemengelage, entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juli 2012 – AN 3 K 12.00303 – ein. Bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung würden in der Stellungnahme unter Anwendung der „Abstandsregelung für Rinderhaltung“ zwei Alternative geprüft, zum einen die „Beurteilung der Gemengelage als Mittelwert (gemäß VGH-Urteil v. 11.3.2013)“, zum anderen die „Beurteilung der Gemengelage als Dorfgebiet (gemäß Vorgabe des Bauaufsichtsamtes)“. Bereits dies zeige sehr deutlich, dass im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren das Bauaufsichtsamt der Beklagten ein starkes Interesse gehabt habe, das Vorhaben der Beigeladenen trotz entgegenstehender Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu genehmigen und insoweit der Fachbehörde des Immissionsschutzes Vorgaben unter Außerachtlassung dieser Rechtsprechung erteilt habe.

Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme ergebe für beide untersuchten Varianten eine negative Beurteilung. Selbst bei der Beurteilung der Gemengelage als Dorfgebiet komme die Stellungnahme zum Ergebnis, dass das Bauobjekt an einen Bereich grenze, in dem schädliche Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Als Fazit halte die Stellungnahme fest, dass der Einzelfall negativ zu beurteilen sei, so dass das Bauvorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht abgelehnt werden solle.

Gemäß des Arbeitspapiers des Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft (Stand 02/2016) und der darin enthaltenen und in Bayern wieder eingeführten Abstandskurven für Rinderhaltungen sei der Mindestabstand zur Wohnbebauung von der immissionsrelevanten Stallaußenwand nicht eingehalten. Unter Zugrundelegung eines Wohngebiets sei bei einem genehmigten Tierbesatz von 50 GV ein Abstand von mindestens 60 m einzuhalten. Nur soweit ein Dorfgebiet zugrunde liege, wovon die Beklagte letzten Endes unzutreffend ausgehe, müsse der Abstand lediglich mindestens 30 m betragen, damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden.

Bei dem nach Aufgabe der Gärtnereinutzung zugrunde zu legenden Wohngebiet befinde sich das Vorhaben vollständig innerhalb des 60-m-Radius. Im Falle der Zugrundelegung einer Gemengelage sei ein Mittelwert von 45 m anzunehmen, so dass das Vorhaben dann ebenfalls unzulässig wäre, da es vollständig im 45-m-Radius liege.

Auf Grund des sehr geringen Abstandes des geplanten Einfamilienhauses zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers sei in erheblichem Umfang mit Gerüchen, Staub und Lärm zu rechnen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner des Vorhabens könnten nicht ausgeschlossen werden. Der klägerische Betrieb müsse aus diesen Gründen mit umfangreichen behördlichen Anordnungen rechnen, welche letztendlich dazu führen würden, dass der Betrieb aufgegeben werde, da er nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könne.

Die Klage sei schon deshalb begründet, da die Bauvorlagen unbestimmt und unvollständig seien, insbesondere seien keine Immissionsgutachten zu Gerüchen und Lärm eingeholt worden, so dass die Beurteilung der Verletzung nachbarschützender Rechte durch die zu erwartenden Immissionen nicht möglich sei.

Zwar habe ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Bauvorlagen, da die Bauvorlagen dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung von Baugenehmigungsverfahren dienten. Allerdings müsse der Bauherr gegen sich geltend lassen, wenn wegen Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden könne. Der Nachbar könne eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt sei, dass das genehmigte Vorhaben dem Nachbarschutz dienende Vorschriften nicht einhalte. Die Vorlagen zum gegenständlichen Vorhaben seien unbestimmt und unvollständig. Es sei weder ein Geruchsnoch Schallschutzgutachten eingeholt worden, was aber zur Beurteilung von Immissionen auf die umliegende Wohnbebauung zwingend notwendig gewesen wäre.

Darüber hinaus verletze die streitgegenständliche Baugenehmigung durch unzumutbare Immissionen das Rücksichtnahmegebot. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juli 2012 – AN 3 K 12.00303 – sei für die maßgebliche nähere Umgebung zwischen der …, der …, der … und dem bebauten Grundstück FlNr. … eine Gemengelage angenommen worden, da das dortige Baugrundstück FlNr. … zwar in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege, eine einheitliche Bebauung im Sinne eines Baugebietstyps der Baunutzungsverordnung aber nicht vorliege. In der Umgebung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers befände sich mit Ausnahme der westlich dort angrenzenden Gärtnerei ausschließlich Wohnbebauung. Mangels weiterer landwirtschaftlicher Betriebe in diesem Gebiet könne somit nicht von einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser Annahme wäre das Vorhaben somit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und zur Beurteilung der zumutbaren Immissionswerte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. v. 12.9.2007 – 7 B 24.07) ein Mittelwert zu bilden.

Zwischenzeitlich habe die Gärtnerei jedoch ihren Betrieb eingestellt. Auf einem Teil des Betriebsgeländes solle das streitgegenständliche Vorhaben entstehen. In der maßgeblichen näheren Umgebung befinde sich nunmehr außer dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausschließlich Wohnbebauung. Insofern präge der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers die umgebende Bebauung nicht mehr und sei als Fremdkörper anzusehen.

Bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen sei der genehmigte Bestand, nicht der tatsächliche Bestand, zu berücksichtigen. Neben der Rinderhaltung sei auch eine Schweinehaltung genehmigt. Die genehmigte Schweinehaltung führe zu einer erheblich höheren Geruchsimmission als dies bei Rindern der Fall wäre. Insofern sei bei Schweinen ein wesentlich höherer Geruchsimmissionsfaktor als bei Rindern anzusetzen, was u.a. dazu führe, dass unzumutbare Geruchsimmissionen am Vorhaben zu erwarten seien.

Für Geruchsimmissionen könne auch in Bayern die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) angewendet werden, um Orientierungswerte für die Zumutbarkeit von Gerüchen zu erhalten (z.B. VGH v. 10.5.2016 – 2 B 16.231). Vorliegend seien die Grenzwerte für ein Wohngebiet zugrunde zu legen. Eine genaue Aussage zur Geruchsstundenhäufigkeit könne mangels gutachterlicher Stellungnahme nicht getroffen werden. Unter Zugrundelegung der Darstellung der Geruchsstundenhäufigkeit im Gutachten der IMA … vom 9. Juli 2012 zum Verfahren AN 3 K 12.00303 das Baugrundstück FlNr. … betreffend, liege das gegenständliche Vorhaben zumindest im Bereich der Geruchsstundenhäufigkeit von 15 bis 20%, teilweise sogar im Bereich von 25 bis 30%. Somit sei der maßgebliche Wert (0,10% der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit) für das vorliegende allgemeine Wohngebiet erheblich überschritten.

Selbst bei Annahme einer Gemengelage wäre mit (gemeint ist wohl un-)zumutbaren Geruchsimmissionen zu rechnen. Der vorliegend zu bildende Mittelwert läge bei 0,125. Dieser Grenzwert von 12,5% werde ebenfalls weitestgehend erheblich überschritten.

