Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196

bei uns veröffentlicht am18.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Zweckänderung eines Mühlenbetriebs durch den Beigeladenen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … Nr. … in …, Fl.-Nr. …, Gemarkung … Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut, das vom Kläger bewohnt wird. Östlich und südlich davon liegt das Grundstück FlNrn. … und … Gemarkung …, … Nr. … und Nr. … Dort befindet sich die Dorfmühle, die aus zwei aneinandergrenzenden Gebäuden besteht und vom Beigeladenen als Wohnhaus sowie zum Betrieb einer Mühle genutzt wird. Die Dorfmühle ist zusammen mit dem früher als Scheune genutzten Gebäude sowie dem auf dem Grundstück vorhandenen Austragshaus als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen.

Nachdem der Mühlenbetrieb vor längerer Zeit eingestellt worden war und die Stauanlage sowie der frühere Mühlbach aufgelassen worden waren, reichte der Beigeladene am 27. Februar 2008 beim Landratsamt … einen „Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zur Wasserkraftnutzung der … durch die Dorfmühle in … im Rahmen des nicht erloschenen Altrechts“, auf Reparatur des teilweise zerstörten Wehrs mit Aufstau der …, für den Bau einer Fischtreppe im Bereich des Wehres, zur veränderten Ausleitung im Bereich des vorderen Mühlgrabens, zur Reparatur des Unterwassergrabens sowie zur Einleitung des Auslaufwassers des neben dem Feuerwehrhauses befindlichen Teichs in die Zuleitung des Mühlgrabens ein. In der Begründung wurde ausgeführt, die Mühle solle im Rahmen ihrer ursprünglichen Nutzung als Wohn- und Mahlmühle wieder in Betrieb genommen werden, dabei stehe die Besichtigung der Mühleneinrichtung interessierten Einzelpersonen und auch Gruppen zur Verfügung, in begrenztem Umfang werde in regelmäßigen Abständen Getreide vermahlen, dabei sollten vornehmlich Dinkel und Emmer vermahlen werden. Die Mühleneinrichtung solle als Teil des Kulturdenkmals erhalten, genutzt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Da das Altrecht nicht das Recht beinhalte, fremde Grundstücke zu benutzen, werde um Genehmigung ersucht, das Wasser auf das Mühlrad für einen Teilbereich unterirdisch über Gemeindegrund zu leiten, nachdem sich im Bereich der bisherigen Zuleitung das Grundstück mit dem Wohnhaus des Klägers befinde.

Mit Schreiben an das Landratsamt, dort eingegangen am 8. August 2008, führte die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks … aus, die Neuerrichtung der beantragten Wasserkraftanlage sei aus fischereifachlicher und fischökologischer Sicht abzulehnen, dies wurde ausführlich fachlich begründet. Mit Schreiben vom 17. November 2008 an das Landratsamt sprach sich das Wasserwirtschaftsamt … wie bereits in früheren Schreiben gegen das Vorhaben aus und teilte mit, der Mittelwasserabfluss der … betrage 48 l/s, diese Abflussmenge sei aber als Mindestdotation für die Ausleitungsstrecke erforderlich, so dass lediglich ein Drittel des Jahres zuverlässig Wasser aus der … entnommen werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 10. Dezember 2008 an das Landratsamt vertiefte das Wasserwirtschaftsamt seine Ausführungen und führte zusammenfassend aus, der mitgeteilte Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke von 48 l/s berücksichtige die ökologische Bedeutung der Gewässerstrecke, er könne nicht reduziert werden, ohne gleichzeitig eine Verschlechterung des gewässerökologischen Zustandes herbeizuführen.

Mit Bescheid vom 23. April 2009 erteilte das Landratsamt …dem Beigeladenen die Plangenehmigung gemäß § 31 Abs. 2 und 3 WHG, Art. 58 BayWG zur Reaktivierung des Mühlbaches, der Gewässerausbau diene der Wasserkraftnutzung an der Dorfmühle … (A. Nr. 1). In A. 2 wurde dem Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis gemäß § 7 WHG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BayWG erteilt, sie gewährt die stets widerrufliche Befugnis zum Aufstau des Wassers der … auf den Grundstücken FlNrn. … und … Gemarkung …, zur Ableitung von Wasser aus der … auf der FlNr. …, zur Einleitung von Wasser aus dem Teich auf der FlNr. … und zum Einleiten von Wasser in die … auf der FlNr. … Als Zweck des Gewässerausbaus wurde in B. 2 des Bescheids die Schaffung der Funktionsfähigkeit der Dorfmühle als Getreidemühle genannt. Gegenstand der Genehmigung war der vom Beigeladenen vorgelegte geänderte Antrag mit entsprechenden Plänen, die jeweils den Genehmigungsstempel tragen. Auf den Inhalt des Bescheids sowie der in den Akten befindlichen Unterlagen hierzu wird Bezug genommen.

Mit Abnahmeprotokoll vom 15. Februar 2012 stellte der Sachverständige … fest, Abweichungen von der Planung beträfen die Fischtreppe, den Mühlbach sowie den Zulauf aus dem Weiherüberlauf. Der Sachverstände stellte weiter fest, die Anlage sei entsprechend dem genehmigten Plan errichtet worden und der bestehende Bewuchs erhalten worden, der im Bescheid festgesetzte Restwasserabfluss von 10 l/s werde durch die Fischtreppe als tiefster Entnahmestelle am Aufstau gesichert. Die Anlage sei funktionstüchtig, sowohl bei hohem Mittelwasserabfluss als auch bei Niedrigwasser sei keine Beeinträchtigung des Gewässers ersichtlich. Bei Niedrigwasser werde entsprechend den Anforderungen der Mindestwasserabfluss von 10 l/s durch die Fischaufstiegsanlage gesichert, bei Hochwasser könnten durch das Schubwehr der Mühlbach und die nachfolgenden Anlage vor Überflutung gesichert werden.

Nachdem sich der Kläger beim Landratsamt darüber beklagt hatte, dass die Mühle auch nachts in Betrieb sei, führte der Umweltingenieur … beim Landratsamt vor Ort einen Messversuch durch. Laut Aktenvermerk sei das Mühlrad am 10. Mai 2012 von 17:00 Uhr bis 17:30 in Betrieb gewesen, am Anwesen des Klägers seien Wassergeräusche erkennbar gewesen. Eine Schallpegelmessung habe zu keinem belastbaren Ergebnis geführt, da ständig vorherrschende Fremdgeräusche (Flugzeug, landwirtschaftliche Maschinen und insbesondere Vogelgezwitscher) einen repräsentativen Messwert für die Wassergeräusche nicht ermitteln ließen. Die bei der Messung festgestellte Größenordnung der Schallpegel - einschließlich Fremdgeräusche - habe in einem Bereich gelegen, der ein Einschreiten der Behörde nicht begründe.

Nachdem sich der Kläger erneut beim Landratsamt darüber beschwert hatte, dass der Beigeladene die Mühle auch zur Nachtzeit betreibe, teilte der Beigeladene auf Anfrage des Landratsamts mit Schreiben vom 1. August 2013 mit, die Stromerzeugung habe für die Mühle eine ganz untergeordnete Bedeutung, die Hauptkomponente sei die Funktionsfähigkeit der Getreidemühle. Es sei in der Zwischenzeit ein Gerinne gebaut worden, um weiteren Streit zu vermeiden. Von ihm durchgeführte Schallpegelmessungen hätten sehr niedrige Werte ergeben, im Übrigen gebe es Entscheidungen, nach denen Mühlradgeklapper nicht als lästig empfunden werde.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 wandte sich der Kläger erneut an das Landratsamt und rügte eine planabweichende Errichtung bzw. einen nicht zugelassenen Betrieb der vom Beigeladenen errichteten Anlagen.

Nachdem sich der Kläger schriftlich an das Bayerische Landesamt für Umwelt gewandt und seine Einwände gegen den Betrieb der Mühle wiederholt hatte, teilte die Regierung von … dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 mit, dass die Frage, ob eventuelle Planabweichungen erheblich seien, noch geprüft werde, aber die Stromnutzung mit dem Bescheid vom 23. April 2009 nicht zugelassen worden sei. Zugleich wurde das Landratsamt von der Regierung von … aufgefordert, für rechtmäßige Verhältnisse hinsichtlich der nicht genehmigten und trotzdem laufenden Stromnutzung zu sorgen.

Laut Aktenvermerk vom 20. November 2014 des Umweltingenieurs … sei bei der am 10. Mai 2012 durchgeführten überschlägigen Schallpegelmessung lediglich ein Mittelungspegel von unter 42 dB(A) am Wohnhaus des Klägers festgestellt worden. Nach Abzug eines Messabschlags von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm sei man hier in einer Größenordnung, die noch in einem WA-Gebiet zulässig wäre. Demnach sei hier der Kläger auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2015 an das Landratsamt teilte das Wasserwirtschaftsamt … mit, zur Frage, ob eine Stromnutzung isoliert nachträglich genehmigungsfähig wäre, werde aus wasserwirtschaftlicher Sicht mitgeteilt, dass der Zweck der Gewässerbenutzung untergeordnet sei und es maßgeblich auf die Art und Weise der Nutzung ankomme. Ob eine nachträgliche Änderung des Zwecks auf Stromerzeugung möglich sei, könne von dortiger Seite nicht beantwortet werden.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 forderte das Landratsamt den Beigeladenen auf, die Nutzung der Mühle zur Stromerzeugung in einem kurzen Schreiben zu beantragen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 an das Landratsamt beantragte der Beigeladene die Nutzung der Dorfmühle auch zur Stromerzeugung, dadurch könne ein Schwallbetrieb, der ökologisch ungünstiger wäre, vermieden werden.

Mit Bescheid des Landrats des Landkreises … vom 19. Februar 2015 wurde der Bescheid des Landratsamts vom 23. April 2009 wie folgt geändert:

1.1. Die Nr. B 1.2 erhält folgende Fassung:

„Zweck des Gewässerausbaus:

Mit dem Zweck soll die Funktionsfähigkeit der Dorfmühle als Getreidemühle und zur Stromerzeugung geschaffen werden.“

1.2. Am Ende der Nr. B 1.3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4. Antrag von Herrn … auf Stromerzeugung mit der Mühle vom 16.02.2015“.

Zur Begründung wurde ausgeführt, durch den Antrag habe auch die Stromerzeugung genehmigt werden können, da sie keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt würden, der Bescheid sei deshalb gemäß § 13 Abs. 1 WHG geändert worden. Der Änderungsbescheid wurde dem Kläger am 26. Februar 2015 mit PZU zugestellt.

Mit am 26. März 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des* … vom 19. Februar 2015 erheben mit dem Antrag,

den Bescheid aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 wurde zur Klagebegründung ausgeführt, der Bescheid vom 19. Februar 2015 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid sei nicht in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ergangen, der handschriftliche Antrag lasse nicht erkennen, dass der Beigeladene irgendwelche erläuternden Pläne oder Hinweise beigebracht habe, es handle sich daher nicht um einen Antrag im Rechtssinne. Die Verfahrensdauer von drei Tagen zeige, dass die Behörde sich für den Umfang und die Bewerkstelligung der Stromerzeugung nicht ausreichend interessiert habe. Mangels informativer Unterlagen lasse sich auch nicht abschätzen, ob die in der TA Lärm geforderten Emissionsrichtwerte eingehalten seien. Zudem sei nicht geprüft worden, ob der Beigeladene mit der Ausübung eines Gewerbes begonnen habe durch die Stromerzeugung.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 wurde … zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 trugen die Klägervertreter ergänzend vor, der Beigeladene habe mehrere Abweichungen von der genehmigten Planung eingeräumt, eine wasserrechtliche Behandlung sei insofern aber nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 trug der Beigeladene vor, der im ursprünglichen Text enthaltene Passus der Stromerzeugung sei im Antrag gestrichen worden, nicht aber ausgeschlossen, da von Seiten des Landratsamtes Bedenken bestanden hätten, dass die ausdrückliche Formulierung der Stromerzeugung eventuell Anstoß erregen könnte. Geringfügige Abweichungen von der ursprünglich genehmigten Planung seien entweder aus Gründen der Ökologie erfolgt oder seien technisch bedingt, jedenfalls würden die Interessen des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt. Eine unzulässige Geräuschbelästigung gehe vom Mühlbetrieb nicht zu Lasten des Klägers aus, deshalb sei auch keine Klageberechtigung ersichtlich. Der Kläger habe von Anfang an versucht, dem Beigeladenen beim Bau der Mühle und der Wasserführung Steine in den Weg zu legen, im Übrigen sei hier ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren erfolgt.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 9. Juni 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde der Sachverhalt aus Sicht der Behörde geschildert und ausgeführt, der Ergänzungsbescheid vom 19. Februar 2015 verstoße nicht gegen drittschützende Normen, insbesondere sei das Verfahren ausreichend gewesen, ein schriftlicher Antrag sei gestellt worden, den das Landratsamt auch geprüft und zulässigerweise verbeschieden habe. Zudem würde ein Verfahrensfehler den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei hier nicht verletzt, der von der Mühle durch die Stromerzeugung verursachte Lärm sei nicht größer als der beim bereits genehmigten Mahlbetrieb. Im Übrigen habe der gemessene Mittelungspegel von kleiner 42 dB(A) abzüglich des Messabschlags von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm am Wohnhaus des Klägers einen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Umfang, zudem resultierten die Geräusche größtenteils aus dem Betrieb des Mühlrads und ggf. der Zuleitung des Wassers, diese Situation sei aber bereits mit dem Bescheid vom 23. April 2009 genehmigt worden. Über die Turbine selbst habe sich der Kläger nie beschwert, nennenswerte Geräusche würden durch diese auch nicht verursacht. Der Betrieb des Wasserrads sei aber ohne jede Einschränkung auch auf Grund des Ausgangsbescheids möglich, Einschränkungen des Betriebs seien dort nicht enthalten. Gegen den Bescheid vom 23. April 2009 habe der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt, auch nicht innerhalb eines Jahres, nachdem er von den Mahlgeräuschen Kenntnis erlangt hatte, also spätestens seit Ende Februar 2012. Die Frage der Gewerbeausübung stelle sich im wasserrechtlichen Verfahren nicht, im Übrigen sei das alte Wasserrecht an der Mahlmühle nie erloschen, sondern bestehe grundsätzlich weiter. Schließlich müsse der Kläger auch damit rechnen, dass in einem Dorfgebiet neue gewerbliche Nutzungen wie eine stromerzeugende Mühle zulässigerweise aufgenommen werden könnten. Eventuelle zivilrechtliche Abwehransprüche des Klägers würden durch die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nicht tangiert.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 trug die Beigeladenenvertreterin vor, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Es fehle das Klagebedürfnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da keine Rechtsverletzung vorliege. Das Verwaltungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, andernfalls sei eine Heilung im gerichtlichen Verfahren eingetreten. Die maßgeblichen Stellen seien beteiligt worden. Die Immissionsmessung der Mühlengeräusche zeige, dass diese weit unterhalb des zulässigen Geräuschpegels von 45 dB(A) lägen.

Nachdem die Parteien im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren ohne Erfolg eine Einigung versucht hatten, wurde der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 bestellten sich die weiteren Klägervertreter und trugen vor, der Kläger könne gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1a, b i.V.m. Abs. 3 UmwRG die Aufhebung der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung verlangen. Der Kläger könne auch geltend machen, möglicherweise in seinen privaten Rechten verletzt zu sein. Bei der nach § 12 WHG zu treffenden Ermessensentscheidung seien die Interessen des Klägers als Nachbar nicht berücksichtigt worden, obwohl er mehrfach Einwendungen gegen den Betrieb der Mühle zur Stromerzeugung vorgetragen habe. Das plätschernde Wasser führe insbesondere in den Nachtstunden zu unzumutbaren Geräuschimmissionen auf dem Grundstück des Klägers. Die Klage sei auch begründet, der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Bescheid vom 23. Februar 2009 erhalte unter Ziffer B 2/5.1 die Auflage: „Wenn die Mühle nicht zum Mahlbetrieb genutzt wird, ist ferner das Staubrett zu ziehen.“ In den Antragsunterlagen auf Seite 3 habe der Beigeladene dazu ausgeführt, dass in Zeiten, in denen die Mühle nicht betrieben werde, das Staubrett herausgezogen werde und der Zulauf zum Mühlrad vollständig abgesperrt werde. Die Getreidemühle habe nach den Antragsunterlagen nur während eines Bruchteils der Jahresstunden betrieben werden sollen, dies sei auch tatsächlich so gehandhabt worden nach Wahrnehmungen des Klägers. Bei einem ausreichenden Wasserangebot laufe das Wasserrad aber nunmehr zur Stromerzeugung während eines überwiegenden Teils des Jahres, auch in den Nachtstunden. Das Wasserwirtschaftsamt wie die Fischereifachberatung hätten sich aus fachlichen Gründen gegen das Vorhaben ausgesprochen. Die Erweiterung auf den Zweck Stromerzeugung sei ohne weitere Beteiligung der Fachbehörden erfolgt. Die Genehmigung verstoße auch gegen § 3a, 3c (a.F.) i.V.m. Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG. Diesen Rechtsfehler könne der Kläger als klagebefugter Drittbetroffener gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG rügen. Danach könne die Aufhebung der Entscheidung verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltsverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt worden noch nachgeholt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 legte die Beigeladenenvertreterin auf Anfrage des Gerichts die Stellungnahme des Beigeladenen sowie mehrere Jahresabrechnungen hinsichtlich der Stromerzeugung vor.

Nachdem mehrere Termine insbesondere wegen Wassermangels oder Verhinderung der Beteiligten abgesagt werden mussten, nahm der Einzelrichter die Mühle, den Mühlbach sowie die weiteren hier betroffenen Anlagen an der … bzw. dem Mühlbach sowie das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung am 17. April 2019 in Augenschein, im Anschluss daran wurde vor Ort mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Augenscheins auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegenstand der vom Kläger als Nachbar erhobenen Anfechtungsklage ist allein der Bescheid des Landratsamtes … vom 19. Februar 2015.

Der Bescheid vom 23. April 2009, mit dem das Landratsamt dem Beigeladenen die Plangenehmigung für die Reaktivierung des Mühlbaches mit geänderter Wasserführung und die wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau des Wassers der …, der Ableitung von Wasser aus der …, dem Einleiten von Wasser aus dem Feuerlöschteich und dem Einleiten von Wasser in die … widerruflich erlaubt hatte, ist dem gegenüber bestandskräftig geworden und auch vom Kläger nicht mehr anfechtbar. Zwar wurde der Bescheid vom 23. April 2009 soweit ersichtlich nicht dem Kläger zugestellt, so dass die laut der Rechtsbehelfsbelehrung:wirksame Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Kläger nicht zu laufen begann, § 58 Abs. 1 VwGO. Allerdings hat der Kläger bei der tatsächlichen Errichtung des Mühlbaches als Zulauf und der Reaktivierung der Dorfmühle, die spätestens bei Erstellung des Abnahmeprotokolls durch den privaten Sachverständigen am 15. Februar 2012 abgeschlossen war, Kenntnis von der Baumaßnahme erlangt und entweder, wofür die protokollierten Anrufe des Klägers am 1. März und 5. März 2012 beim Landratsamt sprechen, Kenntnis vom Bescheid erlangt oder sich aber Kenntnis davon verschaffen müssen, so dass sein Klagerecht verwirkt ist.

Die Verwirkung prozessualer Befugnisse setzt voraus, das jemand - insbesondere in einem Dreiecksverhältnis wie hier - die Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden und das öffentliche Interesse um Rechtsfrieden missachtender Weise verzögert. Das ist der Fall, wenn ein Kläger, obwohl er vom Vorliegen einer Genehmigung für Baumaßnahmen bereits längere Zeit sichere Kenntnis hatte oder hätte erlangen können, diesen Antrag zu einem Zeitpunkt erhebt, in dem der Bauherr nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Anfechtung seiner Genehmigung rechnen musste bzw. darauf vertrauen durfte, das ein Rechtsschutzantrag auch zukünftig nicht mehr gestellt wird (VG Ansbach, U.v. 2.3.2016, AN 9 K 14.02026 zur Anfechtung einer Baugenehmigung unter Verweis auf BVerwG v. 7.2.1974, - III C 115.71 - juris; vom 16.5.1991, 4 C 4.89 - juris). Nach der Rechtsprechung der Kammer wie des Bundesverwaltungsgerichts muss sich also ein Nachbar, der Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung bzw. einer zu Baumaßnahmen berechtigenden wasserrechtlichen Plangenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätten haben müssen, so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder in dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, das nach Treu und Glauben von Nachbarn besondere Rücksichten gegeneinander fordert, etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder gering zu halten (BVerwG v. 16.5.1991, a. a. O.). Dabei hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Hier sind seit Erteilung der Plangenehmigung im Bescheid vom 23. April 2009 ca. zehn Jahre vergangen, in denen der Kläger keine Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Zudem hat der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2019 erklärt, er habe nach wie vor keine Einwände gegen eine Getreidemühle und habe deshalb auch die Genehmigung im Jahr 2009 nicht angegriffen. Zugleich führte der Kläger dort aus, die Mühle sei von Anfang an zur Stromerzeugung tatsächlich genutzt worden, an der Laufzeit habe sich durch die neue Genehmigung faktisch nichts geändert. Dies bedeutet, dass die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen durch den Mühlenbetrieb zur Stromerzeugung bereits seit der Fertigstellung der Anlage und Inbetriebnahme der Mühle im Jahr 2012 von ihm wahrgenommen wurden, so dass er damals die Frage der Erteilung einer entsprechenden Genehmigung bei der Behörde hätte prüfen müssen, wenn ihm nicht bereits damals der Inhalt des Bescheids vom 23. April 2009 bekannt gewesen war.

Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass der Kläger seine Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den ursprünglichen Bescheid vom 23. April 2009 einzulegen, verwirkt hat, zum einem im Hinblick auf die seither verstrichenen ca. zehn Jahren, aber auch durch seine Erklärung, gegen diesen Bescheid nicht vorgehen zu wollen, da er keine Einwände gegen die damalige Zulassung einer Getreidemühle gehabt habe und heute nicht habe.

