AZR-Gesetz - AZRG | § 3 Allgemeiner Inhalt

(1) Folgende Daten werden gespeichert:

1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,
4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
5a.
das Lichtbild,
5b.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
5c.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum,
5d.
die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,
6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,
7.
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 sowie Absatz 2b und 2c bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
7a.
Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,
8.
Dokumente nach § 6 Absatz 5,
9.
zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,
10.
das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).

(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:

1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
2.
Größe und Augenfarbe,
3.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
4.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
5.
der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist,
6.
die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,
7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt,
9.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
10.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
11.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:

1.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,
2.
Sprachkenntnisse,
3.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:

1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
2.
Größe und Augenfarbe,
3.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
4.
das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde.

(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.

(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind.

(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte Dokument über die vorab erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert.

(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.

(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) oder nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:

1.
die Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer),
2.
die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zugrunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat sowie Art und Höhe der Strafe.

(4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:

1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
2.
AZR-Nummer,
3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 3,
4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,
7.
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7,
8.
Dokumente nach § 6 Absatz 5.

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zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

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(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten...
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(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer 1. ein Asylgesuch geäußert...
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(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer 1. ein Asylgesuch geäußert...
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten...
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten...
(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer 1. ein Asylgesuch geäußert...
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:1.die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den...