Nach den gelben Heften 52 und 63 sei bei einer Entfernung des Jungviehstalls von ca. 28 m von einer Überschreitungshäufigkeit der Gerüche eines konventionellen Rinderstalls in der Kategorie „Stallgeruch deutlich“ von ca. 11% auszugehen. Für die Kategorie „Stallgeruch schwach“ sei von einer Überschreitungshäufigkeit von ca. 42% auszugehen. Unter Heranziehung der Werte für eine Rinderoffenstall sei bei 28 m Entfernung die Überschreitungshäufigkeit „Stallgeruch deutlich“ bei ca. 25%. Die Jauchegrube und die Mistlege seien jeweils 16 m vom Bauvorhaben entfernt (ca. 14% Überschreitungshäufigkeit). Das Fahrsilo sei 12 m entfernt und somit eine Überschreitungshäufigkeit „Maissilagegeruch deutlich“ bei 48%.Unter Zugrundelegung der Angaben aus den Gelben Heften sei mit einer erheblichen Überschreitung der noch hinzunehmenden Gerüche zu rechnen. Im Ergebnis ergebe sich auch aus den Gelben Heften, die stets der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt würden, eine erhebliche Überschreitung der zumutbaren Gerüche.

Nach dem Arbeitspapier des Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft sei die der Wohnbebauung am nächsten gelegene immissionsrelevante Stallaußenwand für die Bestimmung des Abstandes nach den Abstandskurven maßgeblich. Unter Zugrundelegung eines Wohngebiets wäre ein Radius von 60 m anzulegen. In diesem Fall läge das Vorhaben vollständig in diesem Radius, so dass unzumutbare Immissionen am Vorhaben entstünden. Unter Zugrundelegung eines Mittelwertes zwischen einem Dorfgebiet und einem Wohngebiet betrage der Abstand nach den Rinderabstandskurven 45 m. In diesem Fall liege das Vorhaben ebenfalls vollständig innerhalb des Radius, in welchem eine Wohnbebauung unzulässig wäre.

Bei der Einzelfallprüfung sei u.a. zu berücksichtigen, dass Offenställe im Nahbereich als negativ zu bewerten seien.

Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen erweise sich die Baugenehmigung als rechtswidrig. Auf Grund des nunmehr entstandenen allgemeinen Wohngebiets seien die Grenzwerte nach der TA-Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) heranzuziehen.

Es sei zu erwarten, dass die genannten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten, so dass die am Bauvorhaben einwirkenden Immissionen zu erheblichen Belästigungen führen würden. Ob die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm tatsächlich überschritten würden, könne lediglich anhand eines Gutachtens ermittelt werden, welches vorliegend aber nicht eingeholt worden sei.

Aus den Ställen und den übrigen landwirtschaftlichen Anlagen des klägerischen Betriebs würden erhebliche Staubimmissionen am Anwesen hervorgerufen. Insbesondere durch die Fahrten auf dem nichtbefestigten Feld Weg in Richtung … werde durch die Fahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen viel Staub auf das in unmittelbarer Nähe gelegene Vorhaben aufgewirbelt.

Es wird beantragt,

Der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung lasse nicht zu, dass Wohnbebauung in einer Weise an den klägerischen Betrieb derart heranrücke, dass dies zu seinen Lasten zu ungelösten Immissionskonflikten führen müsste.

Soweit der Kläger meine, dass die Bauvorlagen unvollständig seien, könne dahinstehen, ob hierin eine Verletzung nachbarschützender Rechte liegen könnte, da Immissionsgutachten zu Gerüchen und Lärm, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht hätten eingeholt werden müssen. Insoweit sei auf die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Energiefragen, Bereich Immissionsschutz, vom 24. Oktober 2016 zu verweisen, in der ausgeführt werde, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten seien.

Maßstab für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Beigeladenenvorhabens sei § 34 Abs. 1 BauGB, da planungsrechtliche Festsetzungen im Bereich des Beigeladenenvorhabens nicht gegeben seien, das Grundstück aber im unbeplanten Innenbereich liege. Das betreffende Gebiet sei als Gemengelage zwischen WA und MD einzuordnen. Die Einordnung als derartige Gemengelage sei insbesondere auf die Dominanz des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zurückzuführen, der – obwohl er die einzige landwirtschaftliche Hofstelle im fraglichen Gebiet darstelle – dennoch eine Beurteilung als WA verhindere. Diese Einschätzung des Beklagten sei durch die Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (vgl. VG Ansbach v. 26.1.2000 – AN 3 K 97.1263; v. 26.7.2012 – AN 3 K 12.00303; BayVGH v. 10.7.2000 – 14 ZB 00.1473; v. 11.3.2013 – 14 ZB 12.2073). Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass zwischenzeitlich die Gärtnerei ihren Betrieb eingestellt habe und auf einem Teil des Betriebsgeländes das streitgegenständliche Vorhaben entstehen solle.

Innerhalb dieser Gemengelage bestünden für das Baugrundstück keine höheren Schutzansprüche als bei Annahme eines MD (vgl. BayVGH v. 10.7.2000 – 14 ZB 00.1473; v. 11.3.2013 – 14 ZB 12.2073). Dies trage der Größe der landwirtschaftlichen Hofstelle Rechnung und der daraus resultierenden erheblichen landwirtschaftlichen Prägung der Umgebung.

Eine Mittelwertbildung zwischen WA und MD, wie klägerseits angeführt, komme nur bei Annahme zweier angrenzender faktischer Baugebiete in Betracht. Hier handele es sich aber um eine Gemengelage, die zwischen WA und MD zu beurteilen sei und um keine zwei angrenzenden faktischen Baugebiete. Daher sei es auf Grund der erheblichen Prägung der Umgebung durch den klägerischen Bauernhof nur ermessensgerecht, hier von einer immissionsschutztechnischen Beurteilung gemäß den Vorgaben für ein MD auszugehen. Somit sei das klagegegenständliche Bauvorhaben im Sinne der Schutzansprüche wie in einem Dorfgebiet gelegen zu beurteilen.

Werde für die Beurteilung von einem Dorfgebiet ausgegangen, könne dem Bauvorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden, weil schädliche Umwelteinwirkungen ab einer Entfernung von 30 m zur nächsten immissionsrelevanten Stallaußenwand nicht mehr zu befürchten sei.

Bei Anwendung der Abstandskurve für die Beurteilung von Rinderhaltung und Annahme einer Gemengelage mit den Schutzwerten eines MD liege das Bauvorhaben in einem Bereich, in dem schädliche Umwelteinwirkungen und somit auch eventuelle Abwehransprüche ausgeschlossen werden könnten. Bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen mit Hilfe der Rinderabstandskurven ergebe sich bei 50 GV ein Abstand von 30 m, ab dem in einem Dorfgebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermuten seien.

Bezüglich der in der Klagebegründung genannten weiteren Immissionen der Landwirtschaft des Klägers sei auszuführen, dass in Dorfgebieten die von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden ortsüblichen Immissionen zu dulden seien und Schutzvorkehrungen eigenverantwortlich zu treffen.

Eine Gefährdung eventueller Erweiterungsabsichten des Klägers sei nicht ersichtlich. Eine solche würde hinreichend konkretisierte Erweiterungspläne voraussetzen, welche jedoch nicht vorgetragen worden seien.

