AZR-Gesetz - AZRG | § 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
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Gesetz über das Ausländerzentralregister Inhaltsverzeichnis
Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
- 1.
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, - 2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), - 3.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien), - 4.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, - 5.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie - 6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
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(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über1.Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,2.Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über1.Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,2.Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung d
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