Arbeitszeitverordnung - AZV | § 15 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
Arbeitszeitverordnung - AZV | § 15 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}



Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes Inhaltsverzeichnis
Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
24.05.2012 09:25
§ 6 Abs.2 ArbZVO findet auf Dienstbereiche, die die Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung schützen, keine Anwendung - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17.06.2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2012 - 3 K 1353/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
published on 23.03.2012 00:00
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. August 2011 verpflichtet, dem Kläger über den Tenor zu 3. der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung hinaus für die vom
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.