Die Beigeladenen ließen ebenfalls Klageabweisung beantragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die südlich an das Baugrundstück angrenzende Bebauung befinde sich innerhalb eines Bebauungsplans, für den ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei, im östlichen Bereich bestehe ein Bebauungsplan der Beklagten, der ein Dorfgebiet festsetze. Maßgeblich sei daher die Frage, welcher Bebauungszusammenhang für das Bauvorhabengrundstück anzunehmen sei und auf welcher Basis insbesondere Geruchsbeeinträchtigungen durch Rinderhaltung bzw. Lärmimmissionen zu befürchten seien.

Die Klage erweise sich wohl bereits als unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle und die Klagebefugnis nicht vorhanden sei.

Dies ergebe sich zum einen durch die eigene Wohnbebauung des Klägers, die sich in nur ca. 15 m Entfernung zum Stallgebäude befinde. Zudem habe der Kläger in den vergangenen Jahren weiteren Wohnraum geschaffen bzw. ausgebaut, den er auch anderweitig an Dritte vermiete.

Der Beigeladene zu 2) im Verfahren AN 3 K 16.02327 habe selbst mehrere Jahre im benachbarten Haus des Klägers als Mieter gewohnt. Im Mietvertrag hätten sich keine Hinweise auf Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen ergeben. Auf Grund des § 242 BGB sei dem Kläger widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, insbesondere, weil er seinen Mietern nähere Abstände zu seinen eigenen Immissionsorten zumute und dann offenbar keine nachhaltigen Immissionen bestünden.

Des Weiteren sei anzumerken, dass seitens des Klägers auch keine Haupterwerbslandwirtschaft vorliege, da dieser auch Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen habe.

Im Übrigen sei bauplanungsrechtlich von einer Gemengelage auszugehen. Trotz Aufgabe der Gärtnerei überwiege der Dorfcharakter, so dass richtigerweise von einer Einstufung als Dorfgebiet auszugehen sei. Insbesondere habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2000 bestätigt, dass bei einer Gemengelage bezüglich der landwirtschaftlichen Immissionen stets von den Gegebenheiten eines Dorfgebietes auszugehen sei.

Die VDI-Richtlinie 3473 sei nicht anwendbar, da erst ab 80 Rindern, die der Kläger aber nicht halte.

Auch sei es falsch, den Hof des Klägers als Fremdkörper einzustufen. Der Hof werde in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren als eigentlich prägende Bebauung im Hinblick auf die Bewertung eines Dorfgebietes beschrieben. Ein Fremdkörper sei nur dann auszuklammern, wenn er wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen könne. Sowohl das Verwaltungsgericht Ansbach als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hätten dies in mehreren Entscheidungen untersucht und eindeutig festgestellt, dass ausdrücklich der Hof des Klägers grundsätzlich in einem Wohngebiet, wie der Kläger den Bereich des Bauvorhabens bewertet wissen wolle, überhaupt nicht zulässig wäre. Selbst wenn der Hof des Klägers eine Einzelstellung habe, so präge gerade dieser doch den dörflichen Charakter und die Umgebung nachhaltig. Der Hof stelle somit keinen Fremdkörper dar.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wende in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit Geruchsimmissionen aus Rinderställen als Orientierungshilfe für Abstände zur Wohnbebauung die Erhebung der Bayerischen Landesanstalt für Landestechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 und Juni 1999 als brauchbare Orientierungshilfe an. Danach liege bei einer Rinderhaltung grundsätzlich immissionsarme Tierhaltung vor. Abstände von 10 m zu einer Miststelle würden als ausreichend angesehen. Die Geruchsschwellenentfernungen seien danach bei einem Bestand von bis zu 400 GV praktisch von der Bestandsgröße unabhängig. Danach lägen bei konventionellen Rinderställen die durchschnittlichen Geruchsschwellenentfernungen für die Klassifizierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“ bei einer Größenordnung von ca. 30 m und teilweise darunter. Die 30-m-Grenze sei vorliegend nicht das Maß aller Dinge. Nicht einmal 30 m Abstand müsse vorliegend eingehalten werden. Die allgemeinen Feststellungen der Windverteilung des Deutschen Wetterdienstes seien heranzuziehen, ebenso wie die allgemeinen Feststellungen der Bayerischen Landesanstalt für Landestechnik. Aus diesem Grund habe es auch weder eines Lärmschutznoch eines Geruchsgutachtens bedurft. Gleiches gelte für Staubimmis-sionen, die im Übrigen bestritten würden, ebenso wie Lärmimmissionen.

Selbst wenn Fenster und Türen des Bauvorhabens Richtung Hof des Klägers ausgerichtet sein sollten, seien keine unzumutbaren Immissionen zu befürchten, denn das Bauvorhaben liege außerhalb der Hauptwindrichtung. Es befinde sich nämlich in südwestlicher Richtung der Grundstücke des Klägers. Da in der Regel mit Westwind zu rechnen sei, sei von einem sehr niedrigen Prozentsatz einer Geruchsstundenbelästigung auszugehen. Bei einem Abstand von 23 m sei daher nur mit 15% Geruchsstundenbelästigung zu rechnen. Dieser Wert sei im üblichen Bereich. Daher sei selbst ein Abstand von 23 m tolerierbar.

Unzumutbare Belästigungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO würden in einem Dorfgebiet grundsätzlich erst bei einer Entfernung von weniger als 10 m beginnen. Der eigentliche Rinderstall sei 43 m entfernt, der Jungviehstall und die Mistlege seien mit 22 bzw. 23 m tolerierbar auf Grund der Abwägung.

Die Immissionsprognose Geruch vom 1. Dezember 2011 und 4. Juni 2012 könnten für vorliegendes Verfahren eingeführt und übernommen werden (Beiziehung der Akten im Verfahren AN 3 K 12.00303).

Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um keinen Offenstall handele.

Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 24. August 2017 wurde eine Stellungnahme zur Beurteilung der zu erwartenden Geruchsimmissionen im Bereich der zwei geplanten Mehrfamilienhäusern in der … durch das Ingenieurbüro … vom 6. Juli 2017 vorgelegt. Auf Seite 5 des Gutachtens werde – so der Klägervertreter – zur Geruchsbelastung deutlich, dass nach Abriss der eine Abschirmung der Geruchsimmissionen verursachenden Gärtnerei das gesamte geplante Wohngebäude erheblichen Geruchsimmissionen ausgesetzt sein werde, die eine Geruchsstundenhäufigkeit von über 20% erreichen würden. Somit sei selbst bei Zugrundelegung der Dorfgebietswerte der Grenzwert von 15% Geruchsstundenhäufigkeit bei weitem überschritten.

Soweit das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers angezweifelt werde, sei auszuführen, dass es für das gegenständliche Verfahren keine Rolle spiele, ob und in welcher Entfernung der Kläger weitere Wohngebäude errichtet habe. An der Zulässigkeit der gegenständlichen Klage ändere dies nichts, da weder das Rechtsschutzbedürfnis noch die Klagebefugnis auf Grund dessen entfielen. Im Übrigen seien Immissionsbelastungen betreffend die Nutzung des Hofwohngebäudes des Klägers ähnlich Betriebsinhaberwohnungen nicht wie sonstige Wohnnutzungen zu beurteilen. Darüber hinaus befänden sich die weiteren Wohngebäude des Klägers, die auch vermietet würden, in einer Entfernung von mindestens ca. 70 m von den Stallgebäuden, also erheblich weiter entfernt als das streitgegenständliche Vorhaben.

