Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 105 Anhörung der Parteien

(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.

(2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.

(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.

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Referenzen - Gesetze | § 105 ArbGG

§ 105 ArbGG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 105 ArbGG wird zitiert von 1 anderen §§ im Arbeitsgerichtsgesetz.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht


Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.
§ 105 ArbGG zitiert 1 andere §§ aus dem Arbeitsgerichtsgesetz.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 11 Prozessvertretung


(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll

Referenzen - Urteile | § 105 ArbGG

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 105 ArbGG.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 AZR 128/14

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2013 - 8 Sa 1143/12 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 03. Juni 2014 - 12 Sa 911/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Aufhebungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.09.2013 (Az. 8 Ha 13/12) abgeändert: Die Aufhebungsklage wird abgewiesen. II. Die Aufhebungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revis

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Feb. 2012 - 7 AZR 626/10

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2010 - 4 Sa 391/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten...