Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. Nov. 2015 - 3 K 2708/14
Gericht
Tenor
Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 27.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Kostenregelung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, weil die Klage ohne das Ereignis, das die Beteiligten zum Anlass für die Abgabe der Erledigungserklärungen genommen haben, Erfolg gehabt hätte:
3Rechtsgrundlage für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung ist § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW 2003, 156). Danach setzt die Vollzugsbehörde ein angemessenes Zwangsgeld fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Hiernach sind für die Festsetzung des Zwangsgeldes 1. eine unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verpflichtung (§ 55 Abs. 1 VwVfG NRW), 2. eine Androhung des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe (§ 63 VwVfG NRW), 3. die Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb der in der Androhung gesetzten Frist und 4. die Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung im Zwangsgeldbescheid (§ 60 Abs. 2 VwVG NRW) erforderlich. Diese Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 64 VwVG NRW müssen im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung vorliegen. Alles Nachfolgende ist für die erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes ohne Bedeutung.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2015 - 13 B 874/15 - juris, Rdnr. 9.
5Im vorliegenden Fall sind die vorgenannten Voraussetzungen für die rechtmäßige Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 64 VwVG NRW nicht sämtlich erfüllt.
61. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22.09.2014 (Grundverfügung) ist zwar sowohl mit einer - wirksamen - Vollziehungsanordnung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehen worden als auch unanfechtbar geworden. Denn die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22.09.2014 ist den Klägern am 25.09.2014 per Zustellungsurkunde zugestellt worden und nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit der Klage angefochten und somit bestandskräftig geworden. Mit der Unanfechtbarkeit können Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, etwa unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit der darin enthaltenen Anordnungen, im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung des Zwangsgeldes nicht mehr geltend gemacht werden, sofern - was hier hinsichtlich der Grundverfügung aber nicht der Fall ist - nicht ein zur Nichtigkeit führender besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler i.S.v. des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegt.
7Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 45/87 - , BVerwGE 84, 355 (359) = NVwZ 1990, 663; VGH Mannheim, Urteil vom 07.02.1991 - 5 S 1452/90 - NVwZ - RR 1992, 591.
82. Die Zwangsgeldfestsetzung ist jedoch bereits deshalb rechtswidrig, weil die ‑ gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW zu Recht mit der Grundverfügung vom 22.09.2014 verbundene ‑ Zwangsgeldandrohung entgegen § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW - die Ausnahmetatbestände des § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 5 VwVG NRW sind hier nicht erfüllt - keine Fristsetzung für die Erfüllung der in der Grundverfügung ausgesprochenen Verpflichtungen enthält und deshalb nichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist.
9Die Androhung des Zwangsmittels (hier: des Zwangsgeldes) ist der Kern des gesamten Verwaltungszwangs. Durch sie soll psychologisch auf den Betroffenen eingewirkt und sein Widerstand gegen die Verwirklichung der behördlichen Anordnung überwunden werden (vgl. Nr. 63.1 der Verwaltungsvorschrift [VV] zu § 63 VwVG NRW). Die in § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW vorgeschriebene Fristsetzung, welche dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügen muss, gilt dem Schutz des Betroffenen, welchem ein Zwangsmittel angedroht wird, weil dieser wissen muss, wann genau er mit der Anwendung des Zwangsmittels zu rechnen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die sofortige Vollziehung der Grundverfügung angeordnet worden ist.
10Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.1995
11- 10 S 3057/94 -, NVwZ - RR 1995, 506 f.
12Das Bundesverwaltungsgericht
13vgl. Urteil vom 02.09.1963 - DÖV 1964, 168 (169)
14sieht die Bestimmung einer angemessenen Frist schon im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG und das Gebot der Rechtsstaatlichkeit gem. Art. 20 Abs. 3 GG als notwendigen Inhalt der Zwangsmittelandrohung an. Auf diese Fristsetzung kann nicht verzichtet werden, weil mangels einer solchen Frist das erfolglose Verstreichen der Frist nicht festgestellt werden kann und deshalb die Androhung ohne Fristsetzung als Grundlage für nachfolgende Vollstreckungsmaßnahmen schlechthin ungeeignet ist. Das Fehlen der somit grundgesetzlich vorgeschriebenen und auch zur Erreichung des o.a. Ziels der Androhung zwingend gebotenen Fristsetzung in einer Zwangsmittelandrohung muss daher als ein besonders schwerwiegender und - weil zweifelsfrei erkennbarer - auch offenkundiger Fehler i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW angesehen werden.
