AZR-Gesetz - AZRG | § 12 Gruppenauskunft

(1) Die Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Ausländern, die in einem Übermittlungsersuchen nicht mit vollständigen Grundpersonalien bezeichnet sind und die auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören (Gruppenauskunft), darf nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15 bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen. Sie ist zulässig, soweit sie

1.
im besonderen Interesse der betroffenen Personen liegt oder
2.
erforderlich und angemessen ist
a)
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
b)
zur Verfolgung eines Verbrechens oder einer anderen erheblichen Straftat, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen wird,
und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,
3.
unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.

(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.

(2) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begründen und bedarf der Zustimmung des Leiters der ersuchenden Behörde oder eines von ihm für solche Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht oder nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt, zu vernichten.

(3) Die Registerbehörde hat nach Erteilung einer Gruppenauskunft die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und, soweit die Daten an eine öffentliche Stelle eines Landes übermittelt worden sind, den Datenschutzbeauftragten des Landes zu unterrichten.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Artikel 10-Gesetz - G10 2001 | § 5 Voraussetzungen


(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem n

BND-Gesetz - BNDG | § 2 Befugnisse


(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenste
zitiert 3 andere §§ aus dem .

AZR-Gesetz - AZRG | § 2 Anlaß der Speicherung


(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer 1. ein Asylges

AZR-Gesetz - AZRG | § 3 Allgemeiner Inhalt


(1) Folgende Daten werden gespeichert:1.die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,2.das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),3.die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,4.Familienname, Geburtsname, Vorn

AZR-Gesetz - AZRG | § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz


(1) Die Daten der betroffenen Person mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 3f werden auf Ersuchen übermittelt an:1.die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüch

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