Abgabenordnung - AO 1977 | § 92 Beweismittel
Abgabenordnung - AO 1977 | § 92 Beweismittel
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen, - 2.
Sachverständige zuziehen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
06/10/2023 14:06
1. Situation2. Risiken 1) Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft 2) Haftung in der Insolvenz Exkurs Zahlungsunfähigkeit Exkurs Überschuldung Umfang der Schade
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand -
23/06/2023 15:16
1. Situation2. Risiken 1) Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft 2) Haftung in der Insolvenz Exkurs Zahlungsunfähigkeit Exkurs Überschuldung Umfang der Sc
22/07/2021 14:05
Während im Jahr 2021, im Vergleich zu 2020, die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland gesunken ist, mussten laut einer Analyse des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IHW), im September diesen Jahres, 34 Prozent mehr Personen- und Kapitalgesellschaften Insolvenz anmelden, als im September 2021. Bereits im August 2022 war diese Zahl im Vergleich zum Vorjahr hoch. Der Grund für den erheblichen Anstieg der Zahl der Firmenpleiten ist, zum einem die schwache Konjunktur und, zum anderen steigende Kosten. Schließlich sind nicht nur Privatverbraucher von der Energiekrise betroffen. Viele Unternehmen können nicht zukunftsorientiert planen; Investitionen werden auf nächstes Jahr verschoben – Man wolle „die Zeit abwarten“. Teilweile können Unternehmen die steigenden Produktionskosten schlicht nicht mehr tragen. Sie werden zahlungsunfähig.
Für dieses Jahr vermutet das IHW insgesamt einen Anstieg der Firmeninsolvenzen von 12 Prozent bis 14 Prozent. Auch wenn der drastische Anstieg nicht zuletzt auf die, im Vergleich zur ersten Jahreshälfe, niedrigen Insolvenzanträge zurückzuführen sein durfte, ist dieser Prozentsatz doch beunruhigend.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
09/04/2012 15:37
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
17 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 05/04/2017 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen.
2 Die Klägerin betreibt ein Internetportal - www.X.de -, übe
published on 12/05/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. August 2013 8 K 78/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 29/07/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen Anhalt vom 13. März 2013 3 K 34/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 11/06/2015 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Hotels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Sie wendet sich im
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.