Der Bescheid vom 23. April 2009 ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht nichtig, auch wenn erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Denn es liegt keiner der zwingenden Gründe dafür nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG vor und auch nicht die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, jedenfalls im Hinblick auf die Offensichtlichkeit. Denn der Bescheid ist zwar unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften, etwa das Verschlechterungsverbot der Wasserrechtsrahmenrichtlinie, ergangen, wie bereits das Wasserwirtschaftsamt … in seinen Stellungnahmen an die erlassende Behörde mehrfach ausgeführt hat. Allerdings erscheint es dem Gericht als zweifelhaft, ob im Hinblick auf die hier widerstreitenden Interessen der Erhaltung bzw. Verbesserung der Gewässerqualität und des Naturschutzes einerseits und des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung eines Denkmals andererseits ein besonders schwerer Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 bei BayVwVfG vorliegt, darüber hinaus mangelt liegt es aber an der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes, zumal im Bescheid durch die Auflagen zum Anlegen einer Fischtreppe und den Mindestwasserabfluss dorthin, der durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt sein muss, den Belangen des Gewässerschutzes zumindest teilweise Rechnung betragen wurde.

Damit ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage allein die Regelung im Bescheid vom 19. Februar 2015, in dem der im ursprünglichen Bescheid vom 23. April 2009 enthaltene Zweck der Gewässerbenutzung von Mahlbetrieb auf Stromerzeugung ausgeweitet wurde, ohne dass damit irgendwelche baulichen Veränderungen zugelassen wurden.

Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt wird, die beim Erlass des Bescheids zu prüfen waren. Dabei könnte, da die bauliche Errichtung der Anlage insgesamt bereits durch den unanfechtbaren Bescheid vom 23. April 2009 genehmigt und deren Betrieb erlaubt worden war, lediglich eine von der durch den angefochtenen Änderungsbescheid bedingten zeitlichen Ausdehnung des Mühlenbetriebs verursachte Beeinträchtigung eine Rechtsverletzung beim Kläger bewirken.

Insofern ist zwar festzustellen, dass weder der ursprüngliche Bescheid vom 23. April 2009 noch der Änderungsbescheid vom 19. Februar 2015 Betriebszeiten für die Anlage enthalten, allerdings ist aus den zum Bestandteil des Bescheid vom 23. April 2009 gemachten Antragsunterlagen eine Betriebsdauer nur im geringen Umfang und während der Tagzeit begründbar, während dem Änderungsantrag zur Stromerzeugung ersichtlich ein längerer Betrieb, auch zur Nachtzeit, zugrunde lag, auch wenn dies ausdrücklich weder im Antrag noch im Bescheid erwähnt wurde.

Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2015 bewirkte Zweckänderung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die damit bewirkte längere Nutzungsmöglichkeit für die Mühle verstoßen gegen keine Vorschriften, die dem Kläger einen Abwehranspruch vermitteln können. Ihre Erteilung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, der Kläger als Nachbar kann sich dabei hier nur auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, das sich aus einem Zusammenspiel der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG ergibt und die Behörde verpflichtet, die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragen Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen sich gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (VG Ansbach, U. V. 9.11.16, AN 9 K 15.01467, juris). Die Ermessensentscheidung ist durch einen planerischen Gestaltungsspielraum gekennzeichnet, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und ein Abwehrrecht des Dritten entstehen nur dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und qualifiziert betroffen ist.

Vorliegend ist auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots unter Umständen durch den von der Gewässerbenutzung und den Mühlenbetrieb ausgehenden Lärm denkbar. Allerdings lässt sich aus den Akten und insbesondere auch dem Ergebnis des Augenscheins nicht erkennen, dass insoweit die erlaubte Zweckänderung sich gegenüber dem Kläger rücksichtslos auswirkt.

Nach Auffassung der Kammer sind im Hinblick auf die Bestimmung des Schutzgrades des Wohngebäudes des Klägers und den Umfang der ihm zumutbaren Lärmimmissionen die Wertungen der TA Lärm geeignet, da sie das Verhältnis zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung regeln und die Nutzung der Mühle zur Stromerzeugnis - ungeachtet dessen, ob es sich gewerberechtlich und steuerrechtlich um einen Gewerbebetrieb handelt - jedenfalls bau- und wasserrechtlich einer gewerblichen Nutzung entspricht.

Der Schutzgrad, den der Kläger für sein Wohngebäude beanspruchen kann, resultiert dabei aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung und den dort vorhandenen Nutzungen. Danach liegen das Grundstück des Klägers wie das Grundstück des Beigeladenen in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, da in der hier maßgeblich näheren Umgebung, nämlich dem Ortsteil …, neben Wohngebäuden auch noch landwirtschaftliche Betreibe und mindestens eine Gastwirtschaft vorhanden sind. Als Immissionsrichtwerte sind hier nach 6.1 d) 45 db(A) nachts und 60 db(A) tags als Obergrenze für die Lärmbelastung anzunehmen. Das der hier allein relevante Immissionsrichtwert von 45 db(A) nachts am maßgeblichen Immissionsort vor den Fenstern des Wohngebäudes des Klägers überschritten werden könnte, ist sowohl nach den Feststellungen des Gerichts beim Augenschein als auch nach den Feststellungen des Umweltingenieurs des Landratsamt …, aber auch nach dem Vortrag des Klägers selbst nicht anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Mühlrad, von dessen Betrieb die vom Kläger befürchtenden Geräusche ausgehen, praktisch vollständig im Mühlengebäude eingeschlossen ist, wobei inzwischen der aus Metallleitungen mit dicker Holzbohlen-Abdeckung bestehende Zulaufkanal ebenfalls vollständig eingeschlossen ist. Auch beim Betrieb der Mühle zur Stromerzeugung während des Augenscheins waren keine nennenswerten Geräusche an der Grundstücksgrenze bzw. auf dem Grundstück des Klägers vor dessen Wohnzimmerfenster und unterhalb des Schlafzimmerfenster bemerkbar, dies wurde auch vom Kläger so festgestellt. Wenn der Kläger dem gegenüber behauptet, bei sehr starker Wasserführung steige der Lärm in erheblichen Umfang an, so hat er selbst vorgetragen, dass nach der von ihm durchgeführten „Lärmmessung“ Immissionswerte von „43 - 45 /46 db(A) gemessen“ worden seien. Abgesehen davon, dass eine solche „Messung“ nur grobe Anhaltswerte schaffen kann, wird daraus ein Überschreiten der Grenzwerte ebenfalls nicht dokumentiert, zumal der Kläger selbst eingeräumt hat, eine derart starke Wasserführung sei im Jahr 2019 lediglich an drei Tagen im Januar und im Jahr 2018 überhaupt nicht erfolgt. Eine derart seltene Beeinträchtigung würde im Übrigen möglicherweise, falls sie sich tatsächlich ereignen würde, unter 7.2 TA-Lärm fallen, und damit der Zulässigkeit der Anlage selbst rechnerisch nicht entgegenstehen.

Im Hinblick auf den vom Umweltingenieur beim Landratsamt wie vom Gericht beim Augenschein festgestellten kaum wahrnehmbaren Lärmpegel, der durch die im Dorf üblichen Umgebungsgeräusche deutlich übertönt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass hier die Festsetzung von Immissionsrichtwerten für das Anwesen des Klägers Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides war. Hinzu kommt, dass auch der bestandskräftigte Bescheid vom 23. April 2009, der den Mühlenbetrieb erlaubte, keine Immissionsrichtwerte enthält. Das Gericht geht insofern nicht davon aus, das es hier zum notwendigen Umfang des unangefochtenen Bescheids gehört hätte, solche Immissionsrichtwerte festzusetzen, auch wenn eine solche Festsetzung möglichweise dem Nachbarstreit die Grundlage entzogen und zu einer Einigung geführt hätte. Zudem führt die Bestandskraft dazu, dass Einwendungen gegen diesen Bescheid auch insoweit ausgeschlossen sind (vgl. BayVGH vom 5.7.2017, 9 CS 17.603, juris).

Soweit sich der Kläger auf Verstöße gegen sonstige wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche einschließlich europarechtlicher Vorschriften stützt, so ist nicht ersichtlich, dass diese durch den hier angefochtenen Änderungsbescheid tangiert werden, nachdem die ursprüngliche Plangenehmigung und wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Mühle unanfechtbar geworden ist.

Die Frage, ob der Gewässerausbau hier planmäßig oder planwidrig erfolgt ist, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens, da es sich lediglich um die verfügte Zweckänderung des genehmigten Gewässerausbaus geht, nicht aber um die Modalität des Ausbaus; allerdings spricht nach dem Abnahmeprotokoll des Sachverständigten viel dafür, dass die vom Beigeladenen durchgeführten relativen geringfügigen Änderungen für die Rechtsmäßigkeit des Gewässerausbaus nicht relevant sind. Wenn - wie der Kläger vorträgt - der Beigeladene beim Betrieb der Mühle und des Zulaufs die im Bescheid angeordneten Vorgaben nicht einhält, so wäre eine entsprechende Kontrolle und gegebenenfalls ein Einschreiten Aufgabe der Behörde, nicht aber Gegenstand der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids als solchem.

Damit war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Kläger nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da dieser sich am Verfahren beteiligt und selbst mit einem Antrag ein Kostenrisiko übernommen hat.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschr

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen


(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn 1. sie auf Umständen beruhen, die a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewa

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung


(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. (2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 1. Anf

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten


(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Apr. 2019 - AN 9 K 19.00196 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2016 - AN 9 K 15.01467

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - 9 CS 17.603

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

Referenzen

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:

1.
Donau,
2.
Rhein,
3.
Maas,
4.
Ems,
5.
Weser,
6.
Elbe,
7.
Eider,
8.
Oder,
9.
Schlei/Trave,
10.
Warnow/Peene.
Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.

(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele

1.
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
2.
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.

(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzuholen. Soweit gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten oder zu internationalen Organisationen berührt sind, ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzuholen.

(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küstengewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch durch Gesetz regeln.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine vom Landratsamt … an die Große Kreisstadt … erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis.

Der G.-Weiher Fl. Nr. … der Gemarkung ... hat eine Wasserfläche von 79.478 m², daneben gehört zu dem Grundstück die den Weiher umgebende Fläche von 47.007 m². Das Grundstück liegt im südwestlichen Außenbereich der Großen Kreisstadt ..., der Weiher wird durch den von Nordwesten zufließenden W--Weiherbach ein Gewässer dritter Ordnung, gespeist. Nach Osten fließt ein Kanal bzw. Bach in den angrenzenden W.-Weiher ab, bevor dieser wiederum über einen Bach in die …, ein Gewässer zweiter Ordnung, mündet. Das Grundstück steht im Miteigentum des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) (je zu 1/6), von ... (1/3) und von ... (1/3). Nördlich des G.-Weihers und damit am südwestlichen Ortsrand der Stadt ... befinden sich bereits die Wohnbaugebiete „...“ und „...“, welche ihr Regenwasser über ein vorgeschaltetes Regenrückhaltebecken mit Sedimentationsbecken in den G.-Weiher einleiten. Nordwestlich an diese angrenzend liegt das Baugebiet „...“, welches die Große Kreisstadt ... mit Bebauungsplan festgesetzt hat. Es umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha, und sieht 88 Baugrundstücke vor. Aus dem in den Behördenakten befindlichen Bauentwurf für die Erschließung des Wohnbaugebiets „...“ in der Fassung vom 16. April 2014 geht hervor, dass das Wohnbaugebiet im Trennsystem entwässert werden soll. Schmutzwasser soll über zu errichtende Schmutzwasserkanäle zur bestehenden Kläranlage der Stadt ... geleitet und dort gereinigt werden. Niederschlagswasser, welches auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfällt, soll über Regenwasserkanäle gefasst und über ein Regenrückhaltebecken mit einem vorgeschalteten Sedimentationsbecken gedrosselt in den G.-Weiher eingeleitet werden. In dem Sedimentationsbecken sollen Feststoffe in einem Dauerstaubereich von 1,3 m Tiefe und 240 m² Fläche zurückgehalten werden. Über vier getauchte Rohre soll es mit dem Regenrückhaltebecken verbunden werden, welches der Dämpfung von Abflussspitzen bei Starkregenereignissen dienen und ein Volumen von ca. 3.000 m³ besitzen soll. Von dort soll das Wasser über ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel mit einem Drosselabfluss von 50 l/s zeitverzögert über einen etwa 40 m langen Ablaufkanal durch das klägerische Grundstück in den G.-Weiher geleitet werden. Das Mönchbauwerk soll über einen Geröllfang mit Einlaufgitter zur Zurückhaltung grober Sedimente verfügen, eine Überlaufschwelle soll als Überlauf fungieren. Aus den Planunterlagen geht hervor, dass Regenrückhaltebecken und Sedimentationsanlage bereits für die zukünftige Erschließung des Baugebiets „...“ dimensioniert wurden. Zugrunde gelegt für die Messung wurden die DWA Regelwerke, Arbeitsblatt DWA-A 117, A 166 und die Merkblätter DWA-M 153 und M 176.

Mit Antrag vom 23. Mai 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in den G.-Weiher, zusätzlich beantragte sie die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die vorübergehende Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit.

Für die Oberflächenentwässerung der Bauabschnitte I und II des Baugebiets „…“ wurde im Jahr 2007 mit ... (dem Rechtsvorgänger von …) und mit … eine zivilrechtliche Vereinbarung abgeschlossen, in welcher sich diese mit der Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten einverstanden erklärten.

Zu dem Vorhaben hat das Wasserwirtschaftsamt … mit Gutachten vom 30. Juni 2014 Stellung genommen. Bei dem G.-Weiher handle es sich um ein Gewässer dritter Ordnung. Für das zu entwässernde Baugebiet „…“ sei von einem Gesamteinzugsgebiet Ages = 9,28 ha und von einem Einzugsgebiet aus undurchlässiger Fläche Au = 3,61 ha auszugehen. Der Regenrückhalteteich habe ein Gesamtvolumen Vges Rückhalt = 3.000 m³, das Sedimentationsbecken einen Dauerstau von 1,3 m Tiefe und eine Fläche von A = 240 m². Die Wirbeldrossel solle maximal 50 l/s abgeben. Gemäß § 57 WHG dürfe eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werde, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei. Die Einleitung müsse zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssten Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlage dürfe nach § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Aufgrund der durchgeführten Prüfung sehe man keine Notwendigkeit für wesentliche Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Regenwasserkanalisation und der Regenwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke. Mit der Ausführung auf Grundlage der eingereichten Pläne des Ingenieurbüros ..., ..., ... vom 16. April 2014 nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt ... vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen bestehe Einverständnis. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Durch die Einleitung sei eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten, weswegen aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter Beachtung der Grundsätze von § 6 WHG und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) keine Bedenken bestünden. Auch für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit könne unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen die beschränkte Erlaubnis erteilt werden. Es wird empfohlen, die Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2034 zu befristen. Der Umfang der Einleitung von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen (bei Niedergehen des Bemessungsregens r360, n=0,1) solle an der Einleitungsstelle E1 „...“ ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme maximal 50 l/s betragen. Das Niederschlagswasser dürfe keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. Die Stadt ... habe sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen würden und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E1 dem Vorfluter zugeführt würden. Selbige sei fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern. Die Grundwasserabsenkung und -ableitung sei auf die Dauer der Bauzeit zu befristen. Stoffe aller Art, die eine Verunreinigung des Grundwassers bewirken können, seien den Baugruben fernzuhalten, insbesondere sei von der Lagerung von Mineralölen oder sonstigen schädlichen Stoffen im Bereich der Baugrube abzusehen, damit bei unbeaufsichtigtem Auslaufen keine das Grundwasser schädigenden Stoffe von oben oder seitlich durch den Boden einsickern könnten. Entnommenes Grundwasser dürfe nur abgeleitet werden, wenn es augenscheinlich keinerlei Trübungen bzw. Verunreinigungen aufweise. Die Auslaufbauwerke sowie das Flussufer von 5 m oberhalb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstellen müsse der Betreiber im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten sichern und unterhalten. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts ... vom 30. Juni 2014 Bezug genommen. Etwaige Einwendungen wurden in dem Gutachten noch nicht berücksichtigt, weil zu dem Zeitpunkt die Baupläne noch nicht öffentlich ausgelegt worden waren.

In der Behördenakte findet sich ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der ..., Nr. … - Samstag, 2. August 2014.

Als nicht ortsansässige Betroffene wurden die Kläger mit E-Mail vom 1. August 2014 von der Beigeladenen auf das geplante Vorhaben „Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „…“ in … in den G.-Weiher/W.-Weiher hingewiesen und ihnen mitgeteilt, dass die entsprechenden Antragsunterlagen für die Dauer eines Monats vom 5. August 2014 bis einschließlich 5. September 2014 bei der Stadt …, Stadtbauamt, zweiter Stock, Zimmer 2.08, in der ..., … während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsicht auslägen. Bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 19. September 2014, könnten sie bei der Stadt … oder beim Landratsamt … Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, nach Ablauf dieser Frist seien alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten, ausgeschlossen. Auf dieses Schreiben hin legte der Kläger zu 1) mit E-Mail vom 31. August 2014 ohne weitere Begründung „Widerspruch“ ein. Mit Schreiben vom 6. September 2014 führte er näher aus, er habe für Millionen Euro Fischteiche gekauft, sein Warenzeichen „…“ sei EU-weit geschützt. Wo in die Teiche verunreinigtes Oberwasser eingeleitet würde, könne er keine Karpfen züchten.

Mit Schreiben vom 14. November 2014 nahm das Sachgebiet 44 - Technischer Umweltschutz des Landratsamts … zu dem Vorhaben Stellung. Der im südlichen Außenbereich der Stadt ... gelegene W.- und G.-Weiher werde einschließlich seiner angrenzenden Uferbereiche seit 1. April 1984 unter der Bezeichnung „Vogelfreistätte W.- und G.-Weiher“ als Naturschutzgebiet geschützt. Die großflächige Einleitung von Niederschlagswasser könnte eine Gefährdung des Gewässers darstellen. Vor allem im Winterhalbjahr sei vom Gebrauch von Streusalz im Wohnbaugebiet „...“ auszugehen. Um eine Beeinträchtigung des Gewässers zu vermeiden, seien schützende Maßnahmen umzusetzen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das Wasserwirtschaftsamt ... dem Landratsamt ... mit, dass das anfallende Niederschlagswasser des Baugebiets „...“ anhand der in dem DWA-Merkblatt 153 enthaltenen Empfehlungen zur quantitativen und qualitativen Behandlung von Regenwasser in Trennsystemen eingestuft worden sei. Über die Anforderungen hinaus sei für die Behandlung des zu erwartenden gering belasteten Niederschlagswassers der Dach- und Verkehrsflächen ein ständig befülltes Absetzbecken mit getauchter Ablaufleitung zur Rückhaltung etwaiger Leichtflüssigkeiten geplant worden. Auch das Rückhaltebecken sei statt für ein zweijähriges Niederschlagsereignis für ein zehnjähriges Niederschlagsereignis mit V = 3.000 m³, und damit größer als im Allgemeinen erforderlich, bemessen worden. Damit entspreche die vorgesehene Niederschlagswasserbehandlung dem geforderten Stand der Technik.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte die Stadt ... dem Landratsamt ... mit, die Stadt ... könne für den Fall, dass sie nicht berechtigt wäre, das Ufergrundstück für die Errichtung der Rohrleitung in Anspruch zu nehmen, die ordnungsgemäße Entwässerung des Baugebiets „...“ nur mit enormem baulichem und finanziellem Mehraufwand zwischen ca. 250.000 Euro und 370.000 Euro bewerkstelligen. In der Behördenakte befindet sich eine Variantenuntersuchung mit beigelegten Lageplänen, welche für den Entlastungskanal des Regenrückhaltebeckens des Baugebiets „...“ die Varianten I, IIa, IIb und III untersucht, und auf die Bezug genommen wird. In Anbetracht der erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Stadt sei es angemessen, die Miteigentümer zur Duldung zu verpflichten. Die Planung der Einleitungsstelle sei so erfolgt, dass das ohnehin unbebaubare Ufergrundstück sowohl von der Länge der Leitung als auch von deren Einbautiefe her nicht in seiner rechtlich zulässigen Grundstücksbenutzung beeinträchtigt werde. Auch sei durch die Abwasseranlage keinerlei wirtschaftliche Beeinträchtigung des Weihergrundstücks ersichtlich. Der Nachteil, den die Grundstückseigentümer durch die Einleitungsanlage erlitten, trete weit hinter dem Vorteil für die Stadt zurück, welcher mit der wasserrechtlich unbedenklichen Einleitung von Oberflächenwasser an der geplanten Stelle verbunden sei.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2015 nahm die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken zu dem Vorhaben Stellung. In Mittelfranken seien immer wieder Niederschlagswassereinleitungen genehmigt worden, bei denen Oberflächenwasser über eine Behandlungsanlage in einen Teich eingeleitet werde. Nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand seien bisher nicht bekannt. Voraussetzung sei, dass die Behandlungsanlage stets funktionstüchtig sei.

Am 24. März 2015 fand im Landratsamt ... ein Erörterungstermin statt, zu dem die Kläger sowie die weiteren Grundstücksmiteigentümer mit Schreiben des Landratsamts ... vom 18. Februar 2015 geladen worden waren. Das Schreiben enthielt die Information, dass der Erörterungstermin am 24. März 2015 ab 10:00 Uhr im Sitzungssaal 1.31 des Landratsamts …, Dienstgebäude 1, ..., ..., stattfinden würde. Dieselbe Information enthielt eine amtliche Bekanntmachung der Stadt ... vom 21. Februar 2015 im Lokalteil der ..., deren Abdruck sich in der Behördenakte befindet.

