Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Approbationsordnung für Apotheker Inhaltsverzeichnis
(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- I.
Allgemeine, anorganische und organische Chemie, - II.
Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie, - III.
Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre, - IV.
Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.
(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.
(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/01/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2017 wird der Streit
published on 22/03/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurü
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.