Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.
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(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 1
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.
(2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 28/09/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2013 - 8 Sa 1143/12 - wird zurückgewiesen.
published on 15/02/2012 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2010 - 4 Sa 391/10 - wird zurückgewiesen.
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