... trug vor, zu einer Verschlechterung der Wasserqualität durch Einleitung von Regenwasser von den bereits erschlossenen Baugebieten „…“ Bauabschnitte I und II könne er nichts sagen, da es an einer Beweissicherung fehle. Die teils erhebliche Wassereinleitung führe zu Unruhe im G.-Weiher und bewirke, dass der Weiher im Winter nur teils zugefroren sei, was für die Überwinterung der Fische nicht unproblematisch sei. Der Klägerbevollmächtigte trug vor, dass sich in den Akten zu den Bauabschnitten I und II ein Vermerk befinde, wonach alle Miteigentümer, auch ... als Rechtsvorgänger der Kläger, im Jahr 2008 der damaligen Einleitungsgenehmigung zugestimmt hätten. Gegen das jetzige Vorhaben der Entwässerung des Bauabschnitts III wandte er ein, für die Frage der Ermessensausübung bzw. der Erforderlichkeit sei auf der einen Seite die Sozialbindung des Eigentums ausschlaggebend, die in den §§ 92 und 93 WHG zum Ausdruck komme. Im Rahmen dieser Sozialbindung hätten die Kläger ihre Schuldigkeit der Allgemeinheit und der Stadt ... gegenüber bereits durch die Zustimmung zur Entwässerung der Baugebiete I und II in ihren Weiher erfüllt und könnten mit ihrem Eigentum nicht darüber hinaus noch für die Entwässerung des Bauabschnitts III und in der Zukunft auch IV in Anspruch genommen werden. Der in dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 1) genannte „…“ sei als Marke eingetragen und EU-weit geschützt. Damit verbunden sei ein erhöhter Qualitätsanspruch an das wertvolle Regionalerzeugnis und Naturprodukt Karpfen. Die Qualität dieses Fisches leide schon in der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, wenn der Fisch im Abwasser schwimme, zudem befürchte man eine Verschlechterung der Wasserqualität durch das eingeleitete Regenwasser von den Straßen durch Streusalz und durch die Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Es könne zu unbekannten und daher auch durch Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht zu verhindernden Einleitungen kommen, die die Fischpopulation als solche gefährden oder jedenfalls zu einer Belastung des Fischfleisches führen könnten. Letzteres wäre katastrophal für den Betreiber. Auch fehle es an der Erforderlichkeit, die von der Stadt geprüften Alternativrouten würden maximal Mehrkosten von 366.520,00 Euro verursachen, von denen sicherlich 90% als Erschließungsmaßnahmen auf die zukünftigen Grundstückseigentümer umgelegt würden, daher die Stadt ... nur sehr wenig belasteten und auch den Grundstückspreis um maximal 5% erhöhten. Selbst bei der teuersten Alternative III wäre für die Stadt ... mit einer Gewinnminderung von lediglich 500 € je Bauplatz zu rechnen und einer Preiserhöhung von lediglich 3.600 Euro je Grundstück. Man müsse daher daran zweifeln, dass die Voraussetzungen von § 92 Satz 2 WHG erfüllt seien.

Auf die Frage der Wasserqualität angesprochen führte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes ... aus, nach § 57 WHG müsse das Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser zähle, nach dem geforderten Stand der Technik behandelt werden. Derzeit sei das DWA-Regelwerk M 153 maßgebend. Im vorliegenden Fall werde mehr getan als eigentlich erforderlich sei. In der Regel lege man ein Absetzbecken an, in dem eine gewisse Klärung des Niederschlagwassers stattfinde. Im vorliegenden Fall sei es deutlich größer gebaut und statt - wie erforderlich - für ein zweijähriges Niederschlagsereignis im vorliegenden Fall für ein zehnjähriges Niederschlagsereignis angelegt. Die etwaige Einleitung von Desinfektionsmitteln oder anderen chemischen Stoffen sei grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil dessen Einleitung einen Missbrauch darstellen würde, von dem man nicht ausgehen müsse. Man müsse dieses Risiko auch in Relation zur Größe des G.-Weihers sehen, der über ein Einzugsgebiet von 17,36 km2 verfüge. Der Vertreter des Landratsamtes entgegnete, Missbrauch könne man nie komplett verhindern, woraufhin die Vertreterin der Stadt ... in Aussicht stellte, dass die Stadt eine Satzung mit einem entsprechenden Streusalzverbot erlassen werde. Der Klägervertreter warf die Frage auf, ob das Absetzbecken richtig dimensioniert sei, im Falle eines lang andauernden starken Regens sei zu befürchten, dass das zu behandelnde Wasser einfach durchfließe. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes erwiderte, einerseits komme nicht das gesamte Niederschlagswasser, welches auf das Baugebiet III niedergehe, auch in dem Sedimentationsbecken an, weil ein großer Teil anderswo ablaufe und ein Teil auch verdunste, zum anderen dürfe nach dem technischen Regelwerk bei Zugrundelegung einer bestimmten Regenmenge eine gewisse Fließgeschwindigkeit in dem Sedimentationsbecken nicht überschritten werden, da sonst die Kanäle das Wasser nicht mehr fassen könnten. Diese seien auf ein zweijähriges Niederschlagsereignis auszulegen.

Der Klägervertreter rügte des Weiteren, dass die Stadt ... lediglich eine gehobene Erlaubnis für das Baugebiet „...“ habe, obwohl daneben auch die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „…“ beabsichtigt sei. Das Wasserwirtschaftsamt … habe indes in seinem Gutachten den Bauabschnitt „...“ unberücksichtigt gelassen.

Im Nachgang stellte die Stadt ... mit Schreiben vom 4. Mai 2015 klar, dass sich ihre wasserrechtlichen Anträge ausschließlich auf die Ableitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ bezögen, die Ableitung von Niederschlagswasser eines etwaigen künftigen Baugebiets „...“ solle nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Eine Leitungsführung nach den Varianten I, IIa, IIb oder III sei der Stadt ... nicht zuzumuten, zumal bei den Varianten I, IIa und IIb ebenfalls in den G.-Weiher eingeleitet würde. Lediglich die Variante III würde direkt ohne vorherige Vermischung mit dem Wasser des G.-Weihers in den W.-Weiher einleiten, und damit dessen Eigentümer ... als einzigen belasten. Den Bedenken gegen den Gebrauch von Streusalz im Einzugsgebiet werde insoweit Rechnung getragen, als alle Erwerber der Baugrundstücke von der Stadt ... im Kaufvertrag zum Verzicht auf Streusalz und andere wassergefährdende Stoffe verpflichtet würden. Darüber hinaus bestehe schon gemäß § 8 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt... grundsätzlich die Verpflichtung zur Verwendung von abstumpfenden Stoffen bei Glätte anstelle von Streusalz, an welche sich selbstverständlich auch der Städtische Bauhof der Stadt ... halte. In der Behördenakte findet sich im Anhang zu diesem Schreiben ein Musterkaufvertrag zwischen der Stadt ... und einem potentiellen Käufer eines Bauplatzes im Baugebiet „...“, in welchem sich der potentielle Käufer unter Ziffer XI 6. der Stadt ... gegenüber verpflichtet, zum Schutz des G.-Weihers keine wassergefährdenden Stoffe den Entwässerungsanlagen zuzuführen. § 8 der Verordnung der Stadt... über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter lautet:

„Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig …“

Strafbewehrt ist diese Vorschrift nicht.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 13. Juli 2015 wurde dem Klägervertreter mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zum Zwecke der Niederschlagswassereinleitung eine ca. 20 m lange Rohrleitung durch das Grundstück der Kläger zu verlegen und ein Einleitungsbauwerk zu errichten. Zu diesem Zweck solle den Klägern gegenüber eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG für das Durchleiten des Abwassers durch den G.-Weiher für die Errichtung eines Einleitungsbauwerks im G.-Weiher sowie zur Errichtung einer Rohrleitung zum G.-Weiher erlassen werden. Ihm wurde bis zum 31. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Mit Bescheid vom 27. August 2015, ausweißlich Zustellungsnachweises für Einschreibesendungen am selben Tag zur Post gegeben, erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die gehobene Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 15 WHG für das Vorhaben „Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ der großen Kreisstadt ... über ein Regenrückhaltebecken mit Sedimentationsbecken in den G.-Weiher durch die Große Kreisstadt ...“ (Ziffer 1). Die Erlaubnis endet mit Ablauf des 31. Dezember 2034 (Ziffer 1.5.1). Nach Ziffer 1.5.2 (Umfang der Einleitungen von Regenwasser aus den Regenwasserkanälen) ist unter Zugrundelegung des Bemessungsregens r3 360, n=0,1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein maximal möglicher Abfluss von 50 l/s gestattet. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

„Folgende Prüfbemerkungen sind zu berücksichtigen:

Das Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

Die Große Kreisstadt ... hat sicherzustellen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß an das Schmutzwasserkanalnetz angeschlossen worden sind und keine Abwässer über die Einleitungsstelle E 1 dem Vorfluter zugeführt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahmen hat dies die Große Kreisstadt ... dem Landratsamt ... schriftlich zu bestätigen.

Die Einleitungsstelle in den G.-Weiher ist im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt ... zu gestalten. Sie ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.“

In Ziffer 1.4 wird der Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit erteilt.

Ziffer 1.6 enthält eine Duldungsanordnung gegenüber den Eigentümern des G.-Weihers nämlich den Klägern sowie ... und ..., wonach diese die Durchleitung des Abwassers aus dem Baugebiet „...“ durch den G.-Weiher, die Errichtung des Einleitungsbauwerks sowie die Errichtung der Rohrleitung zum G.-Weiher auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... sowie die damit zusammenhängenden Unterhaltungsarbeiten gemäß den ausgelegten Planunterlagen zu dulden haben.

Bezüglich der gehobenen und der beschränkten Erlaubnis sowie der Duldungsanordnung wurde unter Ziffer 4 der Bescheidsgründe der Sofortvollzug angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der beantragten Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher handle es sich um die Benutzung eines oberirdischen Gewässers im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, welche nach § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis bedürfe. Da die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung diene und somit im öffentlichen Interesse liege, könne eine gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG erteilt werden. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG stünden nicht entgegen, die Anforderungen des § 57 WHG seien erfüllt, nachteilige Wirkungen auf die Rechte der Gewässereigentümer könnten durch Inhalts- und Nebenbestimmungen vermieden bzw. ausgeglichen werden. Zu den Einwendungen der Kläger sei folgendermaßen Stellung zu nehmen: Wasser eines fließenden Gewässers sei nicht eigentumsfähig (§ 4 Abs. 2 WHG), ein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit könne nach § 10 Abs. 2 WHG nicht geltend gemacht werden. Gleichwohl sei auf die Fischhaltung der Eigentümer ausreichend Rücksicht genommen. Die Anforderungen von § 57 Abs. 1 WHG, wonach bei der Einleitung in ein Gewässer unter anderem Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten seien, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich sei, würden eingehalten - zu diesem Zweck sei ein ständig gefülltes Absetzbecken geplant, auch das Regenrückhaltebecken sei größer als im Allgemeinen erforderlich bemessen. Dass auch ein solches System im Fall eines extremen Niederschlagsereignisses, zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe, überlastet wäre, könne niemals ausgeschlossen werden. Die Anlage nach dem Stand der Technik zu errichten, bedeute nicht, für jedes Niederschlagsereignis gewappnet zu sein. Vom Wasserwirtschaftsamt ... sei dies als ausreichend angesehen worden. Auch auf den Fischbestand habe die Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken keine nachteiligen Auswirkungen gesehen. Bezüglich der angeblich geschützten Marke „...“ habe man keine Stelle in Mittelfranken gefunden, die sich um die Etablierung und Vermarktung eines Schutzstatus für den „...“ bemühe, einen Kriterienkatalog, wann ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden könne, gebe es nicht. Diesbezüglich habe der Kläger weder Unterlagen, die den behaupteten Schutzstatus untermauern, im Verfahren vorgelegt, noch die Beeinträchtigung des „...“ glaubhaft gemacht. Was seine Besorgnis anbelange, es könnte durch Streusalz, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel verunreinigtes Niederschlagswasser eingeleitet werden, so habe die Große Kreisstadt … zugestanden, ein Streusalzverbot zu erlassen und dies gegebenenfalls durch den Erlass einer Satzung zu regeln oder in den Grundstückskaufverträgen die jeweiligen Grundstückseigentümer (auch deren Rechtsnachfolger durch Dienstbarkeit) zu verpflichten. Dass es durch den rechtswidrigen Einsatz von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln durch Dritte zu einer Gefährdung des Fischbesatzes kommen könne, sei nie komplett auszuschließen, dies schließe jedoch die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung nicht aus. Was die Sozialbindung des Eigentums anbelange, so sei dieser nicht ab einem bestimmten Zeitpunkt genüge getan, sondern es müsse bei jedem wasserrechtlichen Verfahren geprüft werden, ob eine Einleitung nach dem Stand der Technik erfolge und ob Rechte Dritter berührt würden. Der Bescheid sei auch ermessensgerecht, und die Maßnahme erforderlich, insbesondere würden Alternativen für die Große Kreisstadt ... zu unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen führen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Abwassereinleitung das Interesse der Gewässereigentümer.

