Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.

(2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.

(3) Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich
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published on 11/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 12/17 vom 11. Oktober 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1035 Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien
published on 19/02/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 - 5 Ta 152/12 - aufgehoben.
published on 17/11/2010 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2009 - 1 TaBV 1/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Be
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