Abgabenordnung - AO 1977 | § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Referenzen - Gesetze
§ 116 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 29 §§.
§ 116 AO 1977 wird zitiert von 28 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >WiSiG 1965 | § 14 Auskünfte
Anzeigen >BImSchG | § 52 Überwachung
Anzeigen >BImSchG | § 27 Emissionserklärung
Anzeigen >WHG 2009 | § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht
§ 116 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
Referenzen - Urteile
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 116 AO 1977.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02
Anzeigen >Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15
Anzeigen >Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juni 2015 - M 22 K 13.45
Anzeigen >Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Sept. 2018 - 4 K 121/17
(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.