Das vorliegende Geruchsgutachten vom 6. Juli 2017 zeige deutlich, dass selbst bei Zugrundelegung eines Dorfgebietes die Grenzwerte bei weitem überschritten seien. Das Vorhaben sei daher rücksichtslos gegenüber dem klägerischen Betrieb. Zu demselben Ergebnis komme auch eine Beurteilung nach den gelben Heften 52 und 63. Vorliegend rückten die Anlagen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers bis auf eine Entfernung von wenigen Metern an die Wohnbebauung heran. Im Ergebnis sei deshalb insbesondere hinsichtlich der Geruchsimmis-sionen die Zumutbarkeitsschwelle bei weitem überschritten.

Im Übrigen wäre selbst bei Annahme, dass es sich beim landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht um einen Fremdkörper handele, ein Mittelwert zu bilden. Die Annahme der Beklagten, dass Mittelwerte nur bei Aufeinandertreffen faktischer Baugebiete zu bilden wären, gehe fehl. Unter „Gebiete“ im Sinne von Nr. 6.7 der TA-Lärm seien nicht nur Baugebiete zu verstehen, auch Grundstücke seien hierunter zu fassen.

Das beim Betrieb einer Landwirtschaft Lärm durch landwirtschaftliche Maschinen und durch die Tiere selbst entstünde, stelle kein Geheimnis dar. Durch die Fahrten mit Traktoren samt An-hänger, sowie der Arbeiten in den Silos, teilweise mit Pumpen, würden ebenfalls erhebliche Immissionen unmittelbar vor den Wohngebäuden der Beigeladenen erzeugt werden. Auch Geräte in den Ställen, wie Melkmaschinen, erzeugten Schallimmissionen. Dasselbe gelte für entsprechende Staubimmissionen durch die Arbeiten an den Silos und die Fahrten auf die Felder.

Es wäre deshalb eine Immissionsprognose hinsichtlich der Lärmimmissionen einzuholen gewesen, um die diesbezügliche Zumutbarkeit zu prüfen. Da dies nicht geschehen sei, seien die Bauvorlagen unbestimmt und unvollständig, so dass bereits aus diesem Grund eine Verletzung nachbarschützender Rechte anzunehmen sei.

Soweit die Beigeladene vortragen lässt, dass eine Schweinehaltung bestritten werde, sei darauf hinzuweisen, dass der genehmigte Großviehbestand bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen zugrunde zu legen sei, da es auf den tatsächlichen Bestand nicht ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Auf Grund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 VwGO).

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2016, mit welchem der Beigeladenen die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern (26 Wohnungen) mit Tiefgarage und Carport auf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, erteilt wurde.

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 87 – juris).

1. Die Zulässigkeit des Beigeladenenvorhabens beurteilt sich in planungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil sowohl das Baugrundstück als auch die Grundstücke des Klägers in jenem Bereich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und weder ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 BauGB gegeben ist, noch § 34 Abs. 2 BauGB erfüllt ist.

Dies wurde bereits im Urteil der Kammer vom 26. Januar 2000, AN 3 K 97.1263 – juris, im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2000, 14 ZB 00.1473 – juris, im Urteil vom 26. Juli 2012, AN 3 K 12.00303 – juris sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2013, 14 ZB 12.2073 – juris so festgestellt und das erkennende Gericht hält auch für vorliegendes Streitverfahren an dieser Beurteilung fest.

So wird diesbezüglich im Urteil vom 26. Januar 2000, a.a.O., Folgendes ausgeführt:

„a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Hierüber ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewerteten Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse, wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nicht nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlichen Vorhandensein ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 m.w.N.; Baurecht 97, S. 807 ff.).

Wie die Augenscheinseinnahme vom 9. November 1999 ergeben hat, liegen sowohl das Baugrundstück der Beigeladenen als auch die Grundstücke des Klägers unter Beachtung dieser Grundsätze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem sogenannten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Begrenzt wird dieser Bereich, und dies drängt sich nach der durchgeführten Augenscheinseinnahme geradezu auf, im Osten durch die …, im Norden durch die …, im Westen durch die … und im Süden durch das bebaute Grundstück FlNr. …, das im Bereich des Bebauungsplans Nr. … der Stadt … liegt, der in diesem Bereich als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wobei die … und die … nach Osten und nach Süden im Wesentlichen die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. … markieren. Hinzu kommt, dass das Eckgrundstück … und sämtliche Grundstücke an der … bis zum … wie auch das Hinterliegergrundstück FlNr. … ebenfalls bebaut sind und sich somit der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung verstärkt. Insgesamt vermittelt das so begrenzte Gebiet einen in sich geschlossenen Bebauungskomplex, der in seiner Gesamtheit nach Zahl, Umfang und Zweckbestimmung sowie nach der räumlichen Zuordnung ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts nicht deshalb, weil innerhalb dieses Bereichs einige Grundstücke unbebaut sind, so insbesondere die dem Kläger gehörenden Grundstücke FlNrn. …, …, das Grundstück der Beigeladenen FlNr. …, das sich westlich daran anschließende Teilgrundstück FlNr. …, das ebenfalls teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. … liegt und der unbebaute rückwärtige Teil des Grundstücks FlNr. …, auf dessen nördlichem Teil Gärtnereigebäude vorhanden sind. Diese unbebauten Grundstücke, obwohl teilweise am Rande des fraglichen Gebiets situiert, vermitteln nicht den Eindruck, dass diese den Bebauungszusammenhang sprengen und es sich insoweit um Außenbereichsgrundstücke handeln würde. Der zur Gärtnerei gehörende Grundstücksteil FlNr. … ist Teil des Betriebsgrundstücks der Gärtnerei und wird als solches auch genutzt und vermittelt schon rein optisch die Zugehörigkeit zu den im nördlichen Bereich des Grundstücks befindlichen Betriebsgebäuden. Das ca. 1.500 m2 große Grundstück FlNr. … vermittelt insbesondere in Zusammenschau mit dem Hofgrundstück des Klägers FlNr. … den Eindruck einer Baulücke, was im Wesentlichen auch für das Grundstück FlNr. … gilt, da sich auf diesem ein Fahrsilo befindet, dieses zum Umgriff des Betriebsgrundstücks des Klägers gehört und auch in der Bauflucht der Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. … und …, … und …, liegt. Der Eindruck einer geschlossenen Bebauung in diesem Bereich wird auch durch den von der … aus nach Westen führenden, etwa 45 m langen … verstärkt, der zur Erschließung der Grundstücke FlNrn. … und … dient, sowie ebenso zur Erschließung des den Beigeladenen gehörenden Grundstücks FlNr. … Auch der derzeit noch unbebaute nördliche Teil des Grundstücks FlNr. … und das Grundstück der Beigeladenen FlNr. …, obwohl beide an das derzeit noch unbebaute Grundstück FlNr. … des Klägers angrenzen, sprengen nicht den Bebauungszusammenhang, da diese Grundstücke zusammen mit dem Grundstück FlNr. … lediglich eine Größe von ca. 3.500 m2 haben und so, wie diese Grundstücke teilweise schon aufgeteilt sind, nur vier bis fünf Bauplätze ergeben dürften. Auch die Tatsache, dass der südliche Teil des ehemaligen Gesamtgrundstücks FlNr. …, jetzt FlNr. …, mit dreibzw. viergeschossigen Wohnhäusern bebaut ist, vermittelt den Eindruck, dass der nördliche Teil, nunmehr das Grundstück FlNr. …, nicht dem Außenbereich zugehört, sondern zusammen mit den anderen bezeichneten Grundstücken lediglich eine Baulücke in dem gesamten Bereich darstellt, die auch über kurz oder lang bebaut werden wird, wie die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 1997 zur Errichtung eines Wohnhauses hinreichend dokumentiert, auch wenn diese noch nicht unanfechtbar ist. Hinzu kommt, dass dieses Gebiet auch deshalb den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittelt, weil es praktisch als unbeplantes Enklave in diesem Bereich des Ortsteils … der Stadt … liegt, da es im Süden, Westen und Norden von den Grenzen des Bebauungsplans Nr. … und östlich der … vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … eingerahmt wird. Auch wenn diese Tatsache kein topografisches Abgrenzungsmerkmal darstellt – andere Merkmale wie Böschungen, Gräben oder Flüsse liegen in diesem Bereich ebenfalls nicht vor, da es sich insoweit um ein völlig ebenes Gelände handelt, so verstärkt dies doch zusätzlich den Eindruck, dass dieses Gebiet insgesamt, auch mit seinen unbebauten Grundstücken, zusammengehört und eine Aufspaltung in einen Innenbereich und einen Außenbereich auf Grund der räumlichen Zuordnung aller Grundstücke zueinander beinahe unnatürlich wirken würde.