15h.M. vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.04.1982 - III TG 119/82 - , NVwZ 1982, 514 (515); Hess. VGH, Urteil vom 25.09.1995 - 14 UE 325/91 -, GewArch 1995, 200 (201); Brühl, in: JuS 1997, 929; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, § 44 Rdnr. 115; Meyer, in: Knack, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 44, Rdnr. 24; vgl. auch Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2. Auflage 2010,§ 44 Rdnr. 10 und Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, 2010, § 44 Rdnr. 38, jeweils unter Hinweis auf VGH Kassel NVwZ 1982, 514/515; ebenso zu § 332 AO: Hohrmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-Kommentar, Stand 2015, § 332 Rdnr. 13 m.w.N.; Klein, AO-Kommentar, 12. Auflage 2014, § 332 Rdnr. 2; ebenso wohl auch Nr. 63.34 der VV zu § 63 VwVG NRW, wonach die Fristsetzung "unerlässlicher" Bestandteil einer "gültigen" Anordnung ist; a.A. (ohne Fristsetzung nur Rechtswidrigkeit der Androhung) z.B. Engelhardt/App/Schlattmann, VwVG/VwZG des Bundes, Kommentar, 10. Auflage, § 13 Rdnr. 13; Sadler, VwVG des Bundes, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 13 Rdnr. 44; zur "Offensichtlichkeit" eines Mangels, vgl. z.B. Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Großkommentar 2014, § 44 Rdnr. 28.
16Auch unter Zugrundelegung des Urteils des VGH Mannheim vom 07.02.1991
17- 5 S 1452/90 -, NVwZ - RR 1992, 591 -
18dürfte hier wohl eine Nichtigkeit der Zwangsgeldandrohung anzunehmen sein, weil im vorliegenden Fall wegen des Fehlens der Fristsetzung gerade keinerlei Klarheit darüber bestand, d.h. völlig unbestimmt war, bis zu welchem Zeitpunkt die zu erzwingenden Handlungen vorzunehmen waren.
19Zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bei völliger Unbestimmtheit:
20vgl. z.B. Schemmer, a.a.O., § 44 Rdnr. 37 m.w.N. und Sachs a.a.O., § 44 Rdnr. 113, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 05.09.1989 - 10 A 2580/86, NVwZ 1989, 1081 (Nichtigkeit schon bei "nicht hinreichender" Bestimmtheit).
21Die Nichtigkeit der Zwangsgeldandrohung wegen fehlender Fristsetzung, die auch dann, wenn die Androhung - wie hier - nicht fristgemäß angefochten worden ist, im Verfahren gegen die Zwangsmittelfestsetzung geltend gemacht werden kann, hat die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung zur Folge. Im Hinblick auf diese Nichtigkeit kommt es auf die weiteren von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unverhältnismäßig ist und ob das Zwangsgeld im Hinblick auf die dem Zwangsgeldbescheid zu Grunde liegende Nichtbeachtung (nur) einer der in der Grundverfügung enthaltenen mehreren Anordnungen festgesetzt werden konnte,
22vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12.07.1991 - 4 B 3581/90 -, GewArch 1992, 246 (248)
23nicht mehr entscheidungserheblich ist.
243. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil im angefochtenen Bescheid den Klägern keine (angemessene) Frist zur Zahlung gesetzt worden ist, sodass die Zahlung sofort zu leisten war (vgl. dazu: § 271 Abs. 1 BGB). Nachdem der Landesgesetzgeber mit § 60 Abs. 2 VwVG NRW das Erfordernis einer derartigenweiteren Fristsetzung noch neben § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW aufgestellt hat, ist davon auszugehen, dass auch die Frist des § 60 Abs. 2 VwVG NRW dem Schutz des Pflichtigen dient und ohne eine solche Frist der Verwaltungsakt der Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig ist.
25Std. Rechtspr. des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 20.01.2011
26- 12 B 15/11 - (juris) und Beschluss vom 18.12.2013 - 12 B 1313/13 - juris Rdnr. 13 ff; vgl. dazu auch Erlenkämper/Rhein, VwVG und VwZG NRW, Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 60 Rdnr. 12.
27Gründe für ein Absehen von der (zusätzlichen) Fristsetzung nach § 60 Abs. 2 VwVG NRW sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
28Vgl. auch dazu OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O.,
29Rdnrn. 17-22.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.