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§ 35Amtlich · § 5 UrhG

Berichtigung

Zeitreise: 02.09.1994§ 36 ›

Die Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

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