Arbeitszeitverordnung - AZV | § 12 Rufbereitschaft
Arbeitszeitverordnung - AZV | § 12 Rufbereitschaft
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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes Inhaltsverzeichnis
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei Gleitzeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
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published on 06/05/2019 00:00
Tenor
I. Die Berufungsverfahren 3 BV 17.252, 3 BV 17.347 und 3 BV 17.462 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Berufungen werden zurückgewiesen.
III. Die Kläger tragen die Kosten jeweils ihres Berufungsverfa
published on 17/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst.
published on 17/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst.
published on 17/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über den Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienstzeiten im Polizeivollzugsdienst.
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