b) Wie die Augenscheinseinnahme vom 9. November 1999 weiterhin ergeben hat, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind (§ 34 Abs. 2 BauGB), sondern es liegt eine Gemengelage vor, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung danach richtet, ob es sich in die Eigenart der näheren Umgebung insoweit einfügt. In der Umgebung des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers befindet sich mit Ausnahme der westlich daran angrenzenden Gärtnerei ausschließlich Wohnbebauung. Mangels weiterer landwirtschaftlicher Betriebe in diesem Gebiet kann somit von einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO nicht ausgegangen werden. Allerdings liegt auch kein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vor. Wie der Augenschein ergeben hat, kann hier nicht nur im Wesentlichen auf die umliegende Wohnbebauung abgestellt werden, sondern es ist auch der Betrieb des Klägers sowie auch die Gärtnerei, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wäre, bei der Bestimmung des Baugebiets zu berücksichtigen mit der Folge, dass hier eine Gemengelage vorliegt und sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen danach bemisst, ob es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die Eigenart der näheren Umgebung der Maßstab für die Beurteilung von Vorhaben im nichtgeplanten Innenbereich. Als städtebauliches Zulässigkeitsmerkmal wird die Eigenart nach städtebaulichen Gesichtspunkten beurteilt. Bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung kommt es auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen an, die geeignet sind, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Es ist daher die gesamte städtebauliche Situation zu würdigen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Hieraus folgt, dass in der Regel bei der Beurteilung der vorhandenen Bebauung nicht allein auf das Baugrundstück abgestellt werden kann, zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens auf die Umgebung. Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Eigenart der Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen und sonstigen Nutzungen zu berücksichtigen. Unzulässig ist, die Eigenart auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert und vertretbar ist. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf nicht von vorneherein außer Acht gelassen werden. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23/86; NVwZ 1990, 755). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausgeführt, dass nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff „Fremdkörper“ nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten, vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen prägt der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers auf Grund seiner Ausdehnung und Größe sowie von seinem gesamten Erscheinungs-bild her die nähere Umgebung maßgebend mit. Bezieht man das Grundstück FlNr. … als Betriebsfläche zum Grundstück FlNr. … mit ein, so ist diese Fläche insgesamt größer als die der derzeit unbebauten Grundstücke in der maßgeblichen Umgebung. Dies hat auch die Augenscheinseinnahme deutlich gemacht, da der Betrieb praktisch immer präsent ist und geradezu dominant erscheint. Selbst wenn dieser Betrieb des Klägers als „Unikat“ angesehen werden muss, kann deshalb nicht von einem Fremdkörper ausgegangen werden, da die Größe und die Ausdehnung eines solches Gewicht haben, dass der Betrieb in dem fraglichen Bereich bei der Betrachtung der Umgebung nicht einfach außer Acht gelassen werden kann.

Zu keinem anderen Ergebnis führt das südlich im Bebauungsplan Nr. … ausgewiesene allgemeine Wohngebiet und die bereits auf dem Grundstück FlNr. … erfolgte Wohnbebauung. Zwar kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auf die Beurteilung der gesamten in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen an, die geeignet sind, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Jedoch führt die tatsächlich vorhandene Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … und auch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet nicht dazu, das hier fragliche Gebiet als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen. Zwar mag diese Nutzung die Umgebung mitprägen, jedoch ändert das nichts an der Dominanz des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen (gemeint ist wohl: des Klägers), die auch von der künftigen Wohnbebauung nicht geschmälert wird. Dabei darf nach Auffassung des Gerichts auch die sich westlich an das Grundstück des Klägers anschließende Gärtnerei nicht außer Betracht gelassen werden. Zwar sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig, jedoch vermittelt dieses mit ca. 5.500 m2 im Vergleich zu dem gesamten Gebiet sehr große Grundstück doch eine sehr eigenständige Nutzung, die mit der Zweckbestimmung der Wohnnutzung wenig gemein hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.1996 – 4 NB 23.96; Baurecht 96, 816) und somit der Eindruck einer Gemengelage noch verstärkt wird. Obwohl dies für die Beurteilung des Gebietes nicht entscheidend ist, geht nach dem Eindruck des Gerichts wohl auch die Beklagte von einer Gemengelage aus, da es doch zumindest auffällig ist, dass gerade dieses Gebiet, in dem sich die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen befinden, im Gegensatz zu allen umliegenden Gebieten nicht überplant worden ist.

Dies hat zur Folge, dass das fragliche Gebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB weder als allgemeines Wohngebiet i.V.m. § 4 BauNVO noch als Dorfgebiet i.V.m. § 5 BauNVO eingeordnet werden kann, so dass es sich hier um eine Gemengelange handelt und die Frage, ob die dem Beigeladenen in Aussicht gestellte Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist, sich danach richtet, ob sich diese beantragte Wohnnutzung in die nähere Umgebung einfügt. Da in dem hier maßgeblichen Bereich erhebliche Wohnnutzung vorhanden ist, fügt sich das geplante Vorhaben der Beigeladenen, das mit den genannten Vorbescheiden in Aussicht gestellt worden ist, insoweit in die nähere Umgebung ein, ohne dass es hierzu nach Auffassung des Gerichts weiterer Ausführungen bedürfte.“

Im Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., erörtert die Kammer ergänzend dazu Folgendes:

„Diese Einschätzung des Gerichts als Gemengelage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (14 CB 00.1473) im Ergebnis bestätigt. Zu keinem anderen Ergebnis führen insoweit die Einlassungen des Klägervertreters, dass sich auf Grund des geplanten Geschosswohnbaus im Gegensatz zu dem früher geplanten Einfamilienbzw. Doppelhaus die Gebietsart verändern werde, hin zur Wohnbebauung, da ja der Betrieb des Klägers weiterhin für das Gebiet als prägend vorhanden ist und auch ein Mehrfamilienwohnhaus keinen anderen Schutz beanspruchen kann als die ursprünglich geplante Einzelbzw. Doppelhausbebauung auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück.“

An dieser Beurteilung ist zur Überzeugung des Gerichts auch unter Berücksichtigung, dass zwischenzeitlich die sich westlich des Klägergrundstücks FlNr. … befindliche Gärtnerei (mög-licherweise endgültig) aufgegeben wurde, weiterhin festzuhalten.