Die Duldungsanordnung hinsichtlich der Abwasserleitung stütze sich auf § 93 WHG, zu materiellen Einwendungen gelte oben Gesagtes. Sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen. Die Erforderlichkeit der Abwasserleitung sei nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück und den G.-Weiher zwingend und unerlässlich sei, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden könne, sondern es reiche, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung des Vorhabens vernünftig und sinnvoll sei (unter Verweis auf OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Nach § 93 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG seien nur solche Alternativen vorzugswürdig, bei denen das gleiche Vorhaben ebenso zweckmäßig und nicht mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da alle Alternativlösungen deutlich längere Abwasserleitungen erforderten und somit deutlich höhere Kosten verursachten. Variante III würde zudem den Miteigentümer … alleine und zudem noch gravierender belasten, da eine Pufferung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet „...“ im G.-Weiher nicht stattfände, sondern direkt in den W.-Weiher eingeleitet werde.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. September 2015, bei Gericht am 4. September 2015 eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 lassen sie zur Begründung im Wesentlichen vortragen, der Bescheid sei rechtswidrig. Ihre Einwendungen seien falsch gewichtet und teils falsch verstanden worden. Die Beeinträchtigung ihres Warenzeichens sei nicht ihre wesentliche Einwendung gegen das Vorhaben, vom Landratsamt ... jedoch als erstes abgehandelt und somit falsch gewichtet worden. Gleichwohl sei die Einleitung verschmutzten Oberflächenwassers als Beeinträchtigung des Warenzeichens anzusehen. Darüber hinaus handle es sich bei dem G.-Weiher nicht um ein fließendes Gewässer, Eigentum an ihm könne begründet werden, was schon aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG folge. Die Frage der Sozialbindung sei darüber hinaus fehlerhaft gewertet worden, aus § 4 Abs. 3 und Abs. 4 WHG sei nämlich herzuleiten, dass grundsätzlich ein Abwehranspruch des Gewässereigentümers bestehe, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet sei. Fehlerhaft sei das Landratsamt davon ausgegangen, aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 WHG gebe es keinen Gewässereigentümer und folglich auch keine Abwehrrechte. Die Grenzen der Sozialbindung seien falsch bewertet worden, man hätte Alternativen in Betracht ziehen müssen die die Kläger weniger beeinträchtigten. Solche seien vorhanden und von der Stadt ... aus rein fiskalischen Erwägungen verworfen worden, weil die Preise für die Bauplätze im Baugebiet „...“ bereits feststünden und die Stadt sie nicht erhöhen wolle. Eine finanzielle Mehrbelastung der Stadt ... entstehe bei Wahl der Alternativplanungen nicht, sie wolle lediglich den Kaufinteressenten gegenüber ihr Gesicht wahren. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... vom 12. Dezember 2014 gehe lediglich auf die Einleitung von Abwasser aus dem Baugebiet „...“ ein, tatsächlich werde aber bereits Abwasser aus den Baugebieten „...“ und „...“ eingeleitet. Diese Gesamtmenge hätte man beurteilen müssen. Hinsichtlich ihrer Besorgnis der Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser könne man nicht - wie das Landratsamt ... - davon ausgehen, dass ein Streusalzverbot ausreiche, dieses könne die Verwendung nicht verhindern, sondern bestenfalls bestrafen. Auch ihr Vortrag zum befürchteten Eintrag von Sedimenten sei falsch verstanden worden. Sie gingen nicht davon aus, dass der Eintrag von Sedimenten aus dem Absetzbecken in den G.-Weiher unter allen Umständen verhindert werden müsse, was bei Starkregenereignissen gar nicht möglich sei. Vielmehr gehe es ihnen um das Rückhaltebecken. Dieses könne eine Verminderung des Schadstoffeintrags nur dann bewirken, wenn im Laufe der Rückhaltung Schadstoffe biologisch abgebaut würden, verdunsteten oder auf sonstige Art und Weise verschwinden würden, Sedimente jedoch blieben erhalten, würden gleichsam gespeichert und im Falle eines Starkregens doch wieder in den G.-Weiher eingetragen. Man hätte daher dem Rückhaltebecken keine Schutzfunktion zumessen dürfen. Auch wolle die Stadt über die nunmehr geplante Anlage nicht nur das Baugebiet „...“, sondern zukünftig auch das noch größere geplante Baugebiet „...“ entwässern, obwohl sich die Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt lediglich auf die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ bezogen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. Oktober 2015 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 27. August 2015, Geschäftszeichen ..., bezüglich der gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „...“ der Großen Kreisstadt ... über ein Regenrückhaltebecken in den G.-Weiher durch die Große Kreisstadt ..., Landkreis ..., und hilfsweise bezüglich der Duldungsanordnung wird aufgehoben und der auf Erteilung dieser Erlaubnis bzw. dieser Duldungsanordnung gerichtete Antrag der großen Kreisstadt ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung verweist der Beklagte mit Schriftsätzen vom 10. September 2015 und vom 1. Dezember 2015 auf den angegriffenen Bescheid vom 27. August 2015 und führt ergänzend aus, der Bescheid betreffe lediglich die Einleitung von Wasser aus dem Baugebiet „...“, er behandle die Einwände in deren vorgebrachter Reihenfolge, eine explizite Gewichtung folge daraus nicht. Für die wasserrechtliche Erlaubnis sei maßgebend, dass die Abwasseranlage den geltenden Regeln der Technik entspreche und diese überobligatorisch erfülle. Wegen §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 2 WHG könnten die Kläger zudem keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit des Wassers geltend machen.

In der mündlichen Verhandlung am 9. November 2016 waren die Beteiligten vertreten und stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die Klägerin zu 2) mit der Klage gegen die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ... vom 27. August 2015 wendet, ist die Klage unzulässig, Es fehlt ihr insofern an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie es unterlassen hat, im Verwaltungsverfahren Einwendungen zu erheben. In dem an das Planfeststellungsverfahren angelehnte Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis hat derjenige, dessen Belange berührt werden, die Möglichkeit, seine Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der in Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG genannten Frist vorzutragen, wobei eine Einwendung wenigstens den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten muss. Unterlässt er dies, schließt Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG die Einwendungen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das weitere Verfahren aus. Die Vorschrift bewirkt eine materielle Präklusion - im Falle der Klageerhebung fehlt es an der Klagebefugnis (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73, Rn. 88). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 2) in dem formell nicht zu beanstandenden Verwaltungsverfahrens innerhalb der Einwendungsfrist persönlich keine Einwendungen erhoben, und auch die Schreiben des Klägers zu 1) (E-Mail vom 31.8.2014 und Schreiben vom 6.9.2014 an die Stadt ...) lassen nicht den Schluss zu, dass die dort erhobenen Einwendungen auch für die Klägerin zu 2) gelten sollten. Ihr Name wird an keiner Stelle genannt, und auch sonst findet sich keine Bezugnahme auf sie. Unerheblich ist, dass das Landratsamt ... die vorgebrachten Einwendungen als „Einwendungen der Eheleute …“ behandelt hat, da die Präklusionswirkung jedenfalls nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. Ebd.).

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

2.1 Die mit der Klage angegriffene gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts ... vom 27. August 2015 ist im Hinblick auf drittschützende Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis sind die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, 10, 11, 12, 15 und 57 WHG. Sie gewährt dem Berechtigten die Befugnis, das Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

Die Einleitung von Niederschlagswasser in den G.-Weiher erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG (mit „Einleiten“ ist das Zuführen von flüssigen Stoffen, also auch Niederschlagswasser, gemeint; vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 9, Rn. 33, 45) und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde die gehobene Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung von Abwasser eines Baugebiets durch die Kommune ein öffentliches Interesse besteht.

Die gehobene Erlaubnis verstößt gegen keine solchen Vorschriften, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch vermitteln können. Ihre Erteilung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Hiernach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus die speziellen Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG zu beachten. Danach darf eine solche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn erstens die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), zweitens die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und drittens Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen nachbarschützenden Charakter, insb. § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 12, Rn. 13; zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris, Rn. 4; zu § 57 WHG vgl. HessVGH, U. v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris, Rn. 94).

Der Kläger zu 1) kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen. Dieses ergibt sich aus einem Zusammenspiel der §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG. Nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist im Rahmen ihres aus § 12 Abs. 2 WHG folgenden Bewirtschaftungsermessens also nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestandes zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen - sich gegebenenfalls widerstreitenden - öffentlichen und privaten Interessen zu koordinieren und zu einem gerechten, auch den haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern berücksichtigenden Ausgleich zu bringen. Die Ermessensentscheidung ist durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch des Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 -7 K 4/11 - juris, Rn. 56). Der Abwehranspruch verlangt dementsprechend, dass der Kläger zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt und seine Belange durch die erlaubte Gewässerbenutzung in gravierender Weise beeinträchtigt werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552 - juris, Rn. 99; U. v. 4.8.2016 - AN 9 K 15.01102), lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile genügen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.2004 - 7 B 62/04 - juris, Rn. 24; BayVGH, U. v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris, Rn. 29; BayVGH, B. v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris, Rn. 5).

Der Kläger zu 1) zählt als Miteigentümer des G.-Weihers zu einem solchen von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, der durch die Gewässerbenutzung grundsätzlich in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen sein kann. Die Karpfenzucht stellt für ihn die rechtmäßige Ausübung von Eigentümerbefugnissen nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Darüber hinaus steht ihm als Gewässereigentümer nach Art. 3 Satz 1 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) ein Fischereirecht zu.

Unter Anwendung des dargestellten Maßstabs geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass mit der geplanten Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher für den Kläger zu 1) eine gravierende, die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen dieser Rechte verbunden ist.

Ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung sind zunächst das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts ... sowie die Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung. Als amtlichem Sachverständigen nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG kommt seinen Aussagen im wasserrechtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung eine hervorgehobene Stellung und ein erhöhter Beweiswert zu, da sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen wie etwa Gutachten von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, U. v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris, Rn. 31; B. v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1802 - juris, Rn. 19; B. v. 7.3.2016 - 8 ZB 14.2628 - juris, Rn. 8). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden auch dann stützen kann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47 f.; B. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - juris). Die Kammer stützt sich daneben auf die fachliche Stellungnahme der Fachberatung für das Fischereiwesen des Bezirks Mittelfranken.

