(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.

(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.

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Arbeitsrecht: Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein

15.01.2013

Der Begriff Auftraggeber erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Außenprüfung: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

27.08.2011

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, da
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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2005 - 5 StR 328/04

bei uns veröffentlicht am 17.03.2005

5 StR 328/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. März 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land

Finanzgericht Köln Urteil, 22. Sept. 2016 - 13 K 66/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Mitnahme der Quittungsblöcke für die Jahre 2002 bis 2004 und 2004 bis 2005 im Wege des unmittelbaren Zwangs gemäß § 331 der Abgabenordnung rechtswidrig war.2. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Quittungsblöcke

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. Nov. 2015 - 3 K 2708/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 27.500 € festges

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juni 2015 - 7 B 351/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfa

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Sept. 2013 - 3 K 1235/10

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Der Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgelds vom 01. Juni 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2010 sowie der den Bescheid vom 01. Juni 2010 ändernde Bescheid vom 01. Oktober 2010 werden aufgehoben.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Sept. 2013 - 3 K 1236/10

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Der Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgelds vom 01. Juni 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2010 sowie der den Bescheid vom 01. Juni 2010 ändernde Bescheid vom 01. Oktober 2010 werden aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Okt. 2012 - VII R 41/10

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Sie b

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Juli 2011 - 1 V 1151/11

bei uns veröffentlicht am 29.07.2011

Tenor I. Der Antrag wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Androhung eines Verzögerungsgeldes. 2 Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter

Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juni 2011 - IV B 120/10

bei uns veröffentlicht am 16.06.2011

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen von Verzögerungsgeldern.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2011 - 6 K 1004/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung von unternehmerisch

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2011 - 6 K 1005/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist der Vorsteuerabzug aus

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Sept. 2010 - II B 164/09

bei uns veröffentlicht am 27.09.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 1. Die Revision