Angesichts der in den früheren Verfahren festgestellten und zum heutigen Zeitpunkt weiterhin gegebenen Dominanz des klägerischen Betriebs ist auch derzeit von einer Gemengelage auszugehen (welche auf Grund der konkreten Prägung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers der streitgegenständlichen Wohnbebauung nur das Schutzniveau eines Dorfgebietes zukommen lässt) (vgl. BayVGH v. 10.7.2000, a.a.O. – juris; BayVGH v. 2.11.2009 – 15 ZB 09.775 – juris .

Die zwischenzeitlich erfolgte Aufgabe des westlich an die klägerische Hofstelle angrenzenden Gärtnereibetriebs vermag daran nichts zu ändern.

Insoweit kann der der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vom 19. Januar 1996, 4 B 7.96 – juris, und der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2013, 15 CS 13.1646 – juris, zugrundliegende Gedanke herangezogen werden, wonach eine zur Annahme eine das Schutzniveau eines Dorfgebietes innehabende Gemengelage auch durch zunehmende Wohnbebauung den „landwirtschaftlichen Charakter“ nicht verliert, solange im relevanten Gebiet noch eine – prägende – landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle vorhanden ist.

2. Das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, welches dem Kläger Drittschutz vermittelt, wird durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht verletzt.

a) Zum einen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das auf dem Grundstück FlNr. … befindliche Wohngebäude, welches – unwidersprochen – im ersten Obergeschoss vom Kläger und dessen Lebensgefährtin und im Erdgeschoss von Mutter und Schwester des Klägers bewohnt wird, in einem wesentlich geringeren Abstand zu dem auf der Hofstelle vorhandenen Rinderstall situiert ist als das für das streitgegenständliche Beigeladenenvorhaben der Fall ist.

Setzt ein erfolgreicher Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung (hier: zwei Mehrfamilienhäuser) voraus, dass das Beigeladenenvorhaben sich durch die Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb unzumutbaren Einwirkungen aussetzt, so bedeutet dies für das wesentlich näher an der Emissionsquelle liegende Wohnhaus des Klägers, dass dieses erst recht von unzumutbaren Einwirkungen betroffen wäre. Solch schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG darf sich jedoch auch der Landwirt nicht aussetzen.

Zwar kann ein als Betriebsleiter- (oder auch Altenteiler-) Haus auf dem Hofgrundstück vorhandenes Wohngebäude nicht das Schutzniveau eines Wohngebietes für sich in Anspruch nehmen, jedoch darf es sich keinesfalls gesundheitschädlichen Immissionen aussetzen.

Wird aber vorliegend der Kläger bereits durch das sich auf seinem Grundstück FlNr. … befindliche Wohnhaus (welches eben nicht nur durch ihn als Betriebsleiter-Wohnhaus genutzt wird, sondern Wohnraum auch für seine Mutter und Schwester zur Verfügung stellt), hinsichtlich des Ausmaßes der vom streitgegenständlichen Rinderstall ausgehenden Immissionen beschränkt, so führt das Beigeladenenvorhaben zu keinen weitreichenderen Einschränkungen mit der Folge, dass schon insoweit eine Rücksichtslosigkeit ausscheidet.

b) Im Übrigen hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem von der Rücksichtnahme Begünstigten und andererseits dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich die Anlehnung an das Bundesimmissionsschutzgesetz an. Dieses verlangt von den Betreibern imitierender Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten.

Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur dann verletzt, wenn durch das Bauvorhaben unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris).

Vorliegend sind jedoch solch unzumutbare Belästigungen durch das Beigeladenenvorhaben, welche dem Kläger ein Abwehrrecht einräumen würden, nicht zu befürchten.

Soweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die im Zusammenhang mit dem Rinderstall befürchtete Geruchsbelästigung inmitten steht, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, so z.B. der Entfernung des Beigeladenenbauvorhabens vom Abstandsbemessungspunkt des Rinderstalles von 30 m, nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen unzumutbarer schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsbelästigungen zu verneinen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 24. April 2012 (2 ZB 10.2894 – juris) bezüglich Geruchsimmissionen durch Rinderhaltung u.a. ausgeführt:

„Im Zusammenhang mit Geruchsbelastungen durch Rinderhaltungen existieren derzeit keine gesetzlichen oder anderweitigen rechtlichen Regelungen. Daher sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG v. 24.1.1994 – 4 B 16/94, NVwZ 1995, 6) die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Belastungen von den Behörden und Gerichten anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu bestimmen. Selbst wenn hinsichtlich seiner Beeinträchtigungsart technische Regelwerke vorhanden sind (z.B. DIN-Normen oder VDI-Richtlinien), bieten diese im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“. Unzulässig ist in jedem Fall eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungspegel oder Grenzwerte. Diese für den Bereich der Lärm- und Abgasbelastungen wiederholt ausgesprochenen Grundsätze (vgl. BVerwG v. 18.12.1990 – 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881) haben auch für Geruchsbelastungen – hier aus der Rinderhaltung – ihre Gültigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH v. 23.11.2004 – 25 B 00.366, BayVBl. 2006, 279; v. 21.4.2004 – 14 CS 03.2928 – juris) in Zusammenhang mit Geruchsimmissionen aus Rinderställen als Orientierungshilfe für Abstände zur Wohnbebauung die Erhebung der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (im Folgenden: Landesanstalt) „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („gelbes Heft 52“) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 („gelbes Heft 63“) als brauchbare Orientierungshilfe zugrunde. Rinderhaltung stellt nach diesen empirisch ausreichend abgesicherten und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnissen grundsätzlich eine emissionsarme Tierhaltung dar. Die Geruchsschwellenentfernungen sind danach bei einem Bestand von bis zu 400 Großvieheinheiten (entspricht knapp 5.000 Rindern) praktisch von der Bestandsgröße unabhängig („Gelbes Heft 52“, Seite 47 ff.; „Gelbes Heft 63“, Seite 76). Nach den im „Gelben Heft 52“ wiedergegebenen Ergebnissen von Geruchsfahnenbegehungen liegen bei konventionellen Rinderställen die durchschnittlichen Geruchsschwellenentfernungen für die Klassierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“ bei einer Größenordnung von 30 m und teilweise darunter, während für die Klassierung „Stallgeruch deutlich wahrnehmbar“ durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von unter 10 m festgestellt wurden („Gelbes Heft 52“, Seite 47). Die Klassierung „Stallgeruch schwach wahrnehmbar“, mithin durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von 30 m und teilweise darunter, wurde dabei in Dorfgebieten als „zweifelsohne“ tolerabel bewertet („Gelbes Heft 52“, Seite 48). Die Klassierung „Geruch deutlich wahrnehmbar“ – also durchschnittliche Geruchsschwellenentfernungen von unter 10 m – wurde als „Diskussionsgrundlage für eventuell mögliche bzw. erforderliche Abstandsregelungen“ für diese Gebietsart bezeichnet („Gelbes Heft 52“, Seite 9 und 48). Hiernach würde der Bereich, in den je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit erheblichen Immissionen und damit unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu rechnen ist, im Dorfgebiet grundsätzlich erst bei einer Entfernung von weniger als 10 m beginnen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Rinderställen wurde die Geruchsschwellenentfernung (konkret: die 30 m-Grenze) bisher ebenso zum Ausgangspunkt genommen, wobei sich unter Umständen bei kürzeren Entfernungen noch eine Sonderbeurteilung des Einzelfalles anschloss (vgl. z.B. BayVGH v. 1.4.2004 – 25 B 98.3300 und 3301; v. 31.1.1995 – 2 B 91.2878, BayVBl. 1995, 347).“