Auf ihrer Grundlage geht das Gericht davon aus, dass die streitgegenständliche Gewässerbenutzung schon die speziellen materiell-rechtlichen Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG erfüllt, der die Einleitung von Abwasser in andere Gewässer regelt. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass auch die Belange des Klägers zu 1), in dessen Gewässer das Niederschlagswasser eingeleitet wird, nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden und dementsprechend das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. Die seitens der Beigeladenen eingereichten und den Genehmigungsstempel des Landratsamts ... tragenden Pläne vom 16. April 2014 sehen die Entwässerung des Baugebiets „...“ über ein Trenn-system vor, bei dem das Schmutzwasser über Schmutzwasserkanäle und einen Schmutzwassersammler der bestehenden Kläranlage der Stadt ... zugeleitet und dort gereinigt wird, das auf Dach-, Grundstücks- und Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser hingegen über eine Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von ca. 3.000 m³ mit vorgeschaltetem Sedimentationsbecken, durch das Feststoffe im Dauerstaubereich zurückgehalten werden, in den G.-Weiher eingeleitet wird. Ein Mönchbauwerk mit Wirbeldrossel lässt einen Zulauf von maximal 50 l/s in den G.-Weiher zu. Dass diese Behandlung dem derzeitigen Stand der Technik entspricht und insofern die Anforderungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfüllt, steht für die Kammer außer Zweifel. Dies wurde durch das wasserwirtschaftliche Gutachten vom 30. Juni 2014 und durch den Vertreter des Wasserwirtschaftsamts ... in der mündlichen Verhandlung in widerspruchsfreier Weise bestätigt und auch vom Kläger zu 1) nicht in Zweifel gezogen.

Die Kammer geht auch davon aus, dass die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts widersprach den genehmigten Plänen lediglich insofern, als dort die Ansicht vertreten wird, diese Abwasserbehandlung sei auf Grundlage des DWA Merkblatts M 153 zwingend erforderlich. Wie viel Einleitung ein Gewässer vertrage, ergebe sich einerseits aus der Gewässerfläche, in die eingeleitet wird, und andererseits aus der versiegelten Fläche, von der eingeleitet wird. Überschreite die versiegelte, zu entwässernde Fläche nicht das Fünffache der Weiherfläche, so sei mangels Überschreitung der Bagatellgrenze des zu erwartenden Wassers eine hydraulische Vorbehandlung nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall beträgt die Fläche des G.-Weihers ca. 80.000 m², die versiegelte Fläche des zu entwässernden Baugebiets „...“ und des zukünftigen Baugebiets „...“ laut Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zusammen ca. 80.000 m², so dass nach dieser Ansicht eine Vorbehandlung unter gewässerwirtschaftlichen Gesichtspunkten überhaupt nicht erforderlich wäre. Hierdurch zeigt sich, dass durch das tatsächlich genehmigte Vorhaben „...“, welches die hydraulische Vorbehandlung vorsieht, die Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) weit übererfüllt werden. Die Anlagen wurden darüber hinaus nicht bloß für ein zweijähriges, sondern sogar ein zehnjähriges Niederschlagsereignis, und damit für deutlich höhere zu entsorgende Wassermassen, ausgelegt. Dass diese „Überdimensionierung“ im Hinblick auf das geplante Baugebiet „...“ erfolgte, ist unerheblich, da einzig die beantragte und genehmigte Entwässerung des Baugebiets „...“ Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens ist. Darüber hinaus legte der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar dar, dass in dem Gutachten vom 30. Juni 2014 zwar die Einleitung aus dem Baugebiet „...“ isoliert betrachtet worden war, weil die Einleitung aus den Baugebieten „...“ über eine isolierte Einleitungsstelle erfolge, jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund der genannten Größenverhältnisse die Einleitung für den G.-Weiher unproblematisch sei - diese Aussage bezieht sich auch auf den vom Kläger zu 1) befürchteten Eintrag von Streusalz. Bekräftigt wird die Einschätzung der Kammer auch dadurch, dass aus den Baugebieten „...“ bereits seit etwa dem Jahr 2009 Niederschlagswasser in den G.-Weiher eingeleitet wird und es hierdurch bislang zu keinen nachweisbaren schädlichen Gewässerveränderungen gekommen ist. Zudem hat es der Kläger zu 1) sowohl im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als auch im Laufe des Gerichtsverfahrens unterlassen, die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts substantiiert anzugreifen. Auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aussagen des Klägervertreters, die Pächter hätten beobachtet, dass die Fische infolge der Einleitung anfälliger, kränker und gestresster geworden seien, was insbesondere bei den Karpfen zu optischen Beeinträchtigungen und damit finanziellen Einbußen führe, blieben unbelegt und wenig substantiiert. Er selbst räumte ein, dass es keine konkreten Feststellungen hierzu gebe. Dass solche nachteiligen Auswirkungen nicht zu erwarten sind, legt auch die Stellungnahme der Fischereifachberatung vom 12. Februar 2015 nahe. Hier wurde mitgeteilt, dass in Mittelfranken immer wieder die Einleitung von Niederschlagswasser genehmigt worden sei. Nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand seien bisher nicht bekannt. Außerdem verfügt der G.-Weiher laut Aussage des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts über ein Einzugsgebiet von ca. 17,63 km², in dem sich Staatsstraßen, Kleinkläranlagen, Mischwasseranlagen und umfangreiche landwirtschaftliche Flächen befinden. Das gesamte Oberflächenwasser von dort fließt über Bäche unbehandelt in den G.-Weiher. Auch deswegen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern durch die Einleitung von der demgegenüber relativ kleinen Fläche des streitgegenständlichen Baugebiets „...“ nach vorheriger hydraulischer Behandlung nunmehr eine signifikante Verschlechterung der Gewässereigenschaften und des Fischbestandes zu befürchten sein soll. Im Falle des befürchteten Streusalzeintrags kommt hinzu, dass die Große Kreisstadt ... durch das in § 8 Nr. 1 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter enthaltene grundsätzliche Streusalzverbot für das Baugebiet „...“ eine Schutzmaßnahme ergriffen hat und die Erlaubnis unter Geltung dieser Verordnung erteilt worden ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung, die dem Kläger zu 1) einen Abwehranspruch gegen die Einleitung geben würde, liegt nicht vor.

Auch unter Würdigung der übrigen vorgebrachten Einwendungen erweist sich die gehobene Erlaubnis als rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Dabei ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Behörde aufgrund von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Dritten sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührte Belange schließlich fehlerfrei gewichtet hat. Dies ist hier der Fall.

Soweit der Klägervertreter sich darauf beruft, das Landratsamt ... habe in dem angegriffenen Bescheid seine Einwendungen in der falschen Reihenfolge gewürdigt und daher auch falsch gewichtet, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Zum einen muss das Landratsamt die Einwendungen der Verfahrensbeteiligten jedenfalls in irgendeiner Reihenfolge abhandeln, was nicht schon zwangsläufig den Schluss auf eine Gewichtung zulässt. Außerdem läuft die Argumentation, das Landratsamt habe zu Unrecht die vorgetragene Beeinträchtigung des Warenzeichens „...“ als die wesentliche Einwendung behandelt, darauf hinaus, dass das Landratsamt sie als wichtiger eingestuft hat, als dies der Kläger zu 1) selbst tut.

Der Einwand, die geschützte Marke „…“ werde beeinträchtigt, wurde darüber hinaus aber auch nicht substantiiert. Es wurden - trotz Zusage bereits im Verwaltungsverfahren - keine konkreten Nachweise über den Schutzstatus der behaupteten Marke erbracht, so dass sich keine Aussage dazu treffen ließ, ob eine solche Marke überhaupt eingetragen ist, und wenn ja, welche Zucht- oder sonstigen Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Karpfen als „...“ bezeichnet werden darf, und inwieweit diese Kriterien wegen der gestatteten Gewässerbenutzung nun nicht mehr eingehalten werden können.

Auch die befürchtete Einleitung giftiger Stoffe in den G.-Weiher durch vorschriftswidrige Entsorgung im Baugebiet kann der gehobenen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden. Zum einen enthält der angegriffene Bescheid auf Seite drei die Bestimmung, dass das eingeleitete Niederschlagswasser keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen und keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen darf. Das ist nach den Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts bei der geplanten und genehmigten Vorbehandlung des Niederschlagswassers durch Sedimentations- und Regenrückhaltebecken auch so gut wie möglich gewährleistet, weil hierdurch die Einleitung verzögert wird bzw. nur dann erfolgt, wenn der Pegel des Regenrückhaltebeckens eine bestimmte Schwelle überschreitet. So kann man jedenfalls bei optisch sichtbaren Verunreinigungen wie Verfärbungen oder einem aufschwimmenden Film umgehend die in den G.-Weiher führende Zuleitung verschließen und die Verunreinigung sammeln. Einer weitergehenden Regelung bedurfte es in dem Bescheid nicht, weil sich das Verbot der Einleitung giftiger Stoffe in ein Gewässer schon aus den einschlägigen Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften ergibt. Zum anderen kann missbräuchliches oder gar strafbares Verhalten von Seiten Dritter niemals ganz ausgeschlossen werden. Würde aber das (befürchtete) eigenmächtige, vorschriftswidrige Handeln Dritter auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Erlaubnis durchschlagen, wäre es schlechthin unmöglich, überhaupt Gewässerbenutzungen zuzulassen.

Der Kläger zu 1) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe die ihm aufgebürdete Sozialbindung seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG bereits erfüllt, weil er schon die Einleitung von Niederschlagswasser aus den Baugebieten „…“ und „…“ dulde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis sind in jedem Einzelfall anhand der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Sie bilden insoweit die Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden.

Soweit der Klägervertreter vorträgt, das Landratsamt habe den G.-Weiher fälschlicherweise als fließendes und nicht als stehendes Gewässer behandelt, so kann daraus im Hinblick auf § 4 Abs. 2 WHG nicht gefolgert werden, dass es deswegen das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 1) bei der Ermessensentscheidung außer Betracht gelassen hat. Die Regelung bezieht sich nur auf das Wasser als solches, nicht auf das Gewässer als Ganzes. Das Landratsamt hat jedoch durch die umfangreiche Würdigung seiner Belange (S. 9 ff. des Bescheids) zu erkennen gegeben, dass es seine Rechtsstellung als Miteigentümer des G.-Weihers und die Karpfenzucht als Ausübung dieses Eigentumsrechts erkannt und bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt hat.

Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnaher versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation (ohne Vermischung mit Schmutzwasser) in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Vorschrift kann insofern als ermessenslenkend angesehen werden - das Landratsamt hätte demnach bei Erfüllung der allgemeinen (§ 12 WHG) und besonderen (§ 57 WHG) Anforderungen im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Niederschlagswassereinleitung in den G.-Weiher nicht ohne besondere Gründe versagen können.

Damit erweist sich die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis im Hinblick auf drittschützende Vorschriften als rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten.

2.2 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Duldungsanordnung in Ziffer 1.6 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2015 wendet.

Die Duldungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 93 Satz 1 WHG. Dieser erlaubt es der zuständigen Behörde, Grundstücks- bzw. Gewässereigentümer zu verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 93 Satz 2 WHG verweist auf § 92 Satz 2 WHG, der die Erforderlichkeitsprüfung konkretisiert. Danach gilt Satz 1 nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Die Erforderlichkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück zwingend unerlässlich ist, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann vgl. OVG NRW, U. v. 9.11.2006 - 20 A 2136/05). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Inmitten steht neben der Einleitung des Niederschlagswassers vor allem die Rohrleitung, welche auf einer Gesamtlänge von ca. 40 m von dem Regenrückhaltebecken ausgehend etwa 20 m durch den Uferstreifen des klägerischen Grundstücks Fl. Nr. … verlegt werden soll. Sie stellt sich als die zweckmäßigste, da kürzeste und kostengünstigste Lösung zur Entsorgung des Niederschlagswassers dar und ist für die Kläger mit keinen unzumutbaren Nachteilen verbunden. Es wurde auch nicht vorgetragen, inwieweit die unterirdische Rohrleitung für die Kläger einen Nachteil darstellen soll, sondern nur auf die Einleitung des Niederschlagswassers abgestellt, weil allein hierdurch eine Beeinträchtigung befürchtet wird. Auch insoweit ist die Duldungsanordnung nicht zu beanstanden. Variante I würde in den W.-Weiherbach einleiten und damit letztlich auch in den G.-Weiher, die Varianten IIa und IIb führten ebenfalls in den G.-Weiher, nur Variante III würde direkt in den W.-Weiher führen. Alle Varianten wären für die Stadt ... mit finanziellem Mehraufwand verbunden, weil entweder längere Leitungen erforderlich wären oder (bei den Varianten IIa und IIb) das Regenrückhaltebecken für die Baugebiete „...“ und „...“ mitbenutzt werden müsste, was zum einen dieses leichter an seine Kapazitätsgrenze brächte, und zum anderen spätestens für das Baugebiet „…“ ein neues Regenrückhaltebecken erforderlich machen würde. Damit wären diese Varianten schon nicht ebenso zweckmäßig wie die gewählte. Demgegenüber bieten die Varianten IIa und IIb für die Kläger lediglich den Vorteil, dass keine weitere Leitung durch ihr Grundstück verlegt werden müsste, bei der Einleitung in den G.-Weiher bliebe es indes. Variante III wäre sogar deutlich teurer und würde zudem zur alleinigen Belastung des Eigentümers des W.-Weihers führen. Zieht man in Betracht, dass von der Niederschlagswassereinleitung für den G.-Weiher keine schädlichen Gewässereinwirkungen zu erwarten sind (siehe oben), so muss hier das private Interesse der Kläger gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven und kostengünstigen Niederschlagswasserbeseitigung zurücktreten. Die Duldungsanordnung erweist sich daher als rechtmäßig.

2.3 Die ebenfalls in dem Bescheid vom 27. August 2015 enthaltene beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit war nicht Gegenstand der Anfechtung.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt … für die Errichtung einer Überdachung eines bestehenden Lagerplatzes an den Beigeladenen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … Im südwestlichen Bereich ihres ca. 15.000 m2 großen Anwesens betreibt sie neben einem Wohnhaus einen Hof für therapeutisches Reiten. Nördlich angrenzend befindet sich das ca. 5.000 m2 große Grundstück FlNr. … Gemarkung … an das - getrennt durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden Weg - nördlich das Grundstück des Beigeladenen, FlNr. … Gemarkung …, anschließt. Der Beigeladene führt hier auf dessen südlichem Teil einen Zimmereibetrieb. Sämtliche Grundstücke grenzen im Westen an die R* …, auf deren westlicher Seite gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin ein Wohngebiet anschließt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen die Baugenehmigung für eine Überdachung einer 958,88 m2 großen Teilfläche des sich im südöstlichen Grundstücksteil befindlichen Lagerplatzes. Der insgesamt 2.670 m2 große Lager- und Abbund Platz wurde vom Landratsamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigt.

Gegen die am 6. Februar 2017 der Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellte Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 für die Überdachung erhob die Antragstellerin Klage (Az. AN 9 K 17.00243), über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2017 abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 7. Dezember 2016 anzuordnen und 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass sich hier - unabhängig von der konkreten Gebietseinstufung mangels Vorliegen eines Gebietserhaltungsanspruchs - ein Drittschutz nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben kann (BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 9 CS 16.2477 - juris Rn. 14) und einen Verstoß dagegen verneint. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.

1. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht wegen einer nachbarrechtswidrigen Verletzung des Bestimmtheitsgebots aufzuheben.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein, so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich hierbei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18).

Danach ist hier zunächst - anders als die Antragstellerin vorträgt - ein Zusammenhang des Bauvorhabens mit dem bestehenden Zimmereibetrieb des Beigeladenen und der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 (Bl. 1 der Bauakte 13/0208) nicht zweifelhaft, weil die angefochtene Baugenehmigung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Betriebsbeschreibung des Zimmereibetriebs vom 17. April 2015 als Grundlage der Genehmigungserteilung enthält. Zudem stellt der genehmigte Eingabeplan den räumlichen Bezug zu dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbund Platz dar. Aufgrund der beiden Genehmigungen zugrundeliegenden identischen Betriebsbeschreibungen (Betriebsbeschreibung vom 26.2.2013 (Bl. 14 der Bauakte 13/0208) und vom 17.4.2015 (Bl. 64 der Bauakte 15/0399)) ergeben sich im Betriebsablauf und hinsichtlich der zu Grunde gelegten Parameter nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2015 (Bl. 1 der Bauakte 15/0399) keine Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbund Platz sowie der dieser Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 9. April 2013 (Bl. 4 der Bauakte 13/0208). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb - worauf auch das Verwaltungsgericht abstellt - die Stellungahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 22. Juni 2015, wonach für die Errichtung und den Betrieb der Überdachung keine spezifischen lärmschutztechnischen Anforderungen gestellt werden und die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 21. Februar 2017 (Bl. 62 der Verwaltungsgerichtsakte), wonach die Überdachung auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen an den Betrieb des Lager- und Abbundplatzes keinen Einfluss hat, unzutreffend sein sollten. Eine von dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbund Platz funktional unabhängige oder isolierte Nutzung der Überdachung kommt gerade aufgrund der räumlichen Deckung mit diesem nicht in Betracht. Aufgrund der identischen Betriebsbeschreibungen ist hier nicht dargelegt, dass durch die angefochtene Genehmigung die zuvor bestandskräftig genehmigte Nutzung in irgendeiner Weise betroffen ist bzw. dass sich die Errichtung der Überdachung im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigung vom 5. Juni 2013 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 11).

Ferner ist der Nutzungsumfang aus diesem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar und entspricht der bisher mit Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Nutzung des Lager- und Abbundplatzes. Die dem Bauantrag und der Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 zugrundeliegende Betriebsbeschreibung vom 17. April 2015 enthält Angaben zur Nutzung, zu Arbeitsabläufen, zu eingesetzten Maschinen sowie Nutzungs- und Betriebszeiten (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 8) und geht hierbei - wie sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt - nicht über die bestandskräftige Genehmigung vom 5. Juni 2013 hinaus. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass den Stellungnahmen der unteren Immissionsschutzbehörde - unabhängig von den konkreten Maschinenfabrikaten - nicht die auf Regelwerken, Typisierungen und Erfahrungswerten basierenden Emissionsdaten zugrundeliegen.

Der Vortrag der Antragstellerin, die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 könne nicht als Grundlage der Genehmigung der Überdachung vom 7. Dezember 2016 dienen, weil diese ihrerseits zu unbestimmt und rechtswidrig sei, führt nicht zum Erfolg. Sollte diese Prämisse richtig sein, sind die lärmverursachend gerügten Tätigkeiten bzw. Nutzungen nicht durch die angefochtene Genehmigung der Errichtung einer Überdachung bedingt, sondern Ausfluss der vorliegenden bestandskräftigen Genehmigungen des Zimmereibetriebs. Einwendungen hiergegen sind der Antragstellerin aber aufgrund deren Bestandskraft, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, abgeschnitten (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 14). Insbesondere der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 kommt - solange ihre formelle Wirksamkeit (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) gegeben ist auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit - eine Legalisierungswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 a.a.O. juris Rn. 11; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 68 Rn. 88 f.). Da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, wie die Nutzung der Überdachung hier die Nutzung des bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes in nachbarrelevanter Weise übersteigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 13), kommt auch eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Neubewertung des Rücksichtnahmegebots in diesem Verfahren nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 12).

2. Die Errichtung der Überdachung lässt auch keine für die Antragstellerin unzumutbaren Immissionen erwarten.

Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung die (teilweise) Überdachung des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes. Nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts führt die bloße Errichtung der Überdachung nicht zu einer Verletzung drittschützender Rechte der Antragstellerin, weil sich die Nutzung der Fläche nicht ändert und mit dem Vorhaben keine Ausweitung des Betriebs in zeitlicher, räumlicher oder sonstiger Hinsicht ersichtlich ist (UA S. 9 f.). Dementsprechend kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Nichteinhaltung des im Bescheid vom 5. Juni 2013 für das Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … festgesetzten Immissionswertes an dem deutlich entfernteren Anwesen der Klägerin nicht ersichtlich ist (UA S. 10). Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts entgegen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, maßgeblicher Immissionsort sei nicht nur ihr Wohngebäude, sondern auch das Betriebsgelände, auf dem sie therapeutisches Reiten im Freien durchführe, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass eine Nutzung im Freien nicht in gleicher Weise schutzwürdig ist wie ein Wohngebäude (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris Rn. 91; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 28), begründet auch das Angebot therapeutischen Reitens an der Grenze zum Außenbereich oder im Außenbereich keine höhere Schutzpflicht (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.12.2008 - Au 4 S. 08.1606 - juris Rn. 19). Denn an der Grenze zum Außenbereich ist regelmäßig mit erhöhten Immissionen zu rechnen; zudem gibt es über das nach dem Immissionsschutzrecht Gebotene hinaus keinen Anspruch auf Bewahrung einer Situation mit einer bestimmten, für den Betrieb günstigen Lage (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1672 - juris Rn. 31). Soweit die Antragstellerin vorträgt, der genehmigte Betrieb und die Betriebsbeschreibung entsprächen nicht dem tatsächlich ausgeführten Betrieb, ist die Antragstellerin gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und Betriebskonzept (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 51; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 22).

3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine unzureichende Erschließung des Bauvorhabens berufen.

Das Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens ist regelmäßig nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 66; B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14). Selbst wenn bei einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation durch eine vorhabenbedingte Überlastung der das Grundstück der Antragstellerin erschließenden Straße das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Einzelfall betroffen sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 29), ist hier jedenfalls nicht dargelegt, dass durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Errichtung einer Überdachung die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin beeinträchtigt wird. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Überdachung zu einer Nutzungsänderung des bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes oder einem mehr an Verkehr in der Rosengasse führt. Die Ausführungen der Antragstellerin beziehen sich insoweit sämtlich auf den bestehenden Zimmereibetrieb des Beigeladenen. Insoweit sind ihre Einwendungen jedoch - wie bereits ausgeführt - durch die bestandskräftigen Genehmigungen ausgeschlossen und sie gegebenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.