Einen ähnlichen Ansatz wie die „Gelben Hefte 52 und 63“ wählt die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“, welche – anders als die „Gelben Hefte“ – die Abstände in Abhängigkeit zur Bestandsgröße des Betriebes bestimmt.

Nach ihr sind bei einer Rinderhaltung in einem Dorfgebiet z.B. ab 100 Großvieheinheiten schädliche Umwelteinwirkungen bei einem Abstand von weniger als 20 m zur nächsten Wohnbebauung zu befürchten, bei mehr als 40 m Abstand können schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden und im Bereich zwischen 20 m und 40 m ist ein durch Haltungstechniken und Stallbauformen beeinflusster Ermessensspielraum gegeben.

Auch ergibt sich für sogenannte Offenställe (nach der Definition der VDI 3894, Blatt 1 Abschnitt 2 ist dies ein Stall mit großen Öffnungen, in dem weitgehend Außenklimabedingungen herrschen), dass die Geruchsschwellenentfernungen signifikant höher liegen als diejenigen konventioneller Ställe (siehe auch „Gelbes Heft 63“, Seite 42, 63 ff.). Bei einem solchen Offenstall hat zur Bestimmung des zur Vermeidung von unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen nötigen Abstands zur nächstgelegenen Wohnbebauung eine Orientierung am oberen Rand der Abstandskurve (Bild 2, Kapitel 3.3.1 Bayerischer Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“) zu erfolgen.

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die folgenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 10. Juli 2000 – 14 ZB 00.1473 –, an welchen auch für folgendes Verfahren festgehalten wird:

„Hiervon ausgehend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die durch die Wirtschaftsstelle des Klägers, durch Hotel- und Büronutzung sowie durch allgemeine Wohnnutzung geprägt wird, weder einem allgemeinen Wohngebiet noch einem Dorfgebiet, sondern stellt in der Tat eine Gemengelage dar, die jedoch – bezogen auf landwirtschaftliche Immissionen, die auf das Baugrundstück einwirken – keine höheren Schutzansprüche als bei Annahme eines Dorfgebietes begründen.“

Für das streitgegenständliche Vorhaben bedeutet all dies, dass bei einer zugrunde gelegten GV-Zahl von 50 der vorhandene Abstand von 30 m ausreichend ist, um relevante Geruchsbelästigungen auszuschließen. An dieser Beurteilung vermag auch das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte, in Anwendung der GIRL erstellte Gutachten vom 6. Juli 2017 nichts zu ändern.

Wie der von der Beklagten beigezogene Herr …, Regierung von Mittelfranken, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, führt die Anwendung der GIRL bei kleineren Rinderställen (in der Größenordnung der klägerischen Rinderhaltung) zu Überzeichnungen, wohingegen die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ mit ihrer Orientierung am unteren – oder bei Vorliegen von zur Einzelfallbeurteilungen führenden Besonderheiten am oberen – Bereich der Abstandskurve klare und realistische Ergebnisse liefert.

Diesen Ausführungen vermochte der auf Klägerseite anwesende Gutachtenersteller, Herr …, nicht substantiiert entgegenzutreten. Er beschränkte sich im Wesentlichen darauf, unter dem Hinweis, dass nur die GIRL quasi Grenzwerte liefere (vgl. dazu aber BVerwG v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – juris, wonach die GIRL keinesfalls in Sinne einer Grenzwertregelung anwendbar ist) weiterhin vom Erfordernis einer Einzelfallprüfung, ob an der Nordfassade des Beigeladenenvorhabens bei Zugrundelegung des Faktors 0,4 im gesamten Bereich die 15%-Grenze nicht überschritten werde, auszugehen.

Wie Herr … in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, sind bei Zugrundelegung des sich aus der oberen Abstandskurve der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ ergebenden Abstandes auch die vorhandenen Nebeneinrichtungen (Güllegrube, Festmist, Fahrsilo) ebenso wie weitere „ungünstige Bedingungen“, z.B. Vorliegen eines Offenstalles, mit berücksichtigt.

Vorliegend wurden beklagtenseits solch ungünstige Bedingungen in einer Einzelfallprüfung festgestellt und bei der Abstandsbestimmung dadurch berücksichtigt, dass nicht der sich aus der Anwendung der unteren Abstandskurve für die GV-Zahl 50 ergebende Mindestabstand von 15 m zugrunde gelegt wurde, sondern stattdessen in Anwendung der oberen Abstandskurve 30 m für erforderlich gehalten wurden.

Selbst bei Zugrundelegung der „Gelben Hefte“, welche nach den von Herrn … in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen zwischenzeitlich überholt sind, somit nur noch die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ in Bayern maßgebend sein soll, würden die auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Nebenanlagen (Mistlege/Jauchegrube, Fahrsilo auf FlNr. 51/1 und FlNr. 397) im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Abstände zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben keine Rücksichtslosigkeit bedingen. So liegt die durchschnittliche Geruchsschwellenentfernung bei Festmist bis zu einer Lagermenge von 250 m3 für die Klassierung „Festmistgeruch schwach wahrnehmbar“ bei ca. 15 m („Gelbes Heft 52, Seite 48). Für die Klassierung „Güllegeruch schwach wahrnehmbar“ beträgt die durchschnittliche Geruchsschwellenentfernung weniger als 10 m („Gelbes Heft 52“, Seite 48).

Die Überschreitungshäufigkeit liegt damit in einem weit unter 15% liegenden Bereich (vgl. „Gelbes Heft 63“, Seite 66 ff.).

Der nach dem „Gelben Heft 53“ (Seite 48) zu wahrende Abstand zwischen Fahrsilo und Wohnhaus von 25 m wird mit den vorliegend gegebenen ca. 12 m zwar unterschritten und löst eine Überschreitungshäufigkeit von nahezu 40% aus. Jedoch ist dabei u.a. zu berücksichtigen, dass sich beide Silos außerhalb der vorherrschenden Hauptwindrichtung befinden, so dass mit einer erheblichen Reduzierung der Überschreitungshäufigkeit zu rechnen ist.

Überdies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 12. Juli 2004 – 25 B 98.3341 – juris zu einem vergleichbaren Sachverhalt Folgendes ausgeführt:

„Davon abgesehen wäre es nach Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt, die Bebaubarkeit eines Grundstücks an dem auf einem Nachbargrundstück betriebenen landwirtschaftlichen Fahrsilo scheitern zu lassen. Wie bereits dargelegt, ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme keine einseitige, sondern eine auf Gegenseitigkeit beruhende Verpflichtung. Angesichts der Größe der dem Kläger gehörenden Grundstücke FlNrn. ……… und ……… erscheint es bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dem Kläger zumutbar, die für seine Rinderhaltung notwendige Lagerung von Grassilage so vorzunehmen, dass ein Abstand gewährleistet ist, bei dem sich die Überschreitungshäufigkeit in jedem Fall auf ein hinnehmbares Maß reduziert. Ein nicht tragbarer technischer oder finanzieller Aufwand dafür ist nicht ersichtlich. Auch die vorhandenen Grassilos auf FlNr. …….. stehen deshalb dem Wohnbauvorhaben des Beigeladenen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO nicht entgegen.“

c) Wenn es auch angesichts der Einhaltung des sich aus der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ ergebenden erforderlichen Abstandes von 30 m zwischen dem Abstandsbemessungspunkt des Tores des Rinderstalles und dem Beigeladenenvorhaben von 30 m nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, so sei doch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass angesichts der langjährigen Nichtnutzung des zur Schweinehaltung (wohl) genehmigten Stallgebäudes im Nordosten des Stalltraktes insoweit ein Erlöschen des Bestandsschutzes in Frage kommt.

Zwar ist bei landwirtschaftlichen Betrieben für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB grundsätzlich auf die derzeit ausgeübte und durch die erteilte Baugenehmigung in ihrem Bestand geschützte Nutzung abzustellen (vgl. BayVGH v. 21.8.1998 – 2 B 94.271 – juris). Liegt jedoch eine dauerhafte Nutzungsaufgabe vor, so entfällt die das Regelungsobjekt der Baugenehmigung darstellende Einheit von baulicher Anlage und ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion. Ist der durch die Baugenehmigung legalisierte Bestand (teilweise) nicht mehr vorhanden, wird die Baugenehmigung insoweit gegenstandslos, d.h. sie erledigt sich dann auf andere Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG.

Die Frage, wann eine Nutzungsunterbrechung in eine dauerhafte Nutzungsaufgabe umschlägt, beurteilt sich im Spannungsfeld zwischen einer nahezu unbeschränkten Fortgeltung der Baugenehmigung im Interesse des durch die Baugenehmigung Begünstigten und einer zeitlich engen Begrenzung im gegenläufigen Interesse Dritter im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht dieser beiden Interessenlagen, die dort ihre Grenzen findet, wo nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Eine genehmigte oder materiell-rechtliche bestandsgeschützte Nutzung prägt die städtebauliche Situation bei längerer Nichtnutzung nicht mehr so wie im Falle der Nutzung.

Zwar zieht die bauplanungsrechtlich zu beachtende städtebauliche Situation dem Fortbestand der Genehmigung bei längerer Nutzungsunterbrechung keine zwingenden Grenzen, jedoch wird mittelbar Einfluss ausgeübt in Ansehung der Abhängigkeit der Baugenehmigung von der genehmigten und ausgeübten Nutzung.

Liegt wie vorliegend eine langjährige Nichtnutzung vor (bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens AN 3 K 97.1263 ist von einer tatsächlichen Schweinehaltung nicht die Rede), so spricht Erhebliches dafür, dass insoweit keine die Umgebung prägende Wirkung mehr zu bejahen ist, insoweit also von einem (vorliegend den Schweinestall betreffenden) teilweisen Erlöschen der Baugenehmigung ausgegangen werden kann. Dies hätte dann zur Folge, dass bei der dann zugrunde zu legenden verminderten GV-Zahl von einem erforderlichen Abstand zwischen dem Abstandsbemessungspunkt (Tor des Rinderstalles) und dem Beigeladenenvorhaben von ca. 28 m auszugehen wäre.

d) Auch die vorliegend klägerseits getätigte Berufung auf zukünftige Erweiterungsabsichten vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Beschluss vom 2. November 2009 – 15 ZB 09.775 – juris dazu u.a. Folgendes aus:

„Auch in einem Dorfgebiet bietet das Rücksichtnahmegebot nicht die Grundlage dafür, dass sich ein Landwirt gegen heranrückende Wohnbebauung, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, allein mit dem Verweis auf ein zukünftiges Erweiterungsinteresse zur Wehr setzen kann. Künftige Entwicklungen können nur insofern berücksichtigt werden, wie sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG v. 14.1.1993, DVBl 1993, 652). Der Vorrang, den die landwirtschaftliche Nutzung im Dorfgebiet beansprucht, äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt wird als in anderen Baugebieten. Er besteht aber nicht darin, die landwirtschaftliche Nutzung im Verhältnis zu den übrigen in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten in der Weise zu begünstigen, dass sich das Maß der Rücksichtnahme ihr gegenüber nicht an den gegenwärtigen, sondern an potentiellen zukünftigen Nutzungsverhältnissen zu orientieren hat (BVerwG v. 14.1.1993, a.a.O.). Auf ein vages, im landwirtschaftlichen Betrieb bislang nicht angelegtes Erweiterungsinteresse muss deshalb nicht Rücksicht genommen werden (siehe auch BVerwG v. 5.9.2000, Baurecht 2001, 83). Der Vorrang für die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes im Dorfgebiet, gleiches gilt für die vorliegende Gemengelage, die der umliegenden Wohnbebauung nur das Schutzniveau eines Dorfgebietes vermittelt, gilt nur für konkret bereits geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungen (BayVGH v. 21.9.2010 – 15 ZB 09.1476 – juris)“.

Die solchermaßen nötigen konkreten Erweiterungspläne sind vorliegend nicht gegeben.

e) Bezüglich der klägerseits vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verursachten Lärm- und Staubimmissionen ist darauf hinzuweisen, dass in Gemengelagen mit dem wie vorliegend der vorhandenen Wohnbebauung zukommenden Schutzniveau eines Dorfgebietes für landwirtschaftliche Immissionen, Arbeitslärm, die üblichen Tiergeräusche gilt, dass diese als typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Nutzung hinzunehmen sind und folglich im Allgemeinen nicht als unzumutbar erachtet werden können.

3. Die klägerseits angeführte Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung infolge des Nichteinholens von Geruchs- und Lärm-/Staubimmissionen betreffenden Gutachten vermag ebenfalls nicht zum Klageerfolg zu führen.

a) In Ansehung der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sich bei Heranziehung der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ ergebenden Sachlage (s.o. 2.), wonach eine Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegenüber dem Kläger zu verneinen ist, war eine Gutachtenserstellung zur Geruchssituation nicht notwendig und ihr Fehlen deshalb auch nicht geeignet, eine zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Unbestimmtheit darzulegen.

b) Gleiches gilt hinsichtlich Lärm- sowie Staubimmissionen.

Es spricht nichts dafür, dass die bei Zugrundelegung eines einem Dorfgebiet zustehenden Schutzanspruchs hinzunehmenden landwirtschaftlichen Geräusche mit (eventuell) Staubentwicklungen den vorgegebenen Rahmen dermaßen übersteigen würden, dass das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme in relevanter Weise verletzt werden würde.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei es vorliegend der